Leben im SGB II-Bezug. Ein Blick auf die unterschiedlichen Grundsicherungssysteme in Europa
Zusammenfassung
Ziel und Aufgabe des SGB II ist die Grundsicherung für Arbeitssuchende und ist beim Großteil der Bevölkerung vor allem unter dem Begriff „Hartz IV“ bekannt. Die Arbeitsmarktreform sollte arbeitsfähige Personen dazu anhalten wieder eine Arbeit aufzunehmen, wobei der Zumutbarkeitsbegriff sehr weit gefasst wurde. Bei Zuwiderhandlung drohen nun Sanktionen, wie z.B. Streichung von Sozialleistungen.
Besonders von der Reform betroffen waren die bisherigen Bezieher der Arbeitslosenhilfe, deren Leistungsbezüge nun beinahe auf den Stand der damaligen Sozialhilfe sanken. (vgl. Schmidt, 2012: 93) Somit kann auch von einem rekommodifizierenden Effekt als Teil der aktivierenden Arbeitsmarktpolitik gesprochen werden, also von einer Vermarktung menschlicher Arbeitskraft. (vgl. Schmid, 2010: 141) Schon im Vorfeld der Reform wurde das neue Gesetz heftig umstritten und ist bis heute kontroversen Diskussionen ausgesetzt. (vgl. Hartmann 2013: 7ff.)
In meiner Hausarbeit werde ich näher auf das Leben im SGB II – Bezug eingehen, indem ich relevante rechtliche Grundlagen erläutere, die politische Entwicklung aufzeige und zur Veranschaulichung konkrete Beispiele dar stelle.
Zum besseren Verständnis beginne ich mit einer Begriffsdefinition.
Im weiteren Verlauf meiner Arbeit vergleiche ich den Sozialstaat Deutschland mit zwei weiteren wohlfahrtsstaatlichen Ländern der EU im Hinblick auf die Sicherungssysteme für Arbeitssuchende.
Zusätzlich besteht meine Hausarbeit aus einem inhaltlichen Transfer zur Einführungsveranstaltung der Politikwissenschaften von Prof. Dr. Albers aus dem Wintersemester 2013 / 2014, wodurch der europäische Vergleich gut ergänzt wird.
Abschließend ziehe aus allen Teilbereichen ein zusammenfassendes Fazit.
Leseprobe
1. Inhalt
2. Einleitung
3. Begriffsdefinitionen
4. Rechtliche Grundlagen
5. Politische Entwicklung
6. Leben im SGB II - Bezug
7. Europäischer Vergleich
8. Inhaltlicher Transfer
9. Fazit
10. Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
2. Einleitung
Das zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wurde als Folge der Arbeitsmarktreformen im Januar 2005 geschaffen und hatte die Zusammenlegung von Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe zur Folge.
Ziel und Aufgabe des SGB II ist die Grundsicherung für Arbeitssuchende und ist beim Großteil der Bevölkerung vor allem unter dem Begriff „Hartz IV“ bekannt. Die Arbeitsmarktreform sollte arbeitsfähige Personen dazu anhalten wieder eine Arbeit aufzunehmen, wobei der Zumutbarkeitsbegriff sehr weit gefasst wurde. Bei Zuwiderhandlung drohen nun Sanktionen, wie z.B. Streichung von Sozialleistungen.
Besonders von der Reform betroffen waren die bisherigen Bezieher der Arbeitslosenhilfe, deren Leistungsbezüge nun beinahe auf den Stand der damaligen Sozialhilfe sanken. (vgl. Schmidt, 2012: 93) Somit kann auch von einem re-kommodifizierenden Effekt als Teil der aktivierenden Arbeitsmarktpolitik gesprochen werden, also von einer Vermarktung menschlicher Arbeitskraft. (vgl. Schmid, 2010: 141) Schon im Vorfeld der Reform wurde das neue Gesetz heftig umstritten und ist bis heute kontroversen Diskussionen ausgesetzt. (vgl. Hartmann 2013: 7ff.)
In meiner Hausarbeit werde ich näher auf das Leben im SGB II – Bezug eingehen, indem ich relevante rechtliche Grundlagen erläutere, die politische Entwicklung aufzeige und zur Veranschaulichung konkrete Beispiele dar stelle.
Zum besseren Verständnis beginne ich mit einer Begriffsdefinition.
Im weiteren Verlauf meiner Arbeit vergleiche ich den Sozialstaat Deutschland mit zwei weiteren wohlfahrtsstaatlichen Ländern der EU im Hinblick auf die Sicherungssysteme für Arbeitssuchende.
Zusätzlich besteht meine Hausarbeit aus einem inhaltlichen Transfer zur Einführungsveranstaltung der Politikwissenschaften von Prof. Dr. Albers aus dem Wintersemester 2013 / 2014, wodurch der europäische Vergleich gut ergänzt wird.
Abschließend ziehe aus allen Teilbereichen ein zusammenfassendes
Fazit.
3. Begriffsdefinitionen
SGB II: Das zweite Buch Sozialgesetzbuch trat am 1. Januar 2005 im Verlauf der Arbeitsmarktreformen in Kraft undregelt die Grundsicherung für Arbeitssuchende in der Bundesrepublik Deutschland.
Im Dezember 2003 wurde diese Reform von der rot-grünen Bundesregierung beschlossen und hatte die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zur Folge. (vgl. Lenze 2010: 3)
ALG II: Unter der Bezeichnung Arbeitslosengeld II wurde im SGB II ein neues einheitliches und steuerfinanziertes System geschaffen, welches die beiden Sozialleistungen „Arbeitslosenhilfe“ und „Sozialhilfe“ für erwerbsfähige Bürger ersetzt. (vgl. Schmidt 2007: 389f.)
„Hartz IV“ ist eine verkürzte und im Gesetz nicht erwähnte Bezeichnung für das Arbeitslosengeld II.
Diese weit verbreitete Umschreibung hat seinen Ursprung im
Namensvertreter Peter Hartz, damaliger Arbeitsdirektor der Volkswagen AG und Berater der Regierung Schröder, der im August 2002 als Vorsitzender der Kommission „Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ tätig war.
Insgesamt wurden die Vorschläge dieser Kommission in vier einzelne Gesetze aufgeteilt und traten schrittweise zwischen 2003 und 2005 in Kraft.
(vgl. Schmidt 2007: 405)
Sozialstaat steht für eine weit ausgebaute Sozialpolitik für den Großteil aller Staatsbürger. Insbesondere soll dadurch materielle Verelendung verhindert und soziale Ungleichheit eingedämmt werden. Des Weiteren soll der Sozialstaat für einen sozialen Ausgleich in der Gesellschaft und der Arbeitswelt sorgen. Soziale Sicherheit und soziale Gerechtigkeit wird angestrebt. Aufgabe des Sozialstaates ist es auch Lebensrisiken wie Alter, Krankheit oder Invalidität abzufedern. (vgl. Schmidt 2012: 7)
4. Rechtliche Grundlagen
Leistungen nach dem SGB II, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, erhalten alle Personen, die zwischen 15 und 65 Jahre alt und erwerbsfähig sind. Darüber hinaus müssen sie hilfebedürftig sein und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
(§ 7 Abs. 1 SGBII / Leistungsberechtigte)
§ 8 Erwerbsfähigkeit
(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
(2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte.
§ 9 Hilfebedürftigkeit
(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht
1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit,
2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen
sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
§ 10 Zumutbarkeit
(1) Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass
1. sie zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist,
2. die Ausübung der Arbeit die künftige Ausübung der bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt,
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