Diese Projektarbeit beschäftigt sich mit dem Thema Schiedsgerichtsbarkeit. Speziell geht es um den Vergleich welche Vorteile bzw. Nachteile die Verfahrensbeteiligten haben wenn das Verfahren anstelle vor den ordentlichen Gerichten vor einem Schiedsgericht verhandelt wird.
Ein solcher Vergleich erscheint sinnvoll, da aktuelle Zahlen aufzeigen, dass die Streitbeilegung über den Weg der Schiedsgerichtsbarkeit immer häufiger genutzt wird. Eine Studie der School of International Arbitration am Queen Mary College/University of London hat in Zusammenarbeit mit PwC (PricewaterhouseCoopers LLP) zum Thema Schiedsgerichtsbarkeit 100 Unternehmensjuristen befragt. „52% der Umfrageteilnehmer erklärten, dass die internationale Schiedsgerichtsbarkeit die bevorzugte Methode der Beilegung von grenzüberschreitenden Streitigkeiten in ihrer Branche ist.“
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Entwicklung der Schiedsgerichtsbarkeit
3 Grundlagen der Schiedsgerichtsbarkeit
3.1 Rechtsquellen der Schiedsgerichtsbarkeit
3.2 Formen der Schiedsgerichtsbarkeit
4. Grundlagen zum Schiedsverfahren
4.1 Rechtswahl
4.2 Schiedsvereinbarung
4.3 Schiedsort
4.4 Schiedsrichter
5. Ablauf des Schiedsverfahrens
5.1 Gang des Schiedsverfahrens
5.2 Der Schiedsspruch
5.3 Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs
6. Praxisfall
7. Vor- und Nachteile des Schiedsverfahrens ggü. Verfahren am ordentlichen Gericht im Bezug zum Praxisfall
7.1 Vorteile - darlegt am Praxisfall
7.1.1 Prozessdauer
7.1.2 Kosten
7.1.3 Verhandlungsort und Verhandlungssprache
7.1.4 Öffentlichkeit
7.1.5 Schiedsrichter
7.2 Nachteile - dargelegt am Praxisfall
7.2.1 Verzicht auf rechtliches Gehör vor staatlichen Gerichten
7.2.2 Kostenrisiko
7.2.3 Unabhängigkeit der Schiedsrichter
7.2.4 Fehlende Zwangsmittel
8. Fazit
Quellen
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1 Choice of dispute resolution mechanisms 2013
Abbildung 2 DIS Statistik 2010
1 Einleitung
Diese Projektarbeit beschäftigt sich mit dem Thema Schiedsgerichtsbarkeit.Speziell geht es um den Vergleich, welche Vorteile bzw. Nachteile die Verfahrensbeteiligten haben, wenn das Verfahren anstelle vor den ordentlichen Gerichten vor einem Schiedsgericht verhandelt wird.
Ein solcher Vergleich erscheint sinnvoll, da aktuelle Zahlen aufzeigen, dass die Streitbeilegung über den Weg der Schiedsgerichtsbarkeit immer häufiger genutzt wird. Eine Studie der School of International Arbitration am Queen Mary College/University of London hat in Zusammenarbeit mit PwC (PricewaterhouseCoopers LLP) zum Thema Schiedsgerichtsbarkeit 100 Unternehmensjuristen befragt. „52% der Umfrageteilnehmer erklärten, dass die internationale Schiedsgerichtsbarkeit die bevorzugte Methode der Beilegung von grenzüberschreitenden Streitigkeiten in ihrer Branche ist.“ (Vergleiche Abbildung 1)
Abbildung 1 Choice of dispute resolution mechanisms 2013
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: School of International Arbitration (Queen Mary University of London)
Ebenso verzeichnet die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) eine Zunahme der Verfahren: 116 neue Fälle im Jahr 2008, 176 neue Fälle im Jahr 2009 und 155 neue Fälle im Jahr 2010[1] (siehe Abbildung 2). Dieser Aufwärtstrend in der Schiedsgerichtsbarkeit und die dadurch angestiegene Praxisrelevanz, ist meine Motivation, sich mit der Schiedsgerichtsbarkeit genauer zu befassen.
