Aufgrund von veränderten Einstellungen zu Zweierbeziehungen und Ehe, sowie der Trennung der Institution Familie und der Institution Ehe, hat in der letzten Zeit das Interesse an der Forschung auf diesem Gebiet zugenommen. Vor einiger Zeit beschäftigte sich die wissenschaftliche Forschung nur mit dem Themenbereich Familie (bzw. mit der Beziehung zwischen Eltern und Kind), inzwischen rückt auch die Beziehung zwischen den Partnern in den Fokus des Interesses. Nicht nur Familien, sondern auch die Ehen bzw. Zweierbeziehungen sind also deswegen wieder interessant für die Wissenschaft geworden, weil die Strukturen einem Wandel unterlegen sind. Bis ca. 1980 wurde die Zweierbeziehung und die darauf folgende Ehe ausschließlich als Übergangsphase in die Institution Familie betrachtet. Die Ehepartner galten nicht als eigenständiger Forschungsbereich, da sie einzig einen kurzen Zeitraum, vor der Entstehung der Familie, in Anspruch nahmen (vgl. Lenz 2009: 11).
Ausgangssituation dieser Arbeit ist die Frage nach dem Ende der Liebesbeziehung bzw. nach der Auflösungsphase der Zweierbeziehung und Ehe. Im diesem Sinne wird die folgende Frage gestellt; wie sieht es mit der Endphase einer Zweierbeziehung und Ehe aus?
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung.
2. Begriffsklärung: Zweierbeziehung, Ehe und eheähnliche Gemeinschaft
2.1 Begriffsklärung „Zweierbeziehung“
2.2 Begriffsklärung „Ehe“
2.3 Begriffsklärung „Eheähnliche Gemeinschaft“
3. Wandel der Zweierbeziehung und Ehe
4. Eheschließung: Bedeutung und Motive
4.1 Bedeutung der Ehe
4.2 Motive für die Eheschließung
5. Auflösungsphase in einer Zweierbeziehung & Ehe
6. Schlussbetrachtung
Literaturverzeichnis
1. Einleitung
Rund 179 100 Ehen endeten 2012 vor dem Scheidungsrichter. Das bedeutet laut Statistischem Bundesamt einen Rückgang von 4,5 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Trotzdem setzt sich der Trennungstrend fort: Etwa elf von 1000 Ehen wurden in den letzten Jahren in Deutschland geschieden, vor 20 Jahren waren es noch sieben von 1000. „Jede dritte Ehe scheitert. Warum die Liebe in die Brüche geht?“ mit diesem Titel publizierte das Focus Magazin am 23. Dezember 2013 einen Artikel über die Motive einer Eheauflösung (vgl. Fux 2013: 1). „Von einer Partnerschaft erhoffen sich viele Menschen inzwischen ganz andere Dinge: Die Liebe ist heute die wichtigste Glücksquelle im Leben der meisten Menschen, sie soll das Leben bereichern, aufregender machen, die Einsamkeit vertreiben“ (Fux 2013: 1). Zweierbeziehungen und das Thema Ehe sind Forschungsgegenstand der Familiensoziologie. Auf Grund von veränderten Einstellungen zu Zweierbeziehungen und Ehe, sowie der Trennung der Institution Familie und der Institution Ehe, hat in der letzten Zeit das Interesse an der Forschung auf diesem Gebiet zugenommen. Vor einiger Zeit beschäftigte sich die wissenschaftliche Forschung nur mit dem Themenbereich Familie (bzw. mit der Beziehung zwischen Eltern und Kind), inzwischen rückt auch die Beziehung zwischen den Partnern in den Fokus des Interesses. Nicht nur Familien, sondern auch die Ehen bzw. Zweierbeziehungen sind also deswegen wieder interessant für die Wissenschaft geworden, weil die Strukturen einem Wandel unterlegen sind. Bis ca. 1980 wurde die Zweierbeziehung und die darauf folgende Ehe ausschließlich als Übergangsphase in die Institution Familie betrachtet. Die Ehepartner galten nicht als eigenständiger Forschungsbereich, da sie einzig einen kurzen Zeitraum, vor der Entstehung der Familie, in Anspruch nahmen (vgl. Lenz 2009: 11). Ausgangssituation dieser Arbeit ist die Frage nach dem Ende der Liebesbeziehung bzw. nach der Auflösungsphase der Zweierbeziehung und Ehe. Im diesem Sinne wird die folgende Frage gestellt; wie sieht es mit der Endphase einer Zweierbeziehung und Ehe aus? Im ersten Teil dieser Arbeit werden zunächst die Begriffe; Zweierbeziehung, Ehe und eheähnliche Gemeinschaft dargestellt. Im zweiten Abschnitt folgt eine allgemeine Betrachtung des Wandels der Zweierbeziehung und Ehe. Im dritten Teil werden die Bedeutung und Motive der Eheschließung angeschaut, um heraus zu finden, warum Menschen heutzutage heiraten und was für sie die Eheschließung bedeutet. Im vierten Teil wird die Auflösungsphase in einer Zweierbeziehung und Ehe untersucht. Am Ende steht die Schlussbetrachtung.
