Nationale Rechnungslegungssysteme verlieren zunehmend an Bedeutung. An ihre Stelle treten international gültige Rechnungslegungsstandards wie die IFRS oder die US-GAAP. Als treibende Kraft für diese Internationalisierung der Rechnungslegung wird der erhöhte Kapitalbedarf vieler Unternehmen durch ihre internationale Ausrichtung der Geschäftstätigkeit gesehen. Auch deutsche Unternehmen greifen hierbei verstärkt auf internationale Kapitalmärkte zur Finanzierung ihrer Aktivitäten zurück.
Aus dem Inhalt:
- Motive für eine internationale Rechnungslegung
- Einführung der IFRS in Deutschland
- Unterschiede der Rechnungslegung nach HGB und IFRS
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Motive für eine internationale Rechnungslegung
2. Einführung der IFRS in Deutschland
3. Unterschiede der Rechnungslegung nach HGB und IFRS
4. Schnittstellen zwischen Bilanzierung und Controlling unter IFRS
Literaturverzeichnis (inklusive weiterführender Literatur)
Anhang
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Motive für eine internationale Rechnungslegung
Nationale Rechnungslegungssysteme verlieren zunehmend an Bedeutung.[1] An ihre Stelle treten international gültige Rechnungslegungsstandards wie die IFRS oder die US-GAAP. Als treibende Kraft für diese Internationalisierung der Rechnungslegung wird der erhöhte Kapitalbedarf vieler Unternehmen durch ihre internationale Ausrichtung der Geschäftstätigkeit gesehen.[2] Auch deutsche Unternehmen greifen hierbei verstärkt auf internationale Kapitalmärkte zur Finanzierung ihrer Aktivitäten zurück.[3]
Die (potentiellen) Kapitalgeber bzw. Investoren nutzen zur Fundierung ihrer Anlageentscheidungen vor allem die Jahresabschlüsse der Unternehmen.[4] Dabei gestaltet sich der Vergleich zwischen Unternehmen aus verschiedenen Nationen aufgrund unterschiedlicher nationaler Rechnungslegungssysteme als problematisch.[5] Eine international einheitlich praktizierte Rechnungslegung hingegen bietet den Investoren die Möglichkeit einer detaillierteren Unternehmensanalyse, da eine höhere Vergleichbarkeit von Unternehmenserfolgen anhand der Jahresabschlüsse über die nationalen Grenzen hinaus gewährt und durch eine einheitliche Bilanzierung und Bewertung realisiert wird.[6]
Aus unternehmensbezogener Perspektive bestehen die Gründe für eine internationale Rechnungslegung u. a. in den nationalen Börsenvorschriften. Die Finanzierung mit Eigenmitteln durch eine Aktiennotierung an internationalen Börsen stellt für Aktiengesellschaften eine geeignete Finanzierungsform dar, weil das dort erworbene Eigenkapital eine unbefristete Laufzeit hat und eine breite Streuung am Kapitalmarkt ermöglicht.[7] Internationale Finanzplätze verlangen von ihren gelisteten Unternehmen Abschlüsse nach international anerkannten Rechnungslegungsvorschriften.[8] Für Unternehmen, welche zusätzlich zu ihren nationalen Abschlüssen parallel auch einen internationalen Jahresabschluss aufstellen müssen, besteht in diesem Zusammenhang eine Doppelbelastung aufgrund höherer Aufstellungskosten.
Aus diesen Gründen besteht grundsätzlich die Nachfrage nach einer international einheitlich praktizierten Rechnungslegung. Seit dem 1. Januar 2005 gilt die im folgenden Kapitel dargestellte „Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Standards“ (IAS-Verordnung), welche kapitalmarktorientierte Unternehmen in der EU künftig zur Veröffentlichung von Konzernabschlüssen nach IFRS verpflichtet.[9] Sie kann als ein wichtiger Schritt zu einer Internationalisierung der Rechnungslegung angesehen werden.
