Lebenspartnerschaften und nichteheliche Lebensgemeinschaften im Sozialrecht
Zusammenfassung
Diese Arbeit setzt sich zum Ziel, die rechtliche Behandlung der Lebenspartnerschaften und nichtehelichen Lebensgemeinschaften im Sozialrecht darzulegen und zu bewerten. Dabei ist zu untersuchen, inwieweit diese Lebens-formen der Ehe gleichgestellt sind. Um den Rahmen dieser Arbeit nicht zu sprengen, sollen nur die wichtigsten Besonderheiten im Sozialrecht erörtert werden. Im ersten Teil der Arbeit werden zunächst die für das Grundverständnis erforderlichen Begriffe definiert und die Merkmale der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und eingetragenen Lebenspartnerschaft herausgearbeitet. Der zweite Teil soll einen Überblick über die verfassungsrechtliche Einordnung und den verfassungsrechtlichen Schutz der beiden Partnerschaftsmodelle ermöglichen, um deren rechtliche Behandlung im Sozialrecht im Vergleich zur Ehe bewerten zu können. Nachdem zunächst die Situation der nichtehelichen und partnerschaftlichen Lebensgemeinschaften in der Sozialversicherung dargelegt wird, sollen anschließend auf die Besonderheiten für nicht verheiratete Partner im Arbeitslosengeld II und im Sozialhilferecht eingegangen werden. Ob nichtehelich Zusammenlebende ein Recht zum Bezug einer Sozialwohnung haben und in welchem Umfang ein Anspruch auf Wohngeld besteht, wird im letzten Kapitel untersucht.
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
II. Begriffsbestimmung
1. Formen des Zusammenlebens
2. Die Lebenspartnerschaft
a) Begründung einer Lebenspartnerschaft
b) Wirkungen einer Lebenspartnerschaft
3. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft
III. Verfassungsrechtliche Einordnung
1. Einbeziehung in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG
a) nichteheliche Lebensgemeinschaften
b) Lebenspartnerschaften
2. Verfassungsrechtlicher Schutz durch Art. 2 Abs. 1 GG
IV. Sozialrechtliche Ansprüche der eingetragenen Lebenspartnerschaft und der eheähnlichen Lebensgemeinschaft
1. Allgemeines zum Sozialrecht
2. Sozialversicherung
a) Kranken- und Pflegeversicherung
b) Unfall- und Rentenversicherung
c) Arbeitslosenversicherung
3. Grundsicherung für Arbeitsuchende und Sozialhilfe
a) Das Arbeitslosengeld II
b) Die Sozialhilfe
c) Verfassungsrechtliche Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 3 GG
d) Feststellung des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft
4. Sozialwohnung und Wohngeld
a) Wohnberechtigungsschein
b) Wohngeld beim Bestehen einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft
V. Zusammenfassung und Schlussbetrachtung
Literaturverzeichnis
I. Einleitung
Das Zusammenleben zweier Personen ohne die standesamtliche Trauung ist von der heutigen Gesellschaft in Deutschland kaum mehr wegzudenken. Die Statistiken der letzten Jahre machen dies deutlich: Die Zahl der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist in Deutschland seit 1996 um 52% auf etwa 2,8 Millionen im Jahr 2011 gestiegen.1
Der Rückgang der Ehe, der Anstieg der eheähnlichen bzw. partnerschaftsähnlichen Lebensgemeinschaften und die Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft für homosexuelle Paare zeigen, dass die traditionelle Ehe nicht mehr das Monopol der einzig denkbaren Lebensform besitzt.2 Was früher als moralisch und sittlich verwerflich galt, hat in der heutigen Gesellschaft immer mehr an Akzeptanz gewonnen. Die Rechtsprechung hat die wandelnde Bedeutung dieser Lebensformen und den rapiden Anstieg in den letzten Jahrzehnten nicht verkannt und in vielen Einzelfallentscheidungen Lösungen für rechtliche Probleme geboten. Auch wenn der deutsche Gesetzgeber durch die Einführung des Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft einen rechtlichen Rahmen für homosexuelle Verbindungen gesetzt hat, ist die herrschende Form partnerschaftlichen Zusammenlebens, namentlich die nichteheliche Lebensgemeinschaft, gesetzlich nicht geregelt. Eine analoge Anwendung des Eherechts scheidet mit der Begründung aus, dass die Partner gerade auf die rechtlichen Folgen der Ehe verzichten wollen.3 Bei partnerschaftlichen Konflikten führt dieser Umstand in nahezu allen Rechtsgebieten zu juristischen Schwierigkeiten. Diese Arbeit setzt sich zum Ziel, die rechtliche