Die folgende Hausarbeit beschäftigt sich mit der Urkunde MGH DH IV 298 von König Heinrich IV. Zunächst wird die eigene Übersetzung vorgestellt, bevor auf die äußeren Merkmale, also dem Überlieferungszustand etc., eingegangen wird. Anschließend werden die inneren Merkmale geklärt, beginnend mit dem Urkundenaufbau, gefolgt von der Datierung, sowie der Bestimmung der Notare. Im zweiten Kapitel wird der Inhalt der Urkunde vorgestellt. Dabei werden zuerst die genannten Personen und Orte geklärt und identifiziert. Darauf folgt ein Vergleich der Dispositio mit dem Kopfregest der MGH. Als Abschluss wird die Urkunde in den Kontext des Investiturstreites gesetzt, und überprüft, ob diese tatsächlich ein Kampfmittel in diesem Streit war.
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
1. Form des Diploms
1.1 Übersetzung
1.2 Äußere Merkmale
1.3 Innere Merkmale
1.3.1 Urkundenaufbau
1.3.2 Datierung
1.3.3 Notar
2. Inhalt der Urkunde
2.1 Aussteller und Empfänger/Personen
2.2 Orte
2.3 Die Dispositio der Urkunde
3. Einordnung in das Seminarthema
Zusammenfassung
Einleitung
Die nun folgende Hausarbeit beschäftigt sich mit der Urkunde MGH DH IV 298 von König Heinrich IV. Zunächst wird die eigene Übersetzung vorgestellt, bevor auf die äußeren Merkmale, also dem Überlieferungszustand etc., eingegangen wird. Anschließend werden die inneren Merkmale geklärt, beginnend mit dem Urkundenaufbau, gefolgt von der Datierung, sowie der Bestimmung der Notare. Im zweiten Kapitel wird der Inhalt der Urkunde vorgestellt. Dabei geht werden zuerst die genannten Personen und Orte geklärt und identifiziert. Darauf folgt ein Vergleich der Dispositio mit dem Kopfregest der MGH.
Als Abschluss wird die Urkunde in den Kontext des Investiturstreites gesetzt, und überprüft, ob diese ein Kampfmittel in diesem Streit war.
1. Form des Diploms
1.1 Übersetzung
Im Namen der heiligen und unteilbaren Dreifaltigkeit, Heinrich, König durch göttliche begünstigende Gnade.
Wir glauben, für unser und der Herrschaft Heil zu sorgen, wenn wir sie1, durch die den Glaubenden das Heil der Welt erschienen ist, mit Ehre erstreben, 2 nämlich die heilige jungfräuliche Maria für die Mutter Gottes, die3 für die Versöhnerin in unseren Vergehen, für die Erhalterin im Tadel der Sünder, die4 in der Dauer unserer Herrschaft und Ehre für die Gründerin halten. Daher bestätigen wir wegen der Entdeckung der ersten unserer Bischöfe5, Pfalzgrafen und unserer anderen Gläubigen, besonders aber wegen des treuen Gottesdientes des Straßburger Bischofs Werner den gewissen Moder der Höfe im Gau Freiburg durch den Urteilsspruch, dass dem Berthold nicht mehr als einem gerechten geglaubt wird, dass das Aufgehobene mit allen Anhängern der Gesetze der heiligen Maria durch Übergeben Straßburg zum Eigentum6, durch das Bestätigen verfügen wir, dass unter dieser Bedingung derselbe Bischof Werner und seine Nachfolger dieselbe Gefolgschaft für die ganze Ewigkeit oder Macht besitzen. Wir haben befohlen, dass als Zeuge dieser Übergabe eine Urkunde geschrieben wird, die wir, wie unten gesehen wird, als eine durch unsere Hand7 bekräftigte und durch den Eindruck unseres Siegels kenntliche dem Wissen so jeder künftigen wie jeder gegenwärtigen Generation übergeben haben.
Handzeichen des Herrschers Heinrich des vierten (M) unbesiegbarsten Königs. Ich, der Kanzleivorsteher Gebehard, habe in Wechselseitigkeit des Erzkanzlers Sigefrid prüfend durchgesehen.
Gegeben an den Kalenden des Juli, im Jahre der Fleischwerdung des Herren MLXXII, in der XV. Indiktion, im XXIII. Jahr der Weihe des Herrn Heinrich 4., im XXI. Jahr seiner Königsherrschaft, verhandelt in Moguntiae; im Namen Christi, amen.
1.2 Äußere Merkmale
Das Original der Urkunde ist nicht mehr vorhanden, allerdings gibt es Abschriften. Eine davon liegt im Stadtarchiv von Straßburg, und ist eine Abschrift aus dem 17./18. Jahrhundert. Diese ist allerdings seit 1972 verschollen. Eine weitere Abschrift aus dem 18. Jahrhundert von der Handschrift von 1152 liegt im Generalarchiv zu Karlsruhe.
Allerdings wird in der Vorbemerkung zur Urkunde erwähnt, dass die Nachzeichnung des Monogramms in der Abschrift F nicht richtig sei, da sie nicht mit dem des Notars AC übereinstimmt. Zudem wird nicht ausgeschlossen, dass das Original mit einer Goldbulle versehen war.8
Auch wenn das Original nicht mehr vorhanden ist, kann man über das Material Vermutungen anstellen. Da vor dem 14. Jahrhundert bis auf eine Ausnahme (eine Urkunde von Friedrich II.) keine Urkunde auf Papier geschrieben wurde, und andere Urkunden von Heinrich IV. (Bsp. ein Diplom, welches für Utrecht ausgestellt wurde, 23. Mai 1076) gefunden wurden, die auf Pergament geschrieben wurden, ist die Vermutung nahe, dass auch die Vorliegende auf Pergament geschrieben wurde.9
Zielinski nimmt an, dass die Urkundenüberlieferung von schwäbischen Bistümern sehr schlecht ausfällt, was auch das Fehlen des Originals erklären könnte.10
1.3 Innere Merkmale
1.3.1 Urkundenaufbau
Den Anfang der Urkunde macht das Protokoll, welches seinerseits mit der Invocatio anfängt. Diese ist eine „zweifache Anrufung Gottes“, die durch das Chrismon, welches eine monogrammatische Invokation darstellt, eingeleitet wird.11 Ihr folgt die verbale Invokation,
[...]
1 … die Dreifaltigkeit...
2 … , wenn wir...
3 … wir …
4 … wir …
5 d. h. unserer Erzbischöfe
6 … ist …
7 d. h. Unterschrift
8 Vgl. MGH DH IV 298 Vorbemerkung
9 Vgl. Harry Breßlau: Handbuch der Urkundenlehre für Deutschland und Italien, 1. Bd., Berlin 1889 - 1914, 2. Auflage.
10 Vgl. Herbert Zielinski: Das Reichsepiskopat in spätottonischer und salischer Zeit (1002 - 1152), Wiesbaden 1984, S. 202.
11 Hans Goetting: Das Erscheinungsbild einer ottonischen Kaiserurkunde, in: Bernward von Hildesheim und das 5