2. Einführung der IFRS in Deutschland
Die im Jahr 2002 von der EU-Kommission ausgegebene IAS-Verordnung hat das europäische Bilanzrecht grundlegend umgestaltet. Demnach sind kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen mit Sitz in der EU seit 2005 verpflichtet, ihre Konzernrechnungslegung nach den IFRS durchzuführen. Für europäische Unternehmen, die wegen eines US-Börsenlistings gemäß den US-GAAP bilanzieren oder ausschließlich aufgrund emittierter Fremdkapitaltitel unter den Anwendungsbereich der IAS-Verordnung fallen, gilt eine Übergangsfrist bis 2007. Zudem können die Mitgliedstaaten die Anwendung der IFRS auch im Konzernabschluss nichtkapitalmarktorientierter Unternehmen sowie im Einzelabschluss kapitalmarkt- sowie nicht-kapitalmarktorientierter Unternehmen per Wahlrecht zulassen oder gar vorschreiben.[10]
Der deutsche Gesetzgeber reagierte auf die IAS-Verordnung Ende 2004 mit der Verabschiedung des Bilanzrechtsreformgesetzes (BilReG), welches u. a. die von der Verordnung betroffenen Unternehmen von der Anwendung handelsrechtlicher Konzernrechnungslegungsnormen weitgehend befreit. Zudem enthält es ein Wahlrecht, das auch anderen Mutterunternehmen die befreiende Aufstellung eines IFRS-Konzernabschlusses gestattet. Damit wird vom deutschen Gesetzgeber das Mitgliedstaatenwahlrecht der IAS-Verordnung an alle konzernrechnungslegungspflichtigen Unternehmen weitergegeben. Den kapitalmarktorientierten deutschen Unternehmen wurde somit die Pflicht, aber auch das Recht genommen, einen Konzernabschluss nach den Vorschriften des HGB aufzustellen. In Zukunft hat nur eine Bilanzierung nach IFRS eine befreiende Wirkung. Den deutschen Unternehmen wird zudem gestattet, dass sie zusätzlich zum HGB- einen IFRS-Einzelabschluss für Offenlegungszwecke erstellen und veröffentlichen dürfen. Für die Ausschüttungs- und Steuerbemessungsfunktion sind die Unternehmen allerdings weiterhin verpflichtet, einen Einzelabschluss nach den Normen des HGB aufzustellen.[11]
Es bleibt festzuhalten, dass die Rechnungslegung in Deutschland in den letzten Jahren deutliche Veränderungen erfahren hat und die IFRS mittlerweile einen festen Bestandteil der deutschen Rechnungslegungspraxis bilden.[12] Der Anwendungsbereich der IFRS ist dabei nicht nur auf den Konzernabschluss beschränkt, weil die in den IFRS-Konzernabschluss einzubeziehenden Einzelabschlüsse ebenfalls nach internationalen Normen erstellt sein müssen.[13]
3. Unterschiede der Rechnungslegung nach HGB und IFRS
In diesem Kapitel werden wesentliche Unterschiede der Rechnungslegungsnormen nach HGB und IFRS gegenübergestellt. Dabei ist grundsätzlich festzustellen, dass das gewählte Normensystem jeweils spezifische Abschlussfunktionen bzw. -zwecke erfüllt.[14]
