Die Erfassung der stillen Beteiligung stellt in der handelsrechtlichen Rechnungslegung ein
umstrittenes Thema des Bilanzrechts dar. Dies liegt daran, dass es sich je nach gesellschaftsrechtlicher
Ausgestaltung der Beteiligung entweder um Eigenkapital oder Fremdkapital
handeln kann. Zudem kommt hinzu, dass es unzählig viele zivilrechtliche Ausgestaltungsformen
der stillen Gesellschaft gibt, bei welchen die Grenze zwischen Eigen- und Fremdkapitalcharakter
nicht immer eindeutig zu erkennen ist. Der Schwerpunkt in der Diskussion liegt
vor allem im Handelsrecht darin, die stille Gesellschaft mit überwiegendem Fremdkapitalcharakter
von derjenigen mit überwiegendem Eigenkapitalcharakter abzugrenzen und in der
Folge den entsprechenden Ausweis zu treffen. Deshalb liegt hinsichtlich der Passivierungsproblematik
der Beteiligung des Stillen noch kein einheitliches Meinungsbild vor.1
Zur Untersuchung des Abgrenzungsproblems wird in der folgenden Projektarbeit zunächst
auf die grundlegenden Begriffe der Thematik, wie Stille Gesellschaft, Mezzanine sowie auf
Eigen- und Fremdkapital eingegangen. Im Anschluss wird die Bilanzierung der stillen Einlage
als Fremd- oder Eigenkapital nach den Rechnungslegungsvorschriften HGB und IFRS dargestellt
und verglichen. Als letztes werden die Konsequenzen der Bilanzierung unter dem
Aspekt von Basel II aufgezeigt.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Stille Gesellschaft
2.1 Atypisch und typisch stille Gesellschaft
2.2 Vorteile und Nachteile der stillen Gesellschaft
3. Mezzanine
3.1 Formen der Mezzanine
3.1.1 Vorteile von Mezzaninen Finanzierungsinstrumenten
3.1.2 Nachteile von Mezzaninen Finanzierungsinstrumenten
4. Erläuterungen der Begriffe Eigenkapital und Fremdkapital
4.1 Eigenkapital
4.2 Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital
5. Bilanzielle Behandlung der stillen Gesellschaft nach HGB und IFRS
5.1 Bilanzierung nach Handelsrecht
5.1.1 Handelsrechtliche Abgrenzung von typisch und atypisch stiller Beteiligung und damit Einstufung der stillen Einlage als Fremd- oder Eigenkapital
5.1.2 Drei Arten von Gleichstellungen mit Eigenkapital
5.1.3 Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital nach IFRS
5.1.4 Einstufung als Fremd- oder Eigenkapital der stillen Einlage nach IFRS
5.2 Zusammenfassender Vergleich von HGB- mit IFRS- Bilanzierung
5.3 Kritikpunkte an der Bilanzierung nach IFRS
6. Konsequenzen bei der Bilanzierung hinsichtlich Basel II
7. Fazit
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Gegenüberstellung von typisch stiller und atypisch stiller Gesellschaft
Abbildung 2: Einordnung mezzaniner Kapitalformen in ein „architektonisches“ Bilanzschema
Abbildung 3: Vergleichende Übersicht von mezzaninen Finanzierungsinstrumenten im Verhältnis zu reinem Eigen- und Fremdkapital
Abbildung 4: Ökonomische Unterscheidungsmerkmale von Eigen- und Fremdkapital
Abbildung 5: Handelsrechtliche Atypizität der stillen Gesellschaft
Abbildung 6: Materielles Eigenkapital nach Karsten Schmidt
1. Einleitung
Die Erfassung der stillen Beteiligung stellt in der handelsrechtlichen Rechnungslegung ein umstrittenes Thema des Bilanzrechts dar. Dies liegt daran, dass es sich je nach gesell- schaftsrechtlicher Ausgestaltung der Beteiligung entweder um Eigenkapital oder Fremdkapi- tal handeln kann. Zudem kommt hinzu, dass es unzählig viele zivilrechtliche Ausgestaltungs- formen der stillen Gesellschaft gibt, bei welchen die Grenze zwischen Eigen- und Fremdkapi- talcharakter nicht immer eindeutig zu erkennen ist. Der Schwerpunkt in der Diskussion liegt vor allem im Handelsrecht darin, die stille Gesellschaft mit überwiegendem Fremdkapitalcha- rakter von derjenigen mit überwiegendem Eigenkapitalcharakter abzugrenzen und in der Folge den entsprechenden Ausweis zu treffen. Deshalb liegt hinsichtlich der Passivierungs- problematik der Beteiligung des Stillen noch kein einheitliches Meinungsbild vor.1
Zur Untersuchung des Abgrenzungsproblems wird in der folgenden Projektarbeit zunächst auf die grundlegenden Begriffe der Thematik, wie Stille Gesellschaft, Mezzanine sowie auf Eigen- und Fremdkapital eingegangen. Im Anschluss wird die Bilanzierung der stillen Einlage als Fremd- oder Eigenkapital nach den Rechnungslegungsvorschriften HGB und IFRS dargestellt und verglichen. Als letztes werden die Konsequenzen der Bilanzierung unter dem Aspekt von Basel II aufgezeigt.
