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Die Luxusgesetze. Ein Überblick mit Betrachtung ihrer Intention und Wirkung

©2012 Seminararbeit 29 Seiten

Zusammenfassung

Eine Hausarbeit, welche erläutert, was sich hinter dem Terminus "Luxusgesetze" in Bezug auf das antike Rom verbrigt und aufzeigt, in welchen Bereichen es Luxusgesetze gab. Zudem wird auf die hinter den Gesetzen stehende Intention eingegangen ud analysiert, inwieweit diese ihre Funktion erfüllten.

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Begriffsklärungen
2.1 Der Begriff lex in Abgrenzung zu dem mos maiorum
2.2 Die römische Nobilität und ihr Selbstverständnis
2.3 Der Tatbestand des ambitus
2.4 Die lex Villia Annalis

3. Die leges sumptuariae im Überblick 3.1 Der Grabluxus
3.2 Der Kleider- und Schmuckluxus
3.3 Die Schenkungsgesetze
3.4 Die Erbrechtsgesetze
3.5 Der Tafelluxus
3.6 Das Würfelspiel
3.7 Der Bauluxus
3.8 Der Luxus bei Spielveranstaltungen

4. Das Für und Wider der Luxusgesetze
4.1 Phasen der Luxusgesetzgebung
4.2 Deutungen der Luxusgesetze

5. Fazit

6. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Das Wort luxus ist ein lateinischer Begriff und entstammt ursprünglich dem botanischen Bereich, in dem es die üppige Fruchtbarkeit der Erde und das wuchernde Wachstum von Pflanzen und Saaten bezeichnet.[1] Daraus hat sich die heute übliche, übertragene Wortbedeutung entwickelt:

„Von der verschwenderischen Pracht der Natur zu einer Üppigkeit in der Lebensführung, die sich von der Normalität deutlich abhebt. Luxus ist etwas Besonderes; er bezeichnet ein Mehr an etwas, einen Überfluss, auf den man verzichten kann, ohne Not zu leiden. Er ist natürlich ein relativer Begriff, der von der jeweils geltenden Norm anhängt.“[2]

Aus Weebers Worten geht hervor, dass Luxus etwas außerhalb der Norm bezeichnet.[3] Eine konkrete Generalisierung anhand von Beispielen, die Luxus illustrieren, ist jedoch im Rahmen einer Definition nicht möglich, da Luxus stets relativ an Zeit und Ort gebunden ist.[4] Aus der Reflexion über den Luxus resultieren leicht Bedenken dergestalt, ob das „Mehr nicht vielleicht doch ein Zuviel ist“[5]. Ähnlich verhält es sich mit dem Luxus im antiken Rom: Das luxuriöse Leben ist de facto ein Privileg der römischen Oberschicht, sodass die Luxusgesetze, die Gegenstand der vorliegenden Hausarbeit sind, sich primär gegen die Nobilität und ihre Lebensgewohnheiten richten. Jene Gesetze stellen Versuch dar, um gegen den luxuriösen Lebensstil der römischen Oberschicht anzukämpfen. Ausschlagegebend ist dabei der Aspekt der Moral,[6] aber nicht in einem Sinne der ausgleichenden Gerechtigkeit zwischen den Gesellschaftsschichten, sondern hinsichtlich der Stabilität des Staates. Unter diesen Gesichtspunkten ergeben sich die Fragen, inwieweit und warum Luxus negativ oder positiv konnotiert ist und nach welchen Kriterien eine derartige Beurteilung erfolgt. Daraus geht die Frage hervor, mit welcher Intention die Luxusgesetze erlassen werden und wie diese von den zeitgenössischen Quellen und der Forschung verstanden und interpretiert werden – um es kurz und prägnant zu formulieren: Welchen Sinn und Zweck haben die Luxusgesetze?

