Vor 69 Jahren wurden die Vereinten Nationen gegründet. Drei Jahre später wurde die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von den Vereinten Nationen verabschiedet. Damit leg-ten sie die Basis für das Menschenrechtssystem. Trotz vieler Widerstände und Menschenrechtsverletzungen konnte wohl damals wohl niemand voraussehen, dass sich die Menschen-rechte zu einem internationalen Normsystem entwickeln würden. Heutzutage sind sie selbst-verständlich und nicht mehr weg zu denken. Das liegt wahrscheinlich an ihrem universellen Charakter und der schnellen Verbreitung von Nachrichten durch die Medien, beziehungsweise allgemein gesprochen, an dem Prozess der Globalisierung. Organisationen oder Staaten können somit schneller handeln beziehungsweise Bezug auf die Geschehnisse nehmen, ob sie wollen oder nicht. So müssen sich einige Staaten, die verschiedene Konventionen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert haben, über ihre Machenschaften, beziehungsweise Menschenrechtsverletzungen rechtfertigen oder die Staaten die nicht unterschrieben oder ratifiziert haben, müssen mit einer möglichen Isolation der anderen Staaten rechnen. Andererseits dient gerade diese Weltöffentlichkeit um Konventionen durchzusetzen auch wenn es in diesem Kontext zu losen Kopplungen kommen kann. So gibt es auf der einen Seite leere Versprechungen der Länder trotz Ratifizierungen oder Unterschriften als auch positive Entwicklungen, die es wohl ohne die Gründung der Menschenrechte nicht gäbe. Die Frage die sich in diesem Kontext stellt ist, wie es dazu kommt, dass Nationalstaaten globale Merkmale über-nehmen wie zum Beispiel die Menschenrechte, beziehungsweise wie sich diese institutionalisieren konnten.
Die folgende Arbeit soll sich mit der Institutionalisierung von Kinderrechten im Kontext der Weltgesellschaft auseinandersetzten. Zunächst wird kurz auf die Institutionalisierung der Menschenrechte eingegangen um dann die Kinderrechte einordnen zu können. Anschließend wird die Entwicklung der Kinderrechte weltweit bis hin zur Institutionalisierung beschrieben.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Menschenrechte
3 Die weltgesellschaftliche Institutionalisierung von Kinderrechten
3.1 Vor der Verabschiedung der Kinderrechtskonvention 1947-1989
3.2 Das Inkrafttreten der Kinderrechtskonvention 1990
3.2.1 Inhalte der Kinderrechtskonvention
3.2.2 Vorbehalte
3.2.3 Verwirklichung der Kinderrechte weltweit
3.2.4 Weltkindergipfel
3.2.5 Zusatzprotokolle
4 Fazit
5 Literaturverzeichnis
1 Einleitung
Vor 69 Jahren wurden die Vereinten Nationen gegründet. Drei Jahre später wurde die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von den Vereinten Nationen verabschiedet. Damit legten sie die Basis für das Menschenrechtssystem. Trotz vieler Widerstände und Menschenrechtsverletzungen konnte wohl damals wohl niemand voraussehen, dass sich die Menschenrechte zu einem internationalen Normsystem entwickeln würden. Heutzutage sind sie selbstverständlich und nicht mehr weg zu denken. Das liegt wahrscheinlich an ihrem universellen Charakter und der schnellen Verbreitung von Nachrichten durch die Medien, beziehungsweise allgemein gesprochen, an dem Prozess der Globalisierung. Organisationen oder Staaten können somit schneller handeln beziehungsweise Bezug auf die Geschehnisse nehmen, ob sie wollen oder nicht. So müssen sich einige Staaten, die verschiedene Konventionen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert haben, über ihre Machenschaften, beziehungsweise Menschenrechtsverletzungen rechtfertigen oder die Staaten die nicht unterschrieben oder ratifiziert haben, müssen mit einer möglichen Isolation der anderen Staaten rechnen. Andererseits dient gerade diese Weltöffentlichkeit um Konventionen durchzusetzen auch wenn es in diesem Kontext zu losen Kopplungen kommen kann. So gibt es auf der einen Seite leere Versprechungen der Länder trotz Ratifizierungen oder Unterschriften als auch positive Entwicklungen, die es wohl ohne die Gründung der Menschenrechte nicht gäbe. Die Frage die sich in diesem Kontext stellt ist, wie es dazu kommt, dass Nationalstaaten globale Merkmale übernehmen wie zum Beispiel die Menschenrechte, beziehungsweise wie sich diese institutionalisieren konnten.
