Macht und Herrschaft. Darstellung der Herrschaftssoziologie Max Webers und der Theorien Heinrich Popitz. Das „Stanford Prison Experiment“
Zusammenfassung
Um die Betrachtung des Machtbegriffs zur Beantwortung dieser Fragen in einem überschaubaren Rahmen zu halten, sollen im Folgenden die von Weber entwickelten Typologien der Herrschaft nur kurz erläutert werden, um dann genauer auf Heinrich Popitz weiterführenden Überlegungen zur Institutionalisierung von Macht und zu den Prozessen der Machtbildung eingehen zu können.
Letzteres soll dem Leser zum Ende dieser Hausarbeit anhand des 1971 an der Universität Stanford von dem Psychologen Phillip Zimbardo durchgeführten Gefängnis-Experiments verdeutlicht werden.
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Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Max Weber – Die Typen der Herrschaft
2.1. Legale Herrschaft mit bürokratischem Verwaltungsstab
2.2. Traditionale Herrschaft
2.3. Charismatische Herrschaft
3. Heinrich Popitz – Phänomene der Macht
3.1. Prämissen der Problematisierung von Macht
3.2. Anthropologische Grundformen der Macht
3.3. Stufen der Institutionalisierung von Macht
4. Prozesse der Machtbildung - The Stanford Prison Experiment
5. Schlussbemerkungen
6. Literaturverzeichnis
1. Einleitung
„ Macht bedeutet jede Chance, innerhalb einer sozialen Beziehung den eigenen Willen auch gegen Widerstreben durchzusetzen, gleichviel worauf diese Chance beruht.“ (Weber 1922, S.28). Diese Definition Webers ist die wohl bekannteste und gebräuchlichste Definition von Macht. Doch wie lässt sich diese Chance auch gegen den Willen einer Überzahl erfolgreich durchsetzten? Kurz gesagt: Wie gelingt es Wenigen, Macht über Viele auszuüben, selbst wenn dies zu deren Nachteil geschieht? Wie konstituiert sich Macht und welche Machtformen gibt es?
Um die Betrachtung des Machtbegriffs zur Beantwortung dieser Fragen in einem überschaubaren Rahmen zu halten, sollen im Folgenden die von Weber entwickelten Typologien der Herrschaft nur kurz erläutert werden, um dann genauer auf Heinrich Popitz weiterführenden Überlegungen zur Institutionalisierung von Macht und zu den Prozessen der Machtbildung eingehen zu können.
Letzteres soll dem Leser zum Ende dieser Hausarbeit anhand des 1971 an der Universität Stanford von dem Psychologen Phillip Zimbardo durchgeführten Gefängnis-Experiments verdeutlicht werden.
2. Max Weber – Die Typen der Herrschaft
„Herrschaft soll die Chance heißen, für spezifische (oder: für alle) Befehle bei einer angebbaren Gruppe von Menschen gehorsam zu finden.“ (Weber 1922, S.122) Voraussetzung dafür ist laut Weber allerdings ein „Minimum an Gehorchen wollen“(Ebenda) oder „Interesse am Gehorchen“ (Ebenda). Motive für dieses Gehorchen wollen sieht Weber in materiellen oder zweckrationalen Interessen, teilweise verbunden mit affektuellen oder wertrationalen Motiven. Allerdings stellt Weber folgendes fest:
„Keine Herrschaft begnügt sich, nach aller Erfahrung, freiwillig mit den nur materiellen oder nur affektuellen oder nur wertrationalen Motiven als Chance ihres Fortbestandes. Jede sucht vielmehr den Glauben an ihre Legitimität zu erwecken und zu pflegen“(Weber 1922, S.122).
Davon ableitend, trifft Weber nun die Unterscheidung der drei reinen Typen der Herrschaft, gemessen an ihrem Legitimitätsanspruch, durch den sie sich in Charakter und Ausübung der Herrschaft unterscheiden: Die legale, die traditionale und die charismatische Herrschaft, sollen im Folgenden kurz dargestellt werden.
2.1. Legale Herrschaft mit bürokratischem Verwaltungsstab
Der legalen Herrschaft liegt die Legitimitätsgeltung rationalen Charakters zugrunde, der „Glaube an die Legalität gesatzter Ordnungen und des Anweisungsrechts der durch sie zur Ausübung der Herrschaft Berufenen“(Weber 1922, S.124). Gehorcht wird den Regeln und Normen, nicht der Person, die sie anordnet. Der typisch legale Herr: „der Vorgesetzte“ gehorcht seinerseits der unpersönlichen Ordnung, an welcher er seine Anordnungen orientiert (vgl. Weber 1922, S.125). Der typische Verwaltungsstab der legalen Herrschaft besteht aus Beamten, die über gelerntes Fachwissen verfügen und in eine Amtshierarchie eingebunden sind. Diese arbeiten unter den Prinzipien der Gütertrennung und der Aktenmäßigkeit.
„Die bürokratische Verwaltung bedeutet: Herrschaft Kraft Wissen: dies ist ihr spezifisch rationaler Grundcharakter.“ (vgl. Weber 1922, S.129).
2.2. Traditionale Herrschaft
„Traditional soll eine Herrschaft heißen, wenn ihre Legitimität sich stützt und geglaubt wird auf Grund der Heiligkeit altüberkommener („von jeher bestehender“) Ordnungen und Herrengewalten. Der Herr (oder: die mehreren Herren) sind Kraft traditional überkommener Regeln bestimmt“ (Weber 1922, S.130).