Die vorliegende Hausarbeit geht den aufgeworfenen Fragen nach und gliedert sich dabei folgendermaßen: Zunächst werden die Begriffe lex und mos maiorum in Abgrenzung zueinander definiert. Des Weiteren soll in diesem Zusammenhang auf den Begriff der nobilitas, da die Luxusgesetze sich gegen deren Lebensweise richten, und den Tatbestand des ambitus eingagangen werden. In einem nächsten Schritt erläutere ich den Terminus leges sumptuariae und betrachte anschließend die Bereiche, in denen Luxusgesetze erlassen werden. Zudem sollen zentrale Luxusgesetze exemplarisch genannt werden. Darüber hinaus analysiere ich die ihnen zugrunde liegende Intention sowie gegebenenfalls ihren Wirkungsgrad. Anschließend soll auf das Für und Wider der Luxusgesetze eingegangen werden, wobei zunächst eine Einteilung der Luxusgesetze in Phasen erfolgt und anschließend Quellen von Gellius, Livius, Macrobius, Tacitus und Valerius Maximus betrachtet werden. Die Hausarbeit rundet ein abschließendes Fazit ab.

Angemerkt werden sollte, dass die Luxusgesetze ein großer thematischer Komplex sind, der sich über mehrere Jahrhunderte erstreckt. Aufgrund der unterschiedlichen Gründe für die einzelnen Luxusgesetze wird der Betrachtungszeitraum nicht eingeengt, sondern ist diachron angelegt, woraus sich die Möglichkeit einer abgrenzenden Analyse ergibt. Allerdings kann aufgrund der Größe des Betrachtungszeitraums und der Menge an Gesetzen nicht jedes Gesetz detailliert und quellengestützt analysiert werden und es muss daher zuweilen Tendenzen und Generalisierungen in der Intention der Gesetze der Vorrang gegeben werden.

Die Hauptquellen für die Luxusgesetze sind Gellius‘ Noctes Atticae und Macrobius‘ Saturnalia. Allerdings beschränken sich deren Darstellungen weitgehend auf die inhaltliche Darstellung und Aufzählung der Gesetze. Eine Interpretation und Positionierung hinsichtlich der Luxusgesetze finden sich hingegen in Livius‘ Geschichtswerk, Tacitus‘ Annales und Valerius Maximus‘ geschichtlicher Darstellung. Die genannten Quellen sind nach Christus verfasst worden, sodass eine zeitliche Distanz zu den Luxusgesetzen besteht, wodurch Raum für Interpretationen und Positionierungen entsteht. Bei der Darstellung der Luxusgesetze wird der systematische Überblicksdarstellung von Ernst Baltrusch, welcher in Regimen morum einen detaillierten Überblick über das regimen morum und dessen Bezug zu der Republik und der Kaiserzeit gibt, gefolgt. Grundlegend für die vorliegende Hausarbeit ist auch Emanuela Zandas Monographie Fighting Hydra-Like Luxury, da sich die Autorin ausschließlich mit den Luxusgesetzen beschäftigt. Auf anschauliche Beispiele für das luxuriöse Leben der Römer verweist Karl-Wilhem Weber in Luxus im alten Rom. Ähnlich plakativ ist der von Rudolf Aßkamp et al. herausgegebene Sammelband Luxus und Dekadenz. Grundsätzliche Überlegungen zu der Verfassung der römischen Republik finden sich in Jochen Bleickens Lex Publica und in Christian Meiers Res publica amissa. Auf den ambitus gehen Hans Beck in Karriere und Hierarchie, Peter Nadig in Ardet Ambitus und Renate Stolle in Ambitus et Invidia ein.

2. Begriffsklärungen

2.1 Der Begriff lex in Abgrenzung zu dem mos maiorum

Lex bedeutet Gesetz, jedoch divergieren der moderne und der römische Gesetzesbegriff.[7] Gesetze sind keine statische, von Raum und Zeit unabhängige Größe, sondern sind stets an ihre Zeit und den von ihnen vorgegebenen Geltungsbereich gebunden. Daher ist auch der Begriff lex nur im Kontext der römischen Geschichte zu verstehen.[8] Bleicken definiert lex als einen Umstand, der „niemals Gewohnheit“[9] ist, sondern einer Regel unterliegt. Zudem beziehen sich die leges immer auf Sachen. Mit ihnen soll demnach „ein bestimmter Sachbezug auf Dauer, nämlich solange die lex gilt“,[10] geordnet werden. Folglich sind die leges nicht personal eingeengt und ausgerichtet, sondern von allgemeinem Charakter. Ihre Intention ist es, eine Norm zu etablieren.[11]