Der soziologische Neo-Institutionalismus versucht zu erklären, wie beziehungsweise warum Organisationen, wie Nationalstaaten, Strukturen von anderen Organisationen annehmen beziehungsweise sich an diese anpassen. Durch den Prozess der Isomorphie, der wohl durch den Druck der Weltöffentlichkeit und Imitation entsteht, bildet sich eine Weltgesellschaft. Der World-Polity-Ansatz von John W. Meyer, geht von einer globalen Ebene der sozialen Realität aus, die kulturelle-immateriellen Charakter hat und trotzdem eine kausale Bedeutung besitzt.[1] Meyer nennt in diesem Zusammenhang drei Eigenschaften, die diese Ebene ausmachen. Die erste bezieht sich auf die modernen konstruierten Akteure, die sich durch universalistische Modelle organisieren und legimitieren. Zweitens sind diese globalen beziehungsweise universalistischen Modelle weit verbreitet und anerkannt. Durch ihren universalistischen Anspruch herrscht auch ein Konsens über die Definitionen und Rechte. Drittens ist durch ihren universalistischen Charakter ihre weltweite Anwendbarkeit “gesichert“.[2] In diesem makrophänomenologische Ansatz von Meyer steht nicht der Akteur im Mittelpunkt, sondern der kulturell konstruierte und eingebettete Nationalstaat.[3] Wenn man nun von einer Weltgesellschaft und der daraus resultierende Strukturähnlichkeit zwischen Nationalsaaten ausgeht, stellt sich die Frage, „[...] welche weltgesellschaftlichen Prozesse diese >Akteure< konstruieren und formen, so daß sie diese Isomorphie aufweisen.“[4]
Die Weltgesellschafttheorie sieht den Ursprung eines solchen Wandelns im 20. Jahrhundert, genauer um 1945 mit der Gründung der Vereinten Nationen.[5] Diese Gründung bezieht sich wohl auf die Geschehnisse zu dieser Zeit. Somit ging diese Gründung aus einem Prozess, beziehungsweise aus spezifischen Reaktionen auf konkrete Erfahrungen von Macht- und Gewaltausübungen hervor.[6]
„Es kann gut sein, daß die ungeheure Katastrophe des Zweiten Weltkriegs dazu beigetragen hat, die globalen Modelle des national organisierten Fortschritts und der national organisierten Gerechtigkeit zu etablieren, und daß der Kalte Krieg dabei geholfen hat, das Projekt der Menschheitsentwicklung auf die globale Ebene zu heben.“[7]
Die folgende Arbeit soll sich mit der Institutionalisierung von Kinderrechten im Kontext der Weltgesellschaft auseinandersetzten. Zunächst wird kurz auf die Institutionalisierung der Menschenrechte eingegangen um dann die Kinderrechte einordnen zu können. Anschließend wird die Entwicklung der Kinderrechte weltweit bis hin zur Institutionalisierung beschrieben.
