Wir leben in einer Welt, die immer globaler wird. Länder schließen sich zusammen und es entstehen Gemeinschaften, welche von Friedensabsichten bis hin zu wirtschaftlichen Interessen gemeinsam zusammen arbeiten. Vor allem dank technischer Entwicklungen im Transport- und Telekommunikationsbereich nimmt auch der internationale Warenverkehr immer weiter zu. Immer öfter kommt es vor, dass nicht nur unsere täglichen Konsumgüter in einem Land entwickelt werden, und anschließend am anderen Ende der Welt produziert werden, ohne dass uns dies wirklich erkenntlich wird.
Auch die politische Lage in der Welt hat sich verändert, sodass die planwirtschaftliche Wirtschaftsordnung immer mehr von der freien Marktwirtschaft abgelöst wird. Eine einheitliche Regelung von internationalen Wirtschaftsbeziehungen ist jedoch bislang ausgeblieben. Doch gibt es für den internationalen Warenverkauf mit dem UN-Kaufrecht übereinstimmende Regelungen, welche in vielen Ländern geltendes Recht sind.
Jetzt stellt sich die Frage, was das UN-Kaufrecht tatsächlich ist? Welche Bedeutung hat es in der Praxis? Welche Bereiche beim Kauf von Gütern regelt es? Und natürlich in wieweit es Vorteile für Unternehmen bringt, die weltweit einkaufen möchten oder ihre Erzeugnisse exportieren wollen.
Mit diesen Fragstellungen möchte ich mich in dieser Hausarbeit beschäftigen. Zuerst gehe ich auf die Entstehung, danach auf die tatsächliche Bedeutung ein. Es wird der allgemeine Regelungsbereich ebenso wie die Auslegungsregeln und die Möglichkeit zur vertraglichen Änderung der Anwendung erläutert. Letztendlich soll die Frage nach den Vorteilen des UN-Kaufrechts im internationalen Außenhandel geklärt werden.
Inhalt
Einleitung
Grundlegendes zum UN-Kaufrecht
Verschiedene Bezeichnungen
Gründung
Praktische Bedeutung des UN-Kaufrecht
Inhaltlicher Regelungsbereich
Allgemeiner Regelungsbereich
Auslegung und Umgang mit Lücken
Anwendungsbereich
Vertragliche Änderung der Anwendung
Vorzüge des UN-Kaufrechts
Aufbau
Vorteile durch Rechtsvereinheitlichung
Der Internationale Entscheidungseinklang
UN-Kaufrecht oder nationale Rechtsordnung?
UN-Kaufrecht und Entscheidungseinklang
Eingeschränktes Recht auf Vertragsaufhebung
Schadenersatzansprüche
Fazit
Abkürzungsverzeichnis
Literatur- und Quellenverzeichnis
Einleitung
Wir leben in einer Welt, die immer globaler wird. Länder schließen sich zusammen und es entstehen Gemeinschaften, welche von Friedensabsichten bis hin zu wirtschaftlichen Interessen gemeinsam zusammen arbeiten. Vor allem dank technischer Entwicklungen im Transport- und Telekommunikationsbereich nimmt auch der internationale Warenverkehr immer weiter zu. Immer öfter kommt es vor, dass nicht nur unsere täglichen Konsumgüter in einem Land entwickelt werden, und anschließend am anderen Ende der Welt produziert werden, ohne dass uns dies wirklich erkenntlich wird.
Auch die politische Lage in der Welt hat sich verändert, sodass die planwirtschaftliche Wirtschaftsordnung immer mehr von der freien Marktwirtschaft abgelöst wird. Eine einheitliche Regelung von internationalen Wirtschaftsbeziehungen ist jedoch bislang ausgeblieben. Doch gibt es für den internationalen Warenverkauf mit dem UN-Kaufrecht übereinstimmende Regelungen, welche in vielen Ländern geltendes Recht sind.
Jetzt stellt sich die Frage, was das UN-Kaufrecht tatsächlich ist? Welche Bedeutung hat es in der Praxis? Welche Bereiche beim Kauf von Gütern regelt es? Und natürlich inwieweit es Vorteile für Unternehmen bringt, die weltweit einkaufen möchten oder ihre Erzeugnisse exportieren wollen.
Mit diesen Fragestellungen möchte ich mich in dieser Hausarbeit beschäftigen. Zuerst gehe ich auf die Entstehung, danach auf die tatsächliche Bedeutung ein. Es wird der allgemeine Regelungsbereich ebenso wie die Auslegungsregeln und die Möglichkeit zur vertraglichen Änderung der Anwendung erläutert. Letztendlich soll die Frage nach den Vorteilen des UN-Kaufrechts im internationalen Außenhandel geklärt werden.