Ein weiterer zentraler Terminus in diesem Zusammenhang ist ius . Obwohl die Römer die Begriffe lex und ius oft als Synonyme gebrauchen, gelingt es Bleicken einige semantische Unterschiede aufzuzeigen, um zwischen den Begriffen zu differenzieren: Demnach ist ius nicht nur der Inhalt von lex, sondern auch jenes Recht, welches nicht in der Form der lex festgehalten und niedergeschrieben ist. Streng genommen bezeichnet lex nicht die Regel, sondern die Regelhaftigkeit einer Sache.[12]

In Abgrenzung dazu ist der Terminus des mos maiorum zu verstehen. Darunter wird zunächst eine Art „Bündnis“ mit den Vorfahren verstanden, welches dazu dienen soll, deren tradierte Sitten und Normen beizubehalten.[13] Folglich ist der mos maiorum eine Art Wertesystem, das sich an der Lebensweise der Vorfahren orientiert und diese bewahren möchte. Zentrale Werte sind dabei sapientia, fortitudo, virtus, fides und pietas. Unter diesen Gesichtspunkten muss das (männliche) Individuum agieren, um die gloria der eigenen Familie durch den Dienst an der res publica zu vermehren. Daraus resultiert ein gewisser Konkurrenzkampf um Ruhm und Ehre, welcher jedoch nicht ausufern, sondern in einem gesunden Maß verlaufen soll.[14] Im Bedarfsfall können neue Regeln, die im Sinne des mos maiorum sind, ergänzt werden. Im vorletzten und letzten Jahrhundert der Republik erreicht der mos maiorum zunehmend den Status eines starren Dogmas.[15] Die Sitten der Vorfahren gelten quasi als eine heilige Norm:

„Morality is what defines a true Roman and above all a member of the ruling class of the most powerful city in the world. It is the adherence to the mos maiorum that legitimizes the prominent position of the senatorial class in its role of guardian and defender of what is deeply and uniquely in Roman, virtus.”[16]

Zanda betont, dass die Idealisierung der Vergangenheit in Verbindung mit der Betonung der Einfachheit und Enthaltsamkeit jener Zeit ein typisches Merkmal sämtlicher Kulturen ist und mit der Verdammung des Luxus der jeweiligen Gegenwart korrespondiert.[17] Diese Merkmale treffen auch auf die römische Gesellschaft zu.

2.2 Die römische Nobilität und ihr Selbstverständnis

Bleicken definiert die Nobilität, unter Berücksichtigung von Cicero, folgendermaßen:

Nobilis ist folglich kein formalisierter Begriff. Das Wort verweist auf den Träger hoher Ämter und deren Familien; aber es kann je nach den Umständen, unter denen es benutzt wird, und nach den Intentionen des Sprechers sich auch auf Personen beziehen, die selbst oder deren Familie keine oder wenige politische Leistungen aufzuweisen hatten, die jedoch als Künstler, wie der Schriftsteller und Maler C. Fabius Pictor, oder als politische Parteigänger hervorgehoben werden sollten.“[18]

Die römische Nobilität formiert sich in Folge der Ständekämpfe in der Zeit zwischen 366 und circa 300 v. Chr.[19] Rund 300 Jahre, von circa 350 v. Chr. bis auf den Diktator Caesar, leitet die römische Nobilität die Geschicke der res publica. Die Expansion Roms erfolgt somit unter ihrer Führung.[20] Bei der Nobilität handelt es sich um eine kleine, weitgehend feste Gruppe; jedoch stand die Gruppe dem aufstrebenden homo novus offen.[21] Die Staatsgeschicke sind fest in den Händen der Nobilität und folglich eindeutig aristokratisch geprägt.[22] Die Akzeptanz und die gefestigte Stellung der nobiles im Staat gehen auf ihre Verdienste im militärischen Bereich, wodurch sich die Expansion Roms realisieren lässt, zurück. Infolge der Erfolge des 2. Punischen Krieges verstärkt sich ihre gefestigte Position.

