Dass das Bistum Limburg auch heute noch für so manche Schlagzeile sorgt, zeigt sich nicht zuletzt in der breiten öffentlichen Diskussion um ihren Bischof Franz-Peter Tebartz-van Elst. Für Historiker ist das Bistum Limburg aber noch aus einem weiteren Grund von Interesse. Dort wurde im Jahr 1035 das Limburger Hofrecht erlassen, welches das Zusammenleben der Menschen regeln sollte. In direkter räumlicher und zeitlicher Nähe entstand ein Jahrzehnt zuvor das Wormser Hofrecht unter Bischof Burchard von Worms. Diese beiden Hofrechte werden stets als erste in der Reihe der kirchlichen Hof- und Dienstrechte genannt. Nichtsdestotrotz sind beide weit weniger Gegenstand historischer Forschung als man annehmen könnte. In den letzten Jahren hat sich das Interesse der Forschung anlässlich der vor 1000 Jahren beginnenden Amtszeit Bischof Burchards (1000-1025) auf diesen und sein Werk verschoben und es sind einige Texte und Bücher zum Thema erschienen, freilich keines so detailliert wie das Werk von Heinrich Gottfried Gengler aus dem Jahr 1859. Demgegenüber kann die Forschungslage zum Limburger Hofrecht getrost als homöopathisch bezeichnet werden. Wieso aber besteht diese Kluft zwischen der Anerkennung der Wichtigkeit beider Werke einerseits und der trotzdem eher dünnen Forschungslage andererseits? Eine Frage, die hier nicht abschließend geklärt werden kann und auch nicht soll, die aber trotzdem ihre Berechtigung hat. Vielmehr geht es dieser Arbeit darum, die rechtshistorische Bedeutung beider Quellen zu unterstreichen. Dazu soll in einem ersten Schritt das Wormser Hofrecht intensiv untersucht werden und in einem zweiten Schritt der Versuch unternommen werden, beide Hofrechte miteinander zu vergleichen und Gemeinsamkeiten und Unterschiede herauszufiltern. Dieser zweite Teil der Arbeit soll die Frage beantworten, wie sich das Wormser Hofrecht im Kontext mit anderen Rechtstexten jener Zeit darstellt. Gewisse Überschneidungen zwischen den zwei Teilen der Arbeit können nicht vermieden werden.
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
1) Das Wormser Hofrecht
a) Die Ausgangslage
b) Geltungsbereich des Hofrechts
c) Aufbau der familia
d) Inhalt des Lex familiae
e) Kapitel 30 (Mord)
2) Vergleich des Wormser mit dem Limburger Hofrecht
a) Gemeinsamkeiten
b) Unterschiede
Fazit
Quellen- und Literaturverzeichnis
Einleitung
Dass das Bistum Limburg auch heute noch für so manche Schlagzeile sorgt, zeigt sich nicht zuletzt in der breiten öffentlichen Diskussion um ihren Bischof Franz-Peter Tebartz-van Elst.[1] Für Historiker ist das Bistum Limburg aber noch aus einem weiteren Grund von Interesse. Dort wurde im Jahr 1035 das Limburger Hofrecht erlassen, welches das Zusammenleben der Menschen regeln sollte. In direkter räumlicher und zeitlicher Nähe entstand ein Jahrzehnt zuvor das Wormser Hofrecht unter Bischof Burchard von Worms. Diese beiden Hofrechte werden stets als erste in der Reihe der kirchlichen Hof- und Dienstrechte genannt.[2] Nichts-destotrotz sind beide weit weniger Gegenstand historischer Forschung als man annehmen könnte.[3] In den letzten Jahren hat sich das Interesse der Forschung anlässlich der vor 1000 Jahren beginnenden Amtszeit Bischof Burchards (1000-1025) auf diesen und sein Werk ver-schoben und es sind einige Texte und Bücher zum Thema erschienen, freilich keines so de-tailliert wie das Werk von Heinrich Gottfried Gengler aus dem Jahr 1859.[4] Demgegenüber kann die Forschungslage zum Limburger Hofrecht getrost als homöopathisch bezeichnet werden. Wieso aber besteht diese Kluft zwischen der Anerkennung der Wichtigkeit beider Werke einerseits und der trotzdem eher dünnen Forschungslage andererseits? Eine Frage, die hier nicht abschließend geklärt werden kann und auch nicht soll, die aber trotzdem ihre Berechtigung hat. Vielmehr geht es dieser Arbeit darum, die rechtshistorische Bedeutung beider Quellen zu unterstreichen. Dazu soll in einem ersten Schritt das Wormser Hofrecht intensiv untersucht werden und in einem zweiten Schritt der Versuch unternommen werden, beide Hofrechte miteinander zu vergleichen und Gemeinsamkeiten und Unter-schiede herauszufiltern. Dieser zweite Teil der Arbeit soll die Frage beantworten, wie sich das Wormser Hofrecht im Kontext mit anderen Rechtstexten jener Zeit darstellt. Gewisse Überschneidungen zwischen den zwei Teilen der Arbeit können nicht vermieden werden.