2 Menschenrechte
Menschenrechte gehören aus der Sicht der neo-institutionalistischen Weltgesellschaftstheorie „[...] zum Kernbestand einer globalen Ordnungsstruktur, die in internationalen Vereinbarungen kodifiziert, in Aktionsprogrammen operationalisiert und über ein dichtes Geflecht von internationalen Regierungs- und Nicht-Regierungsorganisationen in die einzelnen Länder diffundiert wird.“[8] Nach der Weltgesellschaftstheorie hat die Bedeutung von globalen Modellen seit dem zweiten Weltkrieg an großer Bedeutung gewonnen, „[...] da sich in dieser Zeit die Entwicklung weltgesellschaftlicher Kultur und Organisation enorm beschleunigt hat.“[9] Ebenfalls behauptet Meyer, dass sich durch den zweiten Weltkrieg Merkmale und Prozesse der Weltgesellschaft entwickelt haben, die zu einem verstärkten Einfluss der globalen institutionellen Ebene auf Nationalstaaten geführt hat.[10] Dieser Einfluss schlägt sich in der Gründung der Vereinten Nationen am 1945 nieder, als Antwort auf den zweiten Weltkrieg.[11] Die daraus resultierenden Allgemeine Erklärung der Menschenrechte drei Jahre später, trugen zu einem internationalen Orientierungsrahmen bei, nach welchem politisches Handeln ausgerichtet werden sollte und wird.[12] So wurden auf die Erfahrungen, die die Menschen im zweiten Weltkrieg durchmachen mussten reagiert, indem in der Präambel die UN-Charta auf die Geschehnisse eingegangen ist. Wie zum Beispiel auf die Folter, auf Rassendiskriminierung oder Meinungsfreiheit.[13] Darauf folgten in der zweiten Hälfte des 20.Jahrhunderts einige Menschenrechtsverträge, in denen verschiedene Rechte präzisiert wurden. Darunter fiel die Anti-Rassendiskriminierungskonvention (Verabschiedung: 1965/ Inkrafttreten: 1969), der Sozialpakt (Verabschiedung: 1966/ Inkrafttreten: 1976), der Zivilpakt (Verabschiedung: 1966/ Inkrafttreten: 1976), die Frauenrechtskonvention (Verabschiedung: 1979/ Inkrafttreten: 1981), die Anti-Folterkonvention (Verabschiedung: 1984/ Inkrafttreten: 1987) und schließlich die Kinderrechtskonvention, welche 1989 verabschiedet wurde und 1990 in Kraft trat.[14] Die zeitliche Abfolge zeigt, dass die Kinderrechtskonventionen relativ spät beschlossen beziehungsweise in Kraft getreten ist. Im Folgenden wird nun auf den Entwicklungsprozess beziehungsweise auf die Institutionalisierung von Kinderrechten eingegangen.
3 Die weltgesellschaftliche Institutionalisierung von Kinderrechten
Durch die Gründung der Vereinten Nationen bekamen Kinderrechte einen internationalen Rahmen zur Verwirklichung. Der Schutz des Kindes wurde zu einem Ziel, das die Weltgesellschaft insgesamt betrifft. Bis zur Verabschiedung der Kinderrechtskonvention 1989 und das Inkrafttreten 1990 beziehungsweise bis zur Institutionalisierung der Kinderrechtskonvention vergingen seit der Verkündung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte 1948, 51 Jahre. Die Einbindung von Kinderrechten zieht auch einen Paradigmenwechsel nach sich. Die Anfänge der Entwicklung der Kinderrechte wird im allgemeinen zu Beginn des 20. Jahrhunderts gesehen. Auf die Französische Revolution und die Erklärung der Menschenrechte, folgte die Trennung von Erwachsenen- und Jugendstrafrecht. In Großbritannien wurde sogar ein Verbot für Fabrikarbeit für Kinder unter neun Jahren ausgesprochen. Im Zuge der Industrialisierung und der Einführung der Schulpflicht veränderte sich langsam das Bild der Kindheit. Die bürgerliche Gesellschaft begann allmählich zwischen Erwachsenen und Kindern zu unterscheiden.
Zwar wurde schon zu Beginn des 20. Jahrhunderts die Forderung nach den Rechten der Kinder in den Vordergrund gerückt aber erst nach dem zweiten Weltkrieg konnten diese Forderungen, durch die Erklärung der Rechte der Kinder, in Form einer weltgesellschaftlichen Einbindung verfestigt werden.[15] Wie es dazu kam, wird nun im Folgenden erläutert.