2. Stille Gesellschaft
Bei der stillen Gesellschaft im Sinne von §§ 230 - 236 HGB beteiligt sich ein Kapitalgeber (stiller Gesellschafter) mit einer Vermögenseinlage am Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt in der Weise, dass seine Kapitaleinlage in das Vermögen des Kaufmanns übergeht.2 In der Regel wird ein stiller Gesellschafter zum Zwecke der Finanzierung des Unternehmens aufgenommen.3 Eine Stille Gesellschaft ist eine Sonderform einer Personengesellschaft.4 Sie hat kein eigenes Gesellschaftsvermögen.5 Stille Gesellschafter sind trotz der Bezeichnung Gesellschafter nicht Gesellschafter der Gesellschaft. Dies gilt auch, wenn der stille Gesell- schafter vergleichbare Rechte eines Kommanditisten hat.6 Kaufmann kann lediglich der Un- ternehmensträger (Inhaber des Handelsgeschäfts) sein.7 Bezüglich der stillen Gesellschaft gibt es nur wenige gesetzliche Vorschriften (§§230-236 HGB), was bedeutet, dass die Mög- lichkeiten zur Rechtsgestaltung im Gesellschaftsvertrag recht groß sind.8 Dies ist der Grund für die große Typenvielfalt von stillen Gesellschaften.9 Es handelt sich hierbei um dispositi- ves Recht, was dazu führt, dass sich für die Rechtsstellung des Stillen zahlreiche Ausgestal- tungsmöglichkeiten ergeben.10 Die Bezeichnung „stille Gesellschaft“ erklärt sich aus der Tat- sache, dass die Beteiligung des stillen Gesellschafters für Außenstehende nicht erkennbar ist.11 Der Stille tritt nämlich im Außenverhältnis nicht in Erscheinung, weshalb es sich um ei- ne schuldrechtliche Innengesellschaft handelt.12 Daraus lässt sich ableiten, dass die stille Beteiligung zu einer recht anonymen Form der Unternehmensfinanzierung zählt.13 Da der stille Gesellschafter gegenüber Dritten nicht berechtigt und verpflichtet ist, bestehen gegen- seitige Ansprüche aus einer stillen Beteiligung immer nur zwischen dem Stillen und dem Un- ternehmensträger.14 Als Gegenleistung für die Bareinlage erhält der Stille eine Gewinnbetei- ligung des Handelsunternehmens (§ 231 Abs. 2, 2. HS HGB).15
2.1 Atypisch und typisch stille Gesellschaft
Die wesentlichen unterschiedlichen Abgrenzungsmerkmale von typisch und atypisch stiller Gesellschaft stellen sich wie folgt dar:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Gegenüberstellung von typisch stiller und atypisch stiller Gesellschaft16
Eine atypisch stille Gesellschaft liegt vor, wenn sie vom gesetzlichen Leitbild abweicht während die typisch stille Gesellschaft den gesetzlichen Regeltypus (§§ 230-236 HGB) darstellt.17 Je mehr sich die vertragliche Gestaltung vom gesetzlichen Leitbild entfernt, desto eher liegt eine atypisch stille Gesellschaft vor.18
Die stille Beteiligung wird im Wesentlichen nach dem Umfang, der im Gesellschaftsvertrag eingeräumten Mitsprache-, Informations- und Kontrollrechte und der Vergütung des Beteili- gungsgebers in typisch und atypisch stille Gesellschaft eingeteilt, wobei der Übergang zwi- schen beiden Formen fließend verläuft.19 Deshalb sollte bei der Unterscheidung näher auf das entscheidende Merkmal der Mitunternehmerschaft eingegangen werden, das die Beteili- gung als atypisch qualifiziert. Diese kann einerseits vorliegen, sobald der Stille „…am Ge- winn und Verlust sowie an den stillen Reserven beteiligt ist oder bei fehlender Beteiligung am Verlust bzw. den stillen Reserven jedenfalls maßgeblichen Einfluss auf die laufende unter- nehmerischen Entscheidungen hat“20 und damit seine Gesellschafterstellung gestärkt wird.21 Auf diese Weise nähert sich die Stellung des Stillen einem Gesellschafter.22