1) Das Wormser Hofrecht
a) Die Ausgangslage
Wie muss man sich Worms vor bzw. zu Zeiten Bischof Burchards vorstellen? Im Hofrecht, das eigentlich Lex Familiae Wormatiensis Ecclesiae[5] heißt, werden vor allem im Prolog chaotische Zustände geschildert („ lamentationes miserorum“, „crebras insidias“, „dilacera-bant“, S. 640). Worms erscheint wie eine von Werten und Normen verlassene Stadt, in der sich alle zerfleischen. Tatsächlich muss man hier aber sehr aufpassen. In der Germanistik wäre jetzt die Rede von einem unzuverlässigen Erzähler, der einen auf das Glatteis führen will und es ist faktisch ein kluger rhetorischer Schachzug Burchards. Da er am Anfang einer Phase des Hochmittelalters steht, die durch Bischofsherrschaft geprägt sein wird, muss Burchard für die Legitimation des Hofrechts die vorherigen Umstände schlecht machen. Die Beschreibung der Zustände besitzt eine „höchst einseitige Tendenz“ und ist zweifellos über-trieben.[6] Worms besaß „positive[] Ausgangsbedingungen“, was auch durch die Ansiedlung von Juden kurz vor der Jahrtausendwende belegbar sei.[7] Außerdem hat Burchard sich seiner Widersacher in Worms entledigt. Er hat die Salier kurzerhand mit Hilfe Ottos III. aus der Stadt geworfen und deren Burg abreißen lassen mit dem Ziel, die alleinige Stadtherrschaft an sich zu bringen.[8] Der Konflikt zwischen dem Wormser Bischof und den Saliern schwelte schon seit Burchards Vorgänger Hildibald.[9] Somit hatte Burchard in Worms freie Hand bei der Ausübung seiner Bischofsherrschaft, die die „Regierungsgewalt seiner Diözese in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung“[10] umfasste und durch das ottonisch-salische Reichskirchensystem zusätzlich gestärkt wurde.[11] Durch die Spannungen zwischen Bischof und Saliern nämlich war das „Gefühl der Unsicherheit, das Leute aus Worms vertrieb“ verstärkt worden.[12] Nach dem Verschwinden der Salier aus der Stadt fielen fast alle Besitztümer derselben, auch Menschen, an Burchard. Zur Festigung dieses erweiterten Herr-schaftsbereichs benötigte er nun eine Grundlage, ein Hofrecht.[13]
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Burchard die Stadt nicht in solch einem desolaten Zustand vorfand, wie er selber schreibt. An dieser Stelle darf man den rhetorischen Winkel-zügen nicht zu viel Wahrheit beimessen wie das etwa Gengler tut.[14] Trotzdem ergreift Burchard die Initiative zum „[...] Ausbau eines geschlossenen Immunitäts- und Herrschafts-gebietes der Wormser Kirche unter Verdrängung des Grafen [...]“[15] und zur Erlangung der Stadtherrschaft, was ihm auch gelingt.
b) Geltungsbereich des Hofrechts
Das Hofrecht galt nicht überall, obwohl es „ omnibus communis “ (S. 640) sein sollte. Vielmehr galt es nur intra familia, d.h. allen zur Hausgenossenschaft der Wormser Kirche gehörenden Menschen. Das Wort familia bezieht sich also auf alle Menschen, die den Wormser Bischof als Grundherrn hatten.[16] Es ist anzunehmen, dass in der Stadt Worms selbst die allermeisten Menschen zu dieser familia gehörten. Nun waren die Bistümer der damaligen Zeit nicht „fest umrissene Territorien“[17] wie heutzutage, sondern eher löchrig.[18] Da das Bistum Worms aber nicht nur die dazugehörige Stadt beinhaltete, sondern auch noch weitere Landstriche außer-halb der Stadt wie z.B. Teile des Neckarraums, den südlichen Odenwald sowie Gebiete um Heidelberg[19] umfasste, galt das Lex familiae natürlich auch dort. Für Menschen die dazwi-schen oder in Worms lebten, nicht jedoch auf Bischofsgrund, weil sie zu einem anderen Herrn gehörten oder Freie waren, galt das Hofrecht nicht. Alle Menschen auf Bischofsgrund mussten das Hofrecht aber befolgen, unbeachtet ihrer Stellung in der Gesellschaft. Es gibt zwar in der Quelle in manchen Kapiteln Ausnahmen, die sich nur an bestimmte Bevölke-rungsteile wenden (z. B. c. 9, 22, 29), doch gelten die allermeisten Regeln für alle Hörigen des Bischofs.[20] Dies zeigt der Prolog deutlich, denn das Gesetz soll „[...] diviti et pauperi [...] omnibus esset communis“ (S. 640), also den Reichen und den Armen gleich sein. Des Weiteren taucht in fast jedem Kapitel der Ausdruck „si quis“ auf. Im Lateinischen verdrängt das Wort „si“ vor Indefinitpronomen wie „quis“ eine Vorsilbe, nämlich „ali“. Richtig müsste es „aliquis“ heißen, was „irgendjemand“ bedeutet. Dieser kleine Ausdruck zeigt, dass bei den Gesetzen (fast) keine Unterschiede wegen des Gesellschaftsstatus gemacht wurden.
