Mit der Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) im Jahr 2009 wurde das deutsche Handelsrecht an die internationale Rechnungslegungspraxis angepasst, ohne jedoch die bisherigen Systeme wie beispielsweise die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung oder die HGB-Bilanz als Grund-lage für die steuerliche Gewinnermittlung und Ausschüttungsbemessung aufzugeben . Hierdurch wurde mit dem neuen § 254 HGB auch die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen im Gesetz gefestigt. Durch die Norm des § 5 Abs. 1a
S. 2 EStG sind die zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken in der Handelsbilanz gebildeten Bewertungseinheiten sogar maßgeblich für die steuerliche Gewinnermittlung . Besteht die Möglichkeit, das aus einem Grundgeschäft resultierende Risiko, wie beispielsweise bei eine Fremdwährungsforderung, mit einem Sicherungsinstrument, in diesem Fall eine Verbindlichkeit in derselben Fremdwährung, zu neutralisieren, entsteht eine Sicherungsbeziehung, die mit Hilfe einer Bewertungseinheit im handelsrechtlichen Jahresabschluss abgebildet wird . Durch die Bilanzierung von Bewertungseinheiten soll die den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Darstellung der wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens erreicht werden . In der Praxis war diese Vorgehensweise schon lange anerkannt. Durch die Einführung dieser Norm soll die bisherige Bilanzierungspraxis nicht geändert werden, es ergeben sich aber dennoch durch deren Auslegung diverse Fragestellungen, unter anderem ob sie ein Wahlrecht oder eine Pflicht darstellt oder mit welcher Methode die Bewertungseinheiten in der Bilanz und in der Gewinn- und Verlustrechnung abgebildet werden sollen. Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat zu diesem Thema auch eine Stellungnahme zur handelsrechtlichen Bilanzierung von Bewertungseinheiten veröffentlicht, die nicht immer mit den Ansichten anderer fachkundiger Autoren übereinstimmt. Ziel dieser Arbeit ist es, die Anwendung und die Methodik der Norm zu erläutern und auf Fragestellungen und Probleme, die sich hieraus ergeben, einzugehen.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Vorwort
2 Die gesetzliche Regelung des § 254 HGB
2.1 Zweck und Inhalt des § 254 HGB
3 Bildung von Bewertungseinheiten nach § 254 HGB
3.1 Begriff und Formen von Bewertungseinheiten
3.1.1 Micro Hedge
3.1.2 Portfolio Hedge
3.1.3 Macro Hedge
3.2 Absicherbare Risikoarten
3.2.1 Wertänderungsrisiko und Zahlungsstromänderungsrisiko
3.3 Voraussetzung für die Anwendung von § 254 HGB
3.3.1 Abzusichernde Risiken
3.3.2 Zulässige Grundgeschäfte
3.3.3 Zulässige Sicherungsinstrumente
3.3.4 Sicherungs- und Durchhalteabsicht
3.4 Sicherungseignung und –wirksamkeit
3.4.1 Methoden zur Beurteilung der Sicherungswirksamkeit
3.4.2 Dokumentation des Sicherungszusammenhangs
4 Abbildung von Bewertungseinheiten in der Bilanz und in der Gewinn- und Verlustrechnung
4.1 Zweistufige Bewertungstechnik bei Bewertungseinheiten mit kontrahierenden Grundgeschäften
4.2 Bilanzielle Abbildung der Bewertungseinheit nach der Durchbuchungs- und Einfriermethode
4.2.1 Einfrierungsmethode
4.2.2 Durchbuchungsmethode
4.2.3 Behandlung von antizipativen Bewertungseinheiten
4.3 Beendigung einer Sicherungsbeziehung
4.4 Berichterstattungspflichten im Zusammenhang mit Bewertungseinheiten
4.5 Pflicht oder Wahlrecht zur Bildung bilanzieller Bewertungseinheiten
4.6 Die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen in der Praxis
5 Fazit
Literaturverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Methoden der Effektivitätsmessung
Abbildung 2: Bildung von bilanziellen Bewertungseinheiten
Abbildung 3: Abgesicherte Risiken in den Konzernabschlüssen
Abbildung 4: Anhangangaben zu Bewertungseinheiten
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten.
