Das maßgebliche LHG von 2005 überträgt den Hochschulen die generelle „dezentrale Finanzverantwortung“. Denn grundsätzlich ist der Vorstand für die Planung und Ausgabe der der Hochschule zur Verfügung stehenden Mittel zuständig.
Für die den einzelnen Fakultäten zugewiesenen Mittel aus Studiengebühren ist grundsätzlich der jeweilige Fakultätsvorstand für die Planung und Ausgabe dieser Mittel zuständig. Der Fakultätsrat hat hier kein ausdrückliches Beteiligungsrecht etwa in Form einer Stellungnahme wie der Senat. Der Fakultätsrat ist also in Finanzangelegenheiten unzuständig , Ausnahmen sind lediglich die medizinischen Fakultäten.
Eine Berichtspflicht über die Einnahmen und Ausgaben, und damit auch über die Verwendung der Studiengebühren ist nur nach „oben“ bzw. „außen“, also zum Vorstand der Hochschule und von dort zum Wissenschaftsministerium vorgesehen.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Generelle Entscheidungs- und Berichtspflichten nach LHG
3. Neue Situation durch Studiengebühren
3. 1. Die Beteiligung der Studierenden
3. 2. Verfahren
4. Sonstige Beteiligungen erforderlich?
5. Berichtspflichten
6. Sonstige interne Berichtspflichten
1. Einleitung
Das maßgebliche LHG von 2005 überträgt den Hochschulen in § 13 Abs. 1 LHG die generelle „dezentrale Finanzverantwortung“.
2. Generelle Entscheidungs- und Berichtspflichten nach LHG
Denn grundsätzlich ist der Vorstand für die Planung und Ausgabe der der Hochschule zur Verfügung stehenden Mittel zuständig, gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 3 (Aufstellung von Ausstattungsplänen), Nr. 6 (Aufstellung und Vollzug von Haushalts- und Wirtschaftsplänen), sowie Nr. 7 LHG (Verteilung von Mitteln). Dies erfolgt nach der Stellungnahme durch den Senat (§ 19 Abs. 1 Nr. 4 LHG und die Beschlussfassung des Hochschulrats (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 LHG) zur Finanzplanung.
Für die den einzelnen Fakultäten zugewiesenen Mittel aus Studiengebühren ist grundsätzlich der jeweilige Fakultätsvorstand gem. § 23 Abs. 3 Nr. 2 und 3 LHG für die Planung und Ausgabe dieser Mittel zuständig. Der Fakultätsrat hat hier nach dem § 25 Abs. 1 LHG kein ausdrückliches Beteiligungsrecht etwa in Form einer Stellungnahme wie der Senat, § 19 Abs. 1 Nr. 4 LHG. Der Fakultätsrat ist also in Finanzangelegenheiten gem. § 25 Abs. 1 LHG unzuständig1, Ausnahmen sind lediglich die medizinischen Fakultäten, § 27 Abs. 6 LHG.
Eine Berichtspflicht über die Einnahmen und Ausgaben, und damit auch über die Verwendung der Studiengebühren ist unter Anwendung des § 13 Abs. 3, 8, 9 LHG nur nach „oben“ bzw. „außen“, also zum Vorstand der Hochschule und von dort zum Wissenschaftsministerium vorgesehen. Eine Beteiligung oder Einschaltung des Senats hierzu ist nicht vorgesehen, § 19 Abs. 1 LHG. Dem Hochschul- oder Aufsichtsrat ist außerdem nach § 20 Abs. 2 LHG über die Entwicklung der Haushalts- und Wirtschaftslage zu berichten. Das dürfte auch eine Informationspflicht über die Verwendung der Studiengebühren beinhalten.