Bei der typisch stillen Gesellschaft „…erschöpft sich die Beteiligung in der Erbringung der Einlage des stillen Gesellschafters, der Beteiligung am laufenden Gewinn und Verlust, einem Teilnahmerecht an der Gesellschafterversammlung und dem Informationsrecht.“23 Im Ge- gensatz zur atypisch stillen Gesellschaft ist der Stille nicht an der positiven Wertentwicklung des Unternehmens oder am Liquidationserlös beteiligt.24 Der typisch stille Gesellschafter ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Seine Kontrollrechte sind üblicherweise weniger umfangreich, als die eines Kommanditisten.25 Falls der Stille nicht am Verlust des Unterneh- mens teilnimmt, bleibt ihm trotzdem der Anspruch auf Rückerstattung seiner Einlage erhal- ten. Seine Stellung ähnelt somit mehr der eines Forderungsgläubigers als der eines Anteils- eigners. Aber auch wenn der Stille entsprechend dem gesetzlichen Regelfall an den Verlus- ten teilhat, ist seine Einlage nicht vorbehaltlos als Unternehmensanteil zu qualifizieren. Um als Unternehmensanteil gewertet zu werden, müssen vielmehr Kontroll- und Mitspracherech- te hinzukommen26 (sog. Mitunternehmerinitiative),27 „…welche die Stellung des stillen Gesellschafters an diejenige eines Kommanditisten annähern...“.28 In diesem Fall ist von der atypisch stillen Beteiligung auszugehen.
Gemäß § 230 Abs. 2 HGB trägt allein der Geschäftsinhaber Haftung für die Verbindlichkeiten des Unternehmens. Dass der stille Gesellschafter nicht für die Unternehmensverbindlichkeiten haftet, lässt sich daran erkennen, dass er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Anspruch auf Rückgewähr seiner Einlage als Insolvenzgläubiger hat.29
2.2 Vorteile und Nachteile der stillen Gesellschaft
Ein wesentlicher Vorteil bei der stillen Gesellschaft ist ihre große Flexibilität hinsichtlich der vertraglichen Gestaltung. Denn es ist einerseits möglich den Fremdkapitalcharakter der Be- teiligung zu stärken, indem die Gesellschaftsrechte des Stillen eingeschränkt werden und die Verlustbeteiligung ausgeschlossen wird. Andererseits kann auch der Eigenkapitalcharakter gefestigt werden, wenn dem Stillen Einfluss auf die Geschäftsleitung ermöglicht wird.30 Die stille Beteiligung kann eine interessante Finanzierungsform für den Geschäftsinhaber sowie den Kapitalgeber sein. Der Geschäftsinhaber muss zwar bei der Erweiterung seiner Kapital- basis auf Teile seines Gewinns verzichten, nicht aber auf seine Entscheidungskompetenzen. Für den Investor ist die Beteiligung in dem Sinne vorteilhaft, dass er nicht für die Unterneh- mensverbindlichkeiten haftet, aber am Gewinn teilhat, nicht jedoch notwendigerweise am Verlust.31
Die atypisch stille Gesellschaft ist als Finanzierungsinstrument in aller Regel unattraktiv. Das liegt daran, dass bei einer Mitunternehmerschaft der Zinsaufwand an den stillen Gesellschafter regulär nicht abzugsfähig ist. Um den Zinsaufwand geltend machen zu können, muss in der Regel bei der Ausgestaltung darauf geachtet werden, dass die Grenzlinie zur atypisch stillen Gesellschaft nicht überschritten wird.32
Die stille Beteiligung ist den Mezzaninen Finanzierungsinstrumenten zuzuordnen. Aus diesem Grund wird im Folgenden ein kurzer Überblick der genauen Einordnung der stillen Gesellschaft in die verschiedenen Formen der Mezzanine gegeben. Zuvor wird der Begriff Mezzanine im Allgemeinen erklärt.