Im Handelsrecht wird grundsätzlich zwischen dem Einzel- und Konzernabschluss differenziert. Beide Abschlüsse verfolgen unterschiedliche Zielsetzungen. Der handelsrechtliche Einzelabschluss bildet die Grundlage für die Ausschüttungen des Unternehmens an die Anteilseigner (sog. Ausschüttungsbemessungsfunktion). Dabei sollen die an die Anteilseigner ausschüttbaren Beträge durch die im Einzelabschluss ausgewiesene Ergebnisgröße begrenzt werden (Ausschüttungssperre).[15] Im Mittelpunkt steht dabei der Gläubigerschutz.[16] Das Handelsrecht orientiert sich deshalb am Vorsichtsprinzip.[17] Demnach wird der Gewinn eines Unternehmens (vorsichtig) nicht zu hoch bemessen, was wiederum zu geringeren Ausschüttungen an die Anteilseigner führt.[18] Die Fähigkeit des Unternehmens, die gegebenen Kredite zurückzuzahlen, wird dadurch gestärkt und der Gläubigerschutz letztendlich umgesetzt.[19] Weiterhin dient der handelsrechtliche Einzelabschluss als Grundlage für die Steuerbemessung (Steuerbemessungsfunktion) und der Informationsfunktion. Die Informationsaufgabe ergibt sich bei Kapitalgesellschaften vor allem aus § 264 Abs. 2 HGB, wonach der Jahresabschluss grundsätzlich ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft zu vermitteln hat. Jedoch wird diese Funktion u. a. durch die vorsichtig praktizierte Bilanzierung beeinträchtigt.[20] Auch wenn das HGB bezüglich des Einzelabschlusses einen möglichst weitgehenden Interessensausgleich zwischen den Informationsbedürfnissen der Abschlussadressaten anstrebt, stehen letztendlich die Gläubigerinteressen durch die Betonung des Vorsichtsprinzips im Vordergrund.[21] Der handelsrechtliche Konzernabschluss hingegen hat eine reine Informationsfunktion.[22] Er basiert zum Großteil auf den Vorschriften des handelsrechtlichen Einzelabschlusses. Die Informationsfunktion des Konzernabschlusses ist nur eingeschränkt realisierbar, weil Rechnungslegungsvorschriften wie das Vorsichtsprinzip auch hier angewendet werden.[23]
Die IFRS differenzieren grundsätzlich nicht zwischen Einzel- und Konzernabschluss, d. h. dass die Normen ausnahmslos auf alle Abschlüsse anzuwenden sind.[24] Ein IFRS-Abschluss hat die Funktion der Vermittlung entscheidungsnützlicher Informationen an einen weiten Adressatenkreis.[25] Dabei wird die Prämisse gesetzt, dass die Informationsbedürfnisse der Investoren bzw. Anteilseigner auch als typisch für die meisten anderen Adressaten anzusehen sind.[26] So richtet sich die Rechnungslegung nach IFRS primär auf die Informationsbedürfnisse der Anteilseigner kapitalmarktorientierter Unternehmen aus.[27] Die vermittelten Informationen sollen den Adressaten bei der Erstellung wirtschaftlicher Prognosen helfen. Elementarer Gedanke der IFRS ist die in IAS 1.13 fixierte Generalnorm des True and Fair View bzw. der Fair Presentation wirtschaftlicher Sachverhalte.[28] Es ist in diesem Zusammenhang sogar ein Abweichen von einzelnen IFRS möglich, wenn nur so dem True and Fair View entsprochen werden kann.[29] In Deutschland besitzt der IFRS-Abschluss im Gegensatz zum handelsrechtlichen Einzelabschluss keine Steuerbemessungs- oder Ausschüttungsbemessungsfunktion. Die Priorität liegt eindeutig auf der Informationsfunktion des Abschlusses.[30]
Nachdem zunächst die Grundkonzeptionen beider Normensysteme aufgezeigt wurden, erfolgt nun eine Gegenüberstellung von HGB und IFRS in den Punkten Pflichtbestandteile des Abschlusses (1), Ansatzgrundsätze und -vorschriften (2) sowie die Relevanz von Zeitwerten (3).