Auf der Fakultätsebene unterrichtet der Fakultätsvorstand den Fakultätsrat „in allen wichtigen“ Angelegenheiten, § 23 Abs. 3 LHG. Gehören Berichte über Haushalt, Einnahmen und Ausgaben einschließlich Studiengebühren dazu? Wenn der Gesetzgeber dies gewollt hätte, wäre in dieser Vorschrift sicher eine ähnlich konkrete Regelung getroffen worden, wie bei der Berichtspflicht des Vorstands gegenüber dem Hochschulrat bzw. dem Wissenschaftsministerium. Insofern läge eine Berichtspflicht in finanziellen Angelegenheiten gegenüber dem Fakultätsrat nicht vor. Im Kern läuft die gesetzliche Regelung auf eine Berichterstattung ausschließlich zum Hochschulrat sowie zum Wissenschaftsministerium hinaus. Diese Berichterstattung gewährleistet die nach dem Landeshaushaltsrecht erforderliche Finanzsteuerung und –kontrolle durch das Ministerium, da die eingenommenen Studienbeiträge Landesmittel sind2.
3. Neue Situation durch Studiengebühren
Das LHG und das LHGG müssen wegen der erforderlichen Beteiligung der Studierenden gem. § 4 Abs. 1 S. 2 LHGG synchronisiert werden. Obwohl dem Wortlaut des LHGG nach nur tatsächliche Ist-Einnahmen der Studiengebühren verwendet werden dürfen, ergibt sich aus dem Pflichtenkatalog der Hochschulorgane, dass diese Mittel sehr wohl im Rahmen einer Haushalts- und Wirtschaftsaufstellung vorausschauend beplant werden müssen.
3. 1. Die Beteiligung der Studierenden
In diese Zuständigkeiten ist die gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 LHGG erforderliche Beteiligung der Studierenden zu integrieren. Für die Frage, ob die Studierendenvertreter überhaupt einbezogen werden, gibt es daher keinen Ermessenspielraum.
Deren erforderliche Beteiligung stellt sich mit dem Begriff des „Benehmens“ nicht als das Erfordernis des Einvernehmens dar. Das „Benehmen“ im verwaltungsrechtlichen Sinne ist lediglich in der Hinsicht zu verstehen, dass den Studierenden streng genommen nur die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt werden muss3. Insofern ist anerkanntermaßen eine derartige Stellungnahme vor der Beschlussfassung einzuholen und deren Überlegungen in die Beschlussfassung mit einzubeziehen. Andererseits gibt es keine rechtliche Mitentscheidungsbefugnis der Studierendenvertreter. Das Verfahren wird zwar in Hochschulen häufig konsensual durchgeführt, rein gesetzlich besteht dazu keine Verpflichtung.
Diese nach dem LHGG vorgesehene Beteiligung der Studierenden betrifft die konkrete Verwendung der eingenommenen Studiengebühren. Wenn diese sowohl zentral als auch auf Fakultätsebene verwendet werden, muss die Beteiligung der Studierenden nicht nur auf der Ebene der Entscheidung auf der zentralen Hochschulebene erfolgen. Diese ist auch für die Entscheidung in den einzelnen Fakultäten erforderlich, wie mit den der Fakultät zugewiesenen Gebühreneinnahmen verfahren wird4.
3. 2. Verfahren
Die Hochschulen haben oder werden ein Verfahren für die Verteilung der Studiengebühren finden, mit dessen Hilfe die Mittel zu einem Teil der Hochschule zentral, und zu einem anderen Teil den einzelnen Fakultäten zugeordnet werden. So wird z. B. an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg verfahren, wo über die Verwendung der Gebühren mit Hilfe einer „Senatskommission Studiengebühren“ entschieden wird5.