3.1 Vor der Verabschiedung der Kinderrechtskonvention 1947-1989
Nach der Gründung der Vereinten Nationen wurde das Kind in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte kaum berücksichtigt. In ihr wurde das Kind als solches zweimal im Artikel 25 und 26 erwähnt, in denen steht, „ 2.Mütter und Kinder haben den Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.“[16], und „ 3. Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll.“[17]. Artikel 26 bezieht sich unter anderem auch auf die Bildung in der Grundschule und sollte daher besonders die Kinder betreffen. Doch im allgemeinen taucht das Kind kaum in der Erklärung der Menschenrechte 1948 auf. Nach dem zweiten Weltkrieg wurde jedoch darüber diskutiert, ob die Genfer Erklärung aus dem Jahr 1924 von den Vereinten Nationen anerkannt werden sollte.[18] Erst am 20.11.1959 wurde eine neue Erklärung der Rechte der Kinder als Deklaration von den Vereinten Nationen verabschiedet, welcher ein leicht überarbeiteter und erweiterter Text der Genfer Erklärung darstellte. Die Ausarbeitung dieser Erklärung hatte ihren Anfang 1947, als die Diskussion über die Übernahme der Genfer Erklärung als Grundlage der Erklärung der Rechte des Kindes im Raum stand und wurde 1948 durch den Wirtschaft- und Sozialrat gebilligt mit dem Argument, dass die Erklärung von 1924 nicht mehr der Zeit entspräche.[19] „In dieser Deklaration wird das Kind erstmals auf internationaler Ebene als Rechtsträger bezeichnet und der Begriff des Kindeswohls ("best interests of the child") eingeführt.“[20] Eine Deklaration ist jedoch nicht wie eine Konvention völkerrechtlich verbindlich für die Länder, sondern eher eine Empfehlung. Trotz dieser rechtlichen Unverbindlichkeit stellt diese Erklärung einen Fortschritt in der Entwicklung der Rechte der Kinder dar. Sie beinhaltet 10 Artikel, wie das Recht auf Nicht-Diskriminierung in Form von Rasse, Geschlecht oder Sprache, wie das Recht auf besonderen Schutz zur körperlichen, geistigen und moralischen Entwicklung, wie das Recht auf einen Namen und die Staatsangehörigkeit, wie das Recht auf soziale Sicherheit, wie das Recht auf besondere Behandlung bei Behinderungen oder wie das Recht auf Schutz vor Ausbeutung, Vernachlässigung oder Kinderarbeit, wobei hier keine Altersgrenze gesetzt wurde.[21] Diese Deklaration gilt als maßgeblicher Ausgangspunkt für die spätere Kinderrechtskonvention.[22] Seitdem gilt der 20. November als Tag der Kinderrechte.
1963 ergriff Polen die Initiative und schlug ein Seminar der Vereinten Nationen über die Rechte der Kinder vor. Die Vereinten Nationen organisierten daraufhin diese Veranstaltung, um Ideen auf internationaler Ebene austauschen zu können.[23] 25 Staaten nahmen an dieser Diskussion teil.[24] In der Veranstaltungen wurden verschiedene Themen angesprochen wie der Schutz vor Vernachlässigung oder das Recht des Kindes auf medizinische Versorgung. Jedoch kam es nicht zu einem übereinstimmenden Ergebnis, da sich die Vertreter nicht in allen Punkten einigen konnten.