Behandlung der Lebenspartnerschaften und nichtehelichen Lebensgemeinschaften im Sozialrecht darzulegen und zu bewerten. Dabei ist zu untersuchen, inwieweit diese Lebensformen der Ehe gleichgestellt sind. Um den Rahmen dieser Arbeit nicht zu sprengen, sollen nur die wichtigsten Besonderheiten im Sozialrecht erörtert werden. Im ersten Teil der Arbeit werden zunächst die für das Grundverständnis erforderlichen Begriffe definiert und die Merkmale der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und eingetragenen Lebenspartnerschaft herausgearbeitet. Der zweite Teil soll einen Überblick über die verfassungsrechtliche Einordnung und den verfassungsrechtlichen Schutz der beiden Partnerschaftsmodelle ermöglichen, um deren rechtliche Behandlung im Sozialrecht im Vergleich zur Ehe bewerten zu können. Nachdem zunächst die Situation der nichtehelichen und partnerschaftlichen Lebensgemeinschaften in der Sozialversicherung dargelegt wird, sollen anschließend auf die Besonderheiten für nicht verheiratete Partner im Arbeitslosengeld II und im Sozialhilferecht eingegangen werden. Ob nichtehelich Zusammenlebende ein Recht zum Bezug einer Sozialwohnung haben und in welchem Umfang ein Anspruch auf Wohngeld besteht, wird im letzten Kapitel untersucht.
II. Begriffsbestimmung
1. Formen des Zusammenlebens
Die Ehe ist die häufigste Form des Zusammenlebens zweier Personen. Die Rechtsprechung definiert sie als die Vereinigung eines Mannes und einer Frau zur grundsätzlich unauflösbaren Lebensgemeinschaft unter Mitwirkung des Staates.4 Neben dem wesentlichen Element der Geschlechtsverschiedenheit, sind des Weiteren die Unauflösbarkeit, die Monogamie und die standesamtliche Beurkundung zwingende Merkmale für die Eingehung der Ehe.5 Längst ist die eheliche Gemeinschaft nicht mehr die einzige Form des Zusammenlebens. Neben der traditionellen Ehe gibt es drei weitere Grundtypen partnerschaftlichen Zusammenlebens: die nichteheliche Lebensgemeinschaft, die eingetragene und die nichteingetragene Lebenspartnerschaft.6 Dabei handelt es sich bei der Lebenspartnerschaft um eine homosexuelle und bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine heterosexuelle Beziehung.
2. Die Lebenspartnerschaft
Gleichgeschlechtliche Paare können seit dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) am 01.08.2001 ihre Verbindung gegenüber dem Standesbeamten erklären und somit einen der Ehe weitgehend angepassten Status im deutschen Recht erlangen.7 Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist seit dem ein eigenständiges familienrechtliches Institut.8 Die faktische, d.h. nicht eingetragene Lebenspartnerschaft ist hingegen gesetzlich nicht geregelt. Sie ist im deutschen Recht wie die nichteheliche Lebensgemeinschaft, zu behandeln. Wird im Nachfolgenden der Begriff der Lebenspartnerschaft gebraucht, so ist darunter lediglich die eingetragene Lebenspartnerschaft gemeint.
a) Begründung einer Lebenspartnerschaft
Die eingetragene Lebenspartnerschaft kommt genauso wie die Ehe durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande.9 Die Partner müssen gem. § 1 I S. 1 LPartG gegenüber dem Standesbeamten – in Bayern auch gegenüber dem Notar möglich (Art. 1 I S. 1 AGL-PartG) – persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen. Für die wirksame Begründung muss die Partnerschaft im Lebenspartnerschaftsbuch des Standesamts registriert und eine Lebenspartnerschaftsurkunde ausgestellt werden.10 Die Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft sind in § 1 LPartG geregelt. Dieses Rechtsinstitut ist nur zwei Personen gleichen Geschlechts vorbehalten. Eine eingetragene Partnerschaft aus mehr als zwei Personen, sowie von verschiedengeschlechtlichen Paaren ist ausgeschlossen.11 Anders als die Ehe (§§ 1303ff. BGB) müssen beide Personen gem. § 1 Abs. 3 Nr. 1 LPartG volljährig sein. Außerdem kann eine Lebenspartnerschaft nicht mit einer verheirateten oder bereits eine Lebenspartnerschaft führenden Person begründet werden. Auch kann eine solche zwischen Personen, die in gerader Linie verwandt sind (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 LPartG) und zwischen voll- oder halbbürtigen Geschwistern (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 LPartG) nicht eingegangen werden.
