Darstellung der verschiedenen Verrechnungspreismethoden und deren kritische Würdigung
Betriebswirtschaftlich und steuerlich
Zusammenfassung
[...]
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
1. Problemstellung und Gang der Untersuchung
2. Definition verrechnungspreise
3. Verrechnungspreise aus steuerlicher Sicht
3.1 Die Erfolgsverlagerung als Funktion steuerlicher Verrechnungspreise
3.2 Gesetzliche Rahmenbedingungen
3.2.1 Grundsatz des Fremdvergleichs
3.2.1.1 Allgemein
3.2.1.2 Tatsächlicher Fremdvergleich
3.2.1.3 HypothetischerFremdvergleich
3.2.2 Verdeckte Gewinnausschüttung
3.2.3 Verdeckte Einlage
3.3 Steuerliche Formen der Verrechnungspreisbildung
3.3.1 Funktions- und Risikoanalyse
3.3.2 Wie kommt man zur richtigen Methode
3.3.3 Standardmethoden
3.3.3.1 Preisvergleichsmethode
3.3.3.2 Wiederverkaufspreismethode
3.3.3.3 Kostenaufschlagsmethode
3.3.4 Gewinnorientierte Methode
3.3.4.1 TransaktionsbezogeneNetto-Margen-Methode
3.3.4.2 Geschäftsvorfallbezogene Gewinnaufteilungsmethode
3.3.4.3 Gewinnvergleichsmethode
3.3.5 Vergleichbarkeitsanalyse
3.4 Dokumentationsvorschriften
3.5 Sanktionen
3.6 Folgen falscher Verrechnungspreise
3.6.1 Doppelbesteuerung
3.6.2 Verständigungsverfahren
4. Verrechnungspreise aus betriebswirtschaftlicher Sicht
4.1 Allgemein
4.2 Funktionen von Verrechnungspreisen aus betriebswirtschaftlicher Sicht
4.2.1 Hauptfunktionen
4.2.1.1 Erfolgszuweisung und Motivation
4.2.1.2 Lenkung und Koordination
4.2.2 Nebenfunktionen
4.2.2.1 Kalkulations- und Planungsfunktion
4.2.2.2 Kontrollfunktion
4.2.2.3 Weitere externe Funktionen
4.2.3 Zielkonflikte
4.3 Rahmenbedingungen für die Verrechnungspreisfestlegung
4.4 Formen der Verrechnungspreisbildung
4.4.1 Marktorientierte Verrechnungspreise
4.4.2 Kostenorientierte Verrechnungspreise
4.4.3 Verhandlungsbasierte Verrechnungspreise
5. Zielkonflikte der steuerlichen Sicht der Verrechnungspreise
5.1 Allgemein
5.2 Fremdvergleichsgrundsatz
5.3 Synergieeffekte
5.4 Steuerliche Erfolgsermittlungsfunktionversus Koordinationsfunktion
5.5 Lösungsansatz
6. Schlussbetrachtung
7. Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Schemaverrechnungspreis
Abbildung 2: Interner Fremdvergleich
Abbildung 3: Externer Fremdvergleich
Abbildung 4: Verdeckte Gewinnausschüttung
Abbildung 5: Übersicht der Methoden
Abbildung 6: Preisvergleichsmethode
Abbildung 7: Wiederverkaufspreismethode
Abbildung 8: Kostenaufschlagsmethode
Abbildung 9: Transaktionsbezogene Netto-Margen-Methode
Abbildung 10: Gewinnaufteilungsmethode
Abbildung 11: Dezentrale Organisationsstruktur
Abbildung 12: Sequentielle Verflechtung
Abbildung 13: Beispiel Zielkonflikt
Abbildung 14: Marktorientierte Verrechnungspreise
Abbildung 15: Mögliche Korrekturen
Abbildung 16: Einigungsbereichbei Verhandlungen
Tabelle 1: Beispiel Erfolgsverlagerung
1. Problemstellung und Gang der Untersuchung
Die Anzahl der internationalen Unternehmen stieg zwischen 1990 und 2008 von ca. 35.000 auf über 82.000. Ebenso stieg die Anzahl der Tochterunternehmen von 150.000 in 1990 auf über 800.000 in 2008.1 Dies zeigt, dass die globale Vernetzung immer weiter zunimmt und damit auch die konzerninternen Transaktionen. 2007 war es schätzungsweise 70 % des gesamten Welthandels, der konzernintern gehandelt wurde.2
Diese Zahlen zeigen, dass interne Geschäftsvorfälle in den letzten Jahren stark an Bedeutung gewonnen haben. Durch internationale interne Geschäftsvorfälle können je nach Verrechnungspreisgestaltung Gewinne verschoben werden. Besonders beliebt ist es, Gewinne von westlichen Industrieländern mit hohen Steuersätzen in Niedrigsteuerländer zu verschieben. Dabei bleiben zwar die Gewinne vor Steuern innerhalb des Konzerns gleich, allerdings verringert sich die Steuerlast. So kann bei einem hohen Volumen an internen Geschäftsvorfällen oft schon eine kleine Preisänderung ausreichen, um eine große Steuererleichterung zu erzielen.