1 Vorwort
Mit der Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) im Jahr 2009 wurde das deutsche Handelsrecht an die internationale Rechnungslegungspraxis angepasst, ohne jedoch die bisherigen Systeme wie beispielsweise die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung oder die HGB-Bilanz als Grundlage für die steuerliche Gewinnermittlung und Ausschüttungsbemessung aufzugeben1. Hierdurch wurde mit dem neuen § 254 HGB auch die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen im Gesetz gefestigt. Durch die Norm des § 5 Abs. 1a S. 2 EStG sind die zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken in der Handelsbilanz gebildeten Bewertungseinheiten sogar maßgeblich für die steuerliche Gewinnermittlung2. Besteht die Möglichkeit, das aus einem Grundgeschäft resultierende Risiko, wie beispielsweise bei eine Fremdwährungsforderung, mit einem Sicherungsinstrument, in diesem Fall eine Verbindlichkeit in derselben Fremdwährung, zu neutralisieren, entsteht eine Sicherungsbeziehung, die mit Hilfe einer Bewertungseinheit im handelsrechtlichen Jahresabschluss abgebildet wird3. Durch die Bilanzierung von Bewertungseinheiten soll die den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Darstellung der wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens erreicht werden4. In der Praxis war diese Vorgehensweise schon lange anerkannt. Durch die Einführung dieser Norm soll die bisherige Bilanzierungspraxis nicht geändert werden, es ergeben sich aber dennoch durch deren Auslegung diverse Fragestellungen, unter anderem ob sie ein Wahlrecht oder eine Pflicht darstellt oder mit welcher Methode die Bewertungseinheiten in der Bilanz und in der Gewinn- und Verlustrechnung abgebildet werden sollen. Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat zu diesem Thema auch eine Stellungnahme zur handelsrechtlichen Bilanzierung von Bewertungseinheiten veröffentlicht, die nicht immer mit den Ansichten anderer fachkundiger Autoren übereinstimmt. Ziel dieser Arbeit ist es, die Anwendung und die Methodik der Norm zu erläutern und auf Fragestellungen und Probleme, die sich hieraus ergeben, einzugehen.
2 Die gesetzliche Regelung des § 254 HGB
2.1 Zweck und Inhalt des § 254 HGB
Das Allgemeine Ziel der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen ist die Zusammenfassung eines Grundgeschäfts mit einem korrespondierenden Sicherungsinstrument zu einem bilanziellen Sachverhalt5. Hierdurch werden nicht mehr die einzelnen Bestandteile, sondern die hierdurch entstehende Bewertungseinheit in der Bilanz abgebildet6. Somit kommt es zur Verhinderung eines einseitig negativen Ergebnisausweises, welcher unter der Anwendung des Imparitätsprinzips und der strengen Einzelbewertung beider Geschäfte entstehen und sich ohne Sicherungsbeziehung erst in späteren Zeiträumen wieder ausgleichen würde7. Diese Vorgehensweise war in der Rechnungslegungspraxis bereits lange anerkannt8 und ist nun im Rahmen des HGB gesetzlich verankert worden, womit nach der Begründung zum Regierungsentwurf des BilMoG auch keine Änderungen der bisherigen Bilanzierungspraxis einhergehen sollen9. Die Norm hat daher einen deklaratorischen Charakter10. Dennoch gibt es gewisse Änderungen gegenüber der bisherigen Praxis, da keine einheitliche Auffassung hinsichtlich der bilanziellen Umsetzung besteht11.
„1 Werden Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen zum Ausgleich gegenläufiger Wertänderungen oder Zahlungsströme aus dem Eintritt vergleichbarer Risiken mit Finanzinstrumenten zusammengefasst (Bewertungseinheit), sind § 249 Abs. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 3 und 4, § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 256 a in dem Umfang und für den Zeitraum nicht anzuwenden, in dem die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme sich ausgleichen. ²Als Finanzinstrumente im Sinne des Satzes 1 gelten auch Termingeschäfte über den Erwerb oder die Veräußerung von Waren.“12
Die Voraussetzungen dieser Norm sind für die Bilanzierung und deren Folgen rechtsform-, branchen- und größenunabhängig13. Als erste Bedingung für die Bilanzierung einer Bewertungseinheit muss eines der genannten Grundgeschäfte vorliegen14. Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen stellen ein solches Grundgeschäft dar. Dieses wird mit einem Sicherungsgeschäft zusammengefasst, welches ein Finanzinstrument oder ein Termingeschäft über den Erwerb oder die Veräußerung von Waren sein kann15. Als weitere Bedingung muss zum einen eine Sicherungsabsicht bestehen […] zum Ausgleich gegenläufiger Wertänderungen oder Zahlungsströme […]16 und zum anderen muss das Sicherungsinstrument aufgrund seiner Risikostruktur […] vergleichbarer Risiken […]“17 zur Verlustkompensation geeignet sein18. Auf die einzelnen Bedingungen wird in dieser Arbeit unter den entsprechenden Inhaltspunkten noch detailliert eingegangen. Werden die genannten Bedingungen erfüllt, ergibt sich als direkte Folge, dass bestimmte Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und andere Rechnungslegungsvorschriften nicht angewendet werden, solange die Sicherungsbeziehung als effektiv beurteilt wird19. Folgende handelsrechtliche Vorschriften sind hiervon betroffen20:
- die Bildung von Rückstellungen, insbesondere Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (§ 249 Abs. 1 HGB)
- der Grundsatz der Einzelbewertung (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB)
- das Imparitäts- und Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB)
- das Anschaffungskostenprinzip (§ 253 Abs. 1 S. 1 HGB)
- die Vereinnahmung unrealisierter Gewinne aus der Umrechnung von kurzfristigen Vermögenswerten und Schulden in Fremdwährung zum Stichtagskurs (§ 256 a HGB)
3 Bildung von Bewertungseinheiten nach § 254 HGB
3.1 Begriff und Formen von Bewertungseinheiten
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten.
