Die repräsentative Demokratie ist als Staats- und Regierungsform in der Bundesrepublik Deutschland in Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG fest verankert.
Die Entscheidung für ein solches Modell war im Zuge der Entstehung des heute geltenden Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Ansehung der Ereignisse in Europa in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts unumstritten. Die Vorteile der repräsentativen Demokratie haben sich dann im Folgenden vor allem im ökonomischen und sicherheitspolitischen Vergleich zur Nachbarin DDR und endgültig in deren Scheitern offenbart.
Insgesamt hat sich im historischen und internationalen Vergleich gezeigt, dass Demokratie als Staats- und Regierungsform erstrebenswert ist. Auch wenn sie kein Garant für Frieden, Sicherheit und Wohlstand ist, so bietet sie doch eine gute Ausgangslage dafür. So werden idealerweise alle widerstreitenden Interessen der Bürger in einer Demokratie berücksichtigt, was zu einem schonend ausgleichenden Ergebnis führen soll. Dadurch, dass (fast) jeder Bürger eine Stimme hat, fühlen sich aus einem demokratischen Entscheidungs- bzw. Wahlverfahren resultierende Ergebnisse gerecht an.
Dennoch könnten in Deutschland Probleme mit der Umsetzung der Demokratie bestehen, auch in Hinblick auf die Legitimität von Entscheidungen. Solche Legitimationsdefizite können in einer repräsentativen Demokratie, in der die Herrschaft zwar vom Volk ausgeht, diese Herrschaft aber in periodischen Wahlen auf Volksvertreter übertragen wird, darin bestehen, dass z.B. die gewählten Vertreter bei wichtigen Entscheidungen nicht so abstimmen, wie es den Wählern versprochen worden ist oder Staatsorgane in einer Legitimationskette angesiedelt sind, in welcher das sich am Ende befindliche Organ am schwächsten durch die Wahl der Bevölkerung legitimiert ist.
Von einem Legitimationsdefizit wird vor allem gesprochen, wenn sich die wahlberechtigte Bevölkerung nicht mit Entscheidungen der Staatsorgane identifizieren kann und die Bürger dadurch in den durch die Wahl legitimierten bzw. in den wiederum durch diese legitimierten Personen keine Vertreter ihrer selbst sehen.
Legitimation ist der Grundsatz jeder Demokratie. Ist dieser Grundsatz defizitär, so ist die Demokratie in Gefahr. Legitimation kann in einer Demokratie nur vom Souverän, dem Volk (Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG), ausgehen, staatliches Handeln muss in einem Zurechnungszusammenhang mit dem Volk stehen. Partizipationsmöglichkeiten des Volkes sind also Voraussetzungen jeder Demokratie.
Inhaltsverzeichnis
A. Demokratie als Staats- und Regierungsform
B. Demokratie in Deutschland
I. Grundsatz reprasentativer Demokratie
II. Partizipationsmoglichkeiten
1. Bundesbene
a) Wahlen
b) Grundrechte
2. Lander- und kommunale Ebene (Bayern)
a) Kommunale Ebene
aa) Burgerversammlung und Burgerantrag
bb) Burgerbegehren und Burgerentscheid
b) Landerebene
aa) Volksinitiative, Volksbegehren, Volksentscheid
bb) Volksbefragung
aaa) Inhalt
bbb) Streitgegenstande
(1) VerstoB gegen den Verfassungsvorbehalt
(2) Verletzung der Oppositionsrechte, Art. 16a BV
ccc) Ausblick
3. Zusammenfassung
III. Probleme dieses Modells
1. Legitimationsdefizit
a) Delegation der Souveranitat durch Bundestagswahl?
b) 5-Prozent-Hurde
2. Politikverdrossenheit
3. Intransparenz
4. Lobbyismus
C. Losung: Mehr direkte Demokratie!?
I. Verfassungsvorbehalt
II. Ausgestaltung
1. Art. 1 und 20 GG
2. Mitwirkung der Lander
3. Zusammenfassung
III. ZweckmaBigkeit
1. Losungspotential
a) Legitimationsdefizit
b) Politikverdrossenheit
c) Intransparenz
d) Lobbyismus
2. Nachteile
IV. Ergebnis
D. Zusammenfassung und Ausblick
Literaturverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
A. Demokratie als Staats- und Regierungsform
Die representative Demokratie ist als Staats- und Regierungsform in der Bundesrepublik Deutschland in Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG fest verankert.
Die Entscheidung fur ein solches Modell war im Zuge der Entstehung des heute geltenden Grundgesetzes fur die Bundesrepublik Deutschland in Ansehung der Ereignisse in Europa in der ersten Halfte des 20. Jahrhunderts unumstritten.[1] Die Vorteile der reprasentativen Demokratie haben sich dann im Folgenden vor allem im okonomischen und sicherheitspolitischen Vergleich zur Nach- barin DDR und endgultig in deren Scheitern offenbart.