Im Gegensatz zur legalen Herrschaft wird nicht den objektiven Regeln Folge geleistet, sondern dem persönlichen Herren, dessen Verwaltungsstab sich nicht aus Beamten zusammensetzt, sondern aus „Dienern“ (vlg. Weber1922, S.130). Der Herr erlangt seine Legitimation durch Traditionen, innerhalb derer er allerdings eingeschränkte Freiheit zu Willkürhandlungen genießt. Sollte die Willkür allerdings die Grenzen der Toleranz der Untertanen sprengen, so hat der Herrscher mit Widerständen gegen seine Person zu rechnen. Bei den primären Formen der traditionalen Herrschaft kann dieser Verwaltungsstab auch komplett wegfallen. Entweder herrscht dann Gerontokratie (die Herrschaft des Ältesten) oder Patriarchalismus (Herrschaft des, meist durch Erbfolge bestimmten Oberhaupts eines ökonomischen oder Familienverbundes). Bei diesen Formen der Herrschaft ist die Bedeutung des „Gehorchen wollens“ noch unentbehrlicher als bei den anderen bisher genannten Formen, da ein Stab zur Durchsetzung der Befehlsgewalt fehlt. Aus diesem Grund handelt es sich nicht um „Untertanen“ sondern um „Genossen“ (vlg. Weber 1922, S.133). Patrimonialismus und, in der Höchstform, Sultanismus, entstehen aus der traditionalen Herrschaft dann, wenn ein persönlicher Verwaltungsstab eingesetzt wird und die Willkürherrschaft durch Einsatz von Leibwachen und Söldnerheeren verstärkt werden kann. Im nächsten Schritt ist es möglich, dem Verwaltungsstab bestimmte Kompetenzen einzuräumen. Diese ständische Herrschaft hebt also die Trennung der Verwaltungsmittel auf. Als Gegenleistung für die Ausführung der Dienste erwirbt der Stab gewisse Vorzüge oder Entlohnungen. Die Willkür des Herrschers wird dann wieder eingeschränkt, falls es zur sog. ständischen Gewaltenteilung kommt. In dieser Herrschaftsform erfolgen Kompromisse über Entscheidungen sowie eine starke Beschränkung des Herrschaftsmonopols.
2.3. Charismatische Herrschaft
Weber definiert diese Form der Herrschaft folgendermaßen:
Charisma soll eine als außeralltäglich (…) geltende Qualität einer Persönlichkeit heißen, um deretwillen sie als mit übernatürlichen oder übermenschlichen oder mindestens spezifisch außeralltäglichen, nicht jedem andern zugänglichen Kräften oder Eigenschaften begabt oder als gottgesandt oder als vorbildlich und deshalb als „Führer“ gewertet wird.
(Weber 1922, S.140)
Bei der Legitimierung des charismatischen Führers kommt es lediglich auf die Anerkennung der Anhänger an. Diese Anerkennung muss sich der Träger des Charisma allerdings stets neu erarbeiten indem er seine außergewöhnlichen Fähigkeiten unter beweiß stellt und für das Wohlergehen seiner Anhänger sorgt. Tut er dies nicht, muss er fürchten, dass er die Anerkennung verliert und sich seine Anhänger von ihm abwenden.
Ein Verwaltungsstab kann auch bei dieser Herrschaftsform bestehen – allerdings nicht auf Grund speziellen Fachwissens:
Er ist weder nach ständischen, noch nach Gesichtspunkten der Haus- oder persönlichen Abhängigkeit ausgelesen. Sondern er ist seinerseits nach charismatischen Qualitäten ausgelesen: dem „Propheten“ entsprechen die „Jünger“, dem „Kriegsfürsten“ die „Gefolgschaft“, dem „Führer“ überhaupt: „Vertrauensmänner“. (Weber 1922, S.141)
Weder gesatzte Normen, noch Tradition sind bei dieser Herrschaftsform von Bedeutung – es zählen allein die Gebote des Führers.
Zu betonen ist außerdem die Wirtschaftsfremdheit der charismatischen Herrschaft, rationaler Gelderwerb wird in der Regel abgelehnt, an dessen Stelle treten Beute und Spende. Es existieren keine festen Hierarchien, wodurch jegliche Aufstiegschancen wegfallen. Auch Gehalt oder Behörden sind diesem Typus der Herrschaft fremd. Der Herrscher kann die Normen und Regeln frei gestalten, solange er bei seiner Anhängerschaft Zustimmung findet.
Weber zufolge kann es zur „Veralltäglichung des Charisma“ kommen, sobald sich die Frage nach einem Nachfolger stellt (vgl. Weber 1922, S.142f.). Die Ermittlung eines Nachfolgers kann durch Aufsuchen des geeigneten Trägers anhand bestimmter Merkmale geschehen (wie etwa die Suche nach dem neuen Dalai Lama), wodurch die Legitimierung an diese Merkmale, sozusagen Regeln verknüpft wird und das Charisma zu Gunsten der Traditionalisierung zurückweicht. Ein Nachfolger kann ebenso durch Offenbarung (z.B. durch ein Orakel oder dergleichen) gefunden werden. Die Legalisierung des neuen Trägers wäre dann an die Technik ihn zu finden gebunden, sozusagen legalisiert. Eine weitere Möglichkeit besteht in der Ernennung eines Nachfolgers durch den bisherigen Charisma-Träger, der von der Gemeinde neu anerkannt werden muss. Die neue Herrschaft legitimiert sich dann durch Designation. Weitere Möglichkeiten bestehen im Auswählen durch den Verwaltungsstab (durch „Wahl“), durch die Legitimität des Blutes gemäß Erbfolge oder durch liturgische Übertragung des Charisma (Amtscharisma), welches dann an eine Position und nicht mehr nur an die Person an sich gebunden ist, z.B. bei der Priesterweihe oder der Königssalbung (vgl. Weber: 1922, S. 143 f.).
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