Die wesentlichen Grundsätze deutschen Rechts in Artikel 48 EGBGB anhand ausgewählter Rechtsprechung zum Namensrecht
Eine systematische Gesamtdarstellung zum derzeitigen Erkenntnisstand der Harmonisierung europ. und dt. Namensrechts
Zusammenfassung
Die vielfältigen fortgeschrittenen gesellschaftlichen Veränderungsprozesse in Europa, die Auswirkungen des Namens als Identifikationsmerkmal und das neue Namensrecht im Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) verlangen nach einer grundsätzlichen neuen Umgangsweise bei der Umgestaltung der auch im Namen zu vereinenden Familie.
Die Denkschrift »Artikel 48 EGBGB und Wesentliche Grundsätze deutschen Rechts« wird vorgelegt, um den Dialog und die juristische Disputation mit der Fachöffentlichkeit, mit Verwaltung und den betroffenen Familienmitgliedern anzuregen und um Argumente für Reformschritte auf europarechtlicher Angleichungsebene zu bereichern.
Verbunden mit dieser Denkschrift ist die Hoffnung, dass durch sie die europarechtliche Harmonisierung von Reformen im Personenstandsrecht befördert wird und der Gesetzgeber und die Fachgerichte zu raschen Weichenstellungen und notwendigen Initiativen veranlaßt werden.
Leseprobe
Gliederung
Abkürzungsverzeichnis
Zielsetzung dieser Denkschrift
Einleitung
Gesetzestext
Problemstellung
1. Kapitel
1. Wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts nach der Gesetzgebungsintention
1.1 Stellungnahme
1.2 Heranziehung ordre public zwischen EU-Mitgliedsstaaten
1.3 Weitere herzuleitende wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts aus anderen Gesetzen (sondergesetzliche Kollissionsnormen)
2. Wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts und deren Verhältnis zu rechtsstaatlichen Grundsätzen
3. Weitere herzuleitende wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
4. Wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts anhand der BGH-Rechtsprechung
4.1 Grundsatz der öffentlichen Beglaubigung / Beurkundung
4.2 Grundsatz Verbot der révision au fond & Grundsatz des Schutzes [nur] des Kernbestandes der inländischen Ordnung
4.3 Grundsatz der Freizügigkeit und Selbstbestimmung
4.4 Das Prinzip der Namenskontinuität
4.5 Grundsatz der Einheit der Familie und einheitlicher Name
4.6 Ordnungsfunktion des Namens
4.7 Identifikationsinteresse.
4.8 Grundsatz der Namensfreiheit
5. Weitere wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts anhand ausgewählter OLG-Rechtsprechung
5.1 Grundsatz Geburtsname ist unveränderlich, Familienname ist abänderbar
5.2 Grundsatz des Namensquorum „§ 1355 III BGB ist abschließend“
5.3 Keine Phantasienamen, Abstammungslinie nachzeichnend, Name historisch belegbar und Familie verbindend, ordre public
6. Wechselwirkung zwischen Namensänderungsrecht und Ehename
6.1 Europarechtlicher Anwendungsvorrang im Personenstandsrecht
6.2 Kein Ehenamensschutz bei Eheaufhebung (§ 1313 BGB)
6.3 Ehenamen-Bindestrich-Entscheidung
6.4 Grundsatz von Treu und Glauben im Personenstandsrecht (§ 242 BGB)
6.5 Zeitschranke des Artikel 48 EGBGB
7. Wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts und zum ordre publik nach erstinstanzlichen Entscheidungen
7.1 Geburtsname und zusätzliche „Adelsprädikate“
8. Internationales Privatrecht
8.1 Sinn und Zweck Entscheidung
8.2 Hinkendes Namensverhältnis
2. Kapitel
1. Offensichtliche Unvereinbarkeit
3. Kapitel
1. Antragstellung nach Artikel 48 EGBGB
MUSTER der Erklärung
2. Standesamtliche Bescheinigung zur Antragstellung nach Artikel 48 EGBGB
MUSTER einer Bescheinigung
Schlussbetrachtung
Literaturnachweis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Zielsetzung dieser Denkschrift
Mit der Denkschrift »Artikel 48 EGBGB und Wesentliche Grundsätze deutschen Rechts« setzt der Unterzeichner einen Gedankenanstoß zur Harmonisierung des europäischen Gedankens auch und gerade im Zivilrecht und Namensrecht. Anhand einer exemplarischen Bestandsaufnahme zu den bisher aus der Rechtsprechung entwickelten Grund-sätzen im Namensrecht sollen Antworten zu Fragestellungen aus den Praxisbereichen gegeben werden.