Zwar dauerte es weitere 30 Jahre bis die Kinderrechtskonvention verabschiedet wurde, da die Ausarbeitung der Entwürfe der Menschenrechtspakte vorrangig behandelt wurden, jedoch wurde das Kind im Sozial- und Zivilpakt berücksichtigt. 1966 wurde von den Vereinten Nationen der Sozialpakt als auch der Zivilpakt verabschiedet und 1976 traten diese in Kraft. Sie gelten als die ersten umfassenden Menschenrechtsverträge auf universaler Ebene.[25] Sie beinhalten vereinzelt Bestimmungen, die das Kind betreffen. Im Sozialpakt wird dieses in Artikel 10,12 und 13 genannt. In Artikel 10 geht es um den besonderen Schutz der Familie, vor allem wenn diese für ein unterhaltsberechtigtes Kind verantwortlich sind. Außerdem erkennen die Vertragsstaaten an, dass Sondermaßnahmen zum Schutz und Beistand für alle Kinder ohne Diskriminierung aufgrund der Abstammung vorgenommen werden sollten. Kinder sollten vor wirtschaftlicher und sozialer Ausbeutung beschützt werden und die Staaten sollten Altersgrenzen gesetzlich festlegen, die bei Nichteinhaltung sanktioniert werden. In Artikel 12 sollen die Vertragsstaaten Schritte zur Senkung der Kindersterblichkeit und zur gesunden Entwicklung des Kindes unternehmen. In Artikel 13 wird das Kind zum letzten Mal erwähnt, in diesem steht, dass die Vertragsstaaten die Freiheit der Eltern über ihr Kind zu entscheiden, hinsichtlich der Glaubenswahl und der Schulwahl, gewährleisten.[26] Im Zivilpakt wird das Kind ebenfalls in den Artikeln 14, 18, 23 und 24 erwähnt. Artikel 14 besagt, dass Urteile in Straf- oder Zivilsachen öffentlich verkündet werden, sofern diese nicht den Interessen von Jugendlichen entgegenstehen oder das Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder beinhalten. Artikel 18 gleicht dem Artikel 13 im Sozialpakt bis auf den Zusatz, dass das Kind als minderjährig, jedoch ohne Altersbestimmung, beschrieben wird und aufgrund dessen unter dem Schutz der Gesellschaft, Staat und Familie steht. Artikel 23 besagt, wenn es zu einer Auflösung der Ehe kommt, muss für den nötigen Schutz der Kinder gesorgt werden. Artikel 24, indem das Kind zuletzt erwähnt wird, beinhaltet die Rechte, die schon in der Deklaration von 1959 erwähnt wurden, wie das Recht der Staatsangehörigkeit und der Namensgebung, sowie der Nicht-Diskriminierung des Kindes.[27]
1970 entstanden die ersten Kinderbewegungen. So schlossen sich beispielsweise in Lateinamerika arbeitende Kinder zusammen, um für bessere Arbeitsbedingungen, Respekt und Partizipation zu kämpfen. In Deutschland entstand die Kinderlandebewegung, die die Diskussion um antiautoritäre Erziehung hervorbrachte, sowie das Thema Kinderrechte zum Vorschein brachte. So kam es schon im Jahr 1973 an bundesdeutschen Schulen zum Verbot von Züchtigungen von Kindern.[28]
1972 entstand die Idee ein internationales Jahr des Kindes einzuführen, um das Kind und dessen Bedürfnisse in den Vordergrund der Weltöffentlichkeit zu rücken. Vier Jahre später wurde dieses Projekt in der Generalversammlung der Vereinten Nationen akzeptiert und drei Jahre später wurde das Jahr des Kindes eingeführt.[29]
30 Jahre nach der Deklaration vergingen bis es zu einem Entwurf der Kinderrechtskonvention kam. Im Jahr 1978 ergriff die polnische Regierung wieder die Initiative, im Hinblick auf das bevorstehende Internationale Jahr des Kindes, und schlug die Erarbeitung einer Konvention für Kinder vor, beziehungsweise die Erklärung von 1959 in eine Konvention umzuwandeln.[30] Zum Anlass nahm sich die polnische Regierung die Konferenz der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen und reichte einen Entwurf ein. Dieser beinhaltete die grundlegenden Bestandsteile, die 1959 in der Deklaration schon festgehalten wurden, beziehungsweise nahezu unveränderte Bestandsteile. Der Entwurf wurde jedoch abgewiesen, da er als zu wenig weit gehend empfunden wurde.[31] Desweiteren wurde von den westlichen Staaten die unzureichende Berücksichtigung der familiären Einbindung des Kindes bemängelt.