Abbildung 2: DIS Statistik 2010.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: DIS e. V.
2 Entwicklung der Schiedsgerichtsbarkeit
Bereits im alten Griechenland riefen streitende Parteien einen Schiedsrichter, in diesem Falle einen Gott an, um den vorliegenden Streit beizulegen. So wurde im alten Griechenland zwischen zwei Streitparteien ein Vertrag – Symbolon – geschlossen. Die Schiedsrichter bestimmten damals Zeit und Ort und die Parteien wurden durch einen Vertreter – Syndikoi – vertreten. Die Parteien verpflichteten sich eidlich zur Befolgung des Urteilsspruches.[2] Somit ist das Schiedsgericht keine Erscheinung der Neuzeit, bereits vor tausenden von Jahren suchte die Menschheit nach Möglichkeiten, einen Streit friedlich und unter geregelten Gesichtspunkten beizulegen. Diese Streitbeilegungsverfahren können durchaus als die Vorläufer der heutigen (Schieds)gerichte angesehen werden.
In Deutschland eröffnete die ZPO (Zivilprozessordnung) im Jahre 1877 die Möglichkeit, Streitigkeiten vor dem Schiedsgericht auszutragen. Mit einer Reform im Jahre 1998 wurde die ZPO mit dem UNCITRAL-Modellgesetz harmonisiert und somit der internationale Standard in die ZPO übernommen.[3] Die ZPO beruht somit fast 1 zu 1 auf dem UNICITRAL-Modellgesetz, dadurch ist gerade Deutschland als Schiedsgerichtsort interessanter geworden, da keine spezielle Schiedsverfahrensordnung der Schiedsgerichtsorganisationen bestimmt werden muss, sondern die ZPO als Verfahrensordnung verwendet werden kann.
3 Grundlagen der Schiedsgerichtsbarkeit
Im nachfolgenden Absatz geht es um die Grundlagen zur Schiedsgerichtsbarkeit. Auf welche Rechtsquellen stützt sich die Schiedsgerichtsbarkeit, damit diese überhaupt in der Praxis angewandt werden darf und somit auch zu einem für die Parteien verbindlichen Urteil führt? Aus den Rechtsquellen lässt sich die Verfahrensordnung ableiten. Die Verfahrensordnung beschreibt den Gang des Verfahrens und gibt die Rahmenbedingungen für das gesamte Schiedsgerichtsverfahren vor. Des Weiteren erfolgt eine kurze Darstellung der ad-hoc- und der institutionellen Schiedsgerichtsbarkeit.
3.1 Rechtsquellen der Schiedsgerichtsbarkeit
Die Rechtsquellen gestatten es einerseits, dass überhaupt ein Schiedsverfahren durchgeführt werden darf, auf der anderen Seite geben diese auch die Verfahrensordnung vor.
Wie im Kapitel 2 anfangs erwähnt, bildet die ZPO in Deutschland die Grundlage für die Schiedsgerichtsbarkeit.[4] Hier regeln die §§ 1025 – 1066 ZPO[5] die wesentlichen Punkte. Neben dieser nationalen Rechtsquelle haben sich auch internationale Rechtsquellen herausgebildet, u. a. Staatsverträge wie das New Yorker Übereinkommen (UNÜ).[6] Neben diesen Verfahrensordnungen können auch die Parteien Verfahrensordnungen von Schiedsgerichtsorganisationen wie der DIS oder des ICC vertraglich vereinbaren. Auch von den Parteien eigenständig vereinbarte Verfahrensregeln – unter Beachtung der nationalen zwingenden Gesetze – sind möglich.[7] Die Verfahrensordnungen wie z. B. die DIS sind derart detailliert ausgestaltet, dass diesen der Status von Quasi-Gesetzen zugesprochen werden kann.
[...]
[1] Vgl. GTAI Germany Trade & Invest.
[2] Vgl. von Staff 1926: 2.
[3] Vgl. Möller 1998: S. 23, 17.
[4] Vgl. Schütze 2012: 9.
[5] Vgl. Schütze 2012: 22.
[6] Vgl. Schütze 2012: 24.
[7] Vgl. Lionnet 2004: S. 61.