Der Status quo Roms gilt nach römischem Selbstverständnis als Beweis für die fortuna der römischen Nobilität und legitimiert ihren bestehenden Führungsanspruch.[23]

Charakteristisch für den römischen Staat ist zudem das Bindungswesen unter den Grundsatz der fides,[24] wobei es sich um gegenseitige Treueverhältnisse zwischen Patronen und Klienten handelt, welche eine geregelte Vertretung des Volkes in der Politik ersetzen. Sowohl die genannten clientes als auch die tribus sind für die nobilitas wichtig als Wähler. Innerhalb der Nobilität sind oftmals Freundschaftsverbindungen ein essentielles Element, um in der Politik erfolgreich zu sein. Bezeichnend für das Funktionieren und die Organisation der Politik in der res publica sind also die verschiedenen Bindungsverhältnisse.[25]

Mit dem Begriff nobilitas wird sowohl der Adelsstatus als auch die Gruppe des patrizisch-plebejischen Amtsadels bezeichnet.[26] Charakteristisch für die Gruppe der Nobilität ist ihre weitgehende Homogenität. Ein weiteres Merkmal der Mitglieder jenen Standes ist ihre vollkommene Staatsbezogenheit und dass sie ihren Führungsanspruch und ihr herausgehobenes Sozialprestige aus ihren Verdiensten für den Staat ableitet.[27] Die besagte Staatsbezogenheit ist für die Forschung ein faszinierendes Charakteristikum der römischen Gesellschaft.[28] Zugleich ergibt sich daraus ein hohes Maß an Personalisierung in der Politik. Personale Beziehungen sind, wie bereits im Zusammenhang mit dem Bindungswesen erwähnt, für die Entscheidungsfindungsprozesse bei den Wahlen von höchster Relevanz.[29]

Ziel der nobiles ist es honores zu bekleiden, um gloria zu erwerben und so möglicherweise der angesehenste Mann (summus senator, clarissimus in civitate) zu werden.[30] Im Gegensatz zu dem griechischen Adel sind für den römischen nicht große Wettkämpfe, Schönheit und Macht zentral,[31] sondern „in der Leistung für das Gemeinwesen gipfelte der Tugendkanon des römischen Adels.“[32]

Auf eine ausführlichere Forschungsdiskussion über den Begriff der Nobilität, wie sie sich in Goldmanns Aufsatz Nobilitas als Status und Gruppe[33] findet, wird an dieser Stelle verzichtet, da der Nobilitätsbegriff nicht im Zentrum der vorliegenden Hausarbeit steht.

2.3 Der Tatbestand des ambitus

Das Phänomen des ambitus ist im Spannungsfeld zwischen dem Ehrgeiz des Individuums und der Standesloyalität innerhalb der Nobilität anzusiedeln.[34] Ursprünglich bezeichnet der Begriff den öffentlichen Rundgang von Wahlbewerbern, um Wähler für sich zu gewinnen. Zunehmend wird der Begriff jedoch um die Bedeutungen „Ehrgeiz“ und „Ruhmsucht“ erweitert und bezeichnet schließlich auch den Versuch der Bestechung von potentiellen Wählern.[35] Kennzeichen eines Amtsbewerbers ist die geweißte Toga, die toga candida. Im 2. Jh. v. Chr. wird die Wahlwerbung zunehmend aggressiver, was sich in von den Amtsbewerber organisierten und finanzierten Geldverteilungen, Festmählern und Gladiatorenspielen äußert.[36] Die Karriere gilt als der Lebensmittelpunkt eines römischen Aristokraten. Im Konkurrenzkampf um die gloria und das Ansehen kann nur derjenige bestehen, der sich bereits in jungen Jahren erfolgreich um die Ämter der Magistratur bewirbt.[37] Seit dem 5. Jh. v. Chr. versucht man mit verschiedenen Gesetzen und Maßnahmen gegen den ambitus vorzugehen, um allzu heftigen und kostspieligen „Wahlkampf“ einzudämmen. Zwei recht bekannte Gesetze mit dieser Intention sind die lex Cornelia Baebia (181 v. Chr.) und die lex Cornelia Fulvia (159 v. Chr.).[38]