Abbildung 1 Arten von Bewertungseinheiten
Quelle: Naumann, Uni Münster, SoSe 2013, Folie 15
3.1.1 Micro Hedge
Eine Bewertungseinheit liegt nach § 254 Abs. 1 1.HS HGB dann vor, wenn „Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen zum Ausgleich gegenläufiger Wertänderungen oder Zahlungsströme aus dem Eintritt vergleichbarer Risiken mit Finanzinstrumenten zusammengefasst“ werden. Hiernach sind alle Arten von Bewertungseinheiten zulässig, allerdings ist es notwendig, dass eine eindeutige Zuordnung des Grundgeschäfts und des Sicherungsinstruments dokumentiert wird21 und der Bilanzierende in der Lage ist, eventuelle Ineffektivitäten zu messen22. Ein sogenannter Micro Hedge liegt dann vor, wenn das aus einem einzelnen Grundgeschäft resultierende Risiko durch ein einzelnes Sicherungsinstrument abgedeckt ist23. Daher auch die abweichende Bezeichnung 1:1 Sicherungsbeziehung24. Beispiele für den perfekten Micro Hedge sind die Asset oder Liability Swaps oder Devisentermingeschäfte für kontrahierende Wareneinkäufe in Fremdwährung, da in diesen Fällen der Bilanzierende das Grundgeschäft in voller Höhe und über dessen gesamte Laufzeit zum Zugangszeitpunkt gegen ein bestimmtes Risiko absichert25. Der Micro Hedge kommt bei Unternehmen, die Bewertungseinheiten bilden, am häufigsten zur Anwendung, da er im Gegensatz zu den weiteren Hedge Arten am einfachsten zu überwachen ist26.
3.1.2 Portfolio Hedge
Ein Portfolio Hedge oder auch m:n-Sicherungsbeziehung liegt vor, wenn die Risiken mehrerer gleichartiger Grundgeschäfte durch ein oder mehrere Sicherungsinstrumente abgesichert werden27. Die Ausstattung der Grundgeschäfte ist maßgeblich für die Gleichartigkeit, beispielsweise gleiche Währung, vergleichbare Restlaufzeiten oder ähnliche Nominalzinssätze. Durch die Wechselbeziehung der Wertentwicklung der Vermögensgegenstände kann in der Praxis die Gleichartigkeit beurteilt werden28. Ein Portfolio Hedge liegt z.B. vor, wenn ein Unternehmen sämtliche Forderungen in US-Dollar mit einer bestimmten Restlaufzeit zusammenfasst und diese durch ein Devisentermingeschäft absichert29.
3.1.3 Macro Hedge
Die zusammenfassende Betrachtung der risikokompensierenden Wirkung ganzer Gruppen von Grundgeschäften und deren gemeinsame Absicherung gegen das netto verbleibende Risiko bezeichnet nach der Begründung zum Regierungsentwurf des BilMoG einen Macro Hedge30.
Eine zweifelsfreie Abgrenzung zwischen Macro und Portfolio Hedge wird nicht immer möglich sein, sie werden auch in der Praxis nicht einheitlich verwendet31. Daher hat der Bilanzierende sein Begriffsverständnis hiervon in seiner internen Dokumentation zu definieren und auch im Anhang der Handelsbilanz zu erläutern32.
Von enormer Bedeutung bei diesen beiden Formen von Bewertungseinheiten ist auch das Risikomanagementsystem des Bilanzierenden. Es muss für die abzusichernden Risiken dokumentiert, angemessen und funktionsfähig sein, sodass der Bilanzierende diese identifizieren, bewerten, steuern und überwachen kann33.
3.2 Absicherbare Risikoarten
3.2.1 Wertänderungsrisiko und Zahlungsstromänderungsrisiko
Das Gesetz unterscheidet bei der Absicherung der finanziellen Risiken in Wert- und Zahlungsstromänderungsrisiken. Das Risiko der Wertänderung, welches auch als Fair Value Risiko bezeichnet wird, liegt darin, dass sich über einen bestimmten Betrachtungszeitraum der Zeitwert eines Grundgeschäfts für den Bilanzierenden nachteilig verändern kann34. Dem Wertänderungsrisiko können bilanzierte Vermögensgegenstände wie beispielsweise festverzinsliche Forderungen oder Wertpapiere und schwebende Geschäfte wie noch nicht erfüllte Anschaffungs- oder Veräußerungsgeschäfte unterliegen35.
Das Zahlungsstromänderungsrisiko, auch Cashflow Risiko, stellt die Gefahr dar, dass die tatsächliche Höhe künftiger Zahlungen aus einem Grundgeschäft von der ursprünglich erwarteten Höhe für den Bilanzierenden in nachteiliger Weise abweicht36. Dies resultiert zum Beispiel aus schwebenden Geschäften oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarteten Transaktionen, die der Höhe nach unbestimmte Ein- oder Auszahlungen in der Zukunft erwarten lassen37.
