In der folgenden Arbeit soll eine finanzielle Vorteilhaftigkeitsanalyse durchgeführt werden, die zwei Varianten zur Verwaltung von Kapitalanlagen über einen einperiodischen Betrachtungszeitraum hinaus miteinander vergleicht. Variante I ist die Verwaltung über eine vermögensverwaltende GmbH und Variante II die Verwaltung der Kapitalanlagen im Privatvermögen.
Zunächst erfolgt die Modellbeschreibung mit den Modellprämissen für ein Vermögensendwertmodell bei der privaten Vermögensverwaltung und im Anschluss daran folgt die Beschreibung für ein Modell bei einer vermögensverwaltenden GmbH. Die Vermögensendwerte werden bei beiden Modellen nach steuerlichen Gesichtspunkten berechnet und miteinander verglichen.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Symbolverzeichnis
1 Einleitung
2 Vermögensendwertmodelle
2.1 Vermögensendwert bei privater Vermögensverwaltung
2.1.1 Gewinnanteile (Dividenden)
2.1.2 Einkünfte aus sonstigen Kapitalforderungen – Zinsen
2.1.3 Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
2.1.4 Zusammenfassung
2.2 Vermögensendwert bei der Vermögensverwaltung über die GmbH
2.2.1 Gewinnanteile (Dividenden)
2.2.2 Einkünfte aus sonstigen Kapitalforderungen – Zinsen
2.2.3 Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
2.2.4 Zusammenfassung
2.3 Ergebnis des Vergleichs der Vermögensendwerte
3 Handlungsempfehlungen
Inhaltsverzeichnis (inklusive weiterführender Literatur)
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
Zum 01.01.2009 hat sich die deutsche Steuerlandschaft erheblich geändert. Traditionell wird das Privatvermögen im deutschen Ertragsteuerrecht gegenüber dem unternehmerischen Vermögen steuerlich begünstigt.[1] Im Veranlagungszeitraum 2008 sprach dafür unter anderem die Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen außerhalb der Einjahresfrist und unterhalb einer Beteiligungshöhe von einem Prozent.
Die oben genannten steuerfreien Veräußerungsgewinne im Privatvermögen sowie die Spekulationsfristen sind mit der Einführung der Abgeltungsteuer im Privatvermögen weggefallen. Die bisherige Steuerfreiheit gem. § 8 b KStG im Betriebsvermögen einer GmbH bleibt hingegen bestehen.[2]
Die wissenschaftliche Diskussion über die Frage nach der finanziellen Vorteilhaftigkeit der Art der Vermögensverwaltung (private Vermögensverwaltung oder Vermögensverwaltung über eine GmbH)[3] von zins- und dividendenbringenden Kapitalanlagen, ist bereits mit der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens durch das Steuersenkungsgesetz[4] entfacht worden.[5] Dieses brachte eine Gleichbehandlung durch Freistellung von laufenden und einmaligen Beteiligungserträgen (z.B. Dividenden, Anteilsveräußerungsgewinne) bei Kapitalgesellschaften, die als Anteilseigner an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt sind, mit sich. Hingegen war die Ausschüttung einer Kapitalgesellschaft an eine natürliche Person im Veranlagungszeitraum 2008 (VZ 2008) nur zur Hälfte steuerfrei gestellt.[6]
In der folgenden Arbeit soll eine finanzielle Vorteilhaftigkeitsanalyse durchgeführt werden, die zwei Varianten zur Verwaltung von Kapitalanlagen über einen einperiodischen Betrachtungszeitraum hinaus miteinander vergleicht. Variante I ist die Verwaltung über eine vermögensverwaltende GmbH und Variante II die Verwaltung der Kapitalanlagen im Privatvermögen.
Zunächst erfolgt die Modellbeschreibung mit den Modellprämissen für ein Vermögensendwertmodell bei der privaten Vermögensverwaltung und im Anschluss daran folgt die Beschreibung für ein Modell bei einer vermögensverwaltenden GmbH. Die Vermögensendwerte werden bei beiden Modellen nach steuerlichen Gesichtspunkten berechnet und miteinander verglichen.