2. Begriffsklärung: Zweierbeziehung, Ehe und eheähnliche Gemeinschaft
Ehen und eheähnliche Konstellationen stellen einen Strukturtypus persönlicher Beziehung dar (Lenz 2009: 45). Von Ehe und eheähnliche Beziehungen zu sprechen, reicht ebenso wenig aus wie die bloße Aufzählung der verschiedenen Formen. Erforderlich erscheint vielmehr ein einheitlicher Begriff als Klammer für diese Beziehungsvielfalt; der Begriff der Zweierbeziehung (Lenz 2009: 45). Neben der Definition von Ehe werden in diesem Teil der Arbeit alternative Beziehungsformen dargestellt und die Beziehung zwischen zwei Personen definiert. Die Begriffsbestimmung der Ehe zeigt wichtige Charaktereigenschaften, die eine solche Lebensgemeinschaft kennzeichnen. Die alternative Beziehungsform der eheähnlichen Beziehung wird gleichfalls präsentiert. Es soll jedoch an erster Stelle die Zweierbeziehung im Mittelpunkt stehen und in den Blick des Interesses gerichtet werden.
2.1 Begriffsklärung „Zweierbeziehung“
Unter einer Zweierbeziehung soll ein Strukturtypus zwischen Personen unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts verstanden werden, der sich durch einen hohen Grad an Verbindlichkeit (Exklusivität) auszeichnet, ein gesteigertes Maß an Zuwendung aufweist und die Praxis sexueller Interaktion - oder zumindest deren Möglichkeit - einschließt (Lenz 2009: 48). Der Leitbegriff der Zweierbeziehung soll an dieser Stelle als Überbegriff benutzt werden, da er mehrere Beziehungsformen mit einschließt. Bereits im Jahr 1989 haben John Scanzoni, Karen Polonko, Jay Teachman und Linda Thompson darauf hingewiesen, dass ein neuer Leitbegriff notwendig ist (vgl. Lenz 2009: 45). Statt der originären Definition, dass Zweierbeziehungen „die Praxis sexueller Interaktion einschließt bzw. eingeschlossen hat“, heißt von nun an: „die Praxis sexueller Interaktion - oder zumindest deren Möglichkeit - einschließt“. Dr. Maja S. Maier illustrierte dies anhand der Studie von Sally Cline (1998). Cline (1998) berichtet von einem Paar, das seit einem knappen Jahr ohne sexuellen Austausch zusammen ist. Der Wunsch besteht zwar von beiden Seiten, aber wegen der erlebten Dramatisierung eines Partners wird auf eine sexuelle Praxis bislang verzichtet (vgl. Lenz 2009: 48). In Interviews zu den Beziehungsanfängen aus dem Forschungsprojekt „Internationalisierungsprozesse in Zweierbeziehungen“ wird darauf hingewiesen, dass diese Art von Beziehungen sogar ohne sexuelle Interaktion existieren könne. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Beziehungen, die erst in einem höheren Lebensalter entstehen (vgl. Lenz 2009: 48). Der Begriff der Zweierbeziehung beinhaltet gleichermaßen hetero- wie auch homosexuelle Konstellationen. Ob beide Personen verheiratet sind, ein oder mehrere (gemeinsame) Kinder haben und/oder zusammenwohnen, spielt keine Rolle (Lenz 2009: 49). Emotionalität (in der vieles offen lassenden Form der gesteigerten Zuwendung) und Sexualität werden als in dieser Konstellation wichtige Momente zwar benannt, ohne allerdings sie in einer bestimmten Gestalt und Konstanz als „das“ Bestimmungsmerkmal festzuschreiben (Lenz 2009: 49). Zweierbeziehung als Leitbegriff ist durchaus damit vereinbart, dass zu einer bestimmten Epoche und Gesellschaft die Ehe eine übermächtige Form der Zweierbeziehung ist. Unter diesen Voraussetzungen fallen Zweierbeziehungen und Ehen zusammen. Allerdings ist es wichtig, beide getrennt voneinander zu beachten und zu halten, dass die Ehe nur eine mögliche Ausprägung von Zweierbeziehung ist (Lenz 2009: 49). Jede Ehe umfasst demzufolge eine Zweierbeziehung. Die einzige Abweichung besteht darin, dass die Ehe eine rechtliche Legitimation durch den Staat aufweist (vgl. Lenz 2009: 25). Jede Partnerschaft zeigt eine eigene Dynamik, die durch den Begriff „Zweierbeziehung“ nicht außer Acht gelassen wird. Durch den Modernisierungsprozess unserer Gesellschaft wird der Fokus nicht mehr nur auf Familie und Ehe eingeschränkt. Zweierbeziehungen verraten uns, dass viele Beziehungsformen nebeneinander existieren, die in ein Sozialisationssystem eingebunden sind (vgl. Lenz 2009: 25ff).