Die Steuerbehörden versuchen durch strengere Dokumentationsanforderungen und härtere Sanktionen den Konzernen und Unternehmensverbünden den Anreiz auf unrechtmäßige Gewinnverlagerung zu nehmen. So wurden in Deutschland die Dokumentationsvorschriften im Jahr 2003 überarbeitet. Auch in den USA wurden die Pflichten zur Verrechnungspreisdokumentation deutlich verschärft.3
Die verschiedenen Nationen haben ein großes Interesse daran, dass die Verrechnungspreise so korrekt wie möglich ausgewiesen werden beziehungsweise der Gewinn durch sie so wenig wie möglich verringert wird. Anders als bei anderen Verstößen gegen die Gewinnermittlung zur Steuerberechnung, entgehen bei einem falschen Ansatz der Verrechnungspreise und einem damit einhergehenden zu niedrigen Gewinn dem Staat tatsächlich Steuern. Bei anderen Versuchen der Steuerpflichtigen ihre Steuer zu verringern - beispielsweise durch eine erhöhte Abschreibung - wird die Zahllast der Steuern meist nur zwischen den einzelnen Veranlagungszeiträumen verschoben.
Sollte ein Staat der Ansicht sein, dass der bei ihm zu versteuernde Gewinn aufgrund falscher Verrechnungspreisbestimmung zu gering ausgefallen ist, drohen Gewinnkorrekturen in diesem Staat. Es folgt dabei aber nicht automatisch auch eine Gewinnkorrektur im zweiten betroffenen Staat. Das ist der Grund, warum den Konzernen bei falscher Verrechnungspreisberechnung beziehungsweise mangelhafter Dokumentation der Berechnung eine Doppelbesteuerung ihrer Einkünfte droht.
Aus diesen Gründen sind auch laut einer Untersuchung von Ernst & Young im Jahr 2010 die Verrechnungspreise eines der derzeit wichtigsten Themen und eine der größten Herausforderungen im internationalen Steuerrecht. Einige Experten gehen sogar davon aus, dass Verrechnungspreise weiter an Bedeutung gewinnen werden.4
Verrechnungspreise spielen aber nicht nur steuerlich eine Rolle, sie werden auch benötigt, um die einzelnen Bereiche und Abteilungen eines Unternehmens zu steuern. Sie sind notwendig, um den Erfolg der einzelnen Bereiche zu messen. Dabei ist es hierbei irrelevant, ob die Leistungsverflechtungen national oder international verlaufen.
Diese Arbeit soll zunächst einen Überblick über die steuerlichen Verrechnungspreise geben und erläutert dabei neben den Methoden zur Verrechnungspreisbestimmung auch kurz die vorhandenen Dokumentationsvorschriften und eventuelle Sanktionen. Anschließend gehe ich auf die betriebswirtschaftliche Seite der Verrechnungspreise ein. Dabei werde ich zuerst einen kleinen Einblick in die Vielzahl der möglichen Funktionen geben und im Anschluss die verschiedenen Methoden, mit denen die Verrechnungspreise - je nach gewünschter Funktion - bestimmt werden können, aufzeigen. Nachdem man dann einen Überblick über zum einen die steuerlichen und zum anderen die betriebswirtschaftlichen Verrechnungspreise hat, werde ich die steuerlichen Verrechnungspreise betriebswirtschaftlich hinterfragen.
2. Definition Verrechnungspreise
Verrechnungspreise werden auch als Transferpreis, Lenkpreis, Bereichsabgabepreis oder Knappheitspreis bezeichnet.5 Betrachtet man einen Konzern wirtschaftlich, stellt er eine Einheit dar, rechtlich allerdings sind die einzelnen Tochterunternehmen juristische Personen und damit selbstständig steuerpflichtig. Da die Tochterunternehmen selbstständig steuerpflichtig sind, müssen sie auch ihren Gewinn separat ermitteln. Durch dieses Trennungsprinzip kommt es auch zum Leistungsaustausch zwischen den einzelnen Gesellschaften im Konzern.6
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Schema Verrechnungspreis
Als Verrechnungspreis wird der Wertansatz von Gütern und Dienstleistungen, welche zwischen den verbundenen Unternehmen beziehungsweise den Tochtergesellschaften ausge tauscht werden, bezeichnet.7 Betriebswirtschaftlich wird ein Verrechnungspreis zudem benötigt, um die zum Teil komplexen Unternehmensstrukturen und die Vielzahl der Kostenstellen zu koordinieren und deren Wirtschaftlichkeit zu hinterfragen. Von steuerlicher Bedeutung sind Verrechnungspreise dann, wenn ein solcher Leistungsaustausch über Landesgrenzen hinweg stattfindet.8
Der Unterschied zu marktüblichen Preisen liegt hauptsächlich im Charakter der Verrechnungspreise. Marktpreise bilden sich durch Angebot und Nachfrage wohingegen Verrechnungspreise meist ein technisches Hilfsmittel zur internen Leistungsverrechnung darstellen.9 Sie versuchen den Markt innerhalb des Konzerns nachzubilden.