c) Aufbau der familia
In der Forschung zum Wormser Hofrecht werden teilweise recht widersprüchliche Posi-tionen zum Gesellschaftsaufbau bezogen bzw. es wird sich in Details wie dem Unterschied zwischen „ convices “ und „ socii “ verloren.[21] Deswegen kann hier Gengler zugestimmt werden, die Grenzen sind verworren.[22] Grob untergliedert sich die Gesellschaft im Hofrecht in drei Teile. Auf der untersten Stufe stehen die „ mancipia “ (c. 21, 31), die Gesinde. Sie werden im Hofrecht nur im Zusammenhang mit Besitz erwähnt und gelten höchstwahr-scheinlich als Sache. Dilcher bezeichnet sie als „Sklaven“[23], Bönnen als „Unfreie“[24]. Inwieweit und ob diese zur familia gehören, darüber lässt sich keine endgültige Aussage treffen. Da-rüber und innerhalb der familia steht der „dagowardus“ (c. 16), die Dagewarden. Sie sind „[...] leibhörig und zur Fronarbeit verpflichtet“.[25] Allerdings dürfen sie nicht mit Tagelöhnern in unserem Verständnis verwechselt werden. Dagewarden gehen jeden Tag derselben Arbeit nach, in der Regel werden es Bauern gewesen sein. Über den Dagewarden stehen die „fisgilini hominis“ (c. 9) bzw. die „fiscalini“, die Fiskalinen, sozusagen die „Oberschicht der familia“[26]. Sie sind ehemalige Königszinser, die nun, nach Zurückdrängung der Salier aus Worms, unter der Herrschaft der Kirche stehen.[27] Nur Fiskaline sind zinspflichtig und dürfen ausschließlich höhere ministerialische Dienste leisten.[28] Laut Kapitel 29 gehören zu diesen höheren Pflichten die des „camerarium“, „pincernam“, „infertorem“, „agasonem“ und „ministerialem“. Es zeigt sich, dass dies alles Berufe sind, die höheres Ansehen genießen. Alle anderen Berufe müssen die Fiskalinen nicht machen („non debeat“). Besonderes Augen-merk soll hier dem „ministerialis“ oder „minister“ zukommen. Es ist an einigen Stellen des Hofrechts die Rede von einem „minister (loci)“ (c. 2, 12, 24, 25). Gemeint sind damit „Vor-steher einer gewissen Ortsgemeinde“[29]. Wie weiter oben bereits angeklungen ist, gliedert sich das Bistum in mehrere Außenbezirke, die natürlich einen lokalen Vorsteher benötigen. Für diese Tätigkeit des „minister loci“ wurden nur Fiskaline herangezogen.[30] Somit übten sie eine „auf minder wichtige Rechtssachen beschränkte Gerichtsbarkeit“[31] aus, was sich auch in den Kapiteln des Hofrechts widerspiegelt, wenn dort die Rede davon ist, dass „[...] illius loci minister [...] hoc determinet“ (c. 12). Daneben gibt es noch eine kleine Reihe weiterer Beamter, die im Prolog erwähnt werden, der „advocatus“ und der „vicedominus“ (S. 640). Auf diese wird zwar nicht nähers eingegangen, trotzdem dürfte offensichtlich sein, dass auch sie aus den Reihen der Fiskalinen stammen. Dass den Fiskalinen überhaupt diese heraus-gehobene Stellung zukommt, macht Dilcher u.a. daran fest, dass ihnen ein eigenes Kapitel zur Abstammung eingeräumt wird (c. 22).[32] Die Beamten, also die Fiskalinen mit Posten, besitzen ebenfalls eine herausgehobene Stellung, da ihnen bei Mord (c. 30) ein gesondertes Verfahren zu teil wird.
