Dem Antragsteller X. hätte bereits ab dem 01.04.2011, dem Eingangsdatum seines Antrages, Arbeitslosengeld II (Alg II) zugestanden. Anträge müssen gem. § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB I auch von nicht zuständigen Leistungsträgern entgegengenommen und an den zuständigen Leistungsträger unverzüglich weitergeleitet werden (§ 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I), hier an das Jobcenter. So kann die Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens gem. § 9 Satz 2 SGB X erfüllt werden. Die Geltung des Antrags erfolgt ab dem Zeitpunkt, an dem er bei einer Stelle abgegeben wurde bzw. eingegangen ist (§ 16 Abs.2 Satz 2 SGB I). Gem. § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II wirkt ein Antrag auf Leistungen auf den Ersten des Monats zurück, somit hätten X. Leistungen ab dem 01.04 2011 zugestanden. Unter Berücksichtigung des § 62 SGB X be-stimmt § 84 Abs. 1 SGG, dass der Widerspruch des Herrn X. innerhalb eines Monats schrift-lich bzw. zur Niederschrift eingereicht werden muss. Die Frist für den Widerspruch beginnt mit dem Tage nach der Zustellung des Verwaltungsaktes (§ 64 Abs. 1 SGG). Dies hat gem.
§ 84 Abs. 1 SGG bei der Stelle zu geschehen, welche den Verwaltungsakt erlassen hat. Ge-mäß § 84 Abs. 2 SGG hat jedoch auch eine andere als die zuständige Stelle Weiterleitungs-pflicht, sofern der Widerspruch bei ihr eingereicht wurde.
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Inhaltsverzeichnis
1. Sozialverwaltungsverfahrensrecht
1.1: „Was für ein hin und her“
1.2.: „Der ordentliche Ausländer“
1.3.: „Der gehörlose Ausländer“
1.4.: „Der faule Kranke?“
1.5.: „Der Übermütige“
1.5.a)
1.5.b)
1.5.c)
2. Existenzsicherungsrecht
1 a): „Alg II: Frau Huber mit ihrem Sohn“
1 b): „Grundsicherung im Alter“
2: „Erstattungsanspruch von Alg II“
1. Sozialverwaltungsverfahrensrecht
1.1: „Was für ein hin und her“
Dem Antragsteller X. hätte bereits ab dem 01.04.2011, dem Eingangsdatum seines Antrages, Arbeitslosengeld II (Alg II) zugestanden. Anträge müssen gem. § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB I auch von nicht zuständigen Leistungsträgern entgegengenommen und an den zuständigen Leistungsträger unverzüglich weitergeleitet werden (§ 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I), hier an das Jobcenter. So kann die Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens gem. § 9 Satz 2 SGB X erfüllt werden. Die Geltung des Antrags erfolgt ab dem Zeitpunkt, an dem er bei einer Stelle abgegeben wurde bzw. eingegangen ist (§ 16 Abs.2 Satz 2 SGB I). Gem. § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II wirkt ein Antrag auf Leistungen auf den Ersten des Monats zurück, somit hätten X. Leistungen ab dem 01.04 2011 zugestanden. Unter Berücksichtigung des § 62 SGB X bestimmt § 84 Abs. 1 SGG, dass der Widerspruch des Herrn X. innerhalb eines Monats schriftlich bzw. zur Niederschrift eingereicht werden muss. Die Frist für den Widerspruch beginnt mit dem Tage nach der Zustellung des Verwaltungsaktes (§ 64 Abs. 1 SGG). Dies hat gem.
§ 84 Abs. 1 SGG bei der Stelle zu geschehen, welche den Verwaltungsakt erlassen hat. Gemäß § 84 Abs. 2 SGG hat jedoch auch eine andere als die zuständige Stelle Weiterleitungspflicht, sofern der Widerspruch bei ihr eingereicht wurde.
1.2.: „Der ordentliche Ausländer“
Die Amtssprache ist zwar deutsch (§ 19 Abs. 1 Satz 1 SGB X), aber der Antrag in ausländischer Sprache gilt ab dem Abgabezeitpunkt, wenn bei Nichtverstehen durch die Behörde innerhalb einer angemessenen Frist eine Übersetzung eingereicht wird (§ 19 Abs. 4 Satz 1 SGB X). Dem Ausländer wurde korrekterweise eine Frist bis zum 19.12.2010 gesetzt (§ 19 Abs. 2 Satz 1 SGB X), einem Sonntag. Nach § 26 Abs. 5 SGB X ist das Fristende auch an einem Sonntag gültig. Erfolgt die Antragstellung erst am folgenden Montag, liegt eine Fristüberschreitung vor, und die Leistungen würden korrekt erst ab 20.12.2010 gezahlt (§ 19 Abs. 4 Satz 2). Wenn gem. § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB X die Krankheit des Antragstellers die Fristüberschreitung ohne Schuld verursacht hat, kann er innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall der Krankheit einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Dies zöge einen Leistungsanspruch ab 1.11.2010 nach sich.
1.3.: „Der gehörlose Ausländer“
Die Argumentation mit § 17 Abs. 2 Satz 2 SGB I ist nicht korrekt, da sich dieser Paragraph auf die Ausführung von Sozialleistungen bezieht, aber nicht auf Anspruchsprüfungen für die Erbringung von Sozialleistungen. Es liegt ein Verwaltungsverfahren vor (§ 18 Abs. 1 SGB XI). A. hat jedoch gem. § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB X das Recht, aufgrund seiner Hörbehinderung Gebärdensprache während des Verfahrens zu gebrauchen, und muss entsprechend nicht zahlen. Der zuständige Leistungsträger hat die Aufwendungen für Dolmetscher zu tragen. Der Hinweis in § 17 Abs. 2 Satz 2 SGB I auf § 19 Abs. 2 Satz 4 SGB X bezieht sich lediglich auf die Vergütung der Dolmetscher bzw. deren Art und Weise.