Insgesamt hat sich im historischen und internationalen Vergleich gezeigt, dass Demokratie als Staats- und Regierungsform erstrebenswert ist. Auch wenn sie kein Garant fur Frieden, Sicherheit und Wohlstand ist, so bietet sie doch eine gute Ausgangslage dafur. So werden idealerweise alle widerstreitenden Interessen der Burger in einer Demokratie berucksichtigt, was zu einem schonend ausgleichenden Ergebnis fuhren soll. Dadurch, dass (fast) jeder Burger eine Stimme hat, fuhlen sich aus einem demokratischen Entscheidungs- bzw. Wahlverfahren resultierende Ergebnisse gerecht an. Dennoch konnten in Deutschland Probleme mit der Umsetzung der Demokratie bestehen, auch in Hinblick auf die Legitimitat von Entscheidungen. Solche Legitimationsdefizite konnen in einer reprasentativen Demokratie, in der die Herrschaft zwar vom Volk ausgeht, diese Herrschaft aber in periodischen Wahlen auf Volksvertreter ubertragen wird, darin bestehen, dass z.B. die gewahlten Vertreter bei wichtigen Entscheidungen nicht so abstimmen, wie es den Wahlern versprochen worden ist oder Staatsorgane in einer Legitimationskette angesiedelt sind, in welcher das sich am Ende befindliche Organ am schwachsten durch die Wahl der Bevolkerung legitimiert ist. Von einem Le- gitimationsdefizit wird vor allem gesprochen, wenn sich die wahlberechtigte Bevolkerung nicht mit Entscheidungen der Staatsorgane identifizieren kann und die Burger dadurch in den durch die Wahl legitimierten bzw. in den wiederum durch diese legitimierten Personen keine Vertreter ihrer selbst sehen.
Legitimation ist der Grundsatz jeder Demokratie.[2] Ist dieser Grundsatz defizitar, so ist die Demokratie in Gefahr. Legitimation kann in einer Demokratie nur vom Souveran, dem Volk (Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG), ausgehen, staatliches Handeln muss in einem Zurechnungszusammenhang mit dem Volk stehen.[3] Partizipationsmoglichkeiten des Volkes sind also Voraussetzungen einer jeden Demokratie.
In der folgenden Seminararbeit wird erortert, ob der Bevolkerung in Deutschland mehr Partizipationsmoglichkeiten zur Festigung der Demokratie eroffnet werden sollte. Dafur ist zunachst ein Uberblick des Status quo der Demokratie in Deutschland notwendig, wobei insbesondere die Beteiligungsmoglichkeiten differenziert dargestellt werden. Dabei wird zwischen Kommunen-, Lander- und Bundesebene unterschieden, um daraufhin mogliche Defizite zu identifizieren. Auf Landerebene erfolgt insbesondere eine Auseinandersetzung mit der vor kurzem eingefuhrten und hochst umstrittenen bayerischen Volksbefragung.
AnschlieBend wird die Eignung der Einfuhrung direktdemokratischer Elemente auf Bundesebene als Losungsansatz fur die etwaigen Probleme betrachtet. Im Zuge dessen muss das Ob und das Wie einer moglichen Einfuhrung im Angesicht des Grundgesetzes erortert werden.
SchlieBlich wird die ZweckmaBigkeit einer Einfuhrung plebiszitarer Elemente unter Berucksichti- gung des Losungspotentials bzgl. der herausgearbeiteten Probleme sowie der diesem entgegenste- henden Nachteile beurteilt.
B. Demokratie in Deutschland
Es folgt also eine Betrachtung des Demokratiemodells in Deutschland und vor allem der Partizipationsmoglichkeiten der Burger. Diese sind jeweils auf Bundesebene, Landesebene und Kom- munenebene unterschiedlich vorhanden bzw. ausgepragt, sodass diese Ebenen differenziert betrachtet werden mussen.
I. Grundsatz reprasentativer Demokratie
Wie bereits erwahnt ist die Demokratie in Deutschland reprasentativ. Die Staatsgewalt geht also vom Volk aus (Art. 20 Abs. 1 S. 1 GG), wird jedoch vornehmlich durch besondere Organe ausgeubt (Art. 20 Abs. 1 S. 2 GG). Diese Organe sind auf Landerebene unter anderem als Exekutivgewalt die Regierungen der Lander und als Legislativgewalt die Landesparlamente, auf Bundesebene der Bundestag und der Bundesrat als Legislative und die Bundesregierung als Exekutive. Gerichte haben auf beiden Ebenen die Judikativgewalt inne. In diesem Aufbau spiegelt sich der Grundsatz der Gewaltenteilung wieder, der in Art. 20 Abs. 3 und Art. 1 Abs. 3 GG kodifiziert und essentieller Bestandteil einer jeden Demokratie ist.[4]
[...]
[1] Grzeszick, in: Maunz/Durig, Art. 20 Rn. 7.
[2] Degenhart, Rn. 26.
[3] BVerfGE 83, 60 (71f.).
[4] Zippelius, § 31 I, S. 244.