b) Wirkungen einer Lebenspartnerschaft
Bei wirksamer Begründung sind die Lebenspartner einander zur Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet und tragen füreinander Verantwortung (§ 2 LPartG). Durch das LPartG genießen sie nahezu alle privilegierenden Regelungen, die zu Gunsten der Ehe geschaffen worden sind; so haben sie unter anderem das Recht auf gemeinsamen Namen bzw. Namensbeibehaltung bei Tod, Einbeziehung des Partners in die Sozialversicherung und Sorge- und Unterhaltspflichten.12
3. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft
Neben der Ehe gilt die nichteheliche Lebensgemeinschaft als die verbreitetste13 Form partnerschaftlichen Zusammenlebens. Im Sozialrecht, vor allem in § 20 SGB XII findet sich der Begriff der „eheähnlichen Gemeinschaft“, während in der Literatur auch die Begriffe „Ehe ohne Trauschein“ oder „wilde Ehe“ üblich sind. Eine gesetzliche Definition dieses Begriffs findet sich nicht. Im Bereich des Sozialrechts wird sie von der Rechtsprechung als eine „auf Dauer angelegte heterosexuelle Beziehung, die sich durch innere Bindungen auszeichnet und keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt beschrieben“14. Nach neuem Recht kommt der Anforderung der Heterosexualität keine Bedeutung mehr zu, da der Gesetzgeber partnerschaftsähnliche, d.h. gleichgeschlechtliche nicht eingetragene Gemeinschaften der eheähnlichen Lebensgemeinschaft rechtlich gleichsetzt.15 Beide Formen partnerschaftlichen Zusammenlebens setzen gem. § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II voraus, dass die Partner in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenleben, dass nach verständiger Würdigung der gegenseitige Wille anzunehmen ist, im Bedarfsfall füreinander einzustehen und Verantwortung füreinander zu tragen.16 Nach dieser Vorschrift bilden die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft eine Bedarfsgemeinschaft, die im Sinne einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft17 zu verstehen ist. Sie liegt vor, wenn sich die Partner so füreinander verantwortlich fühlen, dass sie den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen für eigene Bedürfnisse verwenden.18 Da nicht jedes nichteheliche Zusammenleben eine eheähnliche Lebensgemeinschaft darstellt, kommt es nach einem Urteil des Bundessozialgerichts darauf an, dass die Partner „aus einem Topf“ wirtschaften, also in gemeinsamer Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft leben.19 Zusätzlich wird die Dauerhaftigkeit der Gemeinschaft gefordert, um flüchtige Bekanntschaften und vorübergehende Beziehungen auszuschließen.20 Wann das vorübergehende Zusammenleben zu einer dauerhaften Lebensgemeinschaft wird, hängt allerdings vom Einzelfall ab.
III. Verfassungsrechtliche Einordnung
1. Einbeziehung in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG
In der deutschen Verfassung stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Für den Staat resultiert hieraus zum einen das Verbot, bei Gewährung von staatlichen Leistungen und Vorteilen21 Ehe und Familie zu benachteiligen (Benachteiligungsverbot), zum anderen das Gebot sie zu schützen und zu fördern (Förderungsgebot).22 Der Gesetzgeber ging bei Ausfertigung des Grundgesetzes von der Ehe als die damals einzig anerkannte Form des Zusammenlebens und der Familie als die normale Folge der Ehe aus.23 Da die nichteheliche Lebensgemeinschaft eine von unserer heutigen Gesellschaft nicht mehr wegzudenkende Form partnerschaftlichen Zusammenlebens ist und eine immer größere soziale Bedeutung erlangt, stellt sich die Frage ob sie nicht unter einen der beiden Begriffe des Art. 6 Abs. 1 GG fallen oder zumindest ihnen gleichgestellt werden könnte.24 Auch die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft erfordert einen verfassungsrechtlichen Schutz, den sie ebenfalls im Art. 6 Abs. 1 GG genießen könnte, wenn sie entweder unter dem Begriff der Ehe oder der Familie subsumiert werden könnte.