Es zeigt sich, dass der Aufbau der Gesellschaft im Wormser Hofrecht hauptsächlich zwei Gruppen kennt, die Dagewarden als einfache Bauern und die Fiskalinen als höhere Schicht, die nur zu höheren Tätigkeiten herangezogen werden dürfen, wie z. B. Ortsvorsteher. Dilcher weist aber zurecht darauf hin, dass „die meisten Vorschriften“ für beide Gruppen gelten und „[...] die Grenzen scheinen nicht ganz streng gewesen zu sein.“[33]
d) Inhalt des Lex familiae
Das Wormser Hofrecht besteht aus insgesamt 32 Kapiteln bzw. Artikeln. Diesen vorange-stellt ist ein kurzer Prolog, in dem erst einmal geklärt wird, wer das Hofrecht erlässt („Ego Burchardus“, S. 640) und aus welchen Gründen (s. Punkt a)). Erstaunlich ist schon hier, dass Burchard das Hofrecht nicht alleine erlässt, sondern „[...] cum consilio cleri et militum et totius familie [...]“ (ebd.). Scheinbar ist es Burchard hier um einen möglichst breiten Konsens gegangen, wenn er die familia in die Ausarbeitung integriert. Beachtung verdient auch die Formulierung „[...] sed una eademque lex diviti et pauperi ante oculos prenotata omnibus esset communis.“ (ebd.). Er betont nun nochmals, dass es vor den Augen erschaffen wurde und dass das Gesetz sowohl den Reichen als auch den Armen gleich, allen gemeinsam sein soll. Wahrscheinlich haben wir es hier mit dem interessantesten Satz des ganzen Hofrechts zu tun: eine moderne Formulierung, die man für das elfte Jahrhundert nicht erwartet. Die 32 Kapitel lassen sich grob in drei Kategorien einteilen. Es gibt die Kapitel zu Ehe- und Erbrecht (c. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 10 und 11), die wahrscheinlich für die damals Lebenden eine hohe Brisanz aufwiesen, da sie bereits zu Anfang genannt werden.[34] Die zweite Kategorie ist die des Strafrechts (c. 7, 8, 13, 20, 23, 24, 25, 27, 28, 30, 31 und 32), in der meistens Art und Umfang der Strafen für ein Verbrechen geregelt ist. Die restlichen Kapitel lassen sich nicht recht einer Kategorie zuordnen oder lohnt es sich nicht, extra eine zu beginnen. In ihnen kommen ganz unterschiedliche Anliegen zum Ausdruck. Trotzdem wurde vereinzelt der Versuch unternommen, alle Kapitel zu ordnen[35], was aber nicht überzeugt und zu konstruiert wirkt. Hier ist nicht der Platz um alle Kapitel ausführlich zu beleuchten, wie das etwas Gengler[36] tut. Trotzdem sollen Auffälligkeiten angesprochen werden. Interessant sind - wie vorher bereits gezeigt - die Formulierungen. So unterscheidet das Hofrecht in aufgezeichnetes Recht und in neu erlassenes.[37] Die meisten Kapitel fallen unter ersteres, sie beginnen mit „lex erit“, also „Gesetz wird sein ...“. Zu letzterem gehören nur wenige Kapitel (c. 12, 19, 24, 30, 31 und 32). Das Anzeichen ist jeweils die 1. Person Plural, z. B. „volumus“ (c. 12).[38] Diese Kapitel regeln jeweils einen Tatbestand, in dem bisher wahrscheinlich Unsicherheit herrschte, die aber nun einer festen Regelung weichen soll. Augenfällig in diesem Zu-sammenhang ist, dass es sich entweder um Kapitel dreht, in denen dem Meineid vorgebeugt werden soll (c. 12, 19, 24 und 31) oder es um die schlimmsten Verbrechen geht, wie Mord (c. 30), Diebstahl und Verrat (c. 32). Kapitel 30, dem Höhepunkt der Lex familiae, ist ein eigener Abschnitt gewidmet. Generell zieht sich die Meineidsverhütung - Gengler nennt dies das „Lieblingsthema“ der Lex[39] - durch das gesamte Hofrecht.[40] Ziel der Verhütung des Meineids ist aber demnach nicht die Wahrheit, sondern das Seelenheil der Lügner, denn hier drückt der Kanonist Burchard durch.[41] Überdies hinaus fällt auf, dass Urteile „oftmals“ mit dem Spruch der „concives“ verbunden sind, also der Genossen bzw. Schöffen. Dilcher bezeichnet dies als „genossenschaftliche[n] Rechtsschutz.“[42] Ebenfalls interessant ist, dass ein Mittäter gleich wie der Haupttäter bestraft wird (c. 8), eine modern anmutende Regelung.[43] Ferner stellt das Hofrecht eine frühe Form des Stadtrechts dar[44], da in der Stadt Bestimmungen teil-weise abgeändert sind (c. 20, 26 (?), 27 (?) und 30).
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Lex familiae eine beeindruckende „Nähe zur gesellschaftlichen Realität“[45] aufweist, der sie auch durch Formulierungen für „mögliche Fälle“[46] („si autem“, c. 2, 13, 19 und 30) Rechnung trägt. Letztlich zielt das Hofrecht darauf, die „[...] Rechtsverwirrung und -unsicherheit durch Aufzeichnung von Recht zu beseitigen“[47] und die Ordnung bzw. die Gesellschaft zu stabilisieren.
