Mit der vorliegenden Arbeit soll untersucht werden, ob die Strafgesetzgebung Konstantins des Großen christlich geprägt ist oder nicht. Hierzu wird zu untersuchen sein, ob die einzelnen von Konstantin erlassenen Edikte mit strafrechtlichem Inhalt eine christliche Motivation erkennen lassen, indem sie entweder vom Christentum missbilligte Handlungen unter Strafe stellen oder vom Christentum geförderte Rechtsgüter schützen.
Konstantin der Große hat während seiner Regierungszeit mindestens 361 Gesetze erlassen . Von diesen Gesetzen lassen sich – cum grano salis – etwa ein Drittel als originäre Strafgesetze ausmachen. Ein weiteres Drittel regelt außerstrafrechtliche Tatbestände, sichert aber die Einhaltung dieser Rechtsnormen durch strafrechtliche Sanktionen für den Fall des Verstoßes ab. Das letzte Drittel der Konstantinischen Gesetze hat keinen strafrechtlichen Bezug.
Untersucht werden im Folgenden diejenigen Gesetze, die bereits ausreichend durch die Wissenschaft aufbereitet wurden, die strafrechtlichen Inhalt haben und die eine Affinität zum Christentum vermuten lassen.
Inhaltsverzeichnis
I. Einführung und Fragestellung
II. Quellenlage
1. Rechtsquellen
2. Sonstige Quellen
III. Die Strafgesetzgebung
1. Allgemeines zu Konstantins Gesetzgebung
2. Verschärfung früheren Rechts
a) Schutz von Familie und Ehe
b) Sklavereigesetzgebung
3. Abmilderung früheren Rechts
a) Kreuzigung
b) Verbot der Gesichtsschändung
c) Verbot "ad bestias"
d) Milderungen in der Untersuchungshaft
IV. Bewertung, Zusammenfassung und Stellungnahme
Quellenverzeichnis
Literaturverzeichnis
I. Einführung und Fragestellung
Mit der vorliegenden Arbeit soll untersucht werden, ob die Strafgesetzgebung Konstantins des Großen christlich geprägt ist oder nicht. Hierzu wird zu untersuchen sein, ob die einzelnen von Konstantin erlassenen Edikte mit strafrechtlichem Inhalt eine christliche Motivation erkennen lassen, indem sie entweder vom Christentum missbilligte Handlungen unter Strafe stellen oder vom Christentum geförderte Rechtsgüter schützen.
Konstantin der Große hat während seiner Regierungszeit mindestens 361 Gesetze erlassen[1]. Von diesen Gesetzen lassen sich – cum grano salis – etwa ein Drittel als originäre Strafgesetze ausmachen. Ein weiteres Drittel regelt außerstrafrechtliche Tatbestände, sichert aber die Einhaltung dieser Rechtsnormen durch strafrechtliche Sanktionen für den Fall des Verstoßes ab. Das letzte Drittel der Konstantinischen Gesetze hat keinen strafrechtlichen Bezug.
Untersucht werden im Folgenden lediglich diejenigen Gesetze, die bereits ausreichend durch die Wissenschaft aufbereitet wurden, die strafrechtlichen Inhalt haben und die eine Affinität zum Christentum vermuten lassen.
II. Quellenlage
1. Rechtsquellen
Wenn im Folgenden von Konstantinischen Gesetzen die Rede ist, sind damit die Produkte von Konstantins Rechtssetzungstätigkeit gemeint. Gesetze im formellen Sinne gibt es in der Spätantike nicht, sondern als "Gesetz" gilt alles, was durch Rechtsakt des Kaisers allgemeine Gültigkeit hat. Konstantins Gesetzgebungstätigkeit spielt sich vor allem in Form des Edikts ab. Hierbei wird der Begriff „Edikt“ von der Forschung als Sammelbegriff für alle Rechtsetzungsakte eines römischen Kaisers benutzt und umfasst Schreiben an hohe Beamte, an Bischöfe, an Gemeinden und Provinziallandtage, an Gemeinden und allgemeingültige Aufrufe an das ganze Volk.
Mangels Gewaltenteilung läßt sich eine klare Grenze zwischen Gesetz, Verwaltungsvorschrift und administrativer Einzelanordnung nicht ziehen. Wenn also von der „Gesetzgebung“ Konstantins die Rede ist, sind stets sowohl legislatorische als auch exekutive Akte gemeint.
Die Edikte Konstantins sind im Wesentlichen in späteren Gesetzessammlungen erhalten, und zwar zum kleineren Teil im Codex Iustinianus, zum größeren Teil im Codex Theodosianus. Da beide Gesetzgebungssammlungen chronologisch geordnet sind, ist eine klare Zuordnung des jeweiligen Edikts zu Konstantin und seiner Regierungszeit möglich.
Dadurch, dass es sich um Gesetzessammlungen handelt, ist das jeweilige Edikt wörtlich wiedergegeben und hierdurch vor Überlieferungsverfälschungen geschützt. Durch die Verwendung des Kanzleistils bleibt es nicht bei der bloßen Anordnung von Geboten und Verboten, sondern aus den – oft blumigen – Formulierungen können teilweise Schlüsse auf die Motivation Konstantins gezogen werden. Andererseits ist in den meisten Fällen lediglich der Text Edikts selbst wiedergegeben und nicht etwa die Erwägungen, die zu seinem Erlass führten, so dass die Motivation für einen Gesetzgebungsakt oft im Dunkeln bleibt.
2. Sonstige Quellen
Zu einigen wenigen legislatorischen Akten Konstantins gibt es zeitgenössische Sekundärquellen. Zu nennen sind hier im Wesentlichen die Kirchengeschichte des Eusebius von Cesarea und die Schrift „de mortibus persecutorum“ von Laktanz. Beiden Quellen ist gemein, dass sie sich sehr stark auf christliche Interessen fokussieren und deshalb Informationen allenfalls zu Gesetzen geben, die für die christliche Glaubensgemeinschaft von besonderem Interesse waren.
[...]
[1] Zählung nach Liebs KG S.98