a) nichteheliche Lebensgemeinschaften
Der Begriff der Ehe wird gesetzlich nicht definiert. Nach dem Bundesverfassungsgericht enthält sie das Merkmale der Notwendigkeit einer staatlichen Mitwirkung und der grundsätzlichen Unauflösbarkeit, welche von eheähnlichen Lebensgemeinschaften auch dann nicht erfüllt werden können, wenn sie auf Dauer angelegt sind oder später eine Trauung beabsichtigt ist.25 Außerdem grenze sie sich nach überwiegender Ansicht in Literatur und Rechtsprechung gerade durch den bewussten Verzicht auf die rechtlichen Folgen einer Ehe ab und stelle ein aliud zur Ehe dar.26 Aus diesem Grund wird sie weder als eine Ehe im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG angesehen noch ihr gleichgesetzt27. Weit umstrittener ist die Beantwortung der Frage, ob nichteheliche Lebensgemeinschaften mit Kindern eine Familie bilden. In ständiger Rechtsprechung versteht das Bundesverfassungsgericht unter dem Begriff Familie eine aus Eltern und Kindern bestehende Gemeinschaft28, worunter zum einen nichteheliche Kinder mit ihrer Mutter29 zum anderen auch die Beziehung des nichtehelichen Vaters zu seinem nichtehelichen Kind30 fallen. Allerdings wird dadurch nicht die Verbindung der eheähnlich zusammenlebenden Partner, sondern nur die Beziehung des nichtehelichen Kindes zu seinen Eltern geschützt.31 Daneben ist die herrschende Meinung der Literatur der Ansicht, dass der Schutz des Art. 6 Abs.1 GG neben den Beziehungen des außerehelichen Kindes zu seinen Eltern auch die bestehende Gemeinschaft zwischen miteinander nicht verheirateten Eltern und deren Kindern umfasse, weil die Familie ein von der Ehe unabhängiges Schutzobjekt sei.32 Im Ergebnis ist der Rechtsprechung zu folgen. Die nichteheliche Partnerbeziehung kann vom besonderen Schutz der Familie nicht umfasst sein. Auch nach heutigem Sprachgebrauch setzt das Vorliegen einer Familie den Bestand von mindestens einem Kind voraus. Zweck des Art. 6 Abs. 1 GG kann es somit nicht sein, neben dem Schutz der Eltern-Kind Beziehung auch den Schutz der eheähnlichen Lebensgemeinschaft zu gewährleisten, da vor allem dadurch der besondere Schutz der Ehe leerlaufen würde.
b) Lebenspartnerschaften
Obwohl die eingetragene Lebenspartnerschaft die oben genannten Merkmale der grundsätzlichen Unauflösbarkeit und der Notwendigkeit einer staatlichen Mitwirkung grundsätzlich erfüllt, bleibt das auch nach heutigem Verständnis für eine Ehe erforderliche Merkmal der Verschiedengeschlechtlichkeit unerfüllt. Auch wenn die Lebenspartnerschaft in vielen einfachgesetzlichen Regelungen der Ehe gleichgestellt und eine unbegrenzte Annäherung an die Ehe erlaubt ist, wird die Einordnung in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG von der Rechtsprechung und in der Literatur bis heute versagt.33
2. Verfassungsrechtlicher Schutz durch Art. 2 Abs. 1 GG
Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bedeute das in Art. 6 Abs. 1 GG verankerte Fördergebot der Ehe kein Benachteiligungsgebot für andere Lebensformen.34 Der Gesetzgeber darf auch andere Partnerschaftsformen gesetzlich regeln und schützen. Die Freiheit in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder Lebenspartnerschaft zu leben ist deshalb nicht verboten, sondern verfassungsrechtlich im Rahmen von Art. 2 Abs. 1 GG geschützt.35 Da das Führen einer Beziehung auch die private Lebensführung betrifft, ist anerkannt, dass sie ebenfalls den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG genießt.36
IV. Sozialrechtliche Ansprüche der eingetragenen Lebenspartnerschaft und der eheähnlichen Lebensgemeinschaft
1. Allgemeines zum Sozialrecht