2.4 Die lex Villia Annalis

Bei der lex Villia Annalis handelt es sich um ein 180 v. Chr. eingebrachtes Gesetz, in dem Lebensaltersgrenzen festgelegt werden, die für die Erlangung der einzelnen Ämter im Rahmen des cursus honorum gelten. Demnach kann man sich ab 30 Jahren für die Ädilität, ab 40 Jahren für die Prätur und ab 43 um das Amt des Konsuls bewerben.[39] Auffallend ist die sich in Folge des Gesetzes ergebende Gleichheit in der Abfolge der Ämter, die darauf abzielt, die oligarchische Ordnung zu fördern und zu sichern.[40] Der einzige unmittelbare Quellenbeleg für das Gesetz findet sich bei Livius:[41] Eo anno rogatio primum lata est ab L. Villio tribuno plebis, quot annos nati quemque magistratum paterent caperentque. [42] Das Gesetz reiht sich ein in die Versuche den ambitus einzudämmen, da die Ämterabfolge im Rahmen des cursus honorum gewissermaßen normiert wird. Grund hierfür ist der besagte verschärfte Konkurrenzkampf um die Ämter, welcher darin begründet ist, dass „der Erwerb von Ansehen, Ehre und Ruhm […] untrennbar mit den bezeichnenderweise honores genannten Ämtern der Magistratur verbunden“[43] war. Andererseits nimmt das Gesetz der politischen Ordnung ihre Elastizität, obwohl sich bereits vor der Einbringung des Gesetzes ähnliche Tendenzen zur Hierarchisierung der römischen Ämterlaufbahn ergeben haben.[44] Verstärkt wird dieser Effekt durch die Bestimmung von 151 v. Chr., welche besagt, dass niemand länger als ein Jahr Konsul sein darf.[45]

[...]


[1] Vgl. Karl-Wilhelm Weeber: Die Schwelgerei, das süße Gift … Luxus im alten Rom, Darmstadt 2003, S. 7.

[2] Zitiert nach: Weeber: Die Schwelgerei, S. 7.

[3] Zitiert nach: Ebd. S. 7.

[4] Vgl. Emanuela Zanda: Fighting Hydra-Like Luxury, London 2011, S. 1.

[5] Zitiert nach: Weeber: Die Schwelgerei, S. 7.

[6] Vgl. Zanda: Fighting Hydra-Like Luxury, S. 1.

[7] Vgl. Jochen Bleicken: Lex Publica. Gesetz und Recht in der römischen Republik, Berlin 1975, S. 52f.

[8] Vgl. ebd., S. 57f.

[9] Zitiert nach: ebd., S. 65.

[10] Zitiert nach: ebd., S. 66.

[11] Vgl. ebd., S. 65f.

[12] Vgl. ebd., S. 67ff.

[13] Vgl. Christian Meier: Res publica amissa. Eine Studie zu Verfassung und Geschichte der späten römischen Republik, Frankfurt am Main 19973, S. 55.

[14] Vgl. Renate Stolle: Ambitus et Invidia. Römische Politiker im Spannungsfeld zwischen persönlichem Ehrgeiz und Forderungen der Standesloyalität 200-133 v. Chr., Frankfurt am Main u. a. 1999 (Europäische Hochschulschriften. Reihe III. Geschichte und ihre Hilfswissenschaften. 828), S. 15f.

[15] Vgl. Meier: Res publica amissa, S. 55.

[16] Zitiert nach: Zanda: Fighting Hydra-Like Luxury, S. 26.

[17] Vgl. ebd., S. 3.