2.2 Begriffsklärung „Ehe“
In unserer Gesellschaft gilt Ehe als eine rechtlich legitimierte, auf Dauer angelegte Beziehung zweier ehemündiger, verschiedengeschlechtlicher Personen (Lenz 200: 49).
Das Fachlexikon der Sozialen Arbeit definiert Ehe wie folgt: „Ehe (aus dem althochdeutschem= awe = Ewigkeit, Recht - Recht) ist eine in der jeweiligen Gesellschaftsordnung sozial anerkannte und durch Rechtsnormen gefestigte Lebensgemeinschaft. Nach dem deutschen Recht ist Ehe ausschließlich monogam und verschiedengeschlechtlich. Die Ehe und Familie stehen nach Artikel 6 Abschnitt 1 des Grundgesetzes (GG) unter dem besonderen Schutz der staatliche Ordnung.“ (Burschel 2007: 222 f). Forschungsgegenstand der Familiensoziologie war in erster Linie die Eltern-Kind-Beziehung; Ehen kamen in diesem Bereich überwiegend nur in Bezug auf die Familie in den Blick. Die Ehe wurde - und wird zum Teil auch weiterhin - lediglich als ein kurzer und dadurch auch bedeutungsloser Vorlauf zu einer als dem „eigentlichen Zweck“ oder „eigentlichen Motiv“ aufgefasste Familienbildung betrachtet (vgl. Schmidt 2002; Nave-Herz /Markefka 1989). Die Ehe wird allgemein als grundsätzlich lebenslanger Bund angesehen, aus dieser entstehen in der Regel sexuelle und ökonomische Rechte und Pflichten, Nachkommen aus einer Ehe werden von den übrigen Gesellschaftsmitglieder als rechtmäßig anerkannt (Müller 2006: 48).
Das zentrale Kriterium, das Ehen von anderen Zweierbeziehungen unterscheidet, ist die rechtliche Legitimation durch den Staat. Da diese Legitimation nicht in allen Kulturen der Welt durch den Staat stattgegeben wird, kann man allgemeiner formulieren, dass das Besondere einer Eheschließung in der Verpflichtungserklärung gegenüber Dritten und im Schutz von Dritten besteht. Welche Entität als Dritter befugt ist, eine Ehe als verbindlich zu erklären, ist kulturell variable und unterliegt historischen Verschiebungen (Lenz 2009: 49). Erst seit vier Generationen existiert in Deutschland die standesamtliche Trauung. Vorher war die Kirche die zentrale Instanz der Ehestiftung. Erst mit der Reichsgründung 1871 war es für alle Bevölkerungsgruppen möglich, uneingeschränkt zu heiraten (vgl. Lenz 2009: 49). Bis heute gilt aber, dass nur Personen unterschiedlichen Geschlechts eine Ehe schließen dürfen. Seit August 2001 hat der deutsche Gesetzgeber - nach dem Vorbild anderer europäischer Staaten - mit der eingetragenen Lebenspartnerschaft auch für lesbische Paare und Schwule eine staatliche Registrierung mit eheähnliche Rechten und Pflichten geschaffen. Dennoch handelt es sich nicht um eine völlige Gleichstellung mit einer Ehe. Eine solche gibt es nur bis dato in den Niederlanden (Lenz 2009: 50). Durch eine Eheschließung werden die Verwandtschaftslinien beider Familien neu kreiert. Eine Mutter übernimmt die Rolle der Schwiegermutter, einem Bruder wird nach der Eheschließung auch die Rolle eines Schwagers zugewiesen usw.. Auch wenn die Ehe nicht mehr gezwungenermaßen auf Kinder schließen lässt, wird diese Institution diese Erwartung noch häufig zugeschrieben (vgl. Nave-Herz 2004: 24ff). Durch das Ehebündnis wird der Zweierbeziehung eine rechtliche, soziale und soziologische Rolle zugeschrieben. Die Ehe führt zu Rechten und Verpflichtung, dies gilt für die gesamte Familie (vgl. Lenz 2009: 53).
