Der Betriebsübergang im Arbeitsrecht gem. § 613 a BGB, gehört zu einem der anspruchsvollsten arbeitsrechtlichen Bestimmungen und bringt noch heute einige noch nicht geklärte Rechtsfragen mit sich. Für einen erfolgreichen Betriebsübergang müssen genaue Voraussetzungen gemeinsam und ganzheitlich erfüllt werden. Zum einen muss ein Betrieb oder Betriebsteil definitiv übergehen und ein Inhaberwechsel muss stattfinden. Zum anderen muss dieser Übergang durch ein zustande gekommenes Rechtsgeschäft begründet sein. Erst wenn alle Voraussetzungen bzw. Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, liegt ein Betriebsübergang vor und erst dann können die Rechtsfolgen eintreten. Die in der Norm definierten Rechtsfolgen definieren den Übergang aller Arbeitsverhältnisse, die Fortgeltung kollektivrechtlicher Bestimmungen, die Haftungskontinuität und den Kündigungsschutz der Belegschaft. Die Rechtsfolgen sind zwingend und können nicht privatrechtlich ausgeschlossen werden. Die Norm dient eindeutig zum Schutze der Belegschaft. Nichts desto trotz versuchen viele Veräußerer oder Käufer die Norm durch Auslegungen und Verschachtelung von Ereignissen zu umgehen, um somit einen höheren Erlös für den Verkauf zu erhalten bzw. geringere Personalkosten einzukaufen. In diesem Punkt ist die deutsche und europäische Gesetzgebung gefordert, eindeutigere Klarheit über die unterschiedlichen Auslegungsmöglichkeiten zu schaffen um eine bessere Rechtssicherheit zu erlangen. Dies bleibt eine enorme und anspruchsvolle Herausforderung für die zukünftige Arbeit der Gesetzgebungen.
Inhaltsverzeichnis
Executive Summary
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Problemstellung
3 Ziele
4 Methodik
5 § 613 a BGB – Entstehung, Sinn und Zweck
6 Voraussetzungen eines Betriebsübergangs
6.1 Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils
6.2 Inhaberwechsel
6.3 Rechtsgeschäft
7 Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs
7.1 Übergang der Arbeitsverhältnisse
7.2 Fortgeltung kollektivrechtlicher Regelungen
7.3 Haftungskontinuität
7.4 Kündigungsverbot
8 Zusammenfassung und Diskussion
Bibliographie
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Tatbestandsmerkmale § 613 a BGB
Abb. 2: Übergangsformen
Abb. 3: Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs
1 Einleitung
Der Betriebsübergang im Arbeitsrecht gem. § 613 a BGB, gehört zu einem der anspruchsvollsten arbeitsrechtlichen Bestimmungen und bringt noch heute einige noch nicht geklärte Rechtsfragen mit sich. Zusätzlich sind enorme Risiken mit dem Betriebsübergang verbunden, die die Beschäftigten in einen arbeitsrechtlichen Nachteil versetzen können. Risiken können hinsichtlich der Arbeitsverträge, den Betriebsvereinbarungen, den Tarifverträgen, aber auch für die Mitbestimmungsstruktur der Arbeitnehmer entstehen.[1] Eine ausreichende Sensibilisierung der betroffenen Akteure hat in der Vergangenheit nicht stattgefunden, sodass noch immer ein Irrglaube bzw. ein gefährliches Halbwissen auf der Seite der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmer vorherrscht. Doch geradezu heute, im Zeitalter der Globalisierung, wo Betriebsübernahmen, Restrukturierungsmaßnahmen, Out- und Insourcing und andere Betriebsveränderung an der Tagesordnung sind, sind die Regelungen des § 613 a BGB von immenser Bedeutung für die Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie deren arbeitsrechtlichen Folgen.[2] Eine erhebliche Auseinandersetzung mit der Norm haben die Personalverantwortlichen bzw. die Beratungsunternehmen zu leisten, denn in der Geschäftswelt sind sie die Ersten, die sich mit den Voraussetzungen und Folgen eines Betriebsübergangs beschäftigen und dem Management beratend zur Seite stehen. Wobei eine Kenntnis in der nationalen Rechtssprechung des BAG nicht ausreichend ist, da die Norm europarechtlicher Herkunft ist und somit wird der EuGH-Rechtsprechung in diesem Bereich große Bedeutung beigemessen. Die regelmäßige Auseinandersetzung, Rechtsprechungen und Literaturmeinungen zeigen die Komplexität und Aktualität der Norm und noch immer sind nicht alle Fragen zu diesem Sachverhalt wesentlich geklärt.[3]
2 Problemstellung
Wie bereits erwähnt sind die meisten Vorstellungen über den Betriebsübergang im Arbeitsrecht bei Nichtjuristen, fernab von der tatsächlichen Definition der Norm des § 613 a BGB entfernt. Vor allem Arbeitnehmer, die nicht Beratungsunternehmen und Anwälte bei einem Betriebsübergang konsultieren können, sind in so einem Falle schnell im Nachteil, vor allem dann, wenn sie sich über die Rechtsfolgen, die ihre Arbeitsverhältnisse betreffen nicht im Klaren sind.
3 Ziele
Dieses Assignment soll einen ausreichenden Überblick über die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des § 613 a BGB geben und somit als Handbuch für Nichtjuristen dienen. Dabei haben die Ausführungen keinen Anspruch auf Vollständigkeit, da die Beschränkungen des Assignments dies nicht zulassen, jedoch sollen die bearbeiteten Themen die Möglichkeit bieten, über rechtssichere Grundlagen zu verfügen.
4 Methodik
Die Methodik dieser Arbeit ist wie folgt aufgebaut. Zuerst wird ein kurzer Überblick über den § 613 a BGB gegeben und dessen Zweck und Inhalt erklärt. Anschließend werden die Voraussetzungen für einen Betriebsübergang definiert und erörtert bevor im Nachgang die Rechtsfolgen des Betriebsübergangs eruiert werden. Eine kurze Zusammenfassung und Diskussion sollen das Assignment abrunden und einen Anspruch für die zukünftigen Anforderungen an die Norm und deren Gestaltung stellen.
5 § 613 a BGB – Entstehung, Sinn und Zweck
Der § 613 a BGB ist wie folgt definiert:
„ Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang. (1)1 Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.2 Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden.3 Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden.4 Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
[...]
[1] Trittin (2013), S. 9.
[2] Bachner & Gerhardt (2012), Vorwort.
[3] Münzel (2005), S. 201.