[18] Zitiert nach: Jochen Bleicken: Die Nobilität der römischen Republik, in: Gymnasium 88 (1981), S. 239.

[19] Vgl. ebd., S. 47.

[20] Vgl. Bleicken: Die Nobilität der römischen Republik, S. 237.

[21] Vgl. ebd., S. 241.

[22] Vgl. ebd., S. 244: „Der einfache Mann hatte also kein Initiativrecht; er selbst konnte keine Entscheidungen weder anregen noch formulieren; er war ein politisch berechtigter, aber im Hinblick auf seinen Willen passiver Bürger.“

[23] Vgl. Goldmann: Nobilitas als Status und Gruppe – Überlegungen zum Nobilitätsbegriff der römischen Republik, in: Jörg Spielvogel (Hrsg.): Res republica reperta. Zur Verfassung und Gesellschaft der römischen Republik und des frühen Prinzipats. Festschrift für Jochen Bleicken zum 75. Geburtstag, Stuttgart 2002 (Sonderband zur Zeitschrift Hermes und den Einzelschriften), S. 47; S. 65f; Meier: Res publica amissa, S. 44.

[24] Vgl. Bleicken: Die Nobilität der römischen Republik, S. 245.

[25] Vgl. Meier: Res publica amissa, S. 27-31; S. 38ff.; S. 45.

[26] Vgl. Goldmann: Nobilitas als Status und Gruppe, S. 61f.

[27] Vgl. ebd., S. 47.

[28] Vgl. Meier: Res publica amissa, S. 45f.

[29] Vgl. Hans Beck: Karriere und Hierarchie. Die römische Aristokratie und die Anfänge des cursus honorum in der mittleren Republik, Berlin 2005, (Klio. Beiträge zur Alten Geschichte. Beihefte. Neue Folge Band 10), S. 23f.

[30] Vgl. Goldmann: Nobilitas als Status und Gruppe, S. 47; Meier: Res publica amissa, S. 45ff.

[31] Vgl. Meier: Res publica amissa, S. 45f.

[32] Zitiert nach: Ebd., S. 46.

[33] Vgl. Frank Goldmannk: Nobilitas als Status und Gruppe, S. 45-57.

[34] Vgl. Stolle: Ambitus et Invidia, S. 13.

[35] Vgl. Peter Nadig: Ardet Ambitus. Untersuchungen zum Phänomen der Wahlbestechungen in der römischen Republik, Frankfurt am Main 1997 (Prismata. Beiträge zur Altertumswissenschaft. 6), S. 20; 95ff.

[36] Vgl. ebd., S. 2; Stolle: Ambitus et Invidia, S. 24f.

[37] Vgl. Beck: Karriere und Hierarchie, S. 9.

[38] Vgl. Nadig: Ardet Ambitus, S. 17-95; Zanda: Fighting Hydra-Like Luxury, S. 56f.

[39] Vgl. Günther Rögler: Die Lex Villia Annalis. Eine Untersuchung zur Verfassungsgeschichte der römischen Republik, in: Klio 40 (1963), S.78; S. 84.

[40] Vgl. Beck: Karriere und Hierarchie, S. 9; Rögler: Die Lex Villia Annalis, S. 109.

[41] Vgl. Rögler: Die Lex Villia Annalis, S. 78.

[42] Zitiert nach: Liv. XL, XLIII, I: In that year for the first time a motion was proposed by Lucius Villius, tribune of the people, fixing the ages at which each magistracy might be sought an held.

[43] Zitiert nach: Beck: Karriere und Hierarchie, S. 11.

[44] Vgl. ebd., S. 28f; S. 397f.

[45] Vgl. Meier: Res publica amissa, S. 62.

Details

Seiten
Jahr
2012
ISBN (eBook)
9783656595656
ISBN (Paperback)
9783656595601
Dateigröße
526 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Christian-Albrechts-Universität Kiel – Seminar für Alte Geschichte
Erscheinungsdatum
2014 (Februar)
Note
1,7
Schlagworte
luxusgesetze überblick betrachtung intention wirkung
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