3.3 Voraussetzung für die Anwendung von § 254 HGB
3.3.1 Abzusichernde Risiken
§ 254 S.1 HGB geht von „vergleichbaren Risiken“ aus, was bedeutet, dass das Grundgeschäft und das Sicherungsinstrument grundsätzlich demselben Risiko bzw. denselben Risiken ausgesetzt sein müssen38. Hierunter sind insbesondere Marktpreis- und Bonitätsrisiken, wie zum Beispiel Aktienkurse, Zinsen und Wechselkurse zu verstehen39. Gegenläufige Wertänderungen oder Zahlungsströme lassen sich nur bei Vorliegen solch vergleichbarer Risiken erzielen und messen40. Des Weiteren wird hierdurch auch ausgeschlossen, dass sich durch Zufall ausgleichende Wertänderungen, welche aus unterschiedlichen Risiken resultieren, die Annahme einer realen Sicherungsbeziehung rechtfertigen41. Notwendig ist die Gleichartigkeit der in dem Portfolio abgesicherten Risiken bei der gleichzeitigen Absicherung von mehreren Grundgeschäften42. Dasselbe gilt für mehrere zum Einsatz kommende Sicherungsinstrumente43. Zulässig ist die Bildung einer Bewertungseinheit nur bei der Absicherung eindeutig ermittelbarer einzelnen Risiken, wie zum Beispiel dem Zins-, Währungs-, Ausfall- oder Preisänderungsrisiko, nicht aber im Rahmen der Absicherung des allgemeinen Unternehmerrisikos44. Zu beachten ist auch hier wieder die Notwendigkeit, das abzusichernde Risiko hinreichend konkret zu bestimmen und zu dokumentieren45.
3.3.2 Zulässige Grundgeschäfte
Das Handelsrecht geht nach § 254 S. 1 HGB von Vermögensgegenständen, Schulden, schwebenden Geschäften oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarteten Transaktionen als Grundgeschäfte im Rahmen einer Bewertungseinheit aus46. Beispiele hierfür sind insbesondere Forderungen, Verbindlichkeiten, Beteiligungen47, aber auch nicht finanzielle Vermögensgegenstände wie z.B. Rohstoffe, halbfertige bzw. fertige Erzeugnisse und Sachanlagen dürfen in eine Bewertungseinheit einbezogen werden48. Derivative Finanzinstrumente können auch ein Grundgeschäft darstellen49. Hierbei handelt es sich um Termingeschäfte auf Grundlage von bestimmten Basiswerten50.
Bei den mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarteten Transaktionen ist zu beachten, dass der tatsächliche Abschluss des Rechtsgeschäfts so gut wie sicher sein muss51. Dem Zustandekommen dürfen nur noch außergewöhnliche Umstände entgegenstehen, auf welche der Bilanzierende allerdings keinen Einfluss haben darf52. Bei dieser Beurteilung ist es wichtig, ob und inwieweit in früheren Zeiträumen bereits antizipative Bewertungseinheiten gebildet wurden und ob die erwarteten Transaktionen im vorgegebenen Zeitrahmen tatsächlich zustande gekommen sind53. § 254 HGB schreibt weder vor, dass der gesamte Umfang noch die gesamte Laufzeit eines Grundgeschäfts abgesichert werden54. Auch bei einer teilweisen Absicherung eines Grundgeschäfts gegen Risiken darf eine Bewertungseinheit gebildet werden55. Des Weiteren ist es ebenfalls zulässig, dass eine Bewertungseinheit gebildet wird, auch wenn die Sicherungsbeziehung nur für eine bestimmte Laufzeit des Grundgeschäfts hergestellt wurde56. Wichtig ist hierbei, dass der Wert- bzw. Zahlungsstromausgleich von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument zeitgleich eintritt, ansonsten muss der Abschluss entsprechender Anschlussgeschäfte beabsichtigt und möglich sein57.
3.3.3 Zulässige Sicherungsinstrumente
Nach § 254 S.1 HGB sind als Sicherungsinstrumente in einer Bewertungseinheit nur Finanzinstrumente zulässig58. Obwohl dieser Begriff im Gesetz verwendet wird, fehlt die genaue Definition59. Aufgrund der Vielfalt und der ständigen Weiterentwicklung dieses Begriffes erweist dich dies als schwierig60. Es handelt sich hierbei um Vermögensgegenstände oder Schulden, die auf vertraglicher Basis zu Geldzahlungen oder zum Zugang bzw. Abgang von anderen Finanzinstrumenten führen61. Die in den §1 Abs.11 und §1a Abs.3 KWG als auch in §2 Abs.2b WpHG genannten Finanzinstrumente kommen hiernach als Sicherungsinstrumente in Betracht, soweit sie die Voraussetzungen erfüllen62. Erwartete Transaktionen, nicht finanzielle Vermögensgegenstände und nicht finanzielle Verbindlichkeiten kommen als Sicherungsinstrumente nicht in Betracht63. Allerdings gelten nach § 254 S.2 HGB auch Termingeschäfte über den Erwerb oder die Veräußerung von Waren als Finanzinstrumente, womit schwebende Warenein- und Verkaufsgeschäfte ebenfalls in eine Bewertungseinheit mit einbezogen werden dürfen, obwohl sie nicht unter die Finanzinstrumente fallen64. Das IDW verlangt, dass als Sicherungsinstrumente vorgesehene Finanzinstrumente zur Absicherung gegen das spezifische Risiko des Grundgeschäfts geeignet sein müssen, was dann der Fall ist, wenn es erfahrungsgemäß zum angestrebten Sicherungserfolg führt65. Sogenannte plain vanilla-Geschäfte, unter welchen man eine Standardversion eines Finanzinstrumentes ohne komplexe Ausstattungsmerkmale versteht, erfüllen in der Regel diese Voraussetzung66. Besitzen Grundgeschäft und Sicherungsinstrument identische Risiken, dürfen zur Absicherung auch Finanzinstrumente verwendet werden, die keine Standardgeschäfte sind, soweit der bestmögliche Sicherungserfolg erzielt wird67. In diesem Fall kann auch auf einen Eignungsnachweis verzichtet werden68. Wie bei einem Grundgeschäft ist auch bei einem Finanzinstrument der partielle Ansatz hinsichtlich des Volumens oder der Laufzeit möglich69.