Die vielfältigen fortgeschrittenen gesellschaftlichen Veränderungsprozesse in Europa, die Auswirkungen des Namens als Identifikationsmerkmal und das neue Namensrecht im Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) verlangen nach einer grundsätzlichen neuen Umgangsweise bei der Umgestaltung der auch im Namen zu vereinenden Familie.
Die Denkschrift »Artikel 48 EGBGB und Wesentliche Grundsätze deutschen Rechts« wird vorgelegt, um den Dialog und die juristische Disputation mit der Fachöffentlichkeit, mit Verwaltung und den betroffenen Familienmitgliedern anzuregen und um Argumente für Reformschritte auf europarechtlicher Angleichungsebene zu bereichern.
Ich verbinde mit der Denkschrift die Hoffnung, dass durch sie die europarechtliche Harmonisierung von Reformen im Personenstandsrecht befördert wird und der Gesetzgeber und die Fachgerichte zu raschen Weichenstellungen und notwendigen Initiativen veranlaßt werden.
Ich danke meiner Frau Anna U. Sybilla von Seyfried - Spross der seit 21.09.1423 belegten evangelischen Pfarrersdynastie[1] derer von Seyfried[2] - Ines von Seyfried, meiner Schwester Ingrid Ammon, Frau Renate Michels und ganz besonders Dr. Erich Albrecht für ihr großes Engagement und für fundierte Diskussionen zu den Einzelthemen und für Anregungen zu den Textbeiträgen. Mein herzlicher Dank gilt auch dem GRIN-Verlag für seine Unterstützung zur Publikation und bei der Erstellung des Textes.
Wir wünschen der Denkschrift eine weite Verbreitung und hoffen, dass mit ihr die notwendigen Reformschritte auch in der Praxis umgesetzt werden, damit auch in Zukunft die Einheit der Familie auch im Namen gelebt werden kann.
Einleitung
Man sollte meinen, in einem vereinten Europa sollte ein Name für ganz Europa gelten. Mitnichten. Die unterschiedlichen Kodifikationen der Namensausgestaltung, sei es als gesellschaftliches Phänomen[3] (Deutschland) oder als etwas ausschließlich privates (englisches Recht[4] ) sind noch nicht harmonisiert. Ein erster Versuch des deutschen Gesetzgebers zur Harmonisierung des europäischen Namensrechts stellt Artikel 48 EGBGB dar. Eine Reaktion des deutschen Gesetzgebers war geboten, nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) in den Fällen „ Garcia Avello“ (EuGH 22.05.2003 C-148/02) und
„ Grunkin Paul“ (EuGH, 14.10.2008, C-353/06) die Regelungen im Verhältnis
Dänemark/Deutschland und Spanien/Belgien als unzureichend ansahen. Noch nicht abschließend in der Rechtsprechung der Untergerichte und der wissenschaftlich juristischen Literatur geklärt ist die Umsetzung der Rechtsprechung des EuGH[5] zur Eintragung des Geburtsnamens in deutsche Reisepässe.
Gesetzestext
Artikel 48 EGBGB bestimmt die Wahl eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Namens.
Abs. 1
Unterliegt der Name einer Person deutschem Recht, so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den während eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen und dort in ein Personenstandsregister eingetragenen Namen wählen, sofern dies nicht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist.
Abs. 2 […][6]
Problemstellung
Insoweit fragt sich, was zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts im Sinne von Artikel 48 EGBGB gehört.
Nach der in der Literatur ganz überwiegenden Interpretation zu Zielsetzung des Artikel 48 EGBGB soll daher die Anerkennung eines im EU-Ausland registrierten Namens von einer materiell-rechtlichen Nachprüfung, der sogenannten révision au fond, unabhängig sein. Dies bedeutet jedoch nicht, dass insbesondere deutsche Standesbehörden und Gerichte jeden in einem anderen Mitgliedsstaat eingetragenen Namen widerspruchslos hinzunehmen hätten. Insoweit können die deutschen Standesbehörden oder die angerufenen Gerichte im Falle der ablehnenden Nachbeurkundung/Beurkundung oder der Vorlage durch den Antragsteller oder durch das Standesamt diesen Namen mit Wirkung für das deutsche Inland vielmehr nach Satz 1 letzter Halbsatz ablehnen, sofern dies "mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar" sei.