Einen exakten Verrechnungspreis zu bestimmen ist nahezu unmöglich. Vielmehr gibt es steuerlich immer eine Bandbreite von möglichen Verrechnungspreisen und betriebswirtschaftlich je nach verfolgter Funktion unterschiedliche Verrechnungspreise. Betriebswirtschaftlich kann es daher auch sinnvoll sein, für ein und denselben Geschäftsvorfall mehrere unterschiedliche Verrechnungspreise zu verwenden.
3. Verrechnungspreise aus steuerlicher Sicht
3.1 Die Erfolgsverlagerung als Funktion steuerlicher Verrechnungspreise
Üblicherweise handelt auf dem freien Markt jede Gesellschaft ökonomisch in ihrem eigenen Interesse. Preise entstehen dementsprechend durch Angebot und Nachfrage, Preisänderungen haben entsprechend immer einen betriebswirtschaftlichen Grund. Zwischen nahestehenden Unternehmen kann es allerdings zu Erfolgsverlagerungen kommen, da ein natürlicher Interessengegensatz fehlt und die Unternehmen wirtschaftlich eine Einheit bilden. In diesem Fall können durch die Festlegung zu hoher beziehungsweise zu niedriger Verrechnungspreise ihren Geschäftserfolg beeinflussen. Durch die Verschiebung kann das internationale Steuergefälle ausgenutzt werden, denn wenn ein hoher Gewinn in einem Land mit niedrigem Steuersatz anfällt, entsteht eine deutlich geringere Steuerbelastung als in einem Land mit hohem Steuersatz. Ebenso kann es für die Unternehmenseinheit beziehungsweise den Konzern sinnvoll sein, Verluste beispielsweise in ein Land mit hohem Steuersatz zu verlagern, damit derVerlustvortrag nicht verfällt.10
Die Auswirkungen von Erfolgsverlagerungen soll ein einfaches Beispiel11 verdeutlichen:
Inländische Muttergesellschaft (MG) (Produktionsunternehmen)
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Ausländische Tochtergesellschaft (TG) (Vertriebsunternehmen)
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Vereinbarter Verrechnungspreis zwischen MG und TG:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 1: Beispiel Erfolgsverlagerung
Anhand des Beispiels ist zu sehen, dass die Höhe des Verrechnungspreises keinen Einfluss auf den Konzerngewinn vor Steuern nimmt. Dieser beträgt in allen drei Fällen 4.000.000 €. Allerdings nehmen die Verrechnungspreise Einfluss auf den Gewinn der MG beziehungsweise der TG und damit auch auf die Steuern der MG beziehungsweise der TG. Der gesamte Konzerngewinn wird damit auf unterschiedliche Gesellschaften mit Sitz in unterschiedlichen Ländern verteilt, die einen unterschiedlich hohen Steuersatz haben. Als Folge unterscheidet sich der Konzerngewinn nach Steuern je nach Höhe des Verrechnungspreises. Aus wirtschaftlicher Sicht ist für den Gesamtkonzern ein Verrechnungspreis in Höhe von 100 € am lukrativsten.
3.2 Gesetzliche Rahmenbedingungen
3.2.1 Grundsatz des Fremdvergleichs
3.2.1.1 Allgemein
International bezeichnet man der Grundsatz der Fremdvergleichs als „Dealing-at-arm's- length“12. Er hat die Aufgabe international die Einkünfte zwischen nahestehenden Unternehmen abzugrenzen.13 Grundsätzlich müssen Geschäftsbeziehungen zwischen nahestehenden Unternehmen so behandelt werden, als würde es sich um eine Geschäftsbeziehung zwischen unabhängigen Dritten handeln. Dabei sind die Verhältnisse des freien Wettbewerbs zu beachten und die „verkehrsübliche Sorgfalt ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter“ zugrundezulegen.14 Sollte der Grundsatz nicht beachtet werden, so kommt es zu einer Einkünftekorrektur zur Ermittlung der Steuern. Dabei müssen die Einkünfte nach § 1 Abs. 1 AStG in der Höhe einbezogen werden, die bei einen Geschäft zwischen unabhängigen Dritten angefallen wäre.