Grundlegendes zum UN-Kaufrecht
Verschiedene Bezeichnungen
Das UN-Kaufrecht wurde in sechs offiziellen Gesetzessprachen erlassen, daher gibt es eine Vielzahl von Bezeichnungen. Amtlich lautet die Bezeichnung „United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods“, und wird offiziell abgekürzt mit CISG.[1]
Tabelle: Verschiedene Bezeichnungen für das UN-Kaufrecht
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
In Deutschland hat sich die Bezeichnung “UN-Kaufrecht” oder “CISG” vermehrt durchgesetzt.[2]
Gründung
Da die Erwartungen, welche sich durch das Haager einheitliche Kaufgesetz ergaben, nicht erfüllt wurden, kam im Jahre 1968 von der UNCITRAL der Beschluss, ein einheitliches Kaufrecht zu schaffen. In Wien im Jahre 1980 waren 62 Nationen auf der Konferenz vertreten und nahmen auf die Gestaltung des einheitlichen Kaufrechts Einfluss. Als Ergebnis wurde das UN-Kaufrecht mit eindeutiger Mehrheit verabschiedet. Folgend trat es 1988 in Kraft.[3]
Durch das Zustimmungsgesetz[4] trat das UN-Kaufrecht 1991 in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Deutsch war keine Abkommenssprache in Wien, sodass auf einer Übersetzungskonferenz der deutschsprachigen Länder im Januar 1982 eine amtliche Übersetzung erarbeitet werden musste.[5]
Zurzeit sind in der Konvention 66 Mitglieder, darunter sind China, Russland, die USA und praktisch alle Nachbarländer und bedeutenden Handelspartnerstaaten Deutschlands, abgesehen von Portugal, Groß Britannien und Japan.[6]
Abbildung: Weltkarte der Vertragsstaaten des UN-Kaufrechts[7]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Praktische Bedeutung des UN-Kaufrecht
Laut Gildeggen und Willburger ist das UN-Kaufrecht ein „modernes Kaufrechtsgesetz mit Modellcharakter“. Somit hat das UN-Kaufrecht auch bei der Modernisierung des deutschen Schuldrechts eine Rolle gespielt.[8]
Es wird laut Stadler eine Art Sogwirkung der Masse der Vertragsstaaten erzeugt, sodass die Annahme, dass das UN-Kaufrecht zukünftig noch mehr Geltung erlangen wird, nahe liegt. Außerdem ist er der Ansicht, dass der Druck von Vertragspartnern, die das UN-Kaufrecht bereits anwenden, zunehmen wird. Somit werden allenfalls wirtschaftlich starke Unternehmen noch abweichende Vereinbarungen treffen können.[9]
Schlechtriem ist der Ansicht, dass sich das UN-Kaufrecht bereits durchgesetzt hat und zum weltweit bedeutendsten einheitlichen Regelwerk für internationale Kaufverträge geworden ist.[10]
Inhaltlicher Regelungsbereich
Allgemeiner Regelungsbereich
Das UN-Kaufrecht regelt nach Art. 4 UN-KaufR ausschließlich den Abschluss des Vertrages und die aus ihm resultierenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Soweit im Übereinkommen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, betrifft es insbesondere nicht die Gültigkeit von Gebräuchen, sowie Wirkungen, die der Vertrag auf das Eigentum an der verkauften Ware haben kann. Die dingliche Ebene des Vertrages, sowie Fragen der materiellen Gültigkeit des Vertrages werden also nicht erfasst.
Auslegung und Umgang mit Lücken
Entsprechend Art. 7 Abs. 2 UN-KaufR sind Fragen, die in diesem Übereinkommen geregelte Gegenstände betreffen, aber in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich entschieden werden, nach den allgemeinen Grundsätzen oder mangels solcher Grundsätze nach dem Recht zu entscheiden, welches nach den Regeln des internationalen Privatrechts anzuwenden ist. Somit erfolgt die Lückenfüllung grundsätzlich durch Rückgriff auf nationales Recht.
Anwendungsbereich
Der sachliche Anwendungsbereich ergibt sich aus Art. 1-3 UN-KaufR. Das Übereinkommen ist nach Art. 1 Abs. 1 UN-Kaufrecht auf Kaufverträge über Waren anzuwenden. Gemäß Art. 3 Abs. 1 UN-KaufR ist es ebenfalls auf Werklieferungsverträge anzuwenden, wenn die Ausführung von Arbeiten oder anderen Dienstleistungen den kaufrechtlichen Teil nicht überwiegen.
[...]
[1] Vgl. Corvaglia, Das einheitliche UN-Kaufrecht, S.11
[2] Vgl. Stadler, AGB im internationalen Handel, S.43
[3] Vgl. Schlechtriem, Internationales UN-Kaufrecht
[4] Siehe BGBl. 1989 II 586
[5] Vgl. Schlechtriem, Internationales UN-Kaufrecht
[6] Vgl. Gildeggen & Willberger, Internationale Handelsgeschäfte, S.50
[7] http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/thumb/8/83/United_Nations_Convention_on _Contracts_for_the_International_Sale_of_Goods.png/350px-United_Nations_Convention_on_ Contracts_for_the_International_Sale_of_Goods.png
[8] Vgl. Gildeggen & Willburger, Internationale Handelsgeschäfte, S.50
[9] Vgl. Stadler, AGB im internationalen Handel, S.44
[10] Vgl. Schlechtriem in Bacher, Kommentar zum UN-Kaufrecht, S.27