In den letzten 25 Jahren erfuhr der Schutz der ostdeutschen Grenze gleich zwei Zäsuren: Der plötzliche Wegfall der innerdeutschen Grenze 1990 forderte die Exekutive, eine zügige und ausreichende Sicherung der neuen Ostgrenze zu errichten. 2007 erfolgte dann der Wegfall stationärer Binnengrenzkontrollen an der tschechisch-deutschen und polnisch-deutschen Grenze.
Dies hatte Kompetenzerweiterungen des Bundeskriminalamtes und des Bundesgrenzschutzes, später der Bundespolizei, zur Folge. Beide wurden im März 1951 gegründet und unterstehen dem Bundesministerium des Inneren. Die gesetzliche Grundlage bieten dazu Art. 73 Nr. 3 GG, wonach der Grenzschutz zur ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes gehört und Art. 87 Satz 2 GG, der besagt, dass Bundesgrenzschutzbehörden und Zentralstellen für den Informationsaustausch zwischen den Polizeien errichtet werden können. Für alle anderen polizeilichen Aufgaben sind auf Basis Art. 30 GG im Kern die Länder zuständig.
Zunehmende internationale Verflechtungen durch neue Kommunikations- und Transportmöglichkeiten ermöglichen es der Schleuserkriminalität, dem illegalen Waren- und Drogenhandel in global organisierten Banden zu agieren. Dies erfordert eine bessere Zusammenarbeit in der Strafverfolgung und Prävention zwischen den betroffenen Staaten. Eine Plattform bietet dazu die EU. Im Zusammenhang mit dem Ziel einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu errichten, fördert die Union nach Art. 67 Abs. 3 AEUV die justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedsstaaten. Die Unterzeichnung von Schengen I 1985 und die Unterzeichnung von Schengen II 1990 erforderten eine Aufgabenerweiterung des BGS. Folglich nahmen neben der klassischen Aufgabe des Grenzschutzes und des Grenzkontrolldienstes die Einsatzbereiche des BGS stetig zu.
Vor diesem Hintergrund untersucht diese Arbeit, inwiefern sich der Schutz der Grenze durch den BGS beziehungsweise der BPol am Beispiel der sächsischen Bundesgrenze verändert hat. Als erstes wird die Entwicklung des Grenzschutzes in zwei Phasen eingeteilt, wobei die Eingangs erwähnte zweite Zäsur die Trennlinie darstellt. Die beiden Phasen sind vergleichend gegenübergestellt. Dabei wird jeweils als erstes die Methode des Grenzschutzes dargestellt. Danach erfolgt jeweils die Darstellung der Zusammenarbeit mit anderen Institutionen. Am Ende erfolgt der direkte Vergleich der beiden Phasen und es werden Schlussfolgerungen gezogen.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis ... 2
1. Einleitung ... 3
2. Grenzschutz in Deutschland am Beispiel Sachsen zwischen 1990 und 2007 ... 4
2.1 Klassischer Grenzschutz ... 5
2.2 Bilaterale Zusammenarbeit ... 7
3. Grenzschutz in Deutschland am Beispiel Sachsen seit 2007 ... 9
3.1 Neuer Grenzschutz ... 9
3.2 Bilaterale Zusammenarbeit ... 11
3.3 Zusammenarbeit im Rahmen der Europäischen Union ... 12
3.4 Zusammenarbeit mit der Sächsischen Polizei ... 13
4. Fundamentaler Wandel des Grenzschutzes in Sachsen ... 14
5. Bibliographie ... 16
1. Einleitung
In den letzten 25 Jahren erfuhr der Schutz der ostdeutschen Grenze gleich zwei Zäsuren: der plötzliche Wegfall der innerdeutschen Grenze am 01.07.1990 forderte die Exekutive eine zügige und ausreichende Sicherung der neuen Ostgrenze zu errichten.[1] Am 21.12.2007 erfolgte dann der Wegfall stationärer Binnengrenzkontrollen an der tschechisch-deutschen und polnisch-deutschen Grenze.[2] Diese Veränderungen zwangen die Bundesrepublik Deutschland (BRD) ihre Sicherheitsstruktur anzupassen. Dies hatte Kompetenzerweiterungen des Bundeskriminalamtes (BKA) und des Bundesgrenzschutzes (BGS), später der Bundespolizei (BPol), zur Folge. Beide wurden im März 1951 gegründet und unterstehen dem Bundesministerium des Inneren (BMI).[3] Die gesetzliche Grundlage bieten dazu Art. 73 Nr. 3 GG, wonach der Grenzschutz zur ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes gehört und Art. 87 Satz 2 GG, der besagt, dass Bundesgrenzschutzbehörden und Zentralstellen für den Informationsaustausch zwischen den Polizeien errichtet werden können. Für alle anderen polizeilichen Aufgaben sind auf Basis Art. 30 GG im Kern die Länder zuständig.[4] In diesem Zusammenhang ist es wichtig zwischen grenzüberschreitender Kriminalität und Kriminalität im grenznahen Raum zu unterscheiden. Beim ersteren ist der Bund zuständig, beim letzteren die Länder. "Unter grenzüberschreitender Kriminalität ist jede Form von Kriminalität zu verstehen, die sich die Grenzsituation als solche und die durch die Existenz der Grenzen bedingte Erschwerung der Strafverfolgung […] zunutze macht"[5]. Demzufolge gehören beispielsweise Kraftwagenverschiebung, illegale Migration, Drogen- und Warenschmuggel zum Bereich der grenzüberschreitenden Kriminalität.