2.3 Begriffsklärung „Eheähnliche Gemeinschaft“
Eine „Eheähnliche Gemeinschaft“ liegt vor, wenn zwei nicht verheiratete Personen, zwischen denen die Ehe rechtlich möglich ist, wie ein nicht getrennt lebendes Ehepaar - auf Dauer angelegt - in gemeinsamer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben, sie also in Überstimmung einen gemeinsamen Haushalt führen, wie es für zusammenlebende Ehegatten typisch ist.“ (Tattermusch 2007: 223 ff). Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft kann sich wie folgt auszeichnen: Intimität und sexuelle Beziehung, gegenseitige Unterstützung, langfristiges Zusammenleben, gemeinsame Freizeitaktivitäten und Urlaub sowie eine Führung von getrennten Bankkonten (vgl. Tattermusch 2007: 223ff). Gegenwärtig sind sexuelle Partnerschaften und gemeinsame Wohnräume ohne eine Trauung möglich. Durch die Abnahme der ehelichen Zwänge hat sich diese Art von Lebensgemeinschaft in Europa stark ausgedehnt. Die Motive für eine eheähnliche Gemeinschaft sind divers. Von Flexibilität in der Arbeitswelt über die Erschwerung der Umsetzung einer Familie, bis hin zum „Versuchsmodell“, ob eine langanhaltende Beziehung möglich ist, werden einige Belege in der Literatur genannt. Der eheähnlichen Gemeinschaft werden Vor- und Nachteile zugeordnet. Diese Form von Lebensgemeinschaft wird oft bei jungen Menschen, welche das Elternhaus vor kurzer Zeit verlassen haben, angewandt. In vielen Fällen führt die eheähnliche Gemeinschaft in eine spätere Ehe. Dies ist der Fall, wenn der Wunsch nach Kindern und die gegebene finanzielle Sicherheit vorhanden sind. „Die Gründung einer nichtehelichen Gemeinschaft ist also an der Gegenwart orientiert, die Eheschließung dagegen auf die Zukunft...“ (Nave-Herz 2004: 109). Im gleichen Sinne wird davon ausgegangen, dass die Entscheidung zur eheähnlichen Lebensgemeinschaft auf das Verlangen nach Sicherheit und emotionaler Stabilität zurückzuführen ist. Darüber hinaus kann die Eheähnliche Gemeinschaft als Hinweis des großen Wandels in der Gesellschaft und den wachsenden Anforderungen betrachtet werden (vgl. Nave-Herz 2004: 111). Eheähnliche Gemeinschaften schließen auch homosexuelle Partnerschaften ein. Diese werden bei der standesamtlichen Trauung allerdings nicht als Ehe anerkannt, sondern durch das Lebenspartnerschaftsgesetz, welches im Jahr 2001 in Kraft trat, geregelt (vgl. Tattermusch 2007: 223).
3. Wandel der Zweierbeziehung und Ehe
Eine Zweierbeziehung und eine Ehe basierend auf Liebe waren vor dem 18. Jahrhundert kaum existent. Selbst wohlsituierte Menschen erlaubten sich selten eine Trauung, die auf „romantische Liebe“ basierte. Es ging damals bei der Eheschließung um ökonomische Vorteile und den Erhalt (oder das ausweiten) des familiären Besitzes (vgl. Nave-Herz 2004: 51). Die Zusammenkunft von Familienmitgliedern und Ehepartnern beruhte bis ins 18. Jahrhundert hinein nicht auf emotionale Gründe, sondern auf wirtschaftlichen und arbeitstechnischen Gründen. Die gesamte Familie war für den Erhalt des Besitzes verantwortlich und wirtschaftete gemeinsam, um Lebensmittel zu produzieren oder die Nutztiere zu versorgen (vgl. Marx 2011: 8). Ebenso standen bei der Heirat die Zeugung von Kindern und der Erhalt der Verwandtschaftslinien im Vordergrund. Berücksichtigt wurde die Gesundheit des zukünftigen Ehepartners, als auch die Bereitschaft zur Arbeit. In Hinsicht auf die Ehe wurde häufig von der Herkunftsfamilie, über die Partnerwahl der Unverheirateten entschieden. Dadurch waren die Angehörigen der Familie auch im Alter oder im Falle von Krankheiten stets versorgt. Eine Familie umfasste zur damaligen Zeit noch alle beteiligten Personen im Haushalt, auch nicht verwandte Personen galten als Familienmitglieder.
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