Damit wurde in Artikel 48 Satz 1 letzter Halbsatz EGBGB ein spezieller ordre public-Vorbehalt geschaffen. Ein Rückgriff auf die allgemeine Vorbehaltsklausel in Artikel 6 EGBGB solle sich damit erübrigen. Da diese besondere Vorbehaltsklausel nach dem die Grunkin-Paul -Entscheidung umsetzenden Artikel 48 EGBGB nur im Verhältnis zu anderen EU-Mitgliedstaaten gelten solle, ist zu beachten, dass im Falle eines Drittstaates oder eines außerhalb der EU liegenden Staates andere Grundsätze heranzuziehen sind[7], als bei gleichgelagerten Sachverhalten der EU-Mitgliedsstaaten[8].
Es soll daher vordringlich das Namensrecht mit dem besonderen ordre public Vorbehalt des Artikel 48 EGBGB unter Berücksichtigung neuerer Rechtsprechung und Literatur beleuchtet werden.
Hinzukommen die Tatbestandsmerkmale
der Offensichtlichkeit
und der
Unvereinbarkeit.
1. Kapitel
1. Wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts nach der Gesetzgebungsintention
Bei Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der wesentlichen Grundsätze des deutschen Rechts sind die Erwägungen der Bundesregierung, des Deutschen Bundestages und des Bundesrats heranzuziehen. Eine solche Herangehensweise ist immer dann angezeigt, wenn nach Sinn und Zweck[9] einer solchen Sachnorm[10] gefragt wird.
Artikel 48 EGBGB ist als Folge der Umsetzung der Grunkin-Paul[11] Entscheidung des EuGH zum 29.01.2013 als sachrechtliche Namenswahlnorm eingefügt worden.
Artikel 48 EGBGB sollte mithin die unionsrechtlichen Vorgaben zur Beseitigung hinkender Namensverhältnisse aus dem Gebot der unionsrechtlichen Freizügigkeit[12] heraus umsetzen. Damit wurde ein weiteres Instrument zur Auflösung hinkender Namensverhältnisse[13] neben dem des Namensänderungsgesetzes[14] und Artikel 10 EGBGB geschaffen.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung[15] stellt mit dem Entwurf eines [Artikel] Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 und zur Änderung anderer Vorschriften des Internationalen Privatrechts klar, dass damit auch Verbesserungen im Bereich des internationalen Familienrechts genutzt werden sollen.
Desweiteren werden Bürgerinnen und Bürger für die Abgabe der Erklärung über die durch diesen Entwurf vorgeschlagene Möglichkeit einer Namenswahl aller Voraussicht nach nicht zusätzlich belastet, da diese Erklärungen in aller Regel anläßlich und im Zusammenhang mit der Beurkundung einer Geburt oder einer Eheschließung und nur in sehr seltenen Ausnahmefällen isoliert abgegeben werden.
Die den Gerichten im Einzelfall erwachsenen Mehraufwendungen sind nach Intention der Bundesregierung gering und könne an anderer Stelle ausgeglichen werden.
Artikel 48 EGBGB wurde als Artikel 1 Änderung des EGBGB Nr. 7 eingefügt.
Artikel 2 des Entwurf bedingt eine Änderung des Personenstandsgesetzes[16] in § 43 PStG und der dortigen Ergänzung um die Erklärung nach Artikel 48 EGBGB.
In der Begründung zur Einführung des neuen Artikel 48 EGBGB (vgl. Teil B zu Nummern 6 und 7, Seite 112 ff [S.16]) ist vom Gesetzgeber allerdings nicht erwähnt, weshalb und mit welcher Zielrichtung der spezielle ordre publik Vorbehalt „sofern dies nicht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist“ eingeführt worden ist.
