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Ein Tod in Würde. Aktive Sterbehilfe als letztes Recht des Menschen?

©2015 Hausarbeit (Hauptseminar) 32 Seiten

Zusammenfassung

In unserer modernen und leistungsorientierten Gesellschaft, in welcher der Tod nicht mehr eingeplant und bis zum letzten Moment verdrängt wird, in der die Medizin rasend Fortschritte macht und die Hoffnungen der Menschen ins Unermessliche steigen lässt, bleiben einige Fragen jedoch stets aktuell:
Was ist am Ende, wenn selbst die Medizin nicht mehr helfen beziehungsweise heilen kann? Ab wann ist ein Leben nicht mehr lebenswert? Und vor allem: Wer darf entscheiden über Leben und Sterben?

Der Tod gehört zum Leben und dennoch werden Gespräche über ihn meist sehr schnell beendet, man wird gefragt warum man über so etwas Trauriges denn sprechen muss und ob es nicht schönere Dinge zu bereden gibt. Dass der Mensch sterblich ist, wird beiseitegeschoben und verdrängt. Irgendwann, ja, nur nicht jetzt darüber nachdenken. Das Thema Sterben wird als unbehaglich empfunden und ist häufig mit der Angst vor einem qualvollen Tod oder mit dem Tod eines geliebten Menschen verbunden. Wie viele andere Dinge im Leben auch, lässt sich der Tod nicht unbedingt vorhersehen beziehungsweise planen und schwere Krankheiten oder Unfälle gehen ihm häufig voraus. Wie lässt sich also entscheiden, ob ein Leiden beendet werden muss? Wie kann man den Todkranken, den Sterbenden beistehen, welche Möglichkeiten haben sie?

In der folgenden Hausarbeit möchte ich mich näher mit dem Thema der Sterbehilfe auseinandersetzen und im Grunde mit der Frage, ob die aktive Sterbehilfe als ein letztes Recht eines jeden Menschen geltend gemacht werden sollte.

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Die Hilfe zum Sterben und ihre Formen
2.1 Sterbebegleitung
2.2 Passive Sterbehilfe oder Zulassen des Sterbens durch Unterlassen
2.3 Indirekte Sterbehilfe oder Lebensverkürzung als unbeabsichtigte Nebenfolge
2.4 Aktive Sterbehilfe

3 Sterbehilfe aus verschiedenen Perspektiven
3.1 Sicht der Ärzte
3.2 Sicht der Kirche
3.3 Sicht der Allgemeinheit

4 Aktive Sterbehilfe in verschiedenen Ländern
4.1 Aktive Sterbehilfe in Deutschland
4.2 Aktive Sterbehilfe in Frankreich
4.3 Aktive Sterbehilfe in den Niederlanden und Belgien
4.4 Aktive Sterbehilfe in Amerika
4.5 Aktive Sterbehilfe in Polen, Spanien und Italien

5 Fazit

6 Literaturverzeichnis

1 Einleitung

In unserer modernen und leistungsorientierten Gesellschaft, in welcher der Tod nicht mehr eingeplant und bis zum letzten Moment verdrängt wird, in der die Medizin rasend Fortschritte macht und die Hoffnungen der Menschen ins Unermessliche steigen lässt, bleiben einige Fragen jedoch stets aktuell: Was ist am Ende, wenn selbst die Medizin nicht mehr helfen beziehungsweise heilen kann? Ab wann ist ein Leben nicht mehr lebenswert? Und vor allem: Wer darf entscheiden über Leben und Sterben?

Der Tod gehört zum Leben und dennoch werden Gespräche über ihn meist sehr schnell beendet, man wird gefragt warum man über so etwas Trauriges denn sprechen muss und ob es nicht schönere Dinge zu bereden gibt. Dass der Mensch sterblich ist, wird beiseitegeschoben und verdrängt. Irgendwann, ja, nur nicht jetzt darüber nachdenken. Das Thema Sterben wird als unbehaglich empfunden und ist häufig mit der Angst vor einem qualvollen Tod oder mit dem Tod eines geliebten Menschen verbunden. Wie viele andere Dinge im Leben auch, lässt sich der Tod nicht unbedingt vorhersehen beziehungsweise planen und schwere Krankheiten oder Unfälle gehen ihm häufig voraus. Wie lässt sich also entscheiden, ob ein Leiden beendet werden muss? Wie kann man den Todkranken, den Sterbenden beistehen, welche Möglichkeiten haben sie?

In der folgenden Hausarbeit möchte ich mich näher mit dem Thema der Sterbehilfe auseinandersetzen und im Grunde mit der Frage, ob die aktive Sterbehilfe als ein letztes Recht eines jeden Menschen geltend gemacht werden sollte.