Der Grundsatz des Fremdvergleichs ist ein „unbestimmter Beurteilungsmaßstab“15 und ist deshalb für jede Leistungsart zu spezifizieren. In Deutschland wird der Grundsatz konkretisiert durch die Verwaltungsanweisung des BMF vom 23.02.1983 „Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung bei international verbundenen Unternehmen (Verwaltungsgrundsätze)“. Diese Verwaltungsanweisung stellt das Fremdvergleichsverhalten in seinen Einzelheiten für spezifische Leistungsbeziehungen nach dem OECD-Bericht des Jahres 1979 dar. Das BMF hat diese Verwaltungsanweisung durch weitere ergänzt, die unter anderem Betriebsstätten16, Umlageverträge17, Arbeitnehmerentsendung18 und Funktionsverlagerungen19 betreffen. Zwar sind sowohl die nationalen Verwaltungsanweisungen als auch die internationalen OECD-Leitlinien lediglich Richtlinien, allerdings haben diese für die Praxis eine besondere Bedeutung und liegen deshalb den folgenden Ausführungen zugrunde.20
Sollte der Grundsatz des Fremdvergleichs nicht beachtet werden, kommt es konsequent betrachtet zu einer Gewinn- beziehungsweise Verlustverschiebung zwischen den Vertragspartnern. Das Unternehmen, welches einen zu hohen Verrechnungspreis zahlt, verringert dadurch seinen Gewinn und somit auch die zu zahlende Steuer im betreffenden Land. Das Unternehmen hingegen, welches die zu hohen Verrechnungspreise erhält, weist einen zu hohen Gewinn aus und zahlt damit mehr Steuern, als unter marktüblichen Konditionen üblich wären. Zahlen die beiden betroffenen Unternehmen ihre Steuern in ein und demselben Staat, entgehen dem Staat keine Steuern; es handelt sich lediglich um einen formellen Verstoß. Sollten sich die Unternehmen allerdings in unterschiedlichen Staaten befinden, so handelt es sich um einen materiellen Verstoß. In solch einem Fall ist es notwendig, steuerliche Korrekturen vorzunehmen.21
Der Fremdvergleich stellt auf zwei unabdingbare Bedingungen Anforderungen: zum einen muss die Unabhängigkeit zwischen den Geschäfts-/ Vertragspartner gewährleistet sein und zum anderen müssen die Verhältnisse, in denen die Geschäfte getätigt wurden, vergleichbar sein. Sollten tatsächlich solche Beziehungen mit Dritten vorliegen, lässt sich ein tatsächlicher Fremdvergleich durchführen, sollten solche Beziehungen nicht vorliegen, muss der hypothetische Fremdvergleich angewandt werden.22
3.2.1.2 Tatsächlicher Fremdvergleich
Der tatsächliche Fremdvergleich, auch als konkreter Fremdvergleich bezeichnet, beurteilt die Angemessenheit von Verrechnungspreisen anhand von tatsächlich eingegangenen Rechtsgeschäften zwischen unabhängigen Dritten.23 Der Verrechnungspreis wird demnach mit Preisen verglichen, die auf dem Markt zustande gekommen sind. Damit die so zustande gekommenen Preise auch verglichen werden können, müssen die „relevanten Eigenschaften der zu vergleichenden Umstände vergleichbar sein“.24
In der Neufassung der OECD-Verrechnungspreisgrundsätze wird der Vergleichbarkeit deutlich mehr Raum gegeben, als in der alten Fassung. Dies lässt darauf schließen, dass die Vergleichbarkeit für die Verrechnungspreise stark an Bedeutung gewonnen hat. Vergleichbar im Sinne der OECD bedeutet, dass keiner der eventuell bestehenden Unterschiede der zu vergleichenden Umstände wesentlichen Einfluss auf die zu untersuchenden Merkmale hat. Falls dies doch der Fall sein sollte, sind die Daten auch dann vergleichbar, wenn man die Auswirkungen dieser Unterschiede durch Anpassungsrechnungen beseitigen kann.25 Die Faktoren, die für die Vergleichbarkeit von Geschäftsvorfällen eine wesentliche Rolle spielen, sind folgende:
- die Eigenschaften der erbrachten Leistungen
- die Funktionen der Leistungen, die von den Beteiligten wahrgenommen werden
- die Vertragsbedingungen
- die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten
- die Geschäftsstrategien der Beteiligten
Die Bedeutung der einzelnen Faktoren kann dabeije nach Geschäftsvorfall variieren.26
Einzig die Preisvergleichsmethode legt eine Bandbreite von Verrechnungspreisen mittels des tatsächlichen Fremdvergleichs fest. Der tatsächliche Fremdvergleich kann mittels interner oder externer Daten angewandt werden.
Für den internen Fremdvergleich werden Preise herangezogen, die bei Geschäften zwischen einem Unternehmen im Unternehmensverbund und einem Dritten entstanden sind.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Voraussetzung für den internen Fremdvergleich ist deshalb, dass der Unternehmensverbund die gleiche Leistung sowohl innerhalb des Verbundes, als auch auf dem freien Markt austauscht. Wenn also beispielsweise das UN 1 Schrauben herstellt und diese für 10 €/kg an das UN 3 (welches sich nicht im Unternehmensverbund befindet) verkauft, dann muss das UN 1 diese Schrauben auch für 10 €/kg an das verbundene Unternehmen UN 2 verkaufen. Sollten die Schrauben intern für einen anderen Preis verkauft werden, so vermindert beziehungsweise erhöht UN 1 seinen Gewinn unangemessen und muss ihn korrigieren. Da der tatsächliche interne Fremdvergleich die direkteste Form des Fremdvergleichs darstellt, sollte er im Zweifelsfall vorrangig genutzt werden.27
Für den externen Fremdvergleich wird die interne Leistungsverrechnung mit Geschäften zwischen zwei fremden Dritten verglichen.28
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Angewendet auf das oben genannte Beispiel bedeutet das, dass der Verrechnungspreis mit dem Preis verglichen wird, der zwischen UN 3 und UN 4 (zwei voneinander unabhängigen Unternehmen) zustande gekommen ist. Sollte der Preis hierbei 11 €/kg betragen, so ist jeder Verrechnungspreis unangemessen, der nicht 11 €/kg beträgt. Da der externe Preisvergleich nur genutzt werden sollte, wenn ein interner Preisvergleich nicht möglich ist, entspricht der Verrechnungspreis bei einem externen Preisvergleich auch nicht dem des internen Preisvergleichs.