Je nach angewandtem Rechnungslegungsstandard unterscheiden sich die Pflichtbestandteile und ergänzenden Rechnungslegungsinstrumente eines Abschlusses, aufgrund jüngster Weiterentwicklungen des HGB jedoch weniger stark als früher (1).[31]
Im Handelsrecht wird zwischen Konzern- und Einzelabschluss sowie Personen- und Kapitalgesellschaften unterschieden und daran anknüpfend eine mehrstufige Differenzierung der Abschlussbestandteile vorgenommen.[32] Der Konzernabschluss umfasst nach HGB seit 2005 als Pflichtbestandteile neben Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) sowie Anhang zusätzlich eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel. Er kann durch eine Segmentberichterstattung und muss durch einen Lagebericht ergänzt werden (§ 297 Abs. 1 HGB).
Die IFRS verfolgen eine Differenzierung des Umfangs der Veröffentlichungspflichten hinsichtlich der Inanspruchnahme des Kapitalmarktes. Pflichtbestandteile des IFRS-Abschlusses sind Bilanz, GuV, Kapitalflussrechnung, Anhang und Eigenkapitalveränderungsrechnung.[33] Kapitalmarktorientierte Unternehmen haben zudem eine Segmentberichterstattung[34] und das Ergebnis je Aktie zu veröffentlichen.[35] Die Bestandteile des IFRS-Abschlusses entsprechen im Wesentlichen den Bestandteilen des HGB-Konzernabschlusses kapitalmarktorientierter Unternehmen. Allerdings erfordern die IFRS bei den allgemeinen Angaben, postenspezifischen Erläuterungen sowie den sonstigen Angaben im Anhang, dass Informationen in hohem Umfang bereitgestellt werden. Die angabe- und erläuterungspflichtigen Sachverhalte nach IFRS sind wesentlich umfangreicher als dies nach den Vorschriften des HGB der Fall ist.[36]
Wesentliche Unterschiede bestehen zudem bei den Ansatzgrundsätzen und -vorschriften (2) in Bezug auf Vermögensgegenstände (HGB) und Vermögenswerte (IFRS).[37]
Um der handelsrechtlichen Definition eines Vermögensgegenstandes zu genügen, muss es sich um einen wirtschaftlichen Vorteil handeln, welcher zudem selbstständig bewertbar sowie selbstständig verwertbar ist.[38]
Bei den IFRS spricht man auf der Aktivseite der Bilanz von Vermögenswerten (Assets). Eine mögliche Aktivierung findet in einem zweistufigen Prozess statt. Zunächst sollte die Definition für einen Vermögenswert erfüllt sein.[39] Diese entspricht einer dynamischen Betrachtungsweise und weist einen Zukunftscharakter sowie Zahlungsbezug auf. Aus Gründen der Objektivierung und der Tatsache, dass viele Sachverhalte die Definition eines Vermögenswertes erfüllen, werden in einer zweiten Stufe weitere Ansatzkriterien (Probability und Reliable Measurement)[40] eingeführt. Der Umfang der Definition des Begriffs Vermögenswert geht über die des handelsrechtlichen Vermögensgegenstandes hinaus.[41] Die Ansatzvorschriften der Aktivseite nach IFRS sind also weniger einschränkend. Dies resultiert aus der Ausrichtung des HGB an der selbstständigen Verwertbarkeit eines Vermögensgegenstandes. Bei den IFRS liegt der Fokus hingegen auf dem künftigen wirtschaftlichen Nutzen eines Vermögenswertes, welcher als Zufluss finanzieller Mittel verstanden wird.[42] Aufgrund der verminderten Aktivierungsrestriktionen können letztendlich mehr Sachverhalte bilanziert werden.[43]
[...]
[1] Vgl. BIRK, A. (2003), S. 14; HOSSFELD, C. (2005), S. 157.
[2] Vgl. HALLER, A./WALTON, P. (2000), S. 5.
[3] Vgl. BÖCKING, H.-J./LOPATTA, K./RAUSCH, B. (2005), S. 86; WEIßENBERGER, B./STAHL, A./VORSTIUS, S. (2004), S. 6: Z. B. durch die Emission von Aktien oder Anleihen.
