Die Ehe, wie wir sie heute kennen, hat eine lange Geschichte, die durch mehrere historischen Epochen zurückverfolgt werden kann.
Inhaltsverzeichnis
I. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
II. EINLEEITUNG
III. ÄLTERES RECHT
A. Muntehe
B. Friedelehe
C. Kebsehe
D. Raub- und Entführungsehe
IV. KIRCHLICHES RECHT
V. LITERATURVERZEICHNIS
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
EINLEITUNG
Die Ehe, wie wir sie heute kennen, hat eine lange Geschichte, die durch mehrere historischen Epochen zurückverfolgt werden kann.
Unter Ehe versteht man eine dauernde, rechtmässige Lebens- und Rechtsgemeinschaft begründete Geschlechtsverbindung zwischen Mann und Frau.[1]
Das Wort „Ehe" geht auf das althochdeutsche Wort „ewa" (Gesetz) zurück. Damit wird bereits auf einen wichtigen Aspekt der Ehe hingewiesen: Es handelt sich um eine Art Vertrag oder Versprechen, das die Beziehung zwischen Menschen auf einer allgemein anerkannten Grundlage regelt.[2]
ÄLTERESRECHT
Die Geschichte der Eheschliessung kennt in den verschiedenen historischen Epochen diverse Eheschliessungsformen. Diese stehen in enger Verknüpfung mit der Struktur der ehlichen Gemeinschaft in jeder Gesellschaftsordnung.
Als erster Ehetyp ist die so genannte Sippenvertragsehe, sie wird auch Muntehe oder Kaufehe genannt, überliefert. Diese Eheschliessung auf Grund Vertrags mit den Sippe- oder familienrechtlichen Gewalthabern der Braut bildet nach den Quellen die regelmässige Form der Eheschliessung.[3] Die Muntehe (Ehe mit Munt des Mannes über seine Frau) „ stellt die normale, landläufige und in ihren rechtlichen Wirkungen vollkommenste Form der Ehe im älteren Recht dar.[4]
Bei der Muntehe wurde in ältester Zeit ein Vertrag zwischen den Sippen geschlossen. Später entwickelte sich der Bräutigam zum selbstständigen Partner des Vertragsabschlusses, die Mitwirkung seinen Verwandten beschränkte sich auf Zustimmung und Unterstützung.
Während die Braut aufgrund der Geschlechtsvormundschaft von der Willensbindung ausgeschlossen blieb – sie war bloss Objekt des Vertrages, „Kaufgegenstand“, auf ihre Zustimmung kam es rechtlich nicht an. [5]
Das Wort „Mund“ stammt voraussichtlich aus dem lateinischen Wort manus – Hand, eine Verbindung besteht auch des „-mund“ in Männernamen oder „munt“ =“Schutz“. Es geht aus dem Begriff aus dass die Bedeutung in „Schutz, Herrschaft“ abzuleiten ist. Unter Muntwalt ist der Träger der Munt zu bezeichnen. Solcher ist im Bereich des Familienrechts der Vater und der Ehemann.[6]
Die Munt ist ein zentraler und einheitlicher Begriff in dem personenrechtlichen Herrschaftsgewalt – oder Herrschaft über alle im Hauswesen befindlichen Menschen und
Sachen. Wer unter munt steht, konnte nicht selbst, sondern nur durch Vermittlung seines Muntwalts am öffentlichen Leben teilnehmen. Das Wesen der Munt konnte man nicht nur als Herrschaftswesen (Innenverhältniss) charakterisieren, sondern auch als Schutzsystem – der Muntwalt haftete für seine Muntunterworfenen (Aussenverhltniss – gegenüber Dritten).
Mit dem Zerfall der Rechtsgemeinschaft der Sippe und und mit dem Entsehen der patriarchalischen Hausgemeinschaft stand die Frau unter die besondere Munt des Hausherrn, meistens dem Vater, oder sonst dem Bruder wenn der nicht mehr lebte, dem ausschliesslich das Recht auf Abschluss des Ehevertrages zukam (Verlobungsrecht). [7]
In den Eherechtsverhältnissen vertrat der Mann die Frau nach aussen und vor Gericht, verwaltete und nutzte das Frauenvermögens – das sicherte ihm gegenüber der Fau eine Vorrangstellung.[8]
Der Vertrag, „ die Verlobung (disponsatio) verpflichtete die Brautsippe, bzw den Muntwalt, die Braut ihrem zukunftigen Mann zu übergeben und ihm die eheherrliche Gewalt (munt, potestas – daher Muntehe) zu verschaffen“.[9]
Fraglich war ob der Muntwalt die von ihm selbst ausgeübte Munt an dem Bräutigam übertragen sollte oder ihm eine davon zu unterscheidende hausherrliche Gewalt verschaffen sollte. Der Bräutigam war dabei verpflichtet, die Braut heimzuführen und eine ehliche Gemeinschaft mit ihr zu führen.[10]
Bei der Verlobung musste der Bräutigam eine Brautgabe (Munt-Schatz, dos) oder wenigstens
ein Angeld an der Sippe (bzw and dem Muntwalt) zu leisten. Daher auch Kaufehe. Fraglich ist ob diese Brautgabe als Zahlung für das Objekt (Frau) war - wie oben aufgeführt, war die Frau ein Objekt, eine Sache) oder diente der Brautschatz als entgeltliches Erwerb der personalrechtlichen Gewalt.
In anderen Stämmen war der Brautschatz eine Gegenleistung (jede Gabe verplfichtet zur Gegengabe) – für die „Entschädigung“ für den Verlust der Arbeitskraft durch ihre Sippe (bzw Muntwalt).
[...]
[1] Vgl Mikat, Ehe, HRG I Sp. 809ff
[2] Vgl Erwin J. Haeberle Die Sexualität des Menschen, Deutsche Ausgabe, 2. erweiterte Auflage, Walter de Gruyter, Berlin, 1985
[3] Vgl Mikat, Ehe HRG I, Sp 810
[4] Vgl Ogris, Munt, Muntwalt, HRG III, Sp 757
[5] Vgl Mikat, Ehe HRG I, Sp 810
[6] Vgl Ogris, Munt, Muntwalt, HRG III, Sp 751
[7] Vgl Mikat, Ehe HRG I, Sp 811
[8] Vgl Ogris, Munt, Muntwalt, HRG III, Sp 753 ff
[9] Floßmann, Österreichische Privatrechtsgeschichte6 (2008) 76
[10] Vgl Mikat, Ehe HRG I, Sp 811