e) Kapitel 30 (Mord)
Die Bestimmungen zum Mord („homicidia“) bilden sozusagen den Höhepunkt des Wormser Hofrechts. Das zeigt sich alleine schon daran, dass es das bei Weitem umfangreichste Kapitel im ganzen Werk ist. Zudem ist es das einzige Kapitel, welches mit einem eigenen kleinen Pro-log eingeleitet wird. Wir erfahren, dass im Laufe eines Jahres 35 Familienangehörige der Wormser Kirche getötet wurden und dass sich die Mörder „[...] magis inde gloriati sunt et elati quam aliquid penitudinis prebuissent [...]“ mehr darüber gebrüstet als geschämt haben. Aus diesem Grund wird nun also festgehalten, wie mit Mördern zu verfahren ist. Zuallererst wird der „legale“ Mord angeführt, die Notwehr („necessitate“). Trotzdem wird sofort darauf verwiesen, dass diese nur in einem engen Rahmen greift („defendendo“), nicht zum Beispiel bei Ehrverletzung.[48] Interessant ist auch, dass hier keine mildernden Umstände angeführt werden[49], wo doch sonst viele mögliche Fälle (s.o.) miteinbezogen werden. Mord scheint keinen Schuldnachlass zu kennen. Ferner fällt auf, dass das oberste Ziel nach einem Mord immer der Frieden ist! Sechs Mal fällt in diesem Kapitel allein das Wort „pacem“. Und jedes Mal werden die Verwandten des Opfers („proximi“) zur Annahme des Friedens ge-zwungen.[50] Die Rache wird also völlig ausgeschaltet, im Gegenteil, sie wird sogar bestraft, wie man dem restlichen Kapitel entnehmen kann. Rache kennt dieses Strafrecht nicht.[51] Falls aber alle obigen Strafen erschöpft sein sollten, gibt es noch als ultima ratio die Gottesurteile, z.B. den Zweikampf („duellum“) oder das Reinigen mit kochendem Wasser („aqua bullienti“). Dilcher bezeichnet dies als „archaischen Rechtsgang“[52], doch ist anzunehmen, dass diese sog. Gottesurteile hauptsächlich abschreckende Wirkung haben sollten und selten zum Einsatz kamen.
2) Vergleich des Wormser mit dem Limburger Hofrecht
a) Gemeinsamkeiten
Zunächst einmal wird auch das Limburger Hofrecht[53] mit einem kleinen Prolog eingeleitet. Beiden Prologen gleich ist, dass sie die Angst vor der Umänderung der Gesetze („novi“, S. 640, „ extorqueat “, S. 87) durch Äbte und Vögte betonen. Das Misstrauen scheint hier groß gewesen zu sein. Des Weiteren gelten beide Gesetzestexte auch für entlegenere Orte, die nicht unmittelbar mit dem Bistum verbunden sind. Im Limburger Hofrecht werden sie aber genau benannt (S. 87), das Wormser spart sich dies. Darüber hinaus betont Spieß die unter-schiedliche „soziale Wertigkeit“, die den verschiedenen Bewohnern im Hofrecht Limburgs zukommt:[54] „ Ipsum ius habent Sciferstatarii, nisi quod [...]“ (S. 88). Hier werden durch das „nisi quod“ mehrere Abstufungen innerhalb der familia vorgenommen. Ähnliches findet sich auch in Worms, da dort Städtern („in civitate Wormatia“, c. 20) andere Strafen auferlegt werden als außerstädtischen Mitgliedern der Hausgenossenschaft.[55]
b) Unterschiede
Zuallererst fällt natürlich der quantitative Umfang der beiden Werke auf. Das Wormser ist ca. viermal so lang wie das Limburger Hofrecht. Außerdem liegt ersteres in 32 Kapiteln ge-ordnet vor, was vor allem der Übersichtlichkeit dienen dürfte. Leider verzichtete man in Lim-burg darauf. Ein weiterer interessanter Punkt ist der jeweilige Ausstellende. Während dies in Worms tatsächlich der Bischof übernimmt („Ego Burchardus“, S. 640), wird das Limburger Pendant von Kaiser Konrad II. veranlasst („ Chuonradus “, S. 87). Auffällig ist vor allem der Aspekt, dass zwar in beiden Werken die Macht von einem hohen Kirchenmann, dem Bischof bzw. dem Abt, ausgehen soll, sich Burchard diese Macht aber selbst erteilt. Burchard braucht niemanden, der ihn legitimiert. Der Limburger Abt bekommt diese Macht „nur“ übertragen. Dies zieht unmittelbar einen weiteren Aspekt nach sich. Im Wormser Hofrecht ist gleich zu Beginn die Rede davon, dass es „[...] cum consilio [...] totius familie [...]“ (S. 640) ausge-arbeitet wurde, also sozusagen das „genossenschaftliche Element“ neben dem „herrschaft-lichen“ vertreten war.[56] In Limburg fällt dieser Teil komplett weg. Es findet keinerlei Beteiligung der familia an der Rechtsordnung statt, alles bestimmt allein Kaiser Konrad II.[57] Blickt man nun auf die Rechte, die der Kaiser dem Abt einräumt, bemerkt man schnell, dass eklatante Unterschiede zum Wormser Bischof festgehalten sind. Der Abt „[h]abet eciam potestatem [...] super filios illorum nondum uxoratos [...]“ (S. 87 f.). Dies bedeutet, dass der Abt nach Laune über Unverheiratete verfügen kann und ihnen jedwede Arbeiten, die im Anschluss daran aufgeführt werden, zuweisen kann.[58] Ein Privileg, das Burchard sich nicht erlaubt. Überdies hinaus besitzt der Abt das Recht, eine Ehe („ connubia “, S. 88) mit einer Fremden („ aliena “, ebd.) nach Belieben aufzulösen („ divorcium facere poterit “, ebd.).