Das Motiv einer strategischen Handelspolitik ist es, die durch unvollkommene Märkte entstehenden Gewinne durch handelspolitische Eingriffe vom Ausland ins Inland zu überführen. Dabei verfolgen der Staat und ihre einheimischen Unternehmen das Ziel, hohe Gewinne zu erzielen und Marktanteile auszuweiten. Die bekanntesten Markteintrittsformen sind Exporte und Foreign Direct Investments. Doch neben diesen Markteintrittsformen spielen Lizenzierungen in hoch dynamischen Technologiemärkten sowie in Biotechnologie-, Chemie- und Softwareindustrien eine bedeutende Rolle. Lizenzierungen sind besonders gefragt, wenn eine Direktinvestition zu hoch ist oder keinen Profit bringt. Dies ist häufig der Fall bei kleinen und mittelständischen Unternehmen. Lizenzierungen können auch vorteilhaft sein als Exporte, zum Beispiel aufgrund hoher Transportkosten, die den Gewinn schmälern. In den vergangen Jahren haben innovative Unternehmen den größten Teil ihrer Gewinne durch die Lizenzierung ihrer Entwicklungen eingenommen. [...]
Im Folgenden sollen die Motive der Unternehmen gezeigt werden, warum sie sich auf dem Weltmarkt für eine Lizenzierung entscheiden, welche Konse-quenzen anhand prominenter Fälle diese Form des Markteintritts mit sich bringt und wie sie auf den Wettbewerb wirkt.
Im Abschnitt 2 wird eine Abgrenzung der Lizenzierung zu den weiteren Markteintrittsformen vorgenommen und anschließend ein kurzer Überblick über die einzelnen Formen der Lizenzierung gegeben. Im weiteren Verlauf der Arbeit werden im Abschnitt 3 die Ziele einer Lizenzierung aus der Sicht der Lizenznehmer und Lizenzgeber vorgestellt. Diese Ziele der Lizenzierung können zu beeinträchtigenden Folgen auf dem Weltmarkt führen, auf die in Abschnitt 4 näher eingegangen werden soll. In Abschnitt 5 wird ein mehrstufiges Handelsstrategiespiel dargestellt, in dem ein inländisches und ein ausländisches Unternehmen bei einem Cournot-Duopol eine Entscheidung über ihre zu produzierenden homogenen Güter treffen. In diesem Spiel soll gezeigt werden, dass durch eine einmalige Zahlung der Subvention (lump-sum subsidy) eine Lizenzierung zwischen den Unternehmen hervorgerufen werden kann und sich dadurch die Wohlfahrt eines Landes verbessern kann. Anschlie-ßend werden in Abschnitt 6 dieser Arbeit europäische Rechtsrahmen vorgestellt, die die Vertragsfreiheit einer Lizenzierung in bestimmten Fällen beschränken können.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1.Einführung
2. Formen von Lizenzierung
3. Ziele der Lizenzierung
4. Auswirkungen von Lizenzierung auf den Wettbewerb
5͘ Das Modell: „Subsidy and Entry: Role of licensing“
6.Begrenzung der Vertragsfreiheit durch europäische Rechtsrahmen
7. Fazit
Literaturverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1 Abgrenzung der Lizenzierung
Abbildung 2 Gezahlte Lizenzgebühren 1960 bis 2009 ( in Milliarden US-Dollar)
Abbildung 3 Überblick über die Rechtnormen zur Nichtigkeit des Lizenzvertrages
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1.Einführung
Das Motiv einer strategischen Handelspolitik ist es, die durch unvollkommene Märkte entstehenden Gewinne durch handelspolitische Eingriffe vom Ausland ins Inland zu überführen (vgl. Welzel, 1998, S.4). Dabei verfolgen der Staat und ihre einheimischen Unternehmen das Ziel, hohe Gewinne zu erzielen und Marktanteile auszuweiten. Die bekanntesten Markteintrittsformen sind Exporte und FDI‘s (Foreign Direct Investment). Doch neben diesen Markteintrittsfor- men spielen Lizenzierungen in hoch dynamischen Technologiemärkten sowie in Biotechnologie-, Chemie- und Softwareindustrien eine bedeutende Rolle. Lizenzierungen sind besonders gefragt, wenn eine Direktinvestition zu hoch ist oder keinen Profit bringt. Dies ist häufig der Fall bei kleinen und mittelstän- dischen Unternehmen. Lizenzierungen können auch vorteilhaft sein als Ex- porte, zum Beispiel aufgrund hoher Transportkosten, die den Gewinn schmälern. In den vergangen Jahren haben innovative Unternehmen den größten Teil ihrer Gewinne durch die Lizenzierung ihrer Entwicklungen einge- nommen (vgl. DIW, Nr.10/2011, S.13). In der Computerindustrie erzielte IBM 1998 durch die Verleihung der Nutzungsrechte Einnahmen von über 1 Milliar- den US-Dollar. Dies machte 10 % ihrer Umsätze aus (Rivette und Kline, 1999). Auch Texas Instrument erwirtschaftete zwischen 1986 und 1993 Lizenzein- nahmen in Höhe von 1.8 Milliarden US-Dollar (Grindley and Teece, 1997). Die erste Lizenzierung in den USA erfolgte in den 60er Jahren durch den britischen Pharmahersteller Boots. Co. . Durch eine Vertriebslizenz an den US-amerika- nischen Pharmakonzern Upjohn erhielt der britische Pharmahersteller einen schnellen Eintritt in den nordamerikanischen Markt. Die zu hohen Kosten der eigenen Niederlassung im Ausland machten es dem Pharmahersteller nicht möglich, selbst den Absatz zu regulieren (vgl. Mordhorst, S.1f.).