4. Sonstige Beteiligungen erforderlich?
Hier besteht ein Problem, dass sich in diesem Zusammenhang insbesondere in dem Bereich der Fakultäten auftut: Hier wären nach diesen Ausführungen der Fakultätsvorstand allein unter Beteiligung der Studenten für die Planung und Ausgabe der der Fakultät zugesprochenen Gebühreneinnahmen zuständig. Es stellt sich die Frage nach der Beteiligung des Lehrkörpers. Denn der Fakultätsrat ist in Finanzangelegenheiten gem. § 25 Abs. 1 LHG unzuständig6, Ausnahmen sind lediglich die medizinischen Fakultäten, § 27 Abs. 6 LHG. Das führt zu dem Ergebnis, dass zwar die Studierenden beteiligt werden, nicht jedoch diejenigen, hiervon sicher genauso betroffen sind, nämlich die Lehrenden. Diese sind gesetzlich ausgeschlossen. Diese Beschränkung begegnet in zweierlei Hinsicht verfassungsrechtlichen Bedenken, die hier aus Platzgründen nur kurz aufgezeigt werden können.
Zum einen ist hier die verfassungsrechtliche Garantie der Wissenschaftsfreiheit in Form der Lehrfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG berührt. Diese Freiheit umfasst nicht nur Inhalte der Lehre, sondern auch u. a. die Anwendung von Methoden7. Diese Freiheit, neue oder andere Lehrformen zu erproben und einzuführen, kann natürlich auch nur verwirklicht werden, wenn dafür entsprechende Mittel zur Verfügung stehen. Zwar ist auch die Lehrfreiheit unter dem Vorbehalt beschränkter finanzieller Mittel zu sehen, man kann nicht alles finanzieren, insofern haben Lehrende keinen eigenen, individuellen Anspruch auf die Finanzierung einer bestimmten, nur von einer Lehrperson selbst gewünschten Sondermaßnahme8. Andererseits stehen mit den Studiengebühren neue Mittel zur Verfügung, die sinnvoll im Bereich von Studium und Lehre ausgegeben werden sollen.
Hier ist zumindest im Rahmen der grundgesetzlich garantierten akademischen Selbstverwaltung9 ein verfassungskonformes Verfahren zu wählen, dass die Lehrenden zumindest an der Planung und Priorisierung der mit den Gebühreneinnahmen zur Verfügung stehenden Mitteln angemessen beteiligt. Denn wenn es auch keine individuellen Ansprüche der Lehrenden auf Finanzierung eigens gewünschter Lehrmaßnahmen gibt, so ist aus Art. 5 Abs. 3 GG ein Teilhaberecht des Lehrkörpers an der Organisation des Wissenschaftsbetriebs und damit auch des Lehrbetriebs abzuleiten10. Hierzu zählt auch die für eine Organisation zwingend erforderliche Finanzausstattung. Eine Selbstverwaltung, die sich zwar selbst organisieren darf, aber zu den hierfür erforderlichen Mitteln keine Mitwirkungsmöglichkeit hat, ist keine Selbstverwaltung. Diesen Grundrechtsschutz ist den Lehrenden auch auf der Ebene der Fakultäten zu gewähren11. Insofern dürfte eine verfassungskonforme Anwendung des LHG erforderlich werden, zu den in § 25 Abs. 1 LHG erwähnten grundsätzlichen Angelegenheiten gerade auch die finanzielle Planung und Mittelverwendung der Fakultät hinzuzuzählen, um die grundsätzlich garantierte Wissenschaftsfreiheit zu verwirklichen. Das mag den Intentionen zur Hierarchisierung und Beschleunigung von Abläufen im Wissenschaftsbetrieb entgegenstehen12. Beschleunigung als solche kann aber kein Selbstzweck sein. Bei der Abwägung zwischen der Beschleunigung und verstärkter Lenkungsmacht durch den (Fakultäts-) Vorstand und der grundgesetzlich garantierten Selbstverwaltung dürfen grundgesetzlich prioritäre Freiheitsrechte der Lehrenden nicht einfach auf der Strecke bleiben. Insofern ist der Fakultätsrat das geborene Organ, um diese Beteiligung auch zu realisieren.