Einen solchen Vergleich durchzuführen, stellt ein großes Problem dar, da es zum einen schwierig ist, die notwendigen Daten der Vergleichsunternehmen zu beschaffen und zum anderen als Außenstehender zu beurteilen, ob es sich bei den Vergleichsunternehmen tatsächlich um voneinander unabhängige Dritte handelt. Anders als beim internen Fremdvergleich, kann der Unternehmensverbund den mit dem Verrechnungspreis verglichenen Preis nicht beeinflussen.29
Um nachzuweisen, dass die eigenen Verrechnungspreise dem Grundsatz des Fremdvergleichs standhalten, ist es theoretisch ausreichend, die Vergleichsdaten eines einzigen unabhängigen Dritten heranzuziehen. Dennoch ist es aus Argumentationsgründen gegenüber dem Finanzamt ratsam, mehrere unabhängige Dritte zum Vergleich heranzuziehen.30
3.2.1.3 Hypothetischer Fremdvergleich
Ist es nicht möglich einen tatsächlichen Fremdvergleich durchzuführen - immer wenn es an der Vergleichbarkeit zwischen unabhängigen Dritten fehlt - wird nach § 1 Abs. 3 Satz 5 AStG auf den hypothetischen Fremdvergleich zurückgegriffen. Dabei soll der Preisbildungsprozess zwischen unabhängigen Dritten mittels Simulationsverfahren nachgestellt werden.31 „Durch Denken“ soll das Aushandeln um die Preisfestsetzung zwischen unabhängigen Geschäftspartnern nachgespielt werden. Dabei soll die Funktionsanalyse und der Gedanke des „ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers“ beachtet werden.32 Da sich damit zwei „ordentliche und gewissenhafte Geschäftsführer gegenüberstehen“ beziehungsweise simuliert werden müssen, spricht man auch vom Grundsatz des doppelten ordentlichen Geschäftsleiters bei der Durchführung eines hypothetischen Fremdvergleichs.33
Als Ausgangspunkt für den Verrechnungspreis werden der obere (maximale Preis des Leistungsempfängers) und der untere (minimale Preis des Leistenden) Grenzpreis, der sogenannte Erwartungsbereich, festgelegt.34 Nach § 1 Abs. 3 Satz 7 AStG ist grundsätzlich der Mittelwert des Erwartungsbereichs als Verrechnungspreis anzusetzen. Sollte es aber einen anderen Preis geben, der nachweislich, dem Fremdvergleichsgrundsatz mit der höchsten Wahrscheinlichkeit entspricht, so ist dieser als Verrechnungspreis anzusetzen.
3.2.2 Verdeckte Gewinnausschüttung
Die Verwendung unangemessener Verrechnungspreise fährt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung beziehungsweise zu einer verdeckten Einlage. Zwar gibt es für die verdeckte Gewinnausschüttung, ebenso wie für die verdeckte Einlage, eine eigene Gesetzesformulierung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG), allerdings haben sie die nahezu identischen Tatbestandsvoraussetzungen wie § 1 AStG.35 Der einzige Unterschied in der Gesetzesformulierung und Rechtsprechung ist, dass die verdeckte Gewinnausschüttung und verdeckte Einlage von einem ordentlich und gewissenhaft handelnden Geschäftsführer ausgeht und die Einkünftekorrektur nach § 1 AStG von Bedingungen auszugehen hat, die zwischen fremden Dritten unter gleichen Verhältnissen vereinbart worden wäre (Fremdvergleichsgrundsatz).36 Die Rechtsprechung behandelt den ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführer lediglich als Unterpunkt des Fremdvergleichsgrundsatzes.37
Der Gewinn einer Kapitalgesellschaft wird nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG steuerlich durch einen Reinvermögensvergleich der beiden Bilanzstichtage ermittelt. Dabei kann das Endvermögen nicht durch Gewinnausschüttungen der Gesellschafter verringert beziehungsweise durch Einlagen der Gesellschafter erhöht werden, da diese korrigiert werden müssen.