3.3.4 Sicherungs- und Durchhalteabsicht
Das bloße „Halten“ von geeigneten Grundgeschäften und Sicherungsinstrumenten reicht allein nicht aus, um eine Bewertungseinheit zu bilden70. Beim Bilanzierenden muss die Absicht vorliegen, ein Risiko abzusichern und die gebildete Bewertungseinheit bis zur Erreichung dieses Zwecks aufrechtzuerhalten71. Nach dem Grundsatz der zeitlichen Bewertungsstetigkeit, welches in § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB verankert ist, muss diese auch bis zur tatsächlichen Beendigung der Sicherungsbeziehung beibehalten werden72. Neben der Sicherungsabsicht muss auch die faktische Fähigkeit zur Sicherung, wie beispielsweise die fachliche Abdeckung der Anforderungen, die technischen Abwicklungsmöglichkeiten und die finanzielle Haltefähigkeit bestehen73. Die faktische Fähigkeit zur Sicherung ist unentbehrlich, da ohne sie eine große Möglichkeit der Einflussnahme auf das Jahresergebnis bestehen würde74. Somit stellt die Durchhaltefähigkeit zur Sicherungsabsicht sowohl wesentliche Anforderung an das bilanzierende Unternehmen als auch einen Schutzmechanismus gegen Missbrauch dar75.
3.4 Sicherungseignung und –wirksamkeit
Da sich die Wirksamkeit einer Sicherungsbeziehung aus der Sicherungseignung ergibt, sind hieran wesentlich strengere Anforderungen zu stellen als an die Sicherungsabsicht76. Tritt in Bezug auf das abgesicherte Risiko eine gegenläufige Wertentwicklung von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument ein, so liegt eine Sicherungseignung vor77. Mit dem prospektiven Effektivitätsnachweis, wonach beurteilt wird, ob sich gegenläufige Wertänderungen oder Zahlungsströme im Rahmen der Sicherungsbeziehung zukünftig ausgleichen78, ist eine grundsätzliche Sicherungseignung bereits zu Beginn der Bildung einer Bewertungseinheit nachzuweisen und zu dokumentieren79. Ein Beispiel für die prospektive Effektivitätsfeststellung ist die Simulationsrechnung80. Gleichen sich die gegenläufigen Wertänderungen nicht aus, so ist das
- Anschaffungskostenprinzip (§ 253 Abs.1 S.1 HGB)
- Realisationsprinzip (§ 252 Abs.1 Nr.3 HGB) und das
- Imparitätsprinzip (§ 252 Abs.1 Nr.4 HGB)
uneingeschränkt anzuwenden81. Zu jedem Bilanzstichtag ist zu analysieren, ob die Sicherungseignung für die Zukunft sowie für den Stichtag gegeben ist und in welcher Höhe sich ggf. Abweichungen vom vollständigen Ausgleich der Wertentwicklung des Grundgeschäfts und des Sicherungsinstruments ergeben82. Dies ist für jedes abgesicherte Risiko individuell durchzuführen83. Die Frage nach Sicherungseignung für die Zukunft stellt die Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Bewertungseinheit dar, die Abweichungsanalyse hingegen dient der bilanziellen Abbildung des ineffektiven Teils der Bewertungseinheit84. Eine festgelegte Effektivitätsspanne bezüglich der Sicherungswirksamkeit ist nicht gegeben, in der Begründung zum Regierungsentwurf verwies man noch auf die Vorgaben nach IAS 39.A105 (b)85. Hierin sind 80 bis 125% vorgesehen86.
Eine Bewertungseinheit liegt nicht mehr vor, sobald sich der Betrag der bisherigen Unwirksamkeit einer Sicherungsbeziehung zum Abschlussstichtag nicht mehr verlässlich rechnerisch ermitteln lässt87. Dies gilt mit Wirkung ab dem Zeitpunkt, zu welchem der Betrag der Unwirksamkeit zuletzt verlässlich ermittelt werden konnte88. Für den Fall, dass nicht mehr von einer prospektiven Wirkung ausgegangen werden kann, gilt Entsprechendes89.
Ein Verfahren hierfür schreibt das Gesetz nicht vor, es überlässt dem Bilanzierenden die Wahl einer Methode90, da nach der Begründung zum BilMoG-Regierungsentwurf zwingende Vorgaben im Hinblick auf die Vielzahl der möglichen Formen von Bewertungseinheiten nicht sachgerecht erscheinen91. Die Wirksamkeitsbeurteilung kann aufgrund eines geeigneten Risikomanagementsystems erfolgen und muss dessen Zielen und Strategie gerecht sein92.