Als Teilgebiet des öffentlichen Rechts ist es die Aufgabe des Sozialrechts, die grundgesetzlichen Wertvorstellungen über die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und über den sozialen Rechtsstaat (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG) zu verwirklichen.37 Nach § 1 SBG I soll es zur Einhaltung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer erzieherischer Hilfen gestatten. Es hat die Pflicht, dazu beizutragen, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit zu schaffen, die Familie zu schützen und zu fördern, den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen. Die systematische Dreiteilung des Sozialrechts unterscheidet Sozialversicherung, Sozialversorgung und Sozialfürsorge.38 Der Bezug von Sozialleistungen ist vom ehelichen oder familiären Zusammenleben abhängig39. Ehe und Sozialrecht berühren sich jedoch nicht nur im Leistungsbereich, sondern auch in den Bereichen der Versicherungspflicht, der freiwilligen Versicherung und der Beitragsleistung.40 Bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften knüpft die Rechtsprechung hinsichtlich staatlicher Ansprüche an das gemeinsame Wirtschaften der Partner an und berücksichtigt diese anspruchsmindernd.41 Im Widerspruch dazu kommen ihnen die Privilegien von Ehegatten, mit der Begründung, dass keine rechtsgültige Ehe vorliegt, meist nicht zugute.42 Obwohl die eingetragene Lebenspartnerschaft in vielen Bereichen des Sozialrechts der Ehe angeglichen worden ist43, erfährt auch sie wegen des verfassungsrechtlich besonderen Schutzes der Ehe einige Benachteiligungen. Im Folgenden soll daher ein allgemeiner Überblick über die sozialrechtliche Stellung der eheähnlichen Lebensgemeinschaft und der Lebenspartnerschaft erfolgen.
2. Sozialversicherung
Die deutsche Sozialversicherung dient als Vorsorge vor Lebensrisiken, die für den Einzelnen schwer kalkulierbar sind.44 Die Leistungsfähigkeit wird durch Zahlung von Beiträgen gewährleistet. Nach § 4 Abs. 2 SGB I besteht die deutsche Sozialversicherung aus den fünf Zweigen: Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung und, obwohl sie gem. §§ 3 Abs. 2, 19 SGB I ein Bestandteil des Arbeitsförderungsrechts ist, Arbeitslosenversicherung.
a) Kranken- und Pflegeversicherung
aa) Versicherungsschutz
Gemäß § 1 SGB V hat die Krankenversicherung die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. Sie folgt ebenso wie die restlichen vier Sozialversicherungen dem Prinzip der Versicherungspflicht.45 Mit dem Vorliegen der in § 5 SGB V normierten Voraussetzungen tritt die Pflicht kraft Gesetzes ein. Eine freiwillige Mitgliedschaft ist unter den Voraussetzungen des § 9 SGB V möglich. Pflicht- und freiwillig Versicherte sind während der Dauer ihrer Mitgliedschaft in einer Krankenkasse vom Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherung erfasst.46 Nach § 10 SGB V erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf den Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner und Kinder des Stammversicherten. Damit sind Familienangehörige gem. § 3 S. 3 SGB V beitragsfrei mitversichert. Ihnen stehen selbstständig durchsetzbare Leistungsansprüche zu.47 Der Lebenspartner wurde erst durch Art. 3 § 52 Nr. 4 LPartDisBG in die Familienversicherung aufgenommen. Damit soll ihm, genauso wie dem Ehegatten, die Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht erleichtert werden, indem er nicht auch noch Beiträge zur Krankenversicherung zahlen muss.48 Die Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften zählen nicht zu den in § 10 SGB V genannten Familienmitgliedern. Eine analoge Anwendung scheidet auch dann aus, wenn sie mit dem Versicherten so zusammenleben, als wären sie verheiratet.49 Für den nicht versicherungspflichtigen Partner kommt nur ein freiwilliger Beitritt in die Krankenversicherung in Betracht50 und auch für Kinder des nicht versicherten Partners gilt grundsätzlich dasselbe. Ausnahmsweise kann das Kind als Stiefkind gem. § 10 Abs. 4 S. 1 SGB V mitversichert werden, wenn es überwiegend von dem Stammversicherten unterhalten wird.51 Wie der überwiegende Unterhalt zu ermitteln ist, beurteilt sich nach den Regelungen des Familienrechts.52 In den Schutz der sozialen Pflegeversicherung sind gem. § 1 Abs. 2 S. 1 SGB XI kraft Gesetzes alle einbezogen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Der Versicherungsschutz dehnt sich unter den gleichen Voraussetzungen wie in der Krankenversicherung auf Ehegatte bzw. Lebenspartner und Kinder aus (§ 25 SGB XI). Auch hier bleiben der Lebensgefährte und dessen Kinder unberücksichtigt.