3. Mezzanine
Bei Mezzaninen handelt es sich um hybride (=gemischte) Finanzierungsarten, die zwischen dem reinen Eigen- bzw. Fremdkapital einzustufen sind.33 Sie weisen Merkmale beider Kapi- talformen auf, aber sind keiner von beiden eindeutig zuzuordnen.34 Der italienische Begriff „Mezzanine“ ist abgeleitet aus der Architektur und bedeutet Zwischengeschoss.35 Nachfol- gend eine Darstellung, die dieses Sinnbild, auf die Unternehmensfinanzierung übertragen, verdeutlichen soll:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2: Einordnung mezzaniner Kapitalformen in ein „architektonisches“ Bilanzschema36
Die Abbildung verdeutlicht zum einen, dass mezzanine Kapitalformen zwischen Eigen- und Fremdkapital einzuordnen sind. Des Weiteren kann man aus dem Sinnbild ableiten, dass gemäß der Fristenkongruenz, langfristig gebundenes Vermögen mit Eigenkapital zu finanzieren ist und Umlaufvermögen mit kurzfristigem Fremdkapital. Diese Richtschnur wird von der horizontalen Finanzierungsregel vorgegeben.37
Die internationale Entwicklung im Bereich der Mezzaninen Finanzierungsinstrumente gewann erst in Folge der Diskussion um Basel II, worauf im späteren Verlauf näher eingegangen wird, größere Aufmerksamkeit.
3.1 Formen der Mezzanine
Die vielzähligen Gestaltungsmöglichkeiten der Mezzanine-Finanzierung weisen allesamt folgende Wesensmerkmale auf:
- Nachrangigkeit in Bezug auf die sonstigen Gläubiger;
- Vorrangigkeit gegenüber dem haftenden Eigenkapital;
- Verzicht auf Sicherheiten;
- Höheres Entgelt für die Kapitalbereitstellung im Vergleich zum klassischen Fremdka- pital aufgrund der Nachrangigkeit;
- Zeitliche Befristung der Kapitalüberlassung auf ca. sechs bis zehn Jahre.38
Mezzanine-Kapital werden dem Unternehmen formalrechtlich als Fremdkapital zugeführt. Jedoch werden die Mittel wegen der Nachrangigkeit in der Insolvenz im Ratingprozess wirt- schaftlich als Eigenkapital qualifiziert.39 Das bedeutet, Mezzanine gelten ihrer Funktion nach, also in materieller Hinsicht als Eigenkapital, weshalb sie auch Eigenkapital-Surrogate oder Quasi-Eigenkapital genannt werden.40 Die Renditeerwartungen der Mezzanine-Investoren sind wegen der höheren Risikoposition durch die Nachrangigkeit und dadurch, dass die ge- währten Mittel unbesichert sind weit höher als bei traditionellen Kreditgebern.41 Sie liegen etwa 5-10% über den marktüblichen Fremdkapitalzinsen. Das Risiko liegt jedoch wegen den vertraglich geregelten Verzinsungs- und Zahlungsvereinbarungen unterhalb des vollen Ver- lustrisikos für Eigenkapital, weshalb die Verzinsung auch niedriger als beim Eigenkapital ausfällt.42 Der Verzicht auf Sicherheiten wird ausgeglichen, indem Mezzanine stärker als beim Fremdkapital gegen zukünftige Cash-flows geliehen werden. Insofern bewähren sich Mezzanine vor allem dann, wenn ein Unternehmen wegen seines hohen Verschuldungsgra- des keine weiteren Kredite mehr aufnehmen kann, in Zukunft aber hohe Cash-flows generie- ren wird.43
Die folgende Tabelle gibt eine Übersicht über die herkömmlichen Mezzaninen Finanzierungsinstrumente und soll dabei eine Einordnung der stillen Gesellschaft ermöglichen. An dieser Stelle soll nicht näher auf die anderen Finanzierungsarten eingegangen werden, da nur die stille Beteiligung Schwerpunkt dieser Arbeit ist.