Zu Beginn möchte ich hierzu zunächst alle gängigen Formen der Sterbehilfe beziehungsweise der Hilfe zum Sterben vorstellen, worunter auch die Sterbebegleitung zählt. Anschließend möchte ich auf die aktive Sterbehilfe, im Sinne der Lebensverkürzung oder Tötung, genauer eingehen und die dazugehörigen verschiedenen Perspektiven und Sichtweisen auf das Thema Sterbehilfe, darunter die Sicht der Ärzte, der Kirche und der Allgemeinheit, näher beleuchten. Des Weiteren wird die Handhabung der Tötung auf Verlangen beziehungsweise der Beihilfe zum Suizid in verschiedenen, ausgewählten Ländern betrachtet, zusammen mit prägnanten und aktuellen Beispielen. Im letzten Teil dieser Arbeit werde ich unter Einbezug der verschiedenen Aspekte versuchen, die Frage zu beantworten, ob selbstbestimmtes Sterben unter bestimmten Umständen den Tod in Würde gewährleisten könnte.

2 Die Hilfe zum Sterben und ihre Formen

Die erste Unterscheidung die getroffen werden kann, ist die zwischen Sterbebegleitung und Sterbehilfe. Während Sterbehilfe auf der Behandlungsebene in passiv, indirekt und aktiv unterschieden wird, bezeichnet die Sterbebegleitung einen Akt des Beistehens des Sterbenden in der letzten Phase seines Lebens. Wie die einzelnen Formen genau geartet sind, darauf wird nun im Folgenden näher eingegangen.

2.1 Sterbebegleitung

Unter der humanen Sterbebegleitung versteht man im Allgemeinen, wie der Name bereits sagt, die Begleitung und Betreuung eines Menschen der im Sterben liegt oder eines todkranken Menschen in seiner letzten Lebensphase. Zu der Sterbebegleitung gehört auch die Betreuung der Angehörigen, die lernen müssen mit dem Tod eines geliebten Menschen umzugehen. Unter der Sterbebegleitung bekannt, sind vor allem die Palliativmedizin und die Hospizversorgung. Entstanden sind diese als Reaktion auf die wachsende Verdrängung und Verleugnung des Sterbens und des Todes in unserer heutigen Gesellschaft. Hinzu kommt außerdem, dass die Menschen immer älter werden, wie die demographische Entwicklung deutlich zeigt (vgl. Hochgrebe 2005, S.109). Leiden, Gebrechen, Krankheit und Tod sind heutzutage zu unangenehmen Begleiterscheinungen des Lebens geworden und man weiß zumeist nicht, wie damit umgegangen werden soll.

Die Palliativmedizin konzentriert sich vollständig auf die Behandlung von schwerstkranken und sterbenden Patienten, in medizinischer, pflegerischer, psychosozialer und auch spiritueller Form. Anders als bei der kurativen Medizin geht es nicht um die Heilung des Patienten, sondern rein um die Linderung seiner Schmerzen und Gewährleistung der bestmöglichen Lebensqualität. Palliativmedizin wird also erst dann angewendet, wenn die kurativen Behandlungen keine Erfolgschancen mehr mit sich bringen, das heißt nicht mehr ansprechen. Es handelt sich dabei um eine aktive sowie ganzheitliche Kontrolle und Betreuung durch Ärzte, Pflegekräfte, Seelsorger, Psychologen und weiteren Berufsgruppen, wie etwa Krankengymnasten. Im Idealfall gelingt es durch Palliativmedizin, dass der Patient seine letzte Lebenszeit in häuslicher Umgebung verbringen kann. Dies entspricht dem häufig letzten Wunsch der Patienten, die in vertrauter Umgebung und im Beisammensein mit der Familie sterben möchten.

Die Hospizversorgung hat sich genau diesen letzten Wunsch der Patienten zum Schwerpunkt gemacht. Deshalb haben ambulante Hospizdienste zumeist Vorrang vor den stationären. Die Hospizversorgung steht in Verbindung mit der Palliativmedizin und Ziel ist es auch hier, die Patienten in der letzten Phase ihres Lebens zu pflegen und zu betreuen. Ehrenamtliche Arbeit bildet dabei das Fundament der Hospizbewegung.

Palliativmedizin und Hospizversorgung arbeiten also eng zusammen um ein Versorgungsnetzwerk zu schaffen und das Sterben wieder zu einer sozialen Angelegenheit zu machen (vgl. Hochgrebe 2005, S. 112).