Verdeckte Gewinnausschüttungen stellen eine unangemessene Vertragsbeziehung zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft dar. Diese müssen nach § 1 AStG korrigiert werden. Dies gilt sowohl für Inbound- (Investitionen eines ausländischen Gesellschafters in eine inländische Kapitalgesellschaft) als auch für Outboundinvestionen (Investitionen eines inländischen Gesellschafters in eine ausländische Kapitalgesellschaft.38 Sowohl die Definition als auch die Ausgestaltung der verdeckten Gewinnausschüttung gehören zu den umstrittensten und unübersichtlichsten Themen des Steuerrechts.39
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 4: Verdeckte Gewinnausschüttung40
In § 8 Abs. 3 S. 1 und S. 2 KStG heißt es: „Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird. Auch verdeckte Gewinnausschüttungen ... mindern das Einkommen nicht.“ Der Gesetzgeber stellt zwar keine Definition der verdeckte Gewinnausschüttung zur Verfügung, allerdings stellt er deren Funktion klar: das zu versteuernde Einkommen muss im Hinblick auf eine Verschiebung des Gewinns korrigiert werden. Der BFH definiert eine verdeckte Gewinnausschüttung als eine Vermögensminderung beziehungsweise verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens (den Jahresüberschuss) auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht.41
Sollte es zwischen Gesellschaft und Gesellschafter beziehungsweise den verbundenen Unternehmen getätigt werden, ist ein Vorteilsausgleich möglich. Dabei ist es möglich, die Vor- und Nachteile, die durch mehrere Geschäfte entstanden sind, auszugleichen. Allerdings müssen dafür folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Geschäfte einen inneren Zusammenhang haben
- Ein solcher Ausgleich auch zwischen fremden Dritten stattfinden
- Sowohl die Vor-, als auch die Nachteile müssen messbar sein
- Vereinbarungen über die Verrechnung muss vor der Durchführung der Geschäfte getroffen worden beziehungsweise Grundlage für das Geschäft sein
Der sich ergebende Saldo stellt dann entweder eine verdeckte Gewinnausschüttung oder eine verdeckte Einlage dar.42
Nach R 37 KStR ist die verdeckte Gewinnausschüttung grundsätzlich mit dem gemeinen Wert beziehungsweise der erzielbaren Nutzungsvergütung zu bewerten. Der gemeine Wert wird nach § 9 Abs. 2 BewG „durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ... zu erzielen wäre“, es gilt folglich der Grundsatz des oben erläuterten Fremdvergleichs. Sollte ein dem Fremdvergleich abweichendes Verhalten vorliegen, ist widerlegbar zu vermuten, dass die mit dem Verhalten in Zusammenhang stehende Leistung durch das Gesellschaftsverhältnis entstanden ist.43 Ist die Vermutung nicht zu wiederlegen, ist die verdeckte Gewinnausschüttung die Differenz zwischen dem gemeinen Wert der Leistung (also dem Verkaufspreis gegenüber einem Dritten) und der mit dem Gesellschafter vereinbarten Gegenleistung.44
Bei einer Nutzungsüberlassung ist die erzielbare Vergütung von Bedeutung.45 Auch in Fällen der Nutzungsüberlassung ist der Fremdvergleichspreis maßgebend. Nach §15 Abs. 2 BewG ist die erzielbare Vergütung der „übliche Mittelpreis des Verbrauchsorts“.
3.2.3 Verdeckte Einlage
Die verdeckte Einlage stellt das Gegenstück zur verdeckten Gewinnausschüttung dar. Dabei ist der Begriff der verdeckten Einlage ein steuerlicher Begriff.46 Nach § 4 Abs. 1 Satz 8 EStG sind Einlagen „alle Wirtschaftsgüter, die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat“. Die verdeckte Einlage wird allerdings nicht explizit definiert. Der BFH definiert aktuell die verdeckte Einlage als die Zuwendung eines bilanzierbaren Vermögensvorteils aus gesellschaftlichen Gründen ohne
Entgelt in Gestalt von Gesellschaftsrechten.47 Dies bedeutet, dass ausschließlich solche Wirtschaftsgüter eingelegt werden können, die die begünstigte Kapitalgesellschaft auch bilanzieren kann, die also entweder ein Aktivposten erhöht oder ein Passivposten vermindert wird. Eine Nutzung oder Leistung kann damit nicht eingelegt werden.
Im umgekehrten Fall, wenn also die Gesellschaft für den Gesellschafter eine Leistung tätigt, führt das zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Ebenso muss die verdeckte Einlage - wie auch die verdeckte Gewinnausschüttung - durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sein. Üblicherweise werden Einlagen im Rahmen der Gründung, der Rücklagenzuführung oder bei einer Kapitalerhöhung getätigt. Die verdeckte Einlage führt im Gegensatz zur offenen Einlage allerdings nicht zu einer Erhöhung der eigenen Gesellschaftsrechte.48 Nach § 8 Abs. 3 Satz 3 KStG erhöhen verdeckte Einlagen das Gesellschaftsvermögen nicht, also muss nicht nur die verdeckte Gewinnausschüttung, sondern auch die verdeckte Einlage außerbilanziell korrigiert werden. Zudem erhöhen sie nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG auch den Gewinn nicht. Allerdings werden verdeckte Einlagen, anders als verdeckte Gewinnausschüttung - die wie oben beschrieben mit dem gemeinen Wert angesetzt werden -, nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG mit dem Teilwert angesetzt.