Hinweise darauf ergeben sich aber durch eine Parallelziehung des Gesetzgebers in den Erläuterungen zur Ausgangslage, insbesondere zur Rom III Verordnung, wonach:
„Die Verweisung auf das nationale Recht soll aber nur insoweit Anwendung finden, als die allgemeinen Grundsätze der Europäischen Union, zu denen auch die Grundrechte soweit das Diskriminierungsverbot, die Unionsbürgerschaft und der Grundsatz der Freizügigkeit nach dem AEUV[17] gehören, dies zulassen.“
Und desweiteren wird ausgeführt, dass
„Der Rechtsakt enthält in Artikel 10 einen speziellen ordre public-Vorbehalt. Die Vorschrift ordnet allerdings keinen allgemeinen Anwendungsausschluss hinsichtlich des berufenen Rechts in den genannten Fallgruppen an, sondern ist auf den zu beurteilenden Einzelfall bezogen.“
Und weiter heißt es:
„Besonders unter dem Blickwinkel des Erwägungsgrundes 24 („in bestimmten Situationen“) ergibt sich, dass der ordre public-Vorbehalt nur in einer konkreten Fallsituation dazu führen soll, ersatzweise das Recht des angerufenen Gerichts anzuwenden, wenn beispielsweise die Ehe ansonsten nicht geschieden werden kann oder wen ein Ehegatte ein Scheidungsrecht, das ihm entgegen dem Gleichheitsgrundsatz einseitige Vorteile verschafft, zu seinen Gunsten ausnutzt.“
Der Fragenkomplex des Bundesrates in seiner Stellungnahme zu Artikel 1 Nr.7 (Artikel 48 EGBGB), insbesondere erst eine Fallsammlung zu betreiben und über den Bundesverband der deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten zu sammeln und einen Formulierungsvorschlag für ein Europäischen Kollissionsrecht auf dem Gebiet des Namensrechts[18] zu erarbeiten, erteilte die Bundesregierung mit Gegenäußerung eine kurze und knappe Absage[19].
Die Bunderegierung verwies auf die begrenzte Zielsetzung des Regierungsentwurfes (schnelle, leicht handhabbare und bürgerfreundlichen Lösung) und darauf, dass das Problem sich daher nur durch rechtsvereinheitlichende Maßnahmen auf europäischer bzw. internationaler Ebenen befriedigend lösen lasse.
Schon 2008 hat die Bundesregierung durch das Bundesministerium des Inneren in der Stellungnahme zur Neufassung des § 45 PStV „Angleichung von Namen“ darauf hingewiesen, dass : „Die Vorschrift stellt klar, dass das Recht zur Angleichung des Namens nicht nur Personen zusteht, deren Namensführung sich infolge einer Einbürgerung oder Adoption erstmalig nach deutschem Recht richtet, sondern auch denen, die deutsches Recht für ihre Namensführung gewählt haben. Bei der Wahl des neuen Namens sind die allgemeinen Grundsätze des deutschen Namensrechts zu beachten, um weitere Schwierigkeiten, die Anlass zu einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung sein können, zu vermeiden.“[20]
1.1 Stellungnahme
Der Gesetzgeber hätte sicherlich auch durch bloßen Verweis auf den allgemeinen ordre public Vorbehalt des Artikel 6 EGBGB den neunen Artikel 48 EGBGB ausgestalten können. Der Gesetzgeber hat sich aber bewußt für eine verfahrensrechtlich Sach-Lösung entscheiden, statt auf Kollissionsnormebene das Namenswahlproblem lösen zu wollen.
Dadurch aber, dass der Gesetzgeber bewußt einen eigenen besonderen ordre public-Vorbehalt in Artikel 48 Satz 1 letzter Halbsatz EGBGB normierte, greifen nicht die allgemeinen Grundsätze des ordre public aus Artikel 6 EGBGB[21].
Der Verweis auf die offensichtliche Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts muss daher als Ausnahmevorschrift[22] angesehen werden.
Was genau zu den wesentliche Grundsätzen gehört, lässt sich im Voraus nicht abstrakt bestimmen[23]. Durch die Bezugnahme aber auf die öffentlich rechtliche Namensänderung lässt erkennen, dass auch flankierend die Grundsätze der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nach dem Namensänderungsgesetz[24] subsidiär[25] herangezogen werden.
Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung des Artikel 48 EGBGB sich für eine „Erklärungslösung“[26] entschieden und gegen ein besonderes administratives Anerkennungsverfahren. Der Namensträger hat es damit selbst in der Hand, den in einem andern EU-Staat erworbenen Namen für Deutschland überzuleiten – in den Grenzen des ordre public Vorbehalts.
Wann die Grenzen des besonderen ordre public Vorbehalts des Artikel 48 EGBGB überschritten sein können, soll nachfolgend gezeigt werden.
1.2 Heranziehung ordre public zwischen EU-Mitgliedsstaaten
Unstreitig ist seit der EuGH-Entscheidung zu Sayn Wittgenstein, dass auch zwischen EU-Mitgliedsstaaten der ordre publik Anwendung finden kann.
Bejaht wurde dies vom EuGH in der Entscheidung Sayn Wittgenstein[27].