2.2 Passive Sterbehilfe oder Zulassen des Sterbens durch Unterlassen

Grundsätzlich kann die passive Sterbehilfe als „das Einstellen oder das Nichtergreifen von lebenserhaltenden medizinischen Maßnahmen bei Schwerkranken oder Sterbenden (z.B. Verzicht auf Wiederbelebung)“ (vgl. Woellert/Schmiedebach 2008, S.18) definiert werden. Das heißt im Allgemeinen, dass die passive Sterbehilfe ein Verzicht auf Behandlungsmaßnahmen bedeutet, sprich das Nichtaufnehmen einer Behandlung oder gar das Abbrechen einer bereits bestehenden Behandlung. Darunter kann man sich beispielsweise das Einstellen der künstlichen Ernährung, Beatmung oder der Medikamentengabe vorstellen. Passiv also deshalb weil man den Patienten sterben lässt, das heißt lebensverlängernde Behandlungen werden unterlassen, jedoch nicht aber die palliativ medizinische Behandlung, zu welcher Ärzte verpflichtet sind.

Der Patient stirbt also letztendlich an seiner Krankheit. Voraussetzung der passiven Sterbehilfe ist eine gültige Patientenverfügung, in welcher der Patient seinen Willen äußert und somit von seinem Selbstbestimmungsrecht Gebrauch macht. Einwilligungsfähige Patienten haben auch die Möglichkeit ihren Willen dem Arzt direkt mitzuteilen.

2.3 Indirekte Sterbehilfe oder Lebensverkürzung als unbeabsichtigte Nebenfolge

Bei der indirekten Sterbehilfe hat das Lindern von Leid oberste Priorität. Bei Einwilligung des Patienten wird die Dosis von stark schmerzlindernden Medikamenten, wie etwa Morphin, täglich so erhöht, dass als unbeabsichtigte Nebenwirkung der Sterbeprozess beschleunigt wird (vgl. Hochgrebe 2005, S.65). So werden starke Schmerzen oder beispielsweise Angstzustände und Atemnot mit hoch dosierten Medikamenten behandelt. In Kauf genommen wird dabei, dass die Lebenserwartung dadurch womöglich verringert wird. Ärzte sind sogar verpflichtet dazu, schmerzlindernde Behandlungen vorzunehmen und bei Einwilligung somit auch zur gebotenen Sterbehilfe.

Der Begriff „indirekte Sterbehilfe“ trifft häufig auf Kritik, da der Tod grundsätzlich nicht das Handlungsziel hierbei ist, sondern die Leidminderung. Studien bewiesen, dass bei genau protokollierter und sorgfältiger Dosierung jedoch eher selten lebensverkürzende Wirkungen eintreten (vgl. Woellert/Schmiedebach 2008, S.20).

Deshalb wird es häufig bevorzugt, von der Lebensverkürzung als mögliche unbeabsichtigte Nebenfolge zu sprechen.

2.4 Aktive Sterbehilfe

Die aktive Sterbehilfe ist bei weitem die umstrittenste Form der Sterbehilfe. Allgemein kann sie so definiert werden, dass es sich dabei um medizinische Maßnahmen handelt, das heißt um die Verabreichung lebensverkürzender Substanzen, die den Tod eines Menschen vorzeitig herbeiführen.

Wird die Tötung des Patienten auf dessen Wunsch hin durch eine dritte Person ausgeführt, beispielsweise durch Injektion einer tödlichen Substanz, spricht man von Tötung auf Verlangen. Wird dem Patienten jedoch auf sein Verlangen hin, die Möglichkeit gegeben ein tödliches Mittel eigenständig einzunehmen oder eine tödliche Infusion selbst auszulösen, so handelt es sich dabei um Beihilfe zur Selbsttötung beziehungsweise um den ärztlich assistierten Suizid, sofern ein Arzt währenddessen anwesend ist. Das heißt, Tötung auf Verlangen liegt dann vor, wenn ein Dritter an der Verabreichung der tödlichen Medikamente beteiligt ist, Beihilfe zur Selbsttötung dann, wenn die tödliche Substanz selbst eingenommen wird, aber verschrieben wurde.

Die aktive Sterbehilfe ist grundsätzlich, mit einigen wenigen Ausnahmen, in den meisten Ländern verboten und somit strafbar.

3 Sterbehilfe aus verschiedenen Perspektiven

In den gesellschaftlich kontrovers geführten Diskursen über die Sterbehilfe, stößt man immer wieder auf den Begriff der „Ethik“.

Allgemein kann man die Ethik als die Lehre vom guten und bösen Handeln definieren, man spricht auch von der Morallehre. Kurz gesagt, lässt sich die Ethik als eine „philosophische Reflexion auf Moral verstehen“ (vgl. Fischer 2008, S.25).

Im folgenden Abschnitt werden nun verschiedene Perspektiven auf die Sterbehilfe angesprochen.

3.1 Sicht der Ärzte

Unter dem hippokratischen Eid werden alle sittlichen Grundlagen die für Ärzte gelten, zusammengefasst. Die moderne Fassung, das 1948 in Genf formulierte Gelöbnis, stellt einen Hauptteil der Berufsordnung dar. Paragraph 16 dieser Berufsordnung legt ärztliches Verhalten in Bezug auf Sterbehilfe folgendermaßen fest:

„Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen. Es ist ihnen verboten, Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen zu töten. Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.“ (vgl. Bundesärztekammer - Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte).