Es wird angenommen, dass eine unbeschränkt steuerpflichtige Person vor dem Problem steht, wie sie mit dem größtmöglichen Gewinn ihre zins- und dividendenbringenden Kapitalanlagen verwalten soll. Weiterhin wird angenommen, dass zum 01.01.2009 bei der Vermögensendwertberechnung ein Betrag in Höhe von 10.000 EUR als Kapitalanlage investiert wird.[7] Die Rendite der Kapitalanlage beträgt 10%. Es gilt das Steuerrecht von 2009.
Bei der Vermögensverwaltung durch die GmbH werden während des Planungszeitraumes die Veräußerungsgewinne sowie die Kapitalerträge thesauriert und stets zu Beginn des neuen Jahres reinvestiert. Am Ende des Planungszeitraums, also im letzten Jahr der Betrachtung, werden die gebildeten Rücklagen an den Gesellschafter ausgeschüttet. Eine weitere Annahme ist, dass der Investor während des gesamten Zeitraums der Betrachtung über genügend finanzielle Mittel verfügt, so dass er nicht auf das in die GmbH investierte Vermögen zurückgreifen muss. Die GmbH wurde neu gegründet und die handels- und gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen sind erfüllt.
Bei der Vermögensverwaltung im Privatvermögen werden die Veräußerungsgewinne und die erwirtschafteten Erträge aus den Kapitalanlagen ebenfalls zu Beginn jedes Jahres reinvestiert.[8] Um die beiden Varianten vergleichen zu können, muss der Vermögensendwert jeweils für den gleichen Endzeitpunkt ermittelt werden. In dem Modell wird ein Planungszeitraum von 20 Jahren angenommen.[9]
Um die finanzielle Vorteilhaftigkeit der beiden Varianten beurteilen zu können, braucht man ein investitionsrechnerisches Entscheidungskriterium. In diesem Fall wird als solches das dynamische Verfahren der Vermögensendwertmethode genutzt.[10] Wenn der Vermögensendwert bei der Vermögensverwaltung über eine GmbH höher ist als der bei der privaten Vermögensverwaltung, ist die GmbH bei der Verwaltung der Kapitalanlagen vorteilhafter.
2 Vermögensendwertmodelle
Vermögensendwertberechnung bei privater Vermögensverwaltung
Wenn eine Investition auf einen beliebigen Zeitpunkt in der Zukunft n mit einem Zinsfuß i aufgezinst wird, so spricht man von einer Ermittlung des Endwertes (Vermögensendwert). Da die Zahlung auf den Endzeitpunkt des Planungshorizontes bezogen wird, spricht man von dem Endwert. Die allgemeingültige Formel des Endwertes bezogen auf den Vermögensendwert lautet wie folgt:[11]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Von Vorteil ist bei der Endwertbetrachtung, dass der Zielwert nachvollziehbar gemacht wird. Ein Nachteil dieser Betrachtung ist die zeitliche Distanz des Zielwerts (Endwert) zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt.[12]
Die Steuern werden bei der Vermögensendwertberechnung als Auszahlung erfasst, da durch sie das Ergebnis direkt beeinflusst wird. Im Grundmodell wird deshalb ein Zinsfuß nach Steuern einbezogen. Dieser ergibt sich durch die Kürzung des Zinsfußes vor Steuern um den Ertragsteuersatz.[13]
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Daraus ergibt sich eine allgemeingültige Formel für den Vermögensendwert unter Berücksichtigung von Steuern:[14]
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Vermögensendwertberechnung bei der Vermögensverwaltung über eine GmbH
In diesem Modell gilt die Annahme, dass der unbeschränkt Steuerpflichtige seine Kapitalanlagen (Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne) über eine GmbH verwaltet und diese erst am Ende des Planungszeitraums entnommen werden. Die Gesellschaft thesauriert die Gewinne und somit findet an dieser Stelle die Vermögensmehrung statt. Danach erfolgt am Ende des Planungszeitraums die Ausschüttung an den Anteilseigner.