In der Sayn-Wittgenstein Entscheidung wurde die Entscheidung österreichischer Behörden gebilligt, die den Namenszusatz „Fürstin von“ wegen des allgemeinen Anwendungscharakters des österreichischen Adelsaufhebungsgesetzes[28] und Verbot jeglicher adeliger Namenszusätze ablehnten.
Die Entscheidung ist jedoch nicht verallgemeinerungsfähig, da die dortige Antragstellerin [auch] österreichische Staatsangehörige war[29].
Mit dem ordre publik im Rechtsstreit missbräuchlicher Flughafennutzungsentgelte zwischen Litauen und Lettland beschäftigte sich der EuGH mit Urteil vom 23.10.2014[30]
(im Ergebnis ablehnend).
Auch wird der EuGH (C-438/14) auf Vorlage durch das AG Karlsruhe (Beschl.v. 17.09.2014 - UR III 26/13) sicherlich Gelegenheit haben, zum ordre public beim Namensrecht mit versilbertem fremdnützigen familienfremdem Adelszusatz Stellung zu nehmen.[31]
Für das Namensrecht und damit auch die europarechtliche Umsetzung mit Anwendungsvorrang maßgebend, bleiben die beiden Entscheidungen Garcia Avello[32] und Grunkin Paul[33] des EuGH.
1.3 Weitere herzuleitende wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts aus anderen Gesetzen (sondergesetzliche Kollissionsnormen)
1.3.1 Anwendung nach FamFG
Der unbestimmte Rechtsbegriff der wesentlichen Grundsätze des deutschen Rechts sind neben den bereits erwähnten Artikel 48 EGBGB und dem Artikel 6 EGBGB auch in § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG normiert.
Häufige Anwendungsfälle des speziellen ordre publik Vorbehalts des § 109 Abs.1 Nr.4 FamFG sind Adoptionsentscheidungen (HAÜ i.V.m. AdwirkG[34] ) oder die Frage der Leihmutterschaft[35]. Da es sich bei der Anerkennung ausländischer Entscheidungen und Überprüfung mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts i.S.v. § 109 I Nr.4 FamFG um einen anerkennungsrechtlichen ordre publik handelt, sind folglich die Anwendungsgrundsätze zum ordre publik bei kollisionsrechtlicher Norm, wie die des Artikel 6 EGBGB, nicht deckungsgleich[36].
1.3.2 Altfallregelung nach FGG
Auch schon die Vorgängerregelung des § 16a Nr. 4 FGG (a.F.) enthielt einen anerkennungsrechtlichen ordre public Vorbehalt. Insoweit kann auf die Kommentarliteratur verwiesen werden[37].
1.3.3 Anwendung nach ZPO
Ein weiterer Anwendungsfall bildet § 1059 II Nr. 2b ZPO. Hiernach kann der Antrag auf gerichtliche Aufhebung eines Schiedsspruchs gestellt werden, wenn das Gericht feststellt, dass die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Insoweit kann auf die zwischenzeitlich auch hierzu ergangene Rechtsprechung des BGH[38] zurückgegriffen werden.
Der BGH hat den Widerspruch wesentlicher Grundsätze des deutschen Rechts mit einer Verletzung elementarer Grundlagen der Rechtsordnung verglichen, wobei aber nicht jeder Widerspruch der Entscheidung selbst zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts einen Verstoß gegen den ordre public darstellt. Der BGH hat damit seine fortgeschrieben, wonach darauf abzustellen ist, ob das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelung und der in ihnen liegenden Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es von uns für untragbar gehalten wird.[39]
1.3.4 Anwendung nach der Personenstandsverordnung
In etwas abgewandelter Form treten uns die wesentlichen Grundsätze des deutschen Rechts in der Personenstandsverordnung[40] gegenüber.
So normiert in § 45 II S.1 PStV, dass bei der Namensbestimmung nach Artikel 47 EGBGB die allgemeinen Grundsätze des deutschen Namensrechts zu beachten sind. Insbesondere soll der zum Familiennamen bestimmte Namensteil grundsätzlich nur aus einem Namen bestehen und sich als solcher von dem gewählten Vornamen unterscheiden. Weitere Auslegungskriterien, was unter die Grundsätze des deutschen Namensrechts zu subsumieren ist, fehlen. Es kann damit mangels einer Kommentierung zur PStV nur auf die Erwägungen des Gesetzgebers zurückgegriffen werden[41].