[...]
1 Hammes, Haushalte und Lebensformen der Bevölkerung, Statistisches Bundesamt, S. 977, 983f.
2 Schlapa, Die nichteheliche Lebensgemeinschaft, S. 6.
3 Burhoff/Willemsen, Handbuch der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Rn. 878f.
4 BVerfGE 105, 313, 345.
5 Schlüter, BGB Familienrecht, Rn. 11.
6 Wellenhofer-Klein, Die eingetragene Lebenspartnerschaf, Rn. 16.
7 Schlüter, BGB Familienrecht, Rn. 465.
8 Dethloff, Familienrecht, § 7 Rn. 1.
9 Dethloff, Familienrecht, § 7 Rn. 8.
10 Röthel in: Hausmann/Hohloch, Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, S. 137, 163 Rn. 39.
11 Muscheler, Familienrecht, Rn. 835.
12 Hofmann in: Schmidt-Bleibtreu/ Hofmann/ Hopfauf, Grundgesetz Kommentar , Art. 6 Rn. 19.
13 Grziwotz, FamRZ, 2009, S.750.
14 Grubein: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 20 Rn. 9.
15 Voelzke in: Coseriu /Eicher, juris PK- SGB XII, §20 Rn. 18.
16 BVerfGE 87, 234, 265.
17 BVerfGE 87, 234, 264.
18 BVerwGE 98, 195,198f.
19 BSGE 63, 120, 123.
20 Rijsbergen, Der besondere Schutz von Ehe und Familie, S. 70.
21 BVerfGE 28, 324, 347.
22 BVerfGE 6, 55, 76.
23 Venger, Gesetzliche Regelung der Rechtsverhältnisse nichtehelicher Lebensgemeinschaften,, S. 55.
24 Venger, Gesetzliche Regelung der Rechtsverhältnisse nichtehelicher Lebensgemeinschaf-ten, S. 55.
25 Venger, Gesetzliche Regelung der Rechtsverhältnisse nichtehelicher Lebensgemeinschaften, S. 56.
26 Coester-Waltjen in: von Münch/Kunig, Grundgesetz Kommentar, Art. 6 Rn. 7.
27 Venger, Gesetzliche Regelung der Rechtsverhältnisse nichtehelicher Lebensgemeinschaften, S. 56.
28 BVerfGE 28, 104, 112.
29 BVerfGE 18, 97, 105f.
30 BVerfGE 45, 104, 123.
31 Venger, Gesetzliche Regelung der Rechtsverhältnisse nichtehelicher Lebensgemeinschaf-ten, S. 58.
32 Coester-Waltjen in: von Münch/Kunig, Grundgesetz Kommentar, Art. 6 Rn. 11.
33 BVerfGE 105, 313, 346.
34 BVerfGE 105, 313, 348.
35 BVerfGE 56, 363, 384; BVerfGE NJW 1993, 3058, 3058f.
36 Venger, Gesetzliche Regelung der Rechtsverhältnisse nichtehelicher Lebensgemeinschaf-ten, S. 60.
37 Waltermann in: Maydell/Ruland/Becker, Sozialrechtshandbuch, S. 311, 312 Rn. 1.
38 von Maydell in: Maydell/Ruland/Becker, Sozialrechtshandbuch, S. 47, 51 Rn. 13.
39 Burhoff/Willemsen, Handbuch der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Rn. 1239.
40 Beuster/Marburger, Soziales Familienrecht, S. V.
41 Burhoff/Willemsen, Handbuch der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Rn. 94.
42 Burhoff/Willemsen, Handbuch der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Rn. 94.
43 Udsching in: Hausmann/Hohloch, Das Rech der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, S. 639, 644 Rn. 6a.
44 Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, S. 37.
45 Waltermann, Sozialrecht, Rn. 150.
46 Udsching in: Hausmann/Hohloch, Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaften, S. 639, 646 Rn. 7.
47 Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, S.259.
48 Wellenhofer-Klein, Die eingetragene Lebenspartnerschaft, Rn. 368.
49 Vgl. BSGE 67, 46.
50 Udsching in: Hausmann/Hohloch, Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaften, S. 639, 646 Rn. 8.
51 BSG, FamRZ 1995, 164, 166.
52 BSG, FamRZ 1995, 164, 166.