3.4.1 Methoden zur Beurteilung der Sicherungswirksamkeit
Wie vorher schon mehrfach beschrieben, gibt das Gesetz keine Methode zur Beurteilung der Wirksamkeit von Sicherungsbeziehungen vor. Die bilanzierenden Unternehmen können hierfür alle Methoden anwenden, die sie für angemessen halten und welche objektiv zu einem richtigen Ergebnis führen93. Somit ergibt sich hier ein Wahlrecht bezüglich der Methode zur Messung der Effektivität.
Zeitlich wird die Effektivitätsmessung entweder zukunfts- (prospektiv) oder vergangenheitsbezogen (retrospektiv) durchgeführt94. Die Kommentierung weist aber darauf hin, dass die Auswahl der Methode auch von der Art und dem Umfang der gebildeten Bewertungseinheit abhängig ist, ob deren Wirksamkeit nur retro- oder auch prospektiv festgestellt wird95. Im Folgenden werden nun einige Methoden genannt und erklärt, welche in der Literatur und in der Stellungnahme des IDW gängig sind.
Das IDW regelt die Anwendung der sogenannten Critical Terms Match-Methode96, in der Literatur auch Short Cut-Methode genannt, für die prospektive Effektivitätsbeurteilung97. Laut der Stellungnahme müssen für die Zulässigkeit dieser Methode zwei Voraussetzungen erfüllt sein98. Die erste Voraussetzung ist, dass alle wertbestimmenden Faktoren zwischen dem abgesicherten Teil des Grundgeschäfts und dem absichernden Teil des Sicherungsinstruments übereinstimmen müssen99. Als Beispiele werden in der Stellungnahme Währung, Nominalbetrag, Laufzeit, Zinstermine und ein identischer Festsatz von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument bei Verwendung von Zinsswaps genannt100. Die zweite Voraussetzung, welche zu erfüllen ist, ist das alle nicht übereinstimmenden Wertkomponenten von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument den nicht in die Bewertungseinheit einbezogenen Wertkomponenten zugeordnet werden müssen101. Hierfür werden kreditrisikobedingte Wertänderungen von Grundgeschäft und/oder Sicherungsinstrument und Wertänderungen aus der variablen Seite eines Zinsswaps als Beispiele genannt102.
Die Fachliteratur, insbesondere der Autor Paul Scharpf, sieht das erste Kriterium als problematisch an, da das IDW verlangt, dass ein absolut identischer Festsatz von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument bei der Verwendung von Zinsswaps gegeben ist. Da die Festsätze von Zinsswaps und bilanzwirksamen Grundgeschäften aufgrund der bestehenden Credit Spreads meistens unterschiedlich sind, können diese nicht übereinstimmen103. Diese Problematik ergibt sich wegen des unterschiedlichen Kreditrisikos, das mit Forderungen und Wertpapieren bzw. mit Zinsswaps verbunden ist104. Dieses Kriterium des IDW führt folglich dazu, dass die Critical Terms Match-Methode bzw. Short Cut-Methode an sich nicht erlaubt wäre105. Laut IDW ist die Critical Terms Match-Methode auch bei der retrospektiven Wirksamkeitsbeurteilung zulässig, allerdings ergibt sich hier dieselbe Problematik wie bei der prospektiven Wirksamkeitsbeurteilung, da hier dieselben Voraussetzungen vorliegen müssen106. Die Fachliteratur sieht die Möglichkeit zur Anwendung der Critical Terms Match-Methode unter den Voraussetzungen des IDW als missglückt an und schlägt daher vor, diese zu ermöglichen, wenn bei Beginn der Sicherungsbeziehung zweifelsfrei und dokumentiert rechnerisch nachgewiesen wird (auch unter der Verwendung von unterschiedlichen realistischen Szenarien), dass in Bezug auf das abgesicherte Risiko ein perfekter Hedge vorliegt und demzufolge eine betragsmäßige Unwirksamkeit zu den einzelnen Abschlussstichtagen von vorneherein ausgeschlossen ist oder diese nicht wesentlich sein bzw. werden können107. Auf einen regelmäßigen prospektiven bzw. retrospektiven Wirksamkeitsnachweis kann verzichtet werden, wenn ein solcher Fall vorliegt108. Allerdings ist die Wirksamkeit wieder zu prüfen, wenn im Zeitablauf Umstände eintreten, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass doch Unwirksamkeiten entstehen können109.
Als weitere mögliche Methoden schlägt die Literatur verschiedene Dollar-Offset-Verfahren und die Regressionsanalyse vor, welche nach IAS 39 als zulässig angesehen werden110.
Bei den Dollar-Offset-Verfahren, welche auch die bekanntesten Methoden zur Effektivitätsmessung sind111, werden die sich auf die gesicherten Risiken beziehenden Zeitwertänderungen von Grund- und Sicherungsgeschäft ins Verhältnis gesetzt, was auch in der Praxis leicht anwendbar ist112. Entsteht dabei ein Verlustüberhang, wird dieser als Ineffektivität aufwandswirksam gebucht113. Folgende vereinfachte Formel eines Dollar-Offset-Verfahrens verdeutlicht die Effektivität ( = Effektivitätskennzahl) einer Sicherungsbeziehung114:
Die Effektivitätsspanne von 0,8 bis 1,25 bezieht sich auf die Vorgaben in IAS 39.A105 (b), welche im Entwurf zum BilMoG noch vorgesehen war.