Zunehmende internationale Verflechtungen durch neue Kommunikations- und Transportmöglichkeiten ermöglichen es der Schleuserkriminalität, dem illegalen Waren- und Drogenhandel in global organisierten Banden zu agieren. Dies erfordert eine bessere Zusammenarbeit in der Strafverfolgung und Prävention zwischen den betroffenen Staaten.[6]
Eine Plattform bietet dazu die Europäische Union (EU). Im Zusammenhang mit dem Ziel einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu errichten, fördert die Union nach Art. 67 Abs. 3 im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedsstaaten.[7] Die Unterzeichnung von Schengen I (Übereinkommen betreffend den Schrittweisen Abbau der Grenzkontrollen an den gemeinsamen Grenzen) am 14.06.1985 und die Unterzeichnung von Schengen II (Durchführungsübereinkommen zum Übereinkommen betreffend den Schrittweisen Abbau der Grenzkontrollen an den gemeinsamen Grenzen) am 19.06.1990[8] erforderten eine Aufgabenerweiterung des BGS. Folglich nahmen neben der klassischen Aufgabe des Grenzschutzes und des Grenzkontrolldienstes die Einsatzbereiche des BGS stetig zu.
Vor diesem Hintergrund untersucht die vorliegende Arbeit, inwiefern sich der Schutz der Grenze durch den BGS beziehungsweise der BPol am Beispiel der sächsischen Bundesgrenze verändert hat. Als erstes wird die Entwicklung des Grenzschutzes in zwei Phasen eingeteilt, wobei die Eingangs erwähnte zweite Zäsur die Trennlinie darstellt: die erste Phase umfasst den Zeitraum zwischen 1990 und 2007, die zweite Phase umfasst den Zeitraum nach 2007. Die beiden Phasen sind vergleichend gegenübergestellt. Dabei wird jeweils als erstes die Methode des Grenzschutzes dargestellt. Danach erfolgt jeweils die Darstellung der Zusammenarbeit mit anderen Institutionen. Wichtig ist hierbei hervorzuheben, dass mit der Erweiterung der EU um Polen und der Tschechischen Republik im Bezug auf den Schutz der Grenze eine europäische Ebene neben der bilateralen hinzugekommen ist. Weitergehend geht diese Arbeit auf das Pilotprojekt der Bundespolizei und der sächsischen Länderpolizei (SächsPol) ein. Am Ende erfolgt der direkte Vergleich der beiden Phasen und es werden Schlussfolgerungen gezogen.
2. Grenzschutz in Deutschland am Beispiel Sachsen zwischen 1990 und 2007
"Die Europäische Integration und die deutsche Vereinigung verändern die Organisation und Aufgabenstellung des BGS tiefgreifend. Die Präsenz an den deutschen Westgrenzen entfällt weitgehend, die an der einstigen innerdeutschen Grenze vollständig."[9] Circa 63.000 Beschäftigte des Grenzschutzes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik wurden fortan beim BGS angestellt. Der BGS übernahm auch mit dem Tag der Vereinigung am 03.10.1990 die Aufgaben der Bahnpolizei und der Luftsicherheit. Am 23.01.1992 wurde dies für das gesamte Bundesgebiet gesetzlich festgelegt.[10] Das Inkrafttreten des Schengener Übereinkommens am 26.03.1995 führte zum Wegfall der Personenkontrollen und eines geringeren personellen Aufwands an den westdeutschen Grenzen. Gleichzeitig wurde das Personal verstärkt an den Außengrenzen des Schengenraums stationiert, insbesondere an den deutsch-tschechischen und deutsch-polnischen Grenzen.[11]
2.1. klassischer Grenzschutz
Am 01.04.1992 fand eine Organisationsreform des BGS statt, indem fünf neue regionale Bundesgrenzschutzpräsidien mit 19 Bundesgrenzschutzämtern errichtet wurden. Für die Grenze zur Tschechischen Republik (TR) und zur Republik Polen (RP) war fortan das BGSPräsidium Ost in Berlin zuständig.[12] Diesem Präsidium war wiederum in vier BGS-Ämter gegliedert. Diesen vier Ämtern waren 35 BGS-Inspektionen untergeordnet. In Pirna und Chemnitz befanden sind die BGS-Ämter für Sachsen.[13]