Im Folgenden sollen die Motive der Unternehmen gezeigt werden, warum sie sich auf dem Weltmarkt für eine Lizenzierung entscheiden, welche Konsequenzen anhand prominenter Fälle diese Form des Markteintritts mit sich bringt und wie sie auf den Wettbewerb wirkt.
Im Abschnitt 2 wird eine Abgrenzung der Lizenzierung zu den weiteren Markteintrittsformen vorgenommen und anschließend ein kurzer Überblick über die einzelnen Formen der Lizenzierung gegeben. Im weiteren Verlauf der Arbeit werden im Abschnitt 3 die Ziele einer Lizenzierung aus der Sicht der Lizenznehmer und Lizenzgeber vorgestellt. Diese Ziele der Lizenzierung können zu beeinträchtigenden Folgen auf dem Weltmarkt führen, auf die in Abschnitt 4 näher eingegangen werden soll. In Abschnitt 5 wird ein mehrstufi- ges Handelsstrategiespiel dargestellt, in dem ein inländisches und ein auslän- disches Unternehmen bei einem Cournot-Duopol eine Entscheidung über ihre zu produzierenden homogenen Güter treffen. In diesem Spiel soll gezeigt werden, dass durch eine einmalige Zahlung der Subvention (lump-sum subsidy) eine Lizenzierung zwischen den Unternehmen hervorgerufen werden kann und sich dadurch die Wohlfahrt eines Landes verbessern kann. Anschlie- ßend werden in Abschnitt 6 dieser Arbeit europäische Rechtsrahmen vorge- stellt, die die Vertragsfreiheit einer Lizenzierung in bestimmten Fällen be- schränken können. Abschließend zu dieser Arbeit wird im Abschnitt 7 das Fazit erläutert.
2. Formen von Lizenzierung
Lizenzierungen tauchen häufig in den Industriebranchen auf und können in verschiedener Form erscheinen. Eine Lizenz ist die Überlassung des Rechts zur Nutzung von gewerblichen Schutzrechten, i.d.R. einer Patentgeschützten Erfindung im Rahmen eines Lizenzvertrages (vgl. Steeger, 1980, S.373).
Neben der Lizenzierung existieren noch weitere Formen der Weitergabe von Nutzungsrechten. Folgende Abbildung ordnet diese hinsichtlich des Kapital- einsatzes im Ausland und der Leistungserstellung im Ausland. Exporte in den ausländischen Markt bilden hierbei den Bezugspunkt, bei dem der geringste Kapitaleinsatz im Ausland nötig ist. Direktinvestitionen in Form von Tochterge- sellschaften im Ausland nehmen die höchste Stellung bezüglich des Kapital- einsatzes im Ausland ein (vgl. Berndt/ Sander, 1997, S.513 f.).
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1 Abgrenzung der Lizenzierung
Quelle: www.it-infothek.de
Die Lizenzierung ist gegenüber weiteren Kooperationsmöglichkeiten, wie Franchising oder Joint Venture, am häufigsten in der Kategorie der Technologieindustrien vertreten und eine alternative Variante der Direktinvestition, da ein Kapitaleinsatz des Lizenzgeber nicht benötigt wird. „Licensing is a substitute mechanism for the international transfer of technology by foreign direct Investments (FDI)” (Clegg, 1990, S. 232).
In dieser Arbeit wird im Wesentlichen auf die Lizenzierung fokussiert. Im Lizenzgeschäft tauchen verschiedene Formen der Lizenzvergabe auf. Durch ihre vielfältigen Ausgestaltungen lassen sie sich in zwei Kriterien voneinander unterscheiden.
(1) Art des Lizenzgegenstandes
(2) Beschränkung und Restriktion des Lizenzgegenstandes
Lizenzgegenstände können entweder urheberrechtliche Schutzrechte sein, wie z.B. Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Warenzeichen oder auch ungeschütztes Wissen (Know-how) (vgl. Weihermüller, 1982. S.16). Unter Know-how Verträgen versteht man meistens unpatentierte Kenntnisse, die in Form von technischem Wissen auftreten können. Das Wissen kann ge- heim sein und deshalb nicht patentiert werden. Jedoch hat der Lizenznehmer durch einen Know-how Vertrag die Berechtigung das Wissen für seine Pro- duktion oder dem Vertrieb von seiner Ware zu benutzen (vgl. Stumpf, 1971, S.26).