3.3 Steuerliche Formen der Verrechnungspreisbildung
3.3.1 Funktions- und Risikoanalyse
Die Grundlage der Verrechnungspreisbestimmung bildet die Funktions- und Risikoanalyse. Sie stellt zwar keine eigene Methode zur Verrechnungspreisbestimmung dar, allerdings ist sie eine Grundüberlegung um zu entscheiden, welche der verschiedenen Verrechnungspreismethoden angewandt werden können.49 Eine Funktion ist eine aus „gleichartigen betrieblichen Aufgaben“ zusammengefasste „Geschäftstätigkeit“ und als ein „organisatorischer Teil eines Unternehmens“ zu verstehen.50 Sowohl die Funktions- als auch die Risikoanalyse ist für eine sachgerechte Berechnung des Verrechnungspreises notwendig.51
Eine Funktionsanalyse ist notwendig, um die übernommenen Funktionen und damit den Wertbeitrag der an dem Geschäftsvorfall beteiligten Unternehmen zu der erstellten Leistung zu ermitteln.52 Dies ist unverzichtbar bei der Beurteilung, ob zwei Unternehmen vergleichbar sind.53 Die Funktionsanalyse ist zudem notwendig, da sich der Preis bei unabhängigen Unternehmen auch danach bestimmt, wie viel Arbeit das Unternehmen in die Leistung gesteckt hat. Ein Unternehmen kann eine Vielzahl verschiedener Tätigkeiten übernehmen oder auch nur eine einzige. Zudem ist die Funktionsanalyse notwendig um sachgerechte Anpassungsrechnungen durchzuführen.54 55 56 Im Folgenden ein kurzer Überblick über die mögliche Funktionen55,56 und damit auch Tätigkeiten, die in einem Unternehmen ausgeübt werden können:
- Herstellung
- Montage
- Forschung und Entwicklung
- Dienstleistungen
- Transport
- Verkauf
- Vertrieb
- Verwaltung
- Service
- ...
Nicht nur die ausgeübten Funktionen müssen bei der Funktionsanalyse berücksichtigt werden, sondern auch die dafür eingesetzten Wirtschaftsgüter. Hierbei spielen unter anderem das Alter, der Marktwert und die Eigentumsrechte der eingesetzten Wirtschaftsgüter eine entscheidende Rolle.57
Um eine vollständige Funktionsanalyse durchzuführen, ist auch eine Risikoanalyse notwendig. Die übernommenen Chancen und Risiken beeinflussen auch den Preis von Fremdgeschäftsvorfällen. Demnach kann der Verrechnungspreis auch durch die Chancen und Risiken von internen Geschäftsvorfällen beeinflusst werden. Deshalb sind zwei Geschäftsvorfälle nicht nur nach Anpassungen vergleichbar, sollten sich bei der Risikoanalyse erhebliche Differenzen ergeben.58 Normalerweise wird bei Fremdgeschäften ein höheres übernommenes Risiko auch mit einem höheren Preis belohnt. Ob der höhere Preis auch zu einem tatsächlich höheren Gewinn führt, ist jedoch davon abhängig, ob das übernommene Risiko eingetreten ist oder nicht. Dementsprechend gibt es keinen Grund, ein Unternehmen bei einem internen Geschäftsvorfall mit einem übermäßig hohen Gewinn zu belohnen, obwohl es keine oder nur sehr geringe Risiken übernommen hat und ihm damit eine überhöhte Chance (mittels des Gewinns) zu verschaffen. Es muss also bei der Bestimmung des Verrechnungspreises darauf geachtet werden, dass Chancen und Risiken einander die Waage halten.59
Bei einer Risikoanalyse müssen sowohl die Chancen, als auch die Risiken betrachtet werden. Als Chancen werden dabei nur konkrete Chancen gesehen.60 Es gibt drei Risikoarten61, welche bei der Betrachtung berücksichtigt werden müssen:
- Marktrisiken (z. B. Absatzpreisschwankungen, Kostenschwankungen)
- Verlustrisiken (z. B. Investitionen in Maschinen, Forschung und Entwicklung)
- Finanzielle Risiken (z. B. Wechselkursschwankungen, Kreditrisiken)
Je nach übernommenen Risiken, lassen sich diese in drei Kategorien aufteilen:
- Routinerisiken
- Nichtroutinerisiken
- Gesellschafterrisiken
Unter Routinerisiken versteht man solche Risiken, die üblicher Weise in einem Unternehmen Vorkommen und die von Versicherungsgesellschaften oder Banken abgesichert werden.62
