Zwar bestehen operationelle Risiken (OpRisk) bereits seit Beginn des Bankgeschäfts, rückten diese jedoch erst Mitte der 1990er Jahre, begleitet von erheblichen Verlusten, z.B. der Barings Bank, bei Instituten und der Bankaufsicht in den Fokus. „[Mit der Einführung von Basel II durch die SolvV in Deutschland und der CRD in Europa in 2006] wurde das operationelle Risiko .. als eigene Risikoart anerkannt ...“ Einhergehend mit der erstmaligen Berücksichtigung ergab sich zugleich die Verpflichtung, regulatorisches Eigenkapital zur Deckung operationeller Risiken vorzuhalten. Die Messansätze, zur Bestimmung des regulatorischen Eigenkapitals, lassen sich in Basisindikatoransatz (BIA), Standardansatz (STA) und Ambitionierte Messansätze (AMA) unterscheiden. Da letzterer nur nach entsprechender Genehmigung der Bankaufsicht zur Verwendung der regulatorischen Eigenkapitalbestimmung verwendet werden darf, wird auf eine weitere Ausführung im Rahmen dieser Arbeit verzichtet. Vielmehr ist als Ziel dieser Arbeit zu formulieren, wesentliche Unterschiede des Standardansatzes und des Basisindikatoransatzes, insbesondere in der praktischen Anwendung, herauszustellen. Dies umfasst die vor- bzw. nachteiligen Effekte, die sich aus der entsprechenden Anwendung ergeben. Etwaige Anforderungen an das Risikomanagement gemäß der 2. Säule des Basel III-Rahmenwerkes bzw. der MaRisk bleiben ebenfalls unberücksichtigt
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1. Einleitung & Themenabgrenzung
2. Status Quo zu operationellen Risiken
2.1 Operationelles Risiko im Bankgeschäft
2.2 Operationelles Risiko im Aufsichtsrecht
3. Theoretische Herleitung des Basisindikatoransatzes
4. Theoretische Herleitung des Standardansatzes
5. Praktische Nutzung des Basisindikatoransatzes und des Standard-
ansatzes im Vergleich
6. Fazit und Schlussfolgerung
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Regulatorischer Rahmen der OpRisk-Messung
Abbildung 2: Berechnung Basisindikatoransatz
Abbildung 3: Berechnung Standardansatz
Abbildung 4: Geschäftsfeldspezifische Zurechnungsfaktoren
1. Einleitung & Themenabgrenzung
Zwar bestehen operationelle Risiken (OpRisk) bereits seit Beginn des Bank-geschäfts, rückten diese jedoch erst Mitte der 1990er Jahre, begleitet von erheblichen Verlusten, z.B. der Barings Bank, bei Instituten und der Bankaufsicht in den Fokus.[1] „[Mit der Einführung von Basel II durch die SolvV in Deutschland und der CRD in Europa in 2006] wurde das operationelle Risiko .. als eigene Risikoart anerkannt ...“[2] Einhergehend mit der erstmaligen Berücksichtigung ergab sich zugleich die Verpflichtung, regulatorisches Eigenkapital zur Deckung operationeller Risiken vorzuhalten.[3] Die Messansätze, zur Bestimmung des regu-latorischen Eigenkapitals, lassen sich in Basisindikatoransatz (BIA), Standard-ansatz (STA) und Ambitionierte Messansätze (AMA) unterscheiden.[4] Da letzterer nur nach entsprechender Genehmigung der Bankaufsicht zur Verwendung der regulatorischen Eigenkapitalbestimmung verwendet werden darf, wird auf eine weitere Ausführung im Rahmen dieser Arbeit verzichtet.[5] Vielmehr ist als Ziel dieser Arbeit zu formulieren, wesentliche Unterschiede des Standardansatzes und des Basisindikatoransatzes, insbesondere in der praktischen Anwendung, herauszustellen. Dies umfasst die vor- bzw. nachteiligen Effekte, die sich aus der entsprechenden Anwendung ergeben. Etwaige Anforderungen an das Risikomanagement gemäß der 2. Säule des Basel III-Rahmenwerkes bzw. der MaRisk bleiben ebenfalls unberücksichtigt.[6] Relevant für eine kritische Würdigung sind hingegen die Anwendungsvoraussetzungen, die mit der Anwendung eines Ansatzes verbunden sind. Somit erfolgt eine ausschließliche Betrachtung der Eigenmittelanforderungen gemäß Säule 1 der CRR & CRD IV. Hierfür wird im Rahmen des ersten Kapitels auf die Definition der OpRisk und deren Einordnung in das Risikogefüge, sowohl in ökonomischer als auch in regulatorischer Hinsicht, eingegangen. Anschließend erfolgt eine theoretische Erklärung der beiden Messansätze, sodass im Anschluss, als wesentliches Element dieser Arbeit, der praktische Vergleich der Ansätze durchgeführt wird. Ältere Quellen wurden im Sinne der Konformität mit dem Basel-III-Paket überprüft.