Interessant ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Gesetzgeber „offenbar vergessen“ hat, neben dem dort erwähnten Artikel 47 EGBGB auch den Artikel 48 EGBGB in § 46 Nr.2 PStV mitaufzunehmen. § 46 PStV regelt den Wunsch des Namensträgers auf Erteilung einer Bescheinigung zur geänderten Namensführung durch das Standesamt. Es sei denn es liegt keine unbewusste Regelungslücke des Gesetzgebers vor, dann käme der Erklärung nach Art. 48 EGBGB unmittelbar deklaratorische und konstitutive Wirkung zu.
1.3.5 Wesentliche Grundsätze deutschen Rechts nach der Insolvenzordnung
§ 343 Abs.1 Nr. 2 InsO versagt der Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens die [deutsche] Anerkennung dann, soweit die Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere soweit sie mit den Grundrechten unvereinbar ist.
Mit einer solchen Anerkennung hatte sich das Sächsische he Oberverwaltungsgericht auseinanderzusetzen. Das Gericht hat aber in einem der 5 Leitsätze (Leitsatz 3) klargestellt, dass „ Allein die Vorteile, die das englische Insolvenzverfahren dem EU-Bürger möglicherweise bietet, insbesondere die Möglichkeit, schneller als in Deutschland eine Restschuldbefreiung zu erlangen, genügen für die Annahme, es läge ein Verstoß gegen den ordre public vor, nicht.“[42]
Das Sächsische OVG hat damit erneut den europarechtlichen Anwendungsvorrang (wer zuerst kommt malt zuerst) und der die deutsche Rechtsordnung überlagernde Harmonisierungsgrundsatz des EU-Rechts[43] bestätigt.
Das Ausnutzen einer formalen Rechtsposition, eines subjektiven Rechts, kann nicht verwerflich sein.[44]
2. Wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts und deren Verhältnis zu rechtsstaatlichen Grundsätzen
Es fragt sich weiter, ob ein Gleichklang der wesentlichen Grundsätze des deutschen Rechts zu den rechtsstaatlichen Grundsätzen besteht. Insoweit verweist Artikel 237 § 1 Abs.1 S.1, 2 EGBGB auf rechtsstaatliche Grundsätze die es gebieten können, den Bestandsschutz im innerdeutschen Sachenrecht ausnahmsweise nicht durchgreifen zu lassen.
Da der BGH in seiner Entscheidung zur Anerkennung ausländischer Schiedssprüche[45] wesentlicher Grundsätze des deutschen Rechts mit einer Verletzung elementarer Grundlagen der Rechtsordnung verglichen hat, können die in Artikel 237 Abs. 1S.2 aufgeführten Prinzipien: Gerechtigkeit, Verhältnismäßigkeit, Rechtssicherheit und Willkürverbot zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts ebenfalls gezählt werden.
3. Weitere herzuleitende wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
Da wohl damit zu rechnen ist, dass Hauptanwendungsfall des Artikel 48 EGBGB die grenzüberschreitende europarechtliche Harmonisierung von Namen juristischer[46] und natürlicher Personen [Einnamigkeit][47] sein dürfte.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich bisher noch nicht zu Artikel 48 EGBGB äußern müssen. Es dürfte der erst kurzen Geltungsdauer des Gesetzes seit dem 23.01.2013 geschuldet sein. Gleichwohl können vereinzelt aus der Rechtsprechung des BVerfG Grundsätze zum Namensrecht hergeleitet werden, die zu den wesentlichen Grundsätzen deutschen Rechts zählen dürften.
3.1 Einheit des Familiennamens im Ehenamen
Als Grundsatz des deutschen Namensrechts kann nach der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts zum Ehenamen[48] weiterhin gelten[49], dass die Eheleute das Recht und die – sanktionslose - Pflicht haben, einen Ehenamen zu wählen (§ 1355 I BGB) und diesen gemeinsamen Ehenamen auch als Einheit der Familie nach außen (Einheit des Familiennamens[50] ) Ausdruck verleihen können.
Desweiteren hat das BVerfG anerkannt, dass Eingriffe in das Namensrecht nur unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen dürfen und hat vor diesem Hintergrund die Altfallregelung des § 1355 II BGB (erheirateter Namen darf nicht Ehenamen werden) seinerzeit gekippt.
[...]
