Gemäß der Legaldefinition in § 1 Abs 1 VerG ist ein Verein im Sinne dieses Bundesgesetzes ein „freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks“. Mit dem Verweis auf den ideellen Zweck sind alle auf Gewinn gerichteten Organisationen per definitionem vom VerG ausgenommen.
Abgesehen von der Frage, ob eine Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft per se als Verein gesehen werden kann, steht diesen Gemeinschaften selbstverständlich auch zu, einen Verein zur Verfolgung sektoraler religiöser Zwecke zu gründen, wovon vor allem im sozialen und karitativen Bereich Gebrauch gemacht wird.
Inhalt:
Aufgabenstellung
1. Religionsrechtliche Perspektive
2. Kirchenrechtliche Perspektive
3. Entscheidung der Vereinsbehörde
Aufgabenstellung
1. Sachverhalt und durchlaufener Instanzenzug
2. Erwägungsgründe des VfGH
3. Vorbemerkungen zur grundrechtlichen Verankerung
4. Kommentar
Aufgabenstellung 1
Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2006 wurde von fünf Proponenten die Bildung des Vereins „ Pro Actuositate Catholica – Verein für ein lebendiges Laienapostolat “ der Sicherheitsdirektion für Wien angezeigt. Als Zweck des nicht auf Gewinn gerichteten Vereins wird in § 2 der Statuten unter Berufung auf die katholische Soziallehre sowie c 222 „ Förderung sozialer Gerechtigkeit und Mitwirkung an der Gestaltung der Gesellschaft im Geiste des Evangeliums “ genannt. Als Wege zur Erreichung des Vereinszwecks werden a) Veranstaltung von Vorträgen zur Verbreitung der katholischen Soziallehre sowie der einschlägigen Dokumente des 2. Vatikanischen Konzils und b) Organisation von rascher Hilfe in akuten Notfällen vor allem durch persönlichen Einsatz aber auch durch materielle Hilfe genannt. Die notwendigen Mittel sollen durch Sach- und Geldspenden aufgebracht werden. Die Proponenten wollen den Verein ausschließlich nach staatlichem Vereinsrecht konstituieren.
Erörtern Sie die Rechtslage sowohl aus kirchenrechtlicher als auch aus religionsrechtlicher Sicht. Welche Entscheidung wird die Vereinsbehörde zu treffen haben?
1. Religionsrechtliche Perspektive
Gemäß der Legaldefinition in § 1 Abs 1 VerG[1] ist ein Verein im Sinne dieses Bundesgesetzes ein „ freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks “. Mit dem Verweis auf den ideellen Zweck sind alle auf Gewinn gerichteten Organisationen per definitionem vom VerG[2] ausgenommen.[3]
Abgesehen von der Frage, ob eine Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft per se als Verein gesehen werden kann, steht diesen Gemeinschaften selbstverständlich auch zu, einen Verein zur Verfolgung sektoraler religiöser Zwecke zu gründen, wovon vor allem im sozialen und karitativen Bereich Gebrauch gemacht wird.[4]
Das Schreiben der Proponenten stammt aus 2005, also nach Inkrafttreten des VerG, weshalb es grundsätzlich anwendbar ist. Ferner wurde es von 5 Personen aufgesetzt, die diesen Verein gründen wollen, womit auch die Voraussetzung des § 1 Abs 1 ebenso erfüllt ist, ebenso wie jene, dass es sich für eine Anwendbarkeit des VerG um eine ideelle, also eine nicht auf Gewinn gerichtete Organisation handeln muss. Indizien dafür, dass hinsichtlich der Gründungsabsicht kein freier Wille der Proponenten vorlag, gibt es laut Aufgabenstellung ebensowenig wie darauf, dass der Verein nicht auf Dauer angelegt sein soll. Da Statuten in der Anlage des Schreibens übermittelt wurden und auch den verfolgten bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zweck herausstrichen, kann festgestellt werden, dass es sich hierbei um einen Verein im Sinne des VerG handelt.
Gemäß § 9 ist die „ Vereinsbehörde die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion “.