2. Status Quo zu operationellen Risiken
2.1 Operationelles Risiko im Bankgeschäft
Sind Markt-, Zins- und Adressrisiken hinreichend voneinander abgegrenzt, so stellt sich die weitergehende Frage, wie mit Verlusten/Risiken umzugehen ist, die nicht eindeutig zu einem der vorgenannten Risikoklassifikationen hinzuzurechnen sind. Diese umfassende Klassifikation beschreibt das tatsächliche operationelle Risiko keineswegs zutreffend, zeigt jedoch die nicht zu unterschätzende Tragweite einer Risikodefinition bzw. die Auswirkungen auf das ökonomische Kapital.[7] Fallen unter eine derart weitreichende Risikoklassifikation auch Risiken, wie z.B. Geschäftser-schließungsrisiken bzw. Risiken aus Markterweiterungen, zeigt sich gleichzeitig, dass eine solche, sog. indirekte Definition, nicht zu einem mess- oder steuerbaren Risiko führen kann.[8] Im Zuge einer direkten Definition des operationellen Risikos lassen sich interne und externe Risiken unterscheiden. Sind erstere unternehmensintern feststellbar bzw. durch das Unternehmen kontrollierbar, definieren sich externe Risiken als von außen an das Unternehmen herantretende Risiken, z.B. Reputationsrisiken oder Katastrophen.[9] Wörtlich bedeutet opera-tionell, von operational abgeleitet, sich durch Operationen, also durch Geschäftstätigkeit, ergebend.[10] Operationelle Risiken lassen sich in wörtlicher Hinsicht folglich als aus der Geschäftstätigkeit resultierenden Risiken ableiten, wie z.B. Kassendifferenzen, betrügerische Handlungen, Ausfall von Systemen oder Kontrollinstanzen.[11] Es ist jedoch unbestritten, dass operationelle Risiken nicht eingegangen werden, um Erträge entsprechend des Chancen-Risiko-Kalküls zu erwirtschaften, sondern vielmehr resultieren diese durch die Geschäftstätigkeit in sich.[12] Im Rahmen einer Einordnung in die Prinzipal-Agenten-Theorie als öko-nomische Modelltheorie soll die Bedeutung der Informationsasymmetrien herausgestellt werden.[13] Der Agent als handelnde Person ist als Mitarbeiter/Kunde derjenige, der operationelle Risiken durch Kassendifferenzen o.ä. verursacht und damit unmittelbar auf die zweite beteiligte Person, den Prinzipalen, wirkt.[14] Da der Agent seine eigenen Ziele verfolgt, besteht die Möglichkeit, dass sein Verhalten sich unerwünscht bzw. nachteilig auf den Prinzipalen auswirkt.[15] Die Möglichkeiten können ex ante in Hidden Characteristics (verborgene Eigenschaften des Agenten) sowie Hidden Intention (verborgene Absichten des Agenten) und ex post in Hidden Action (Aktivitäten des Agenten nicht genau beobachtbar) sowie Hidden Information (undurchsichtiger Informationsstand des Agenten) unterteilt werden.[16] Hieraus ergibt im Falle des Hidden Intention ein Hold-up-Problem bzw. i.S.d. Hidden Action ein Moral Hazard-Problem.[17] Moral Hazard kann als die Neigung unerwünschter Handlung in Folge einer fehlenden Überwachung interpretiert werden.[18] Zwar lässt sich das Moral Hazard Problem teilweise durch das sog. Monitoring überwachen, fasst das operationelle Risiko jedoch die Kontrollinstanzen mit ein.[19] Das Hold-Up-Problem fasst ex ante nicht exakt bestimmbare Kosten aus dem operationellen Risiko zusammen und trifft damit das operationelle Risiko in seiner Kernthese.[20] Es entstehen also Agenturkosten, die aufgrund der vorgenannten unerwünschten Handlungen entstehen und damit die operationellen Risiken treffend beschreiben. Die Berücksichtigung dieser Kosten geben den operationellen Risiken in der Gesamtbanksteuerung einen zu berücksichtigenden Wert.[21]