[59] Burchard nimmt sich dieses Recht nicht heraus. Dilcher mutmaßt schlüssig, dass Burchard als Kanonist um die Heiligkeit der Ehe weiß und deswegen auf dieses Recht verzichtet.[60] Die Macht des Limburger Abtes zeigt sich besonders in diesen zwei Bestimmungen, aber auch im Erbrecht. Nach dem Tod des Mannes muss das bessere Vieh („ preciosius animal “, ebd.), nach dem Tod der Frau das („ preciosior vestis “, ebd.) bessere Kleidungsstück dem Abt ge-geben werden.[61] Der Herr erbt also immer mit. Eine Ausnahme bilden hier die Orte Grethen und Schifferstadt.[62] Schaut man nun im Wormser Hofrecht an entsprechender Stelle nach, findet sich nichts dergleichen.[63] Burchard verzichtet auf die Sterbefallsabgabe. Über die Gründe kann man nur spekulieren, den Hinterbliebenen ist auf diese Weise aber nach dem Verlust wenigstens etwas mehr geholfen. Thema Tod: Beim Mord übrigens trifft den Täter in Limburg nur eine relativ einfache Strafe: er soll 7,5 Pfund zahlen.[64] Eine Brandmarkung oder Schändung wie in Worms (c. 30) hat er nicht zu befürchten. Allerdings sagt das Limburger Hofrecht auch nichts zum Fridensschluss, dem wichtigsten Anliegen des Wormser Hofrechts beim Thema „Mord“. Scheinbar hatte der Frieden in Limburg nicht denselben Stellenwert wie in Worms. Möglicherweise war sich Kaiser Konrad II. bzw. der Schreiber der Urkunde dessen auch einfach nicht so bewusst wie eben Burchard. Erwähnung findet der Frieden trotzdem nicht. Als letzter Punkt soll nun noch der Gesellschaftsaufbau in Limburg in den Fokus rücken, ganz so wie weiter oben der in Worms. Im Werk selbst ist nur die Rede von „ mancipiis “ (S. 87), „ familia “ (ebd.) und „ conservum “ (S. 88). Die Fiskalinen fehlen. Spieß argumentiert daher, dass alle Menschen „servi“ seien und denselben Rechtsstatus hätten.[65] Eine Interpretation, der sich diese Arbeit anschließt. Wir haben es also in Worms mit einer hierarchisierten Gesellschaft in Fiskaline und Dagewarde zu tun, die es so in Limburg nicht gibt. Ferner führt das natürlich auch dazu, dass wir im Bistum Limburg ebenfalls ein gleiches Recht für alle Menschen haben, fast so wie in Worms.
Nichtsdestotrotz lassen sich beide Hofrechte nicht vollständig vergleichen. Dafür sind die teilweise doch recht verschiedenen Angelegenheiten des Wormser Hofrechts verantwort-lich, die so im Limburger Hofrecht einfach nicht auftauchen. Selbiges handelt die zum Vergleich interessantesten Stellen, die der Erlasse, Gebote und Gesetze, sehr schnell in meistens einem Satz ab. Dass so nicht die Vielfalt der „möglichen Fälle“[66] zustande kommen kann, ist einleuchtend. Es fehlt dem Limburger Hofrecht einfach die Breite der Themen, die das Wormser bietet. Trotz aller Unterschiede wird sich diese Arbeit nicht dem Fazit von Spieß anschließen, das Limburger Hofrecht sei ein von Konrad II. bewusst gesetzter Kontra-punkt zu Bischof Burchard und seinem Hofrecht.[67] Denn erstens bleibt Spieß für diese These Gründe schuldig, zweitens gibt es dennoch Gemeinsamkeiten und drittens ergibt es wenig Sinn, dass ausgerechnet Konrad II., von Burchard erzogen[68] und sein Freund, gegen diesen irgendwelche Kontrapunkte setzen will.
Fazit
Am Anfang dieser Arbeit stand der Wunsch, über das Wormser Hofrecht als bedeutende rechtshistorische Quelle zu informieren und davon ausgehend den Versuch zu wagen, es mit dem zeitlich und räumlich nahen Limburger Hofrecht zu vergleichen. Das Hofrecht von Worms stellt sich als unglaublich breite und vielschichtige Quelle dar, die trotz eines Alters von 1000 Jahren in vielen Punkten - Bürgerbeteiligung, gesellschaftliche Nähe, Erbrecht und Verhinderung der Rache durch Friedensschluss - erstaunlich modern ist. Dem Werk Bischof Burchards merkt man an, dass es sichtlich darum bemüht ist, das Seelenheil der familia und die gesellschaftliche Ordnung zu erhalten und zu festigen. Retten muss es aber beides nicht, denn Burchard übertreibt in seiner Beschreibung von Worms.
Im Vergleich der Werke zeigte sich, dass die beiden mehr trennt als vereint, nicht nur äußerlich sondern vor allem inhaltlich. Das Limburger Hofrecht kommt im direkten Vergleich nüchterner daher, geht nicht in die Tiefe und handelt alles viel schneller ab. Der Limburger Abt nimmt sich stärkere Rechte heraus als Burchard. Das Werk Burchards ist großzügiger zu den Hörigen, sicher auch ein Nebeneffekt der Tätigkeit Burchards als Kanonist und Hirte seiner Gemeinde. Dennoch gibt es auch Überschneidungen wie (fast) gleiches Recht für alle Mitglieder der familia. Das täuscht aber nicht darüber hinweg, dass Burchard das modernere, demokratischere, realitätsnähere Werk verfasst hat.