Somit setzt sich für den Anteilseigner einer vermögensverwaltenden GmbH der Vermögensendwert aus zwei Bestandteilen zusammen. Der eine Bestandteil ist der Vermögensendwert in der Kapitalgesellschaft und der andere sind die abzuziehenden Steuern, welche bei der Ausschüttung der thesaurierten Gewinne der GmbH auf der Ebene der Anteilseigner entstehen.[15]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Auch für den Vermögensendwert bei der GmbH gilt die allgemeingültige Formel für den Vermögensendwert unter der Berücksichtigung von Steuern (siehe Formel bei der privaten Vermögensverwaltung). Bei der Ausschüttung auf Ebene des Anteilseigners gelten verschiedene Verfahren, deshalb wurde hier die allgemeingültige Formel verwendet. Diese ist je nach Verfahren anzupassen.
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2.1 Vermögensendwert bei privater Vermögensverwaltung
2.1.1 Gewinnanteile (Dividenden)
Im Veranlagungszeitraum 2009 gilt für Dividenden, die im Privatvermögen gehalten werden, die Abgeltungsteuer, somit lautet die Vermögensendwertformel:[16]
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Bei der Verwaltung von dividendenbringenden Kapitalanlagen, die im Privatvermögen gehalten werden, erhält man nach 20 Jahren bei einer Rendite von 10% einen Vermögensendwert von 41.401,10 €.
2.1.2 Einkünfte aus sonstigen Kapitalforderungen – Zinsen
Bei den Zinseinkünften im VZ 2009 werden die Zinsen mit der Abgeltungsteuer belastet. Folgende Formel für den Vermögensendwert ist zu verwenden:
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Investiert man 10.000 EUR in eine zinsbringende Kapitalanlage bei einer Rendite von 10% über 20 Jahre (Vermögen ständig reinvestieren, gleich bleibende Bedingungen), dann würde der Vermögensendwert 41.401,10 EUR betragen.
2.1.3 Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
Im Veranlagungszeitraum 2009 wird die Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Anteilen an Kapitalgesellschaften unabhängig von der Beteiligungshöhe generell steuerpflichtig. Für Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen von weniger als 1% gilt die Abgeltungsteuer und somit folgende Vermögensendwertformel:
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[...]
[1] Vgl. Watrin, GmbHR, 2001, S. 853.
[2] Vgl. Wehrheim/Steinhoff, DStR, 2008, S. 989.
[3] Vgl. Scheffler, BB, 2001, S. 2298.
[4] StSenkG v. 23.10.2000, BGBl. I 2000, S. 1433.
[5] Vgl. u. a. Rödder/Schumacher, DStR, 2003, S. 909; Scheffler, DB, 2003, S. 685.
[6] Vgl. Salzmann, Management komplexer Familienvermögen, S. 173 ff.
[7] In Anlehnung an: Vermögensendwertberechnung bei Steinhoff, Die vermögensverwaltende GmbH, S. 61 ff.
[8] In der Betrachtung werden keine Werbungskostenpauschbeträge, Freibeträge, Freigrenzen oder Sparerfreibeträge berücksichtigt.
[9] In Anlehnung an Steinhoff, Die vermögensverwaltenden GmbH, S. 61.
[10] Vgl. u. a. Grob, Investitionsrechnung mit vollständigen Finanzplänen, S. 6 ff; Perridon/Steiner, Finanzwirtschaft der Unternehmung, S. 82 ff; Walz, Investitions- und Finanzplanung, S. 49 ff.
[11] Vgl. Walz, Investitions- und Finanzplanung, S. 49; Formel in Anlehnung an Steinhoff, Die vermögensverwaltende GmbH, S .63.
[12] Vgl. Grob, Investitionsrechnung mit vollständigen Finanzplänen, S. 7.
[13] Vgl. Steinhoff, Die vermögensverwaltende GmbH, S. 63.
[14] In Anlehnung an Steinhoff, Die vermögensverwaltende GmbH, S. 63.
[15] Vgl. Steinhoff, Die vermögensverwaltende GmbH, S. 64.
[16] Berechnung in Anlehnung an Steinhoff, Die vermögensverwaltende GmbH, S. 73.