[4] Vgl. PELLENS, B./FÜLBIER, R. U./GASSEN, J. (2006), S. 42.
[5] Vgl. BUCHHOLZ, R. (2005), S. 1: Der Grund dafür sind u. a. unterschiedliche nationale Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften.
[6] Vgl. BUCHHOLZ, R. (2005), S. 2 ff.; WEIßENBERGER, B./STAHL, A./VORSTIUS, S. (2004), S. 6.
[7] Vgl. BUCHHOLZ, R. (2005), S. 1.
[8] Vgl. BUCHHOLZ, R. (2005), S. 1; GLAUM, M. (2004), S. 2; PELLENS, B./FÜLBIER, R. U./GASSEN, J. (2006), S. 46: Eine Aktiennotierung, z. B. an der wichtigsten internationalen Börse, der New York Stock Exchange (NYSE), hat zur Folge, dass die Abschlüsse der gelisteten Unternehmen zusätzlich nach US-GAAP aufgestellt oder entsprechende Überleitungsrechnungen vorgelegt werden müssen, da HGB-Abschlüsse in den USA nicht akzeptiert werden.
[9] Vgl. PELLENS, B./FÜLBIER, R. U./GASSEN, J. (2006), S. 49: Unter kapitalmarktorientiert fallen alle Unternehmen, deren Wertpapiere am jeweiligen Bilanzstichtag in einem beliebigen EU-Mitgliedsstaat zum Handel in einem geregelten Markt zugelassen sind. Vgl. auch ZWIRNER, C./BOECKER, C./REUTER, M. (2004), S. 217.
[10] Vgl. PELLENS, B./FÜLBIER, R. U./GASSEN, J. (2006), S. 50; OEHLER, R. (2005), S. 18; ZWIRNER, C./BOECKER, C./REUTER, M. (2004), S. 217.
[11] Vgl. RUHNKE, K. (2005), S. 8 f. Zur genauen Funktion des handelsrechtlichen Einzelabschlusses siehe auch Kapitel 3.
[12] Vgl. PELLENS, B./FÜLBIER, R. U./GASSEN, J. (2006), S. 51.
[13] Vgl. RUHNKE, K. (2005), S. 13.
[14] Vgl. RUHNKE, K. (2005), S. 7.
[15] Vgl. RUHNKE, K. (2005), S. 8: Generell sind die Anteilseigner bzw. Eigenkapitalgeber regelmäßig an einem möglichst hohen ausschüttungsfähigen Gewinn interessiert, während die Gläubiger ein Interesse besitzen, mögliche Ausschüttungen des Unternehmens zu begrenzen, um die Rückzahlung gewährter Kredite zu sichern.
[16] Vgl. PELLENS, B./FÜLBIER, R. U./GASSEN, J. (2006), S. 12; MERKT, H. (2006), S. 92: Das Primat des Gläubigerschutzes hat im deutschen Bilanzrecht eine lange Tradition. Dabei geht es aus handels- und gesellschaftsrechtlicher Perspektive darum, einen Gewinn auszuweisen, welcher unbedenklich ohne Schädigung von Gläubigerinteressen ausgeschüttet werden kann und das Haftungspotenzial nicht mindert (Sicherung eines Mindesthaftungsvermögens). Gläubigerschutzinteressen werden im HGB höher gewichtet als die Interessen der Anteilseigner.
[17] Vgl. WAGNER, F./WARTH, J. (2005), S. 241: Das Vorsichtsprinzip baut auf dem Realisations-, dem Niederstwert- und dem Imparitätsprinzip auf. Nach dem Realisationsprinzip dürfen Gewinne erst dann ausgewiesen werden, wenn sie sich tatsächlich und endgültig eingestellt haben. Das Niederstwertprinzip führt dazu, dass von mehreren zur Verfügung stehenden Werten (insbesondere Anschaffungswert und Zeitwert) der Niedrigste herangezogen werden muss. Und schließlich wird durch das Imparitätsprinzip sichergestellt, dass Verluste schon gezeigt werden müssen, wenn ihr Eintritt mit hinreichender Sicherheit anzunehmen ist. Vgl. auch RUHNKE, K. (2005), S. 8.