Bei der Regressionsanalyse, welche ein statisches Verfahren darstellt, wird untersucht, ob ein Zusammenhang zwischen den Zeitwertänderungen des Grund- und Sicherungsgeschäfts besteht115. Sie kann sowohl prospektiv als auch retrospektiv eingesetzt werden und ist mittels Excel-Funktionen sowie durch spezielle Mathematik-Programme möglich116. Hierbei wird allerdings eine umfangreiche Datenbasis vorausgesetzt, was sich meistens als problematisch erweist, da diese zu Beginn einer Sicherungsbeziehung meist nicht vorliegt und fraglich ist, ob jedes bilanzierende Unternehmen eine solche Analyse selbstständig vornehmen kann117. Um den Betrag der zu buchenden Ineffektivität zu ermitteln, ist schließlich immer ein Dollar-Offset-Verfahren erforderlich118. Über IAS 39.IG F4.4 ist die Regressionsanalyse in den internationalen Rechnungslegungsstandards verankert119.
Die folgende Abbildung zeigt noch einmal eine Zusammenfassung der wesentlichen Methoden des prospektiven und retrospektiven Effektivitätstests120:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten.
Abbildung 1: Methoden der Effektivitätsmessung
Quelle: Schmitz/Huthmann, Bilanzierung von Finanzinstrumenten, 2012, S. 153
[...]
1 Vgl. BT-Drs. 16/10067
2 Vgl. Petersen/Zwirner/Froschhammer, StuB 2009, S. 449f
3 Vgl. Graumann, Wirtschaftliches Prüfungswesen, 2012, S. 445
4 Vgl. Kümpel/Pollmann, DStR 2011, S. 1580
5 Vgl. Driesch/von Oerzen, IRZ 2010, S.345
6 Vgl. Driesch/von Oerzen, IRZ 2010, S.345
7 Vgl. Driesch/von Oerzen, IRZ 2010, S.345
8 Vgl. Driesch/von Oerzen, IRZ 2010, S.345
9 Vgl. Ballwieser, in Münchener Kommentar zum HGB 2013, Rz. 1
10 Vgl. Ballwieser, in Münchener Kommentar zum HGB 2013, Rz. 1
11 Vgl. Förschle/Usinger, in Beckscher Bilanzkommentar 2014, Rz.3
12 § 254 HGB
13 Vgl. Driesch/von Oerzen, IRZ 2010, S.346
14 Vgl. Driesch/von Oerzen, IRZ 2010, S.346
15 Vgl. Driesch/von Oerzen, IRZ 2010, S.346
16 § 254 S. 1 HGB
17 § 254 S. 1 HGB
18 Vgl. Driesch/von Oerzen, IRZ 2010, S.346
19 Vgl. Driesch/von Oerzen, IRZ 2010, S.346
20 Vgl. Driesch/von Oerzen, IRZ 2010, S.346
21 Vgl. IDW RS HFA 35 Tz. 16
22 Vgl. Driesch/von Oerzen, IRZ 2010, S.348
23 Vgl. Petersen/Zwirner/Froschhammer, StuB 2009, S. 450
24 Vgl. IDW RS HFA 35 Tz. 17
25 Vgl. IDW RS HFA 35 Tz. 17
26 Vgl. Kapitel 4.6 Die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen in der Praxis
27 Vgl. IDW RS HFA 35 Tz. 18
28 Vgl. IDW RS HFA 35 Tz. 18
29 Vgl. Driesch/von Oerzen, IRZ 2010, S.348
30 Vgl. IDW RS HFA 35 Tz. 19
31 Vgl. IDW RS HFA 35 Tz. 20
32 Vgl. IDW RS HFA 35 Tz. 20
33 Vgl. IDW RS HFA 35 Tz. 20
34 Vgl. IDW RS HFA 35 Tz. 21
35 Vgl. IDW RS HFA 35 Tz. 22
36 Vgl. IDW RS HFA 35 Tz. 21
37 Vgl. IDW RS HFA 35 Tz. 23
38 Vgl. IDW RS HFA 35 Tz. 27
39 Vgl. IDW RS HFA 35 Tz. 25
40 Vgl. IDW RS HFA 35 Tz. 25
41 Vgl. IDW RS HFA 35 Tz. 25
42 Vgl. IDW RS HFA 35 Tz. 27
43 Vgl. IDW RS HFA 35 Tz. 27
44 Vgl. IDW RS HFA 35 Tz. 26
45 Vgl. IDW RS HFA 35 Tz. 28
46 Vgl. IDW RS HFA 35 Tz. 29
47 Vgl. Naumann, Uni Münster, SoSe 2013, Folie 16
48 Vgl. IDW RS HFA 35 Tz. 29
49 Vgl. IDW RS HFA 35 Tz. 30
50 Vgl.http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/derivate.html?referenceKeywordName=derivative+Finanzinstrumente; vom 21.10.2014