Der zweite Einwand gegen das beschriebene Verfahren der zentralen Mittelverwaltung ist, dass der Lehrkörper bzgl. der Studiengebühren hier im Verhältnis zu den Studierenden unsachgemäß entgegen Art 3 Abs. 1 GG benachteiligt wird. Zwar genießen auch die Studierenden das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit gem. Art. 5 Abs.3 GG und insofern ist ihre Beteiligung an den Verwendungsbeschlüssen zu den Studiengebühren konsequent. Dass jedoch die Zuständigkeiten auf den Fakultätsvorstand und die Studierendenvertreter beschränkt ist, schließt die Lehrenden als sicher ebenso in der Ausübung ihrer Lehrfreiheit Betroffene aus. Gibt es dafür einen diese Ungleichbehandlung rechtfertigenden Grund? Einen anderen als das in der angegebenen Gesetzbegründung aufgeführten Ziel der „Beschleunigung der Entscheidungswege“ ist nicht ersichtlich. Art. 5 Abs. 3 GG enthält noch nicht einmal einen Gesetzesvorbehalt13. In der Abwägung kann der eher administrative Wunsch nach beschleunigten Entscheidungswegen nicht die Rechtfertigung für einen derart tiefen Eingriff in die Lehrfreiheit rechtfertigen. Diese mangelnde Partizipation der Lehrenden an der Verwendung der eingenommen Studiengebühren begegnet daher großen verfassungsrechtlichen Bedenken.
[...]
1 das war auch ausgesprochenes Ziel des neuen LHG, den Fakultätsvorstand zu stärken und die Kompetenzen des Fakultätsrats aus Gründen „der Beschleunigung der Entscheidungswege“ zu beschränken, vgl. Gesetzbegründung zum 2. Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg vom 23. 3. 2004, S. 215
2 Göke NdsVBl. 2006, 37
3 Kopp/Ramsauer, VwVfG 9. Aufl., München 2005, § 58 Rz. 16; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG 5. Aufl. München 1998, § 44 Rz. 184 f.
4 davon geht auch Kronthaler, WissR 2006, 276/307 aus
5 vgl. www.uni-protokolle.de/nachrichten/text/131449 vom 31.7.2007; an meiner Hochschule bestimmt die Grundordnung in dessen § 15 den Asta als zuständige studentische Vertretung, mit der man sich über die Verwendung „ins Benehmen“ setzen muss.
6 das war auch ausgesprochenes Ziel des neuen LHG, den Fakultätsvorstand zu stärken und die Kompetenzen des Fakultätsrats aus Gründen „der Beschleunigung der Entscheidungswege“ zu beschränken, vgl. Gesetzbegründung zum 2. Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg vom 23. 3. 2004, S. 215
7 Als Freiheitsrecht der Lehrenden, vgl. Jarass/Pieroth, Grundgesetz 9. Aufl., München 2007 Art. 5 Rz. ; Maunz-Dürig-Herzog , Grundgesetz Badn 1, München 50. Lieferung Juni 2007, Art. 5 Abs. 3, Rz. 108, 111
8 Maunz-Dürig-Herzog, Art. 5 Abs. 3, Rz. 6
9 Manz/Dürig/Herzog Art. 5 Abs. 3 Rz. 128
10 Jarass/Pieroth Art. 5 Rz. 127; Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 46. Lieferung Juli 2007, Art. 5 Rz. 1094
11 Sachs, Grundgesetz, 4. Aufl. München 2007, Art. 5 Rz. 211; Maunz/Dürig/Herzog Art. 5 Abs. 3, Rz. ; BVerfG 111, 333 (352);93, 85 (93); 75, 192 (196);
12 Gesetzesbegründung a.a.O. Dabei dürfte die in § 25 Abs. 1 LHG lediglich als „Beratung“ ausgestaltete Beteiligung des Fakultätsratsrat ohne eigenes Mitentscheidungsrecht noch zu schwach sein.
13 Die Vorbehalte der Art. 5 Abs. 1 und 2 gelten nicht für Art. 5 Abs. 3, so Maunz-Dürig-Herzog, Grundgesetz Art. 5 III Rz. 11 mit Verweis auf BVerfGE 35, 202 ff.