[1] Spindler, Geschichte Schwabens bis zum Ausgang des 18. Jahrhundert, Beck Verlag, Band III, 2, 2001, S.492
[2] statt vieler: Paul von Stetten, Geschichte der adelichen Geschlechter in der freyen Reichs=Stadt Augsburg, Augsburg, 1762, Zum XVII. Jahrhundert, S. 443 f. [444] 2. Spalte mittig; Ruth v. Stetten/Barbara Rajkay, Paul v,. Stetten d. J. Selbstbiographie (1731-1808) Band 1 Aufzeichnungen zu den Jahren 1731 bis 1792, Wißner Verlag Augsburg 2009, S. 462 Fn. 7;
[3] vgl. Staudinger/Hepting/Hausmann, 2013, Vorbemerkung zu Artikel 10 EGBGB Rd. 34, II. Der Name als rechtliches und gesellschaftliches Phänomen;
[4] vgl. eine Aufstellung bei: Ch. v.Bar, Ausländisches Privat- und Privatverfahrensrecht in deutscher Sprache 9. Auflage 2013, sellier gmbh München, zu: Vereinigtes Königreich, England und Wales, S. 930 ff.; sowie im speziellen: British Nationality Act 1981, 1981 Chapter 61, vom 20.10.1981, printed by Carol Tullo, UK Stationery Office Limited, Dd 09/02 19585 November 1981;
[5] EuGH Urt.v. 02.10.2014 – C-101/13 (U), (zit. nach juris)
[6] von der Untersuchung abgesehen;
[7] vgl. OLG München, Beschl.v. 19.05.2014 – 31 Wx 130/14 (StAZ 2014, 366) mit Anmerkung Wall, StAZ 2014, 356 ff.
[8] vgl. AG Köln, Beschl.v. 04.04.2013 – 378 III 40/13, rk. seit 25.05.2013;
[9] vgl. AG Nürnberg, Beschl.v. 13.08.2014, UR III 58/14, in StAZ 2/2015, S. 59 ff. – n.rk. -
[10] vgl. Mankowski, Art. 48 EGBGB – viele Fragen und einige Antworten; StAZ 4/2014 S. 97 ff [100];
[11] EuGH 14.10.2008
[12] Mankowski, a.a.O. Seite 99
[13] Janal in: jurisPK-BGB 6. Auflage 2012 Artikel 48 EGBGB Rd. 2;
[14] zum Ausnahmecharakter: BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 17.09.2008 – 1 BvR 1173/08 (zit. nach juris)
[15] Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drucksache 468/12 vom 10.08.2012; sowie Dt. Bundestag, 17. Wahlperiode BT-Dr. 17/11049 vom 17.10.2012
[16] vgl. von Spoenla-Metternich, Namenserwerb, Namensführung und Namensänderung unter Berücksichtigung von Namensbestandteilen, Lang Verlag, 1997, S.51, wonach das Personenstandsgesetz ohne verfassungsrechtlichen Rang ausgestaltet ist;
[17] Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) v. 1.12.2009, hier insbesondere Artikel 21 Recht auf Freizügigkeit und Einnamigkeit (EuGH im Grunkin-Paul Verfahren) maßgebend;
[18] vgl. hierzu: Dutta, Ein Name in ganz Europa – Entwurf einer Europäischen Verordnung über das Internationale Namensrecht, in Sonderdruck StAZ 2/2014 S. 33 ff;
[19] eine Darstellung zum Gesetzgebungsverlauf auch bei; Wall, Anwendungsprobleme des Art. 48 EGBGB, StAZ 8/2013 S. 237 ff [239];
[20] Entwurf der Personenstandsverordnung, BR-Drs 713/08 Seite 100, zu § 45 Angleichung von Namen;
[21] vgl. Hohloch in; Ermann BGB, Kommentar, Einleitung Artikel 3-47, Rd.56
[22] Janal. a.a.O.,
[23] vgl. Baetge jurisPK, BGB 7. Auflage 2014 zu Art.6 EGBGB Rd. 49
[24] NamÄndG v. 05.01.1938, zuletzt geä. 17.12.2008;
[25] BVerfG, 17.09.2008 – 1 BvR 1173/08; zur Subsidiarität: PStG-Verfahren vor dem des ö.-r. Namensänderungsverfahrens
[26] Staudinger, zu Artikel 10 EGBGB, Rd. 541
[27] EuGH, Urteil v. 22.12.2010 C-208/09, FamRZ 2011, 1486 ff., StAZ 2011, 240,