in der Zeit nach der Wiedervereinigung Deutschlands war das Gesetz über den Bundesgrenzschutz (BGSG) von 1972 mit der Erweiterung von 1992 materielles Recht des BGS. In Par. 1 Nr. 1 BGSG wurde der polizeiliche Schutz der Bundesgrenzen genannt und ist im Par. 2 BGSG der Schutz der Grenzen und Kontrollen des grenzüberschreitenden Verkehrs näher definiert. Dazu gehören die Überwachung der Grenzen, die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs, Überprüfung der Grenzübertrittpapiere, Grenzfahndung sowie die Beseitigung und Abwehr von Störungen und Gefahren, einschließlich bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern. Der Par. 8 BGSG regelte die Zusammenarbeit zwischen den Ländern und des Bundesgrenzschutzes.[14] Im Abschnitt Befugnisse bekam der BGS, wie die Länderpolizeien, ein eigenes polizeiliches Vollzugsrecht für seine Bundeszuständigkeiten. So kann er nach pflichtgemäßen Ermessen notwendige Maßnahmen treffen, Personen und Sachen durchsuchen, Wohnungen betreten und durchsuchen, Personen in Gewahrsam nehmen, sowie Gegenstände beschlagnahmen und sicherstellen. Darüber hinaus konnte der BGS nach Par. 33 BGSG Grenzanlagen auf privaten Grundstücken errichten. Der Par. 46 BGSG ermächtigte das BMI zur Anordnung der Errichtung und Schließung von Grenzanlagen.15 Mit der Verabschiedung des BGSG 1994 verlor der BGS den Kombattantenstatus von 1965 und kann fortan auch tätig werden, wenn eine Straftat mit Grenzbezug ihren Ursprung im Inland hat. Seit 1998 ist er ermächtigt auf allen Bahnhöfen und in allen Zügen im gesamten Bundesgebiet Personen verdachtsunabhängig zu kontrollieren.16 Zusätzlich wurden Regelungen in Bezug auf Datenerhebung und Verarbeitung getroffen.17 Vor der Osterweiterung der EU fand an der sächsischen Bundesgrenze ein klassischer Grenzschutz statt. Stationäre Grenzübergänge wurden durch BGS- Beamte überwacht, welche die Befugnisse hatten, Pässe zu kontrollieren und Personen- und Kraftwagen zu durchsuchen.
[...]
[1] Vgl. Lisken, Hans / Lange, Hans-Jürgen: Die Polizeien des Bundes, In: Lange, Hans-Jürgen (Hrsg.): Staat, Demokratie und Innere Sicherheit in Deutschland, Opladen 2000, S. 154.
[2] Vgl. Schneider, Markus: Die Entwicklung der Polizei in den Jahren zwischen 1945 und 2008 am Beispiel der Polizei von Baden-Württemberg und der Bundespolizei unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklung der Kompetenz- und Aufgabenverteilung, Stuttgart 2010, S. 150.
[3] Vgl. Lisken, Hans / Lange, Hans-Jürgen: Die Polizeien des Bundes, In: Lange, Hans-Jürgen (Hrsg.): Staat, Demokratie und Innere Sicherheit in Deutschland, Opladen 2000, S. 152- 155.
[4] Vgl. Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.): Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Ditzingen 2011, S. 27- 54.
[5] Sächsisches Staatsministerium des Inneren (Hrsg.): Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren zur Durchführung ereignis- und verdachtsunabhängiger Kontrollen gemäß Par. 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (Verdachtsunabhängige Kontrollen) Vom 21. Juni 2004, In: http://www.revosax.sachsen.de/GetXHTML.do?sid=743111754375 (Zugriff am 09.03.2014).
[6] Vgl. Möllers, Martin H. W.: Innenpolitische Dimension der Sicherheitspolitik in Deutschland, In: Böckenförde, Stephan / Gareis, Sven Bernhard (Hrsg.): Deutsche Sicherheitspolitik. Herausforderungen, Akteure und Prozesse, Opladen 2009, S. 131- 172.
[7] Vgl. Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.): Vertrag von Lissabon, Bonn 2010, S. 88.
[8] Vgl. Schaser, Petra: Die Kontrolle der Außengrenzen der EU – vor und nach der Osterweiterung, In: Sturm, Roland / Pehle, Heinrich (Hrsg.): Die neue Europäische Union: Die Osterweiterung und ihre Folgen, Opladen 2006, S. 166- 168.
[9] Schneider, Markus: Die Entwicklung der Polizei in den Jahren zwischen 1945 und 2008 am Beispiel der Polizei von Baden-Württemberg und der Bundespolizei unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklung der Kompetenz- und Aufgabenverteilung, Stuttgart 2010, S. 103.
[10] Vgl. Ebd., S. 103- 105.
[11] Vgl. Ebd., S. 117- 121.
[12] Vgl. Ebd., S. 110.
[13] Vgl. Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (Hrsg.): Bundespolizeipräsidium Ost, In: http://www.bbr.bund.de/BBR/DE/Bauprojekte/Berlin/Sicherheit/Bundespolizeipraesidium_Ost/bundespolizeipraesidiumost.html (Zugriff am 11.03.2014).
[14] Vgl. Bundesgesetzblatt (Hrsg.): Gesetz über den Bundesgrenzschutz (Bundesgrenzschutzgesetz – BGSG) vom 18. August 1972, In: http://www.bgbl.de/Xaver/text.xav?bk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*%5B@attr_id%3D'bgbl202014.pdf'%5D&wc=1&skin=WC#__Bundesanzeiger_BGBl__%2F%2F*%5B