1.4.: „Der faule Kranke?“
Die Krankenkasse hat m. E. nicht richtig entschieden. Der Antragsteller K. soll gem. § 21 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB X bzw. § 60 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB I zwar bei der Klärung des Sachverhaltes mitwirken, indem er Tatsachen und Beweismittel angibt, doch die prüfende Behörde, in diesem Falle die Krankenkasse, muss sich gem. § 21 Abs. 1 SGB X der ihr vorliegenden erforderlichen Beweismittel bedienen. Gem. § 20 Abs. 1 und 2 SGB X hätte die Krankenkasse unabhängig von Beweisanträgen des K. von Amts wegen ermitteln sowie alle relevanten und für ihn günstigen Umstände heranziehen müssen. Es ist m. E. fraglich, ob die eigenen Aussagen des Antragstellers für die Sachlage entscheidende Informationen erbracht hätten. Auch ergäbe sich nach § 27 Abs. 1 Satz 3 SGB V eine besondere Stellung des K., da ein psychisches Leiden für sein Übergewicht ausschlaggebend ist. § 65 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB I eröffnen eine mögliche Begrenzung der Mitwirkungspflicht für K. und eine erhöhte Verantwortung für den Leistungsträger. Letzterer kann gem. § 21 Abs. 1 SGB X Gutachten und weitergehende Untersuchungen in Auftrag geben. Diesem Procedere muss K. sich dann auch unterziehen, wenn er Sozialleistungen erhalten will (§ 62 SGB I). Das Verlangen einer Einschätzung seiner Krankheit durch den Kranken selbst, vor allem bei Vorliegen eines strittigen Sachverhaltes, ist nicht angemessen. Diese Eigeneinschätzung ist in ihrer Bedeutung unmaßgeblich, da zwangsläufig laienhaft. Der angegebene schriftliche Zusatz der Krankenkasse ist ohne Bedeutung, da gem. § 35 Abs. 1 SGB X nur tatsächliche und rechtliche Gründe zu berücksichtigen sind. Nach § 66 Abs. 1 SGB I kann der Antragsteller die Mitwirkung nachholen, und der Leistungsträger muss ihn schriftlich darauf hinweisen sowie genaue Fristen setzen (§ 66 Abs. 3 SGB I).
1.5.: „Der Übermütige“
1.5.a)
Die Auszahlung von Sozialhilfe i. H. von 376,-- € ohne schriftlichen Antrag des Hubert L. (Hilfe zum Lebensunterhalt gem. §§ 27 – 40 SGB XII) ist gem. § 9 SGB X im Rahmen der Formfreiheit des Verwaltungsverfahrens und als Verwaltungsakt gem. § 33 Abs. 2 Satz 1 SGB X auch auf mündlichen Antrag hin möglich gewesen Durch eine Verwechslung mit einem Leistungsbezieher durch den Sachbearbeiter entfällt in diesem Fall die Überprüfung der Hilfebedürftigkeit und Rahmenbedingungen (§§ 20 und 21 SGB X), man geht von der Bekanntheit des Sachverhaltes aus. Der Verwaltungsakt ist rechtswidrig, Hubert L. erhält die Geldzahlung unrechtmäßig. Nach 14 Jahren kommt aber eine Rücknahme dieses rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes auf den ersten Blick nicht mehr in Betracht Es handelte sich hier nicht um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der auch nach 10 Jahren noch zurückgefordert werden kann, wenn die Leistung gem. § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme weitergezahlt wurde. Es handelte sich hier um eine einmalige Zahlung. Hubert L. hat trotz seines unangemessenen Verhaltens ohne Probleme eine Leistung erhalten. § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 und 2 SGB X kommen nicht zum Zuge. Aber es kann § 45 Abs. 4 wirksam werden: Hubert L. hat zwar gedroht, aber die Zahlung erfolgte aufgrund einer Verwechslung, außerdem hat er auch keine falschen Angaben gemacht, auf die § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 zuträfen. Die Zahlung an Hubert L. ergibt sich aus einem Fehler des Sachbearbeiters. Es trifft aber § 45 Abs.2 Satz 3 Nr.3 SGB X zu. Wenn Hubert L. die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte, kann er sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Er klärte das Missverständnis des Sachbearbeiters nicht auf, ihm war also die Rechtswidrigkeit definitiv bekannt. Ist also ein schutzwürdiges Vertrauen nicht gegeben, kommt eine Rücknahme des Verwaltungsaktes grundsätzlich in Frage. Bereits erbrachte Leistungen sind zu erstatten, wenn ein Verwaltungsakt aufgehoben wurde (§ 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Die zu erstattende Leistung von 376,-- € ist gem.
§ 50 Abs. 3 SGB X schriftlich festzusetzen und soll mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden. Dennoch kommt letztlich nach 14 Jahren eine Rücknahme nicht mehr in Betracht.
1.5.b)
Werden dem Sozialamt die Tatsachen des Falles Hubert L .bekannt, und entscheidet es erst nach 14 Monaten über eine Rücknahme, muss der Begünstigte Hubert L. die Leistung nicht mehr erstatten. Die Behörde kann nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen
(§ 45 Abs. 4 SGB X) die Wirkung eines Verwaltungsaktes für die Vergangenheit zurücknehmen. Diese Frist wurde um 2 Monate überschritten.
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