[32] 1980 reichte die polnische Regierung ihren zweiten revidierten Entwurf ein ohne dabei von der Grundkonzeption abzuweichen. Dieser stellte die Arbeitsgrundlage für die Ausarbeitung der Endfassung der Kinderrechtskonvention dar.[33] Polens Engagement für die Rechte der Kinder wurde schon 1978 durch den 24. Artikel im Zivilpakt sichtbar, da dieser durch Polens Initiative mit zustande kam. Dieses Engagement entstand, so vermutet man, weil „[...] man sich in diesem Land den Kindern unter den Opfern des Zweiten Weltkrieges besonders verpflichtet fühle.“[34] Allgemein führten diese Entwürfe trotz Ablehnung, in dem Entwicklungsprozess der Kinderkonvention, zu einer Einsetzung einer offenen Arbeitsgruppe durch die Menschenrechtskonvention der Vereinten Nationen. Ihre Aufgabe lag in der Ausformulierung des Konventionstextes, der im Unterschied zur Deklaration 1959 rechtlich bindend ist, und dauerte neun Jahre.[35] In diesem langen Zeitraum muss auch der Prozess in dem sich die Arbeitsgruppe befindet berücksichtigt werden. Da viele Akteure an diesem Geschehen teilnehmen wie die Delegierten aller 43 Mitgliedsstaaten der Menschenrechtskommission, die übrigen Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen als auch die Nicht- und Regierungsorganisationen, ist es schwierig auf einen Konsens zu kommen. Dieser ist jedoch notwendig um bei solchen Verfahren Artikel zu beschließen. „So fiel beispielsweise der vorgesehene Artikel zur Begrenzung medizinischer Experimente an Kindern letztlich der Tatsache zum Opfer, dass die Delegationen sich trotz ihrer Einigkeit im Grundsatz nicht auf eine konkrete Formulierung verständigen konnten.“[36] Außerdem kam es in dieser Arbeitsgruppe zu Unterbrechungen aufgrund des Ost-West-Konflikts in der ersten Hälfte der 80er Jahre und wurde so durch diesen Konflikt in den Hintergrund gestellt.[37] Zusätzlich kam die Arbeitsgruppe nicht immer auf einen Konsens, weshalb sich die Einigung auf einen gemeinsamen Vertragstext verzögerte. Diese Unstimmigkeiten bezogen sich allgemein auf die Notwendigkeit der Kinderrechtskonvention. Viele Delegierte hielten die Menschenrechte für Rechte die sowohl Erwachsene als auch Kinder miteinschließen, weshalb sie die Notwendigkeit von Rechten nur für Kinder bezweifelten. Doch die Anwendbarkeit der allgemeinen Menschenrechte auf Kinder war nicht in jedem Artikel durchführbar. Dies wird im Folgenden sichtbar, denn Artikel 14 der Kinderrechtskonvention, mit Vorbild von Artikel 18 des Zivilpaktes, welche die Gewissens- und Religionsfreiheit beinhalten, musste "zurückgenommen" werden, da islamische Staaten der Meinung waren, dass Kinder im Gegensatz zu Erwachsenen ihre Religion nicht frei wählen könnten.[38] Ebenfalls kam es bei Artikel 38, der den Kriegsdienst umfasste, zu Schwierigkeiten bei der Formulierung und Festlegung, da die Vereinigten Staaten nicht damit einverstanden waren, Kinder unter 18 vollständig vom Kriegsdienst zu nehmen. Somit musste ein Kompromiss gefunden werden, der sich darauf belief, dass nur für die unter 15-jährigen Kinder eine spezielle Ausschlussklausel formuliert wurde. Der selbe Prozess lief auch beim Thema Adoption beziehungsweise bei der Formulierung des 21. Artikels der Kinderrechtskonvention ab. Da das islamische Recht die Adoption von Kindern verbietet, wurde der Artikel dahingehend umformuliert, dass die Vertragsstaaten ungeachtet der einzelnen Vorgaben für die Durchführung von Adoptionen in ihrer grundsätzlichen Entscheidung über die Zulassung von Adoption frei bleiben.[39] Doch gerade solche Prozesse, die meist unter einem politischen Druck stehen, trieben die Entwicklung der Kinderrechte auf weltgesellschaftlicher Ebene an. Das 30-jährige Jubiläum der Deklaration von 1959 sowie die zehnte Wiederkehr des Internationalen Jahrs des Kindes trugen dazu bei, einen endgültigen Entwurf der Kinderrechtskonvention zu verabschieden.[40] Ebenfalls zu erwähnen ist, dass die Frauenrechtskonvention von 1979 auch einen wesentlichen Teil zur Entwicklung der Kinderrechtskonvention beigetragen beziehungsweise das Kind mit berücksichtigt hat.