Trotzdem konnte nicht alles in der Arbeit gesagt werden, was zu sagen wäre. Einiges musste aus Platzmangel oberflächlich bleiben. Hier bieten sich einige Ansätze für weitergehende Forschungen.
Zukünftige Historikergenerationen werden aber wahrscheinlich auch abseits des Hofrechts mit Limburg genug zu tun haben. Franz-Peter Tebartz-van Elst und sämtliche damit verbun-denen Affären lassen reichlich Raum für Untersuchungen. Auch in 1000 Jahren.
Quellen- und Literaturverzeichnis
Quellen
- Ius Familiae Lintburgensis, ed. von Ludwig Weiland in: MGH Const. I, Hannover 1893, S. 87 f.
- Lex Familiae Wormatiensis Ecclesiae, ed. von Ludwig Weiland in: MGH Const. I, Hannover 1893, S. 639-644. Sekundärliteratur
- Authaler, Theresa: Das Lügen-Gebäude in: DER SPIEGEL 42/2013, S. 64-70.
- Dilcher, Gerhard: Der Kanonist als Gesetzgeber. Zur rechtshistorischen Stellung des
Hofrechts Bischof Burchards von Worms 1024/ 25 in: Richard Helmhoz (Hg.): Grundlagen des Rechts. Festschrift für Peter Landau zum 65. Geburtstag (Rechts- und Staatswissenschaftliche Veröffentlichungen der Görres-Gesellschaft. Neue Folge. Bd. 91). Schöningh, Paderborn/München/Wien/Zürich, 2000, S. 105-129.
- Ders.: Mord und Totschlag im alten Worms. Zu Fehde, Sühne und Strafe im Hofrecht
Bischof Burchards (AD 1023/25) in: Stephan Buchholz (Hg.): Überlieferung, Bewahrung und Gestaltung in der rechtsgeschichtlichen Forschung. Ekkehard Kaufmann zum 70. Geburtstag (Rechts- und Staatswissenschaftliche Veröffentlich- ungen der Görres-Gesellschaft. Neue Folge. Bd. 69). Schöningh, Paderborn/ München/Wien/Zürich, 1993, S. 91-104.
- Bönnen, Gerold: Bischof, Stifte, Stadt, Bevölkerung. Burchard von Worms und seine Civitas am Beginn des 11. Jahrhunderts in: Wilfried Hartmann (Hg.): Bischof Burchard von Worms 1000-1025 (Quellen und Abhandlungen zur Mittelrheinischen Kirchengeschichte). Verlag der Gesellschaft für mittelrheinische Kirchengeschichte e.V., Mainz, 2000, S. 311-348.
- Feine, Hans Erich: Kirchliche Rechtsgeschichte. Die Katholische Kirche. Fünfte, durchgesehene Auflage. Böhlau, Köln/Wien, 1972.
- Gengler, Heinrich Gottfried: Das Hofrecht des Bischofs Burchard von Worms. Junge & Sohn, Erlangen, 1859.
- Groten, Manfred: Die deutsche Stadt im Mittelalter. Reclam, Stuttgart, 2013.
- Keilmann, Burkard: Bistum Worms in: Erwin Gatz (Hg.): Die Bistümer des Heiligen Römischen Reiches von ihren Anfängen bis zur Säkularisation. Herder, Freiburg im Breisgau, 2003, S. 820-830.
- Kerner, Max: Artikel „B.I., Bf. v. Worms“ in: LexMA 2 (1983), Sp. 946-950.
- Reuter, Timothy: Ein Europa der Bischöfe. Das Zeitalter Burchards von Worms in:
Wilfried Hartmann (Hg.): Bischof Burchard von Worms 1000-1025 (Quellen und Abhandlungen zur Mittelrheinischen Kirchengeschichte). Verlag der Gesellschaft für mittelrheinische Kirchengeschichte e.V., Mainz, 2000, S. 1-28.
- Schulz, Knut: Artikel „ Hofrecht“ in: LexMA 5 (1991), Sp. 77 f.
- Ders.: Die Freiheit des Bürgers. Städtische Gesellschaft im Hoch- und Spätmittelalter.
WBG, Darmstadt, 2008.
- Spieß, Pirmin: Das Limburger Hofrecht. Ein Sozialmodell des Jahres 1035 in: Gerhard Köbler (Hg.): Wege europäischer Rechtsgeschichte. Karl Kroeschell zum 60.
Geburtstag dargelegt von Freunden, Schülern und Kollegen (Rechtshistorische Reihe, Bd. 60). Verlag Peter Lang, Frankfurt am Main, 1987, S. 468-485.
- Zotz, Thomas: Adelsherrschaften am Mittelrhein um 1000 in: Wilfried Hartmann (Hg.): Bischof Burchard von Worms 1000-1025 (Quellen und Abhandlungen zur Mittelrheinischen Kirchengeschichte). Verlag der Gesellschaft für mittelrheinische Kirchengeschichte e.V., Mainz, 2000, S. 349-369.