[28] österreichisches Adelsaufhebungsgesetz StGBl.Nr. 211/1919 zuletzt geä. BGBl.Nr. 50/1948, abgedruckt bei: www.verwaltung.steiermark.at
[29] vgl. auch insoweit Vorlagebeschluss AG Karlsruhe vom 17.09.2014 – UR III 26/13, anhängig beim EuGH zum Az: C-438/14; und vergleichende Sachlage: OLG München, Beschl.v. 25.11.2014 – 31 Wx 373/14 (zum Adelsaufhebungsgesetz von Österreich)
[30] EuGH 3. Kammer Urteil v. 23.10.2014 C-302/13 (zit. nach juris)
[31] Mansel, Thon, Wagner, Europäisches Kollissionsrecht 2014: Jahr des Umbruchs, IPRax 2015, S. 1 ff (S. 3) und Stellungnahme des Unterzeichners gegenüber AG Karlsruhe v. 12.02.2015;
[32] EuGH, 02.10.2003, C-148/02
[33] EuGH, 14.10.2008, C-353/06
[34] AG Karlsruhe Beschl.v. 25.02.2014 – 8 F 48/13 (zit. nach juris); AG Bamberg, Beschl.v. 06.10.2011 – 0217 F 1432/10 (zit. nach juris)
[35] BGH Beschl.v. 10.12.2014 XII ZB 463/13 (zit. nach juris)
[36] Prütting/Helms, FamFG-Komm. 2014 zu § 109 Rd. 45;
[37] vgl. Bumiller/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 7. Auflage 1999, zu § 16a FGG, Rd. 7f.
[38] BGH Beschl.v. 28.01.2014 – III ZB 40/13 und hierzu Besprechung bei: Baumert, SchiedsVZ 2014, 139 ff;
[39] zit. nach Looschelders, Int. Privatrecht, Artikel 3-46 EGBGB, 2013, zu Artikel 6 Rd. 10; mit weiteren Nachweisen BGH Fundstellen;
[40] Personenstandsverordnung (PStV) vom 22.11.2008, mit späteren Änderungen; abgedr. bei Schmitz/Bornhofen/Bockstette, Personenstandsgesetz, 15. Auflage 2013, Verlag für Standesbeamtswesen;
[41] BR-Dr. 713/08, Stellungnahme des BMI zum Entwurf der PStV, vom 26.09.2008, zu § 45;
[42] Sächs. OVG, Beschl.v. 16.05.2014 – 5 A 754/11 (zit. nach juris)
[43] vgl. zum gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz: Bay.VGH, Urteil v. 16.06.2014 – 11 BV 13.1080 Rd.35 (zit. nach juris)
[44] vgl. zum Niederlassungsrecht der Anwälte unter Berufung auf das Unionsrecht; EuGH, Urt.v. 17.07.2014, – C-58/13 und C-59/13 in; BRAK-Mitteilungen 5/2014 S. 253 ff „ wonach es nicht ausreicht, auf einen Rechtsmißbrauch zu schließen, wenn sich ein Angehöriger eines Mitgliedstaates entschlossen hat, eine Berufsqualifikation in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnmitgliedstaat zu erwerben, um in den Genuss vorteilhafter Rechtsvorschriften zu kommen.“
[45] BGH, Beschl.v. 28.01.2014 – III ZB 40/13 und hierzu Besprechung bei: Baumert, SchiedsVZ 2014, 139 ff;
[46] Darren MAELE, Your name in lights? GRUR Int. 2013, 704-712 in Englisch (zit. nach juris)
[47] lesenswert: Freitag, Die Namenswahl nach Artikel 48 EGBGB, in StAZ 2013 S. 69 ff.[77] sowie Mankowsk i, Art.48 – viele Fragen und einige Antworten, in StAZ 4/2014 S. 97 ff.
[48] BVerfG, Urteil v. 18.02.2004 – 1 BvR 193/97 Rd.24;
[49] BVerfG Beschl.v. 26.11.1963 BVerfGE 17,168) zit.bei BVerfG Beschl.v. 08.03.1988 1 BvL 9/85, 1 BvL 43/86 (zit. nach juris); zur Einheit der Familie im Namen (§ 1355 BGB) Urteil 30.01.2002, 1 BvL 23/96 s.8 Rd. 52 und BVerfG 18.02.2004 1 BvR 193/97 S.6 Rd. 24;
[50] Staudinger § 1355 Rd. 11; von Oertzen /Engelmeier, Namensrechtliche Regelungen in Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen FamRZ 24/2011 S. 1133 ff [1134]