Sollten Risiken nicht durch Fremde abgesichert werden können, so spricht man von Nichtroutinerisiken. Diese sind von besonders großer Bedeutung für das Unternehmen. Als Beispiel sind Risiken zu nennen, welche vom Ergebnis beziehungsweise vom Umsatz abhängig sind und zugleich das Interesse des Unternehmens als Hintergrund haben.63
Allgemeine unternehmerische Risiken, die wiederum nicht durch Fremde abgesichert werden, werden als Gesellschafterrisiken bezeichnet.64
Im Anschluss der Funktionsanalyse können die untersuchten Unternehmen in drei Kategorien65 eingeteilt werden:
- Routineunternehmen - ihre Funktionen können ohne weiteres auch am Markt an Dritte weitergegeben werden. Sie benötigen nur wenige Wirtschaftsgüter um ihre Aufgaben zu erfüllen und gehen dabei nur ein sehr geringes Risiko ein. Ihre Gewinne sind zwar gering, aber dafür über die Jahre stabil, beispielsweise Lohnfertiger
- Strategieträger (Entrepreneur) - sie stellen Wirtschaftsgüter zur Verfügung, die wesentlich zum Erfolg der Geschäftsvorfälle und zum Unternehmenserfolg beitragen. Dabei übernehmen sie auch die wesentlichen Risiken. Ihnen steht üblicherweise das Konzernergebnis abzüglich der Vergütung von Funktionen anderer Unternehmen im Unternehmensverbund zu. Es gibt kaum vergleichbare Unternehmen, deshalb ist es schwierig festzustellen, ob ihr Gewinn dem Grundsatz des Fremdvergleichs entspricht, z.B. Eigenproduzenten, die das volle Risiko tragen
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1 Vgl. Bundeszentrale fürpolitische Bildung (2010)
2 Vgl. Wehnert (2007), S. 558
3 Vgl. Brähler (2012), S. 391
4 Vgl. Ernst & Young (2010), S.3ff
5 Vgl. Ewert/Wagenhofer (2003), S. 593f
6 Vgl. Fey (2012a), Rn.2
7 Vgl. Meyer/Reinig (2012)
8 Vgl. Borstell (2011a), Buchstabe V
9 Vgl. Fey (2012a), Rn.2
10 Vgl. Fey (2012a), Rn. 4ff
11 Beispiel in Anlehnung an: Fey (2012a), Rn. 5
12 Vgl. Jacobs (2007), S.701, 863
13 Vgl. Meyer/Reinig (2012)
14 Vgl. BMF (1983), S. 5
15 Jacobs (2007), S. 701
16 Vgl. BMF (2009)
17 Vgl. BMF (1999)
18 Vgl. BMF (2001)
19 Vgl. BMF (2011)
20 Vgl. Jacobs (2007), S. 702
21 Vgl. Wirfler (2012), Rn. 4
22 Vgl. Kraft (2009), Rn.213
23 Vgl. Kraft (2009), Rn. 214
24 Vgl. OECD (2010a), Tz. 1.33
25 Vgl. OECD (2010a), Rn, 1.33
26 Vgl. OECD (2010a), Rn. 1.36
27 Vgl. Isensee (2002), S. 466
28 Vgl. Kraft (2009), Rn.216
29 Vgl. Flick/Wassermeyer/Baumhoff (2012), Rz. 358
30 Vgl. Kraft (2009), Rn. 270
31 Vgl. Flick/Wassermeyer/Baumhoff (2012), Rz. 361
32 Vgl. BMF (1983), Tz. 2.1.8
33 Vgl. Borstell/Wehnert (2011), Rn. 236
34 Vgl. § 1 Abs. 3 Satz 6 AStG
35 Vgl. Kraft (2009), Rn. 25
36 Vgl. Kraft (2009), Rn. 28
37 Vgl. BFH - Urteil vom 17.05.1995, I R 147/93, BStBl 1996, S. 204; BFH - Urteil vom 06.12.1995, I R 88/94, BStBl 1996, S. 383
38 Vgl. Jacobs (2007), S. 672
39 Vgl. Kohlhepp (2008), S. 19
40 Entnommen aus: Brähler (2012), S. 412
41 Vgl. BFH BStBl II 1989 S 475; BFH BStBl II 2004 S 131; BFH BFH/NV 2007, 2426; BFH DStR 2009, 217,218
42 Vgl. Brähler (2012), S: 412
43 Vgl. Engers (2012), Rn. 7 f
44 Vgl. BFH vom 17.10.2001, I R 103/00, BStBl II 2004, S. 171
45 BFH- Urteil vom 27.11.1974, I R 250/72, BStBl II 1975, S. 306, BFH-Urteil vom 6.4.1977, I R 86/75, BStBl II 1977, S. 569, BFH-Urteil vom 28.2.1990, I R 83/87, BStBl II 1990, S. 649 , BFH-Urteil vom 23.2.2005, I R 70/04. BStBl II 2005, S. 882
46 Vgl. Rengers (2012), Rz. 175
47 Vgl. BFH-Urteil vom 06.11.2003, IV R 10/01, BStBl II 2004, S. 416; BFH-Urteil vom 27.05.2009, I R 53/08, BFH/NV 2010, S. 375
48 Vgl. Brähler (2012), S. 413
49 Vgl. Struck/Kaminski/Köhler (2012), Rz. 205
50 Vgl. § 1 Abs. 1 FVerlV
51 Vgl. BMF (1983), Tz. 2.1.3
52 Vgl. Vögele/Fügemann (2011), Rn. 87
53 Vgl. OECD (2010a), Tz. 1.42
54 Vgl. Pohl (2012), Rz. 105
55 Vgl. BMF (1983), Tz. 2.1.3
56 Vgl. OECD (2010a), Tz. 1.43
57 Vgl. OECD (2010a), Tz. 1.44
58 Vgl. OECD (2010a), Tz. 1.45
59 Vgl. Struck/Kaminski/Köhler (2012), Rz. 217
60 Vgl. Pohl (2012), Rn. 106
61 Vgl. OECD (2010a), Tz. 1.47
62 Vgl. Vögele/Fügemann (2011),Rn.ll0
63 Vgl. Vögele/Fügemann (2011),Rn.111
64 Vgl. Vögele/Fügemann (2011),Rn.112
65 Vgl. BMF (2005), Tz. 3.4.10.2