Patente werden dann vom Staat bzw. dem Patentamt vergeben, wenn eine neue technische Erfindung vorliegt und sie gewerblich absetzbar sind. Sie ver- fügen bei der Vergabe über eine zeitliche Begrenzung und einen Schutz, die in der Bundesrepublik Deutschland bei 18 Jahren liegen (vgl. Söllner, 2005, S.259). Im Gegensatz zum Patent bietet das Gebrauchsmustergesetz keinen Schutz für neue technische Innovationen. Es dient primär dem Schutz von sut- Arbeits- oder Gebrauchsgegenständen, wenn diese aber auch nur durch neue Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung verbessert werden (§ 1 GebrMG). Eine weitere Form des gewerblichen Schutzrechtes ist das Geschmacksmus- ter. Es dient dem Schutz der Muster und Modelle, die unter anderem Farben, Linien oder Oberflächenstrukturen darstellen können (§1 GeschmMG).
Beim Warenzeichen handelt es sich um einen Schutz einer Herstellermarke oder einer Dienstleistungsmarke. Hierbei wird die eigene Marke von den weiteren Wettbewerben, hinsichtlich der Dienstleistung oder gleichartiger Produkten, abgehoben (vgl. Weihermüller, 1982, S.17). Sehr häufig treten auch gemischte Lizenzen auf, die eine Mischform zwischen dem reinen Schutzrecht und dem Know-how Lizenz darstellen. Jedoch ist diese Art der Lizenzform nicht in jedem Land gestattet (vgl. Mordhorst, 1994, S. 145).
Anhand der kurz zusammengefassten Lizenzgegenstände wird deutlich, dass sich durch die verschiedenen Charakteristika unterschiedliche Lizenzformen bilden können. Nun wird das zweite Kriterium, die Beschränkung und Restrik- tion der Lizenz, die das Erscheinen von weiteren Lizenzformen beeinträchtigt, untersucht.
Hierbei wird nach der Verwertungsart, der Alleinstellung des Lizenznehmers und der einfachen Lizenz unterschieden. Die Verwertungsart beinhaltet Her- stellungs-, Gebrauchs- und Vertriebslizenzen. Grundsätzlich handelt es sich bei einer Herstellungslizenz um ein Produktionsrecht. Dies erfolgt meistens seitens des Lizenzgebers und der Verkauf der Ware durch den Lizenznehmer, der über eine Vertriebslizenz verfügt. Es kann natürlich auch vorkommen, dass der Lizenzgeber über beide Rechte verfügt und die Herstellung und den Ver- trieb selber übernimmt. Bei der Gebrauchslizenz verfügt der Lizenznehmer nur über die Befugnis die Ware zu benutzen. Jede weitere Aktivität ist untersagt. Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit, sich als Lizenznehmer eine aus- schließliche Lizenz erteilen zu lassen. Durch diese Lizenz hat der Lizenzneh- mer die Ermächtigung, das Nutzungsrecht alleine in einem bestimmten Sektor auszuüben, ohne dass ein weiterer Lizenznehmer es benutzen darf. Im Ge- gensatz hierzu ist durch die einfache Lizenz diese Alleinstellung nicht gesichert. Der Lizenzgeber kann die Lizenz an mehrere Lizenznehmer verleihen und sie parallel auch selber benutzen. In diesen Fällen verfügen die Lizenznehmer über ein gewöhnliches Benutzungsrecht (vgl. Stumpf/ Groß, S. 47 ff.).
Häufig treten auch zwischen mindestens zwei Unternehmen Kreuzlizenzen (cross-licensing) auf. Dies ist eine Form des wechselseitigen Austauschs von Lizenzen. Beide Unternehmen verfügen über die Befugnis die neuen Technologien oder das Know-how des Vertragspartners zu benutzen. Die Form der Lizenz führt oft zu einem Wettbewerbsvorteil, dass in den weiter folgenden Kapiteln näher beschrieben wird.
Schließlich können die Formen der Lizenzierung zu unterschiedlichen Machtausübungen führen. Durch die vielfältigen Ausgestaltungsmöglichkeiten eines Lizenzvertrages können Lizenzgeber ihre Machtposition in vielerlei Hinsicht beeinflussen. „Die Einflussmöglichkeiten werden umso größer sein, je höher der Wert des Warenzeichens und des Know-hows für den Lizenznehmer ist und umgekehrt“ (Weihermüller, 1982, S. 20). Außerdem gelten die Schutzrechtbestimmungen nur in bestimmten Territorien, wie in dem Land, wo auch z.B. das Patent angemeldet wurde. Ein länderübergreifender Schutz entfällt hier und kann sehr leicht zu Imitationen führen.
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