[...]
1 Vgl. Brönner, H. u. a. (2011), S. 1416 ff.
2 Vgl. Brönner, H. u. a. (2011), S. 348
3 Vgl. Eilers/Röding/Schmalenbach (2008), S. 694
4 Vgl. Wittlinger, J. (2012), HaufeIndex 1636795
5 Vgl. Elser, T./Jetter, J. (2005), S. 627
6 Vgl. Ellrott, H. (Hrsg.) u. a. (2012), S. 833
7 Vgl. Schmidt, K. (1994), S. 103
8 Vgl. Brönner, H. u. a. (2011), S. 1414
9 Vgl. Ritzer-Angerer, P. M. (2008), S.787
10 Vgl. Brönner, H. u. a. (2011), S. 1414
11 Vgl. Elser, T./Jetter, J. (2005), S. 627
12 Vgl. Eilers/Röding/Schmalenbach (2008), S. 494
13 Vgl. Elser, T./Jetter, J. (2005), S. 627
14 Vgl. Jänisch, C. (2005), S. 16
15 Vgl. Eilers/Röding/Schmalenbach (2008), S. 494
16 Mit Änderungen entnommen aus: Streit, B. u. a. (2004), S. 905
17 Vgl. Ritzer-Angerer, P. M. (2008), S. 787
18 Vgl. Jänisch, C. (2005), S. 16
19 Streit, B. u. a. (2004), S. 904
20 Ellrott, H. (Hrsg.) u. a. (2012), S. 205
21 Vgl. Brönner, H. u. a. (2011), S. 1415
22 Vgl. Jänisch, C. (2005), S. 16
23 Eilers/Röding/Schmalenbach (2008), S. 59
24 Vgl. ebenda, S. 494
25 Vgl. Brönner, H. u. a. (2011), S. 1416
26 Vgl. Ellrott, H. (Hrsg.) u. a. (2012), S. 969
27 Vgl. Eilers/Röding/Schmalenbach (2008), S. 60
28 Ellrott, H. (Hrsg.) u. a. (2012), S. 969
29 Vgl. Brönner, H. u. a. (2011), S. 1415
30 Vgl. Streit, B. u. a. (2004), S. 1118
31 Vgl. Wöhe, G./Döring, G. (2010), S. 228
32 Vgl. Eilers/Röding/Schmalenbach (2008), S. 60
33 Vgl. Volkmann, C. K./Tokarski, K. O. (2006), S. 308
34 Vgl. Streit, B. u. a. (2004), S. 900
35 Vgl. Jänisch, C. (2005), S. 14
36 Enthalten in: Kurz, S. (2006), S. 2
37 Wöhe, G./Döring, G. (2010), S. 659 f.
38 Vgl. Kurz, S. (2006), S. 3
39 Vgl. Kamp, A./Solmecke, H. (2005), S. 618 ff.
40 Vgl. Dusemond/Heusinger/Knop (2003), S. 62 ff.
41 Vgl. Eisenback (2006), S. 300
42 Vgl. Kurz, S. (2006), S. 5
43 Vgl. Kamp, A./Solmecke, H. (2005), S. 521 f.