Die Hauptpflicht eines Arztes ist es Leben zu erhalten, dies widerspräche also grundsätzlich der Aufgabe, Leben, in Form von Sterbehilfe, zu nehmen.

Im Juli 2010 führte das Institut für Demoskopie Allensbach eine Umfrage zum Thema „Ärztlich begleiteter Suizid und aktive Sterbehilfe aus Sicht der deutschen Ärzteschaft“ durch.

74 Prozent der befragten Ärzte sprachen sich zunächst für eine passive Sterbehilfe, das heißt die Einstellung von Lebensverlängernden Maßnahmen bei ausdrücklichem Patientenwunsch, aus. Des Weiteren kam bei dieser Umfrage heraus, dass explizite Sterbenswünsche, in Form von ärztlich assistierten Suizid, eher zu den Ausnahmefällen zählen, jedoch jeder dritte Arzt bereits um Hilfe beim Suizid gebeten worden ist. Auch Fragen nach dem grundsätzlichen Verständnis der Beweggründe von Patienten wurden überwiegend positiv beantwortet. Gegen die aktive Sterbehilfe sprachen sich jedoch 62 Prozent der befragten Ärzte aus. Zudem wurden in dieser Umfrage sowohl Pro als auch Contra Seiten der Sterbehilfe aus Sicht des Arztes näher beleuchtet. So heben knapp 90 Prozent der Ärzte hervor, dass eine mögliche Legalisierung der aktiven Sterbehilfe dazu verleiten würde, dass viele Menschen nur deshalb diese Sterbehilfe in Anspruch nehmen würden, um nicht als eine Belastung für Angehörige und Gesellschaft weiterzuleben. Des Weiteren wäre es nahezu unmöglich einzuschätzen, ob der Sterbewunsch des Patienten endgültig bleibt oder sich eventuell doch noch ändert. Genauso schwer einzuschätzen ist es, ob der Gesundheitszustand des Patienten tatsächlich so hoffnungslos ist, dass ein assistierter Suizid gerechtfertigt wäre. Viele befürchten, dass durch eine Legalisierung der aktiven Sterbehilfe, sich das Grundverständnis des Arztberufes ändern würde: vom Heilen und Bewahren zum Beenden des Lebens. Immerhin 15 Prozent geben an, dass eine solche Regelung zu hohem Druck und Gewissensnöten unter den Ärzten führen würde. Zudem werden die Folgen von möglichen Allmachtsgefühlen (Herrscher über Leben und Tod) oder Machtmissbrauch gefürchtet.

Dennoch gibt es auch einige Argumente die für die aktive Sterbehilfe sprechen würden. So sagen immerhin 64 Prozent der Ärzte, dass es zum Selbstbestimmungsrecht des Patienten gehört, den Zeitpunkt seines Todes selbst bestimmen zu dürfen. 59 Prozent stimmen zu dem zu, dass ein Arzt, aufgrund seiner Ausbildung, besonders gut dafür geeignet ist, dem Patienten beim Suizid zu unterstützen. Außerdem würde durch den ärztlich begleiteten Suizid verhindert werden, dass ein Patient unnötig lange Schmerzen durchleiden muss oder unnötig lange an Maschinen angeschlossen bleibt.

3.2 Sicht der Kirche

Grundsätzlich berufen sich sowohl die katholische als auch evangelische Kirche auf die Heiligkeit und Unantastbarkeit des menschlichen Lebens (vgl. Hochgrebe 2005, S.42).

Der Katechismus der katholischen Kirche nimmt in einigen Passagen eindeutig Stellung zur Sterbehilfe. Abschnitt 2277 lautet:

„Die direkte Euthanasie besteht darin, dass man aus welchen Gründen und mit welchen Mitteln auch immer dem Leben behinderter, kranker oder sterbender Menschen ein Ende setzt. Sie ist sittlich unannehmbar.

[...]

Details

Seiten
Jahr
2015
ISBN (eBook)
9783956874826
ISBN (Paperback)
9783668005266
Dateigröße
453 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg – Institut für Soziologie
Erscheinungsdatum
2015 (Juni)
Note
1,3
Schlagworte
Sterbehilfe aktive Sterbehilfe Patientenverfügung passive Sterbehilfe Sterbebegleitung indirekte Sterbehilfe Perspektiven Sterbehilfe in verschiedenen Ländern Beispiele für Sterbehilfe Brittany Maynard Tötung auf Verlangen Beihilfe zur Selbsttötung Selbstmord
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Titel: Ein Tod in Würde. Aktive Sterbehilfe als letztes Recht des Menschen?