- Ders.: Bischöfliche Herrschaft, Adel, Ministerialität und Bürgertum in Stadt und Bistum Worms (11.-14. Jahrhundert) in: Josef Fleckenstein (Hg.): Herrschaft und Stand. Untersuchungen zur Sozialgeschichte im 13. Jahrhundert (Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte, 51). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen, 1977, S. 92-136.
[...]
[1] Vgl. Authaler, Lügen-Gebäude, S. 64 ff.
[2] Vgl. Dilcher, Kanonist, S. 105.
[3] Vgl. Dilcher, Mord, S. 92.
[4] Vgl. Dengler, Hofrecht.
[5] MGH Const. I Nr. 438, S. 639-644. Belege aus der Quelle werden im Folgenden im Fließtext angegeben.
[6] Vgl. Bönnen, Bischof, S. 323.
[7] Vgl. ebd., S. 313, 320.
[8] Vgl. Zotz, Adelsherrschaften, S. 365.
[9] Vgl. ders., Herrschaft, S. 95.
[10] Feine, Rechtsgeschichte, S. 213.
[11] Vgl. ebd., S. 245.
[12] Vgl. Groten, Stadt, S. 72 f.
[13] Vgl. Keilmann, Bistum, S. 822.
[14] Vgl. Gengler, Hofrecht, S. 2.
[15] Dilcher, Mord, S. 94.
[16] Vgl. Spieß, Hofrecht, S. 468.
[17] Vgl. Reuter, Europa, S. 13.
[18] Vgl. ebd., S. 14.
[19] Vgl. Kerner, Artikel: Burchard, Sp. 949.
[20] Vgl. Dilcher, Kanonist, S. 110.
[21] Vgl. Schulz, Freiheit, S. 32 f.
[22] Vgl. Gengler, Hofrecht, S. 7.
[23] Vgl. Dilcher, Kanonist, S. 107.
[24] Vgl. Bönnen, Bischof, S. 343.
[25] Dilcher, Kanonist, S. 107.
[26] Vgl. Zotz, Herrschaft, S. 100.
[27] Vgl. Dilcher, Kanonist, S. 107.
[28] Ebd.
[29] Gengler, Hofrecht, S. 8.
[30] Vgl. Schulz, Freiheit, S. 23.
[31] Gengler, Hofrecht, S. 8.
[32] Vgl. Dilcher, Kanonist, S. 110 f.
[33] Ebd., S. 107.
[34] Vgl. Gengler, Hofrecht, S. 8.
[35] Vgl. Dilcher, Kanonist, S. 114 ff.
[36] Vgl. Gengler, Hofrecht.
[37] Vgl. Dilcher, Kanonist, S. 120.
[38] Vgl. ebd.
[39] Vgl. Gengler, Hofrecht, S. 37.
[40] Vgl. Dilcher, Kanonist, S. 120 f.
[41] Vgl. ebd.
[42] Vgl. ebd., S. 111 f. und Schulz, Artikel: Hofrecht, Sp. 78.
[43] Vgl. Gengler, Hofrecht, S. 16.
[44] Groten, Stadt, S. 73 und Schulz, Freiheit, S. 18 f.
[45] Vgl. Dilcher, Mord, S. 92.
[46] Vgl. ebd., S. 96 und Bönnen, Bischof, S. 318.
[47] Vgl. Kerner, Artikel: Burchard, Sp. 947.
[48] Vgl. Dilcher, Kanonist, S. 124 und ders., Mord, S. 100.
[49] Vgl. Gengler, Hofrecht, S. 34 f. und Dilcher, Mord, S. 101.
[50] So auch schon: Dilcher, Mord, S. 101.
[51] So auch schon: Gengler, Hofrecht, S. 36.
[52] Vgl. Dilcher, Mord, S. 97.
[53] MGH Const. I Nr. 43, S. 87 f. Belege aus dieser zweiten Quelle werden ebenfalls im Fließtext angegeben, der Einfachheit halber aber fett gedruckt.
[54] Vgl. Spieß, Hofrecht, S. 471 ff.
[55] Vgl. Groten, Stadt, S. 73 und Schulz, Freiheit, S. 18 f.
[56] Vgl. Schulz, Artikel: Hofrecht, Sp. 78.
[57] Vgl. Spieß, Hofrecht, S. 471.
[58] Vgl. ebd., S. 473.
[59] Vgl. ebd., S. 480 f.
[60] Vgl. Dilcher, Kanonist, S. 119 f.
[61] Vgl. Spieß, Hofrecht, S. 478.
[62] Vgl. ebd.
[63] Vgl. Gengler, Hofrecht, S. 13.
[64] Vgl. Spieß, Hofrecht, S. 482.
[65] Vgl. ebd., S. 483.
[66] Vgl. Dilcher, Mord, S. 96.
[67] Vgl. Spieß, Hofrecht, S. 485.
[68] Vgl. Kerner, Artikel: Burchard, Sp. 947.