51 Vgl. IDW RS HFA 35 Tz. 32
52 Vgl. IDW RS HFA 35 Tz. 32
53 Vgl. IDW RS HFA 35 Tz. 32
54 Vgl. IDW RS HFA 35 Tz. 33
55 Vgl. IDW RS HFA 35 Tz. 33
56 Vgl. IDW RS HFA 35 Tz. 33
57 Vgl. IDW RS HFA 35 Tz. 33
58 Vgl. IDW RS HFA 35 Tz. 34
59 Vgl. Ballwieser, in Münchener Kommentar zum HGB 2013, Rz. 8
60 Vgl. Ballwieser, in Münchener Kommentar zum HGB 2013, Rz. 8
61 Vgl. IDW RS HFA 35 Tz. 34
62 Vgl. IDW RS HFA 35 Tz. 34
63 Vgl. IDW RS HFA 35 Tz. 36
64 Vgl. IDW RS HFA 35 Tz. 36
65 Vgl. IDW RS HFA 35 Tz. 38
66 Vgl. IDW RS HFA 35 Tz. 38
67 Vgl. IDW RS HFA 35 Tz. 39
68 Vgl. IDW RS HFA 35 Tz. 39
69 Vgl. IDW RS HFA 35 Tz. 40
70 Vgl. Petersen/Zwirner/Froschhammer, StuB 2009, S. 451
71 Vgl. Petersen/Zwirner/Froschhammer, StuB 2009, S. 451
72 Vgl. IDW RS HFA 35 Tz. 47
73 Vgl. Schmitz/Huthmann, Bilanzierung von Finanzinstrumenten, 2012, S. 188
74 Vgl. Schmitz/Huthmann, Bilanzierung von Finanzinstrumenten, 2012, S. 189
75 Vgl. Schmitz/Huthmann, Bilanzierung von Finanzinstrumenten, 2012, S. 189
76 Vgl. Driesch/von Oerzen, IRZ 2010, S.349
77 Vgl. Driesch/von Oerzen, IRZ 2010, S.349
78 Vgl. IDW RS HFA 35 Tz. 50
79 Vgl. Driesch/von Oerzen, IRZ 2010, S.349
80 Vgl. Ballwieser, in Münchener Kommentar zum HGB 2013, Rz. 14
81 Vgl. Petersen/Zwirner/Froschhammer, StuB 2009, S. 451
82 Vgl. Driesch/von Oerzen, IRZ 2010, S.349
83 Vgl. IDW RS HFA 35 Tz. 50
84 Vgl. Driesch/von Oerzen, IRZ 2010, S.349
85 Vgl. Driesch/von Oerzen, IRZ 2010, S.350
86 Vgl. Driesch/von Oerzen, IRZ 2010, S.350
87 Vgl. IDW RS HFA 35 Tz. 51
88 Vgl. IDW RS HFA 35 Tz. 51
89 Vgl. IDW RS HFA 35 Tz. 51
90 Vgl. Merkt, in Handelsgesetzbuch 2014, Rz. 4
91 Vgl. Ballwieser, in Münchener Kommentar zum HGB 2013, Rz. 14
92 Vgl. IDW RS HFA 35 Tz. 52
93 Vgl. Schmitz/Huthmann, Bilanzierung von Finanzinstrumenten, 2012, S. 194
94 Vgl. Schmitz/Huthmann, Bilanzierung von Finanzinstrumenten, 2012, S. 194
95 Vgl. Ballwieser, in Münchener Kommentar zum HGB 2013, Rz. 14
96 Vgl. auch Bedau, Khakzad, Krakuhn, IRZ 2010, S. 491-497
97 Vgl. Scharpf, DB 2012, S. 359
98 Vgl. Scharpf, DB 2012, S. 359
99 Vgl. IDW RS HFA 35 Tz. 58
100 Vgl. IDW RS HFA 35 Tz. 58
101 Vgl. IDW RS HFA 35 Tz. 58
102 Vgl. IDW RS HFA 35 Tz. 58
103 Vgl. Scharpf, DB 2012, S. 360
104 Vgl. Scharpf, DB 2012, S. 360
105 Vgl. Scharpf, DB 2012, S. 360
106 Vgl. Scharpf, DB 2012, S. 360, als auch IDW RS HFA 35 Tz. 58
107 Vgl. Scharpf, DB 2012, S. 360
108 Vgl. Scharpf, DB 2012, S. 360
109 Vgl. Scharpf, DB 2012, S. 360
110 Vgl. Driesch/von Oerzen, IRZ 2010, S.351
111 Vgl. Schmitz/Huthmann, Bilanzierung von Finanzinstrumenten, 2012, S. 158
112 Vgl. Driesch/von Oerzen, IRZ 2010, S.351
113 Vgl. Driesch/von Oerzen, IRZ 2010, S.351
114 Vgl. Schmitz/Huthmann, Bilanzierung von Finanzinstrumenten, 2012, S. 158
115 Vgl. Driesch/von Oerzen, IRZ 2010, S.351
116 Vgl. Schmitz/Huthmann, Bilanzierung von Finanzinstrumenten, 2012, S. 156
117 Vgl. Driesch/von Oerzen, IRZ 2010, S.351
118 Vgl. Driesch/von Oerzen, IRZ 2010, S.351
119 Vgl. Schmitz/Huthmann, Bilanzierung von Finanzinstrumenten, 2012, S. 156
120 Vgl. Schmitz/Huthmann, Bilanzierung von Finanzinstrumenten, 2012, S. 153