[18] Vgl. PELLENS, B./FÜLBIER, R. U./GASSEN, J. (2006), S. 12; RUHNKE, K. (2005), S. 9: Nämlich dadurch, dass der Gewinn des Unternehmens eher zu niedrig dargestellt wird als er tatsächlich vorhanden ist.
[19] Vgl. RUHNKE, K. (2005), S. 9.
[20] Vgl. RUHNKE, K. (2005), S. 212: Die durch das Vorsichtsprinzip ausgelösten Informationsbeeinträchtigungen bestehen insbesondere durch die Möglichkeit der Bildung und Auflösung stiller Reserven. Diese ergeben sich durch eine gesetzlich zulässige Unterbewertung der Aktiva und Überbewertung der Passiva.
[21] Vgl. RUHNKE, K. (2005), S. 10.
[22] Vgl. PELLENS, B./FÜLBIER, R. U./GASSEN, J. (2006), S. 11.
[23] Vgl. RUHNKE, K. (2005), S. 11.
[24] Vgl. IAS 1.3.
[25] IASB Framework F.12: „Zielsetzung von Abschlüssen ist es, Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie Veränderungen in der Vermögens- und Finanzlage eines Unternehmens zu geben, die für einen weiten Adressatenkreis bei dessen wirtschaftlichen Entscheidungen nützlich sind.“
[26] Vgl. IASB Framework F.10.
[27] Vgl. KPMG (2004), S. 11 f.: Zu den Abschlussadressaten gehören weiterhin potenzielle Investoren, Arbeitnehmer, Kreditgeber, Lieferanten und andere Gläubiger, Kunden, Regierungen sowie deren Institutionen und die Öffentlichkeit. Sie verwenden die Abschlüsse, um ihre unterschiedlichen Informationsbedürfnisse zu befriedigen. Vgl. auch MERKT, H. (2006), S. 91; LORSON, P. (2005), S. 9; WÜSTEMANN, J./DUHR, A. (2005), S. 117; WASCHBUSCH, G./KRÄMER, G. (2005), S. 429.
[28] Vgl. BAETGE, J./KIRSCH, H.-J./THIELE, S. (2005), S. 147: Die IFRS-Abschlüsse haben die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Cashflows eines Unternehmens entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen darzustellen (Fair Presentation). Dabei wird vom IASB angenommen, dass die Anwendung der grundlegenden qualitativen Anforderungen an die Abschlussinformationen und die Anwendung der IFRS-Standards zu einem den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage führen. Vgl. HOMMEL, M. (2005), S. 290; KUßMAUL, H. (2005), S. 184: Die Fair Presentation wird bei den IFRS u. a. durch eine hohe Relevanz von Zeitwerten erreicht.
[29] Vgl. IAS 1.17.
[30] Vgl. RUHNKE, K. (2005), S. 20.
[31] Vgl. WEBER, J./WEIßENBERGER, B./HAAS, C. (2006), S. 9.
[32] Vgl. KIRSCH, H.-J./STEINHAUER, L. (2003), S. 420: Nicht-Kapitalgesellschaften (ausschließlich bestimmter OHG und KG) haben einen aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung bestehenden Jahresabschluss zu veröffentlichen. Kapitalgesellschaften (und bestimmte OHG- und KG-Formen) müssen zusätzlich zu den vorher genannten Bestandteilen noch einen Anhang und einen Lagebericht anfertigen.