[...]
[1] Vgl. Meyer, John W./ Boli, John/ Thomas, George M./ Ramirez, Francisco O. (2005), S.90.
[2] Vgl. Meyer, John W./ Boli, John/ Thomas, George M./ Ramirez, Francisco O. (2005), S.91.
[3] Vgl. ebenda, S.90.
[4] Ebenda, S.104.
[5] Vgl. ebenda, S.105.
[6] Gosepath, Stefan (2005), S. 22.
[7] Meyer, John W./ Boli, John/ Thomas, George M./ Ramirez, Francisco O. (2005), S.131.
[8] Heintz, Bettina/ Müller, Dagmar/ Schiener, Heike (2006), S.425.
[9] Meyer, John W./ Boli, John/ Thomas, George M./ Ramirez, Francisco O. (2005), S.85.
[10] Vgl. ebenda, S.90.
[11] Vgl. Wesel, Uwe (1999), S.13.
[12] Vgl. Koenig, Matthias (2005), S.7.
[13] Vgl. Vereinte Nationen (1948), S. 2ff.
[14] Vgl. UN- Menschenrechtsabkommen: Die Menschenrechtsabkommen der Vereinten Nationen.
[15] Bereits die ILO hat seit ihrer Gründung 1919 die Arbeitsbedingungen von Frauen und Kindern thematisiert. Nach dem ersten Weltkrieg und aufgrund der katastrophalen Situation der Flüchtlingskinder, gründetet die englische Grundschullehrerin Eglantyne Jebb 1920 das britische Komitee "Save the Children International Union" und entwickelte ein Fünf-Punkte-Programm, welches Schutzverletzungen der Erwachsenen gegenüber den Kindern beinhaltete und als Grundlage der Genfer Erklärung galt.
[16] Vereinte Nationen (1948), S.5.
[17] Ebenda, S.6.
[18] Vgl. UNICEF (2014).
[19] Vgl. Dorsch, Gabriele (1994), S.44.
[20] Maywald, Jörg (2010).
[21] Vereinte Nationen (1959).
[22] Vgl. Lorz, Ralph Alexander (2002), S.1.
[23] Vgl. Dorsch, Gabriele (1994), S.55.
[24] Ebenda, S.55.
[25] Vgl. UNICEF (2014).
[26] Vgl. Vereinte Nationen (1966).
[27] Vgl. ebenda.
[28] Vgl. Deutsches Kinderhilfswerk (o.J).
[29] Vgl. UNICEF (2014).
[30] Vgl. Lorz, Ralph Alexander (2002), S.1.
[31] Vgl. UNICEF (2014).
[32] Vgl. Dorsch, Gabriele (1994), S.69.
[33] Vgl. UNICEF (2014).
[34] Dorsch, Gabriele (1994), S.55.
[35] Vgl. Lorz, Ralph Alexander (2002), S.1.
[36] Lorz, Ralph Alexander (2002), S.1.
[37] Vgl. ebenda, S.1.
[38] Vgl. ebenda, S.2.
[39] Vgl. ebenda, S.2.
[40] Vgl. ebenda, S.1.