2.2 Operationelles Risiko im Aufsichtsrecht
„[Eine aufsichtsrechtliche Definition von operationellen Risiken erfolgte erstmals in 2001 durch den Baseler Ausschuss, der operationelle Risiken als] Risiko eines Verlustes durch inadäquate oder versagende interne Prozesse, Personen und Systeme sowie durch externe Ereignisse [definierte].“[22] Gemäß der vorgenannten Definition werden Rechtsrisiken eingeschlossen, strategische Risiken bzw. Repu-tationsrisiken werden in der aufsichtsrechtlichen Auffassung des operationellen Risikos nicht berücksichtigt.[23] Diese Definition findet sich ebenfalls im Basel III-Rahmenwerk, dem sog. CRR & CRD IV -Paket vom 27.06.2013, unter Art. 4 Abs. 52, vor. Mit Beschluss des Basel III – Rahmenwerkes erfährt die Risiko-klassifikation operationelles Risiko keine bedeutende Veränderung. Insofern lassen sich die Definitionen sowie die regulatorischen Messansätze größtenteils in der mit Basel II vorgegebenen Fassung durchführen.[24] Zwar fordert diese ur-sachenbezogene Definition die anschauliche Zuordnung zu Ereignissen, um anschließend ggf. diese den Geschäftsfeldern des Standardansatzes zuordnen zu können, bietet sich dies im Rahmen einer zielführenden Analyse der regu-latorischen Eigenmittelzurechnungsverfahren gemäß der Zielsetzung nicht an.[25] Vielmehr ist für das Ziel dieser Arbeit entscheidend, welchen gesetzlichen/ aufsichtsrechtlichen Rahmen das Europäische Parlament und der Europäische Rat den Messansätzen zumisst. So ist neben der bereits erwähnten Definition opera-tioneller Risiken vor allem der organisatorische Rahmen zu den Messansätzen zu nennen. Während der Basisindikatoransatz als Grundmodell gemäß des Titels 3, Kapitel 2, Art. 315 und 316 angewendet werden kann, sind für den Standardansatz weitere organisatorische Rahmenbedingungen entsprechend den aufsichts-rechtlichen Vorgaben umzusetzen, um anschließend den Gebrauch des Standard-ansatzes durch die Aufsicht genehmigen zu lassen.[26] Weitere Reporting-Standards hinsichtlich der OpRisk bleiben, trotz der verpflichtenden Regelungen, ebenfalls unberücksichtigt.[27]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Regulatorischer Rahmen der OpRisk-Messung[28]
[...]
[1] Vgl. Kaiser, T., Köhne, M. (2007), S. 14.
[2] Dutschke, W. (2011), o.S..
[3] Vgl. Bayer, V. (2011), S. 2.
[4] Vgl. Kaiser, T. (2011), S. 287 ff.
[5] Vgl. Schierenbeck et al. (2008), S. 510 f.
[6] Vgl. Hoffstetter, M., Daferner, M. (2012), o.S..
[7] Vgl. Hull, J. (2011), S.439 f.
[8] Vgl. Schierenbeck et al. (2008), S. 510 f.
[9] Vgl. Hull, J. (2011), S.439 f.
[10] Vgl. Klosa, A. et al. (2001), o. S.
[11] Vgl. Hull, J. (2011), S.439 f.
[12] Vgl. Schäl, I. (2011), S. 14 f.
[13] Vgl. Gabisch, G. (1999), S. 57.
[14] Vgl. Pindyck, R., Rubinfeld, D. (2009), S. 816 f.
[15] Vgl. Mankiw, N., Taylor, M. (2012), S. 574.
[16] Vgl. Mankiw, N., Taylor, M. (2012), S. 574.
[17] Vgl. Pindyck, R., Rubinfeld, D. (2009), S. 814 f.
[18] Vgl. Vogt, S. (2009), S. 85 f.
[19] Vgl. Mankiw, N., Taylor, M. (2012), S. 574.
[20] Vgl. Grossmann, S., Hart, O. (1986), S. 691 ff.
[21] Vgl. Vogt, S. (2009), S. 85f. i.V.m. Schierenbeck, H. (2008), S. 487 ff.
[22] Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2001), S. 31.
[23] Vgl. Bartetzky, P. (2012), S. 70 f.
[24] Vgl. Kasprowiczm T., Kaiser, T. (2012), S. 3 f.
[25] Vgl. Henkel, K. et al. (2010), S. 109 f.
[26] Vgl. Amtsblatt der Europäischen Union L176 (2013), 68f., i.V.m. Hull, J. (2011),
S. 439 f.
[27] Vgl. Henkel, K. et al. (2010), S. 109 f.
[28] Eigene Darstellung