[33] Vgl. WEBER, J./WEIßENBERGER, B./HAAS, C. (2006), S. 9; BORN, K. (2005), S. 93: Die Eigenkapitalveränderungsrechnung stellt die Veränderungen des Eigenkapitals durch z. B. Kapitaltransaktionen mit den Eigentümern oder bestimmte erfolgsneutrale Buchungen dar.
[34] Vgl. WEBER, J./WEIßENBERGER, B./HAAS, C. (2006), S. 11: Die Segmentberichterstattung soll die Unternehmensaktivitäten disaggregiert nach Geschäftsfeldern und Regionen zeigen, da sich Vermögen und Erfolg in den einzelnen Segmenten unterschiedlich entwickeln können. IFRS und HGB unterscheiden sich in diesem Punkt u. a. bei dem Umfang der pflichtigen Segmentinformationen, welche nach IFRS ausführlicher sind.
[35] Vgl. KREMIN-BUCH, B. (2002), S. 27; FEDERMANN, R. (2004), S. 57.
[36] Vgl. FEDERMANN, R. (2004), S. 65 ff.; D’ARCY, A. (2006), S. 203 ff.: Eine Herausforderung der IFRS liegt u. a. in den zusätzlich geforderten Berichtspflichten. Der Anhang als Bestandteil eines Abschlusses fasst die maßgeblichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zusammen und enthält weitere Erläuterungen. Die geforderten Angaben ergeben sich aus den in den einzelnen Standards festgelegten Ausweispflichten.
[37] Vgl. OEHLER, R. (2005), S. 72. Im Folgenden werden die Ansatzgrundsätze und -vorschriften bei Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten (HGB) sowie Liabilities (IFRS) nicht dargestellt und die Unterschiede exemplarisch beim Ansatz von Vermögensgegenständen bzw. Vermögenswerten aufgezeigt.
[38] Vgl. BREITHECKER, V./SCHMIEL, U. (2003), S. 130 ff.: Der Begriff des wirtschaftlichen Vorteils umfasst Sachen, Rechte oder sonstige wirtschaftliche Vorteile.
[39] Vgl. IASB Framework F.49 (a): Ein Vermögenswert ist definiert als eine Ressource, über die ein Unternehmen aufgrund vergangener Ereignisse verfügt und von der künftig der Zufluss eines wirtschaftlichen Nutzens, d. h. der direkte oder indirekte Zufluss von Zahlungsmitteln oder Zahlungsmitteläquivalenten, erwartet wird. Vgl. BUCHHOLZ, R. (2005), S. 58: Da die Anteilseigner grundsätzlich an den zukünftigen Zahlungsgrößen interessiert sind, kann die Definition als investorenorientiert angesehen werden.
[40] Vgl. BUCHHOLZ, R. (2005), S. 59 f.: Das Ansatzkriterium Probability beinhaltet die Forderung nach einer bestimmten Wahrscheinlichkeit für den Zufluss des zukünftigen wirtschaftlichen Nutzens, wobei die Wahrscheinlichkeit größer als 50% sein muss und somit mehr Gründe für als gegen den Zufluss sprechen. Reliable Measurement beinhaltet eine genaue Zuordnung von Werten zu den betreffenden Assets. Die Aufwendungen, welche für ein Asset angefallen sind, müssen sich verlässlich bestimmen lassen und direkt zurechenbar sein. Vgl. auch COENENBERG, A. (2003), S. 81.
[41] Vgl. KIRSCH, H.-J./STEINHAUER, L. (2003), S. 421: Für selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte, welche dauerhaft dem Geschäftsbetrieb dienen, besteht z. B. bei Erfüllung bestimmter Objektivierungskriterien der IFRS eine Aktivierungspflicht, während laut HGB ein explizites Aktivierungsverbot für originäre immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens besteht.
[42] Vgl. KIRSCH, H.-J./STEINHAUER, L. (2003), S. 423.
[43] Vgl. KIRSCH, H.-J./STEINHAUER, L. (2003), S. 423.