Das Schreiben der Proponenten wurde an die Sicherheitsdirektion Wien gesandt. Heute ist jedoch die Landespolizeidirektion Wien als zuständige Vereinsbehörde für ein solches Schreiben zuständig. Diese Änderung wurde jedoch erst mit BGBl 2012/50 in den Rechtsbestand übernommen, sodass das Schreiben korrekterweise an die damals noch für Vereinsangelegenheiten zuständige Sicherheitsdirektion Wien übermittelt wurde.
Gemäß § 2 Abs 1 wird der Verein durch die Vereinbarung von Statuten (Gründungsvereinbarung) errichtet.[5] Er entsteht als Rechtsperson mit Ablauf der Frist gemäß § 13 Abs 1 oder mit früherer Erlassung eines Bescheids gemäß Abs 2.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art 11 Abs 2 EMRK[6] hat die Vereinsbehörde mit Bescheid zu erklären, dass die Gründung eines Vereins nicht gestattet wird, wenn der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig wäre (§ 12 Abs 1).[7]
Indizien für eine gesetzwidrige Vereinsorganisation finden sich in der Aufgabenstellung nicht.
Gemäß § 4 Abs 1 muss der Vereinsname „ einen Schluss auf den Vereinszweck zulassen und darf nicht irreführend sein. Verwechslungen mit anderen bestehenden Vereinen, Einrichtungen oder Rechtsformen müssen ausgeschlossen sein “.
Vereine, die ausschließlich nach staatlichem Recht organisiert sind, haben mit Blick auf die Rsp oftmals das Problem, dass ihr Name insoweit irreführend sein kann,[8] als er den Eindruck erwecken könnte, es handle sich um eine Einrichtung derselben oder zumindest um eine von dieser anerkannte Organisation, was allerdings nicht zu bejahen wäre, wenn auch dem Vereinsnamen deutlich hervorgeht, dass es sich bloß um einen Verein von Angehörigen einer Religionsgemeinschaft handelt. Der im Vereinsnamen hervorkommende Hinweis auf die gleichzeitige Mitgliedschaft der Vereinsmitglieder in einer Religionsgemeinschaft, macht den Verein noch zu keiner Einrichtung derselben.[9] Kurz gesagt: Es ist zwischen einem katholischen Verein und einem Verein von Katholiken zu differenzieren.
Der Vereinsname „ Pro Actuositate Catholica – Verein für ein lebendiges Laienapostolat “ enthält zwar das Lateinische Wort „Catholica“, jedoch wird aus diesem allein kein irreführender Rückschluss auf die katholische Kirche als solche gegeben sein. So entschied auch der BGH[10] für einen sehr ähnlich gelagerten Fall,[11] da mit einer programmatischen Bezeichnung zB einer Organisation nicht der geschützte Name der „Katholischen Kirche“ namensmäßig benutzt wird. Das Namensrecht gibt nämlich keine Ansprüche dagegen, dass jemand Wörter, die dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören (wie eben das Wort „katholisch“), als Sachaussage zur näheren Beschreibung eigener Tätigkeiten und Erzeugnisse verwendet, selbst dann, wenn im Verkehr aus einer solchen beschreibenden Wortverwendung zu Unrecht auf eine besondere Beziehung zum Namensträger geschlossen wird.[12]
Gemäß der stRsp des VfGH[13] darf eine Gesetz- oder Rechtswidrigkeit nach § 12 Abs 1 nur aus dem der Verwaltungsbehörde vorgelegten Statut geschlossen werden. Die Auslegung der Satzung hat nicht wie die eines Rechtsgeschäfts, sondern wie die einer generellen Norm zu erfolgen, es kommt also auf ihren objektiven Sinn und nicht bloß auf die ihr von den Proponenten gegebene subjektive Interpretation an.[14]
Gemäß § 3 Abs 1 steht den Gründern und den zur späteren Beschlussfassung über Statutenänderungen berufenen Vereinsorganen die Gestaltung der Vereinsorganisation im Rahmen der Gesetze frei; Abs 2 listet jedoch eine Reihe obligatorischer Statuteninhalte auf: So müssen gemäß Z 4 auch die für die Verwirklichung des Zwecks vorgesehenen Tätigkeiten und die Art der Aufbringung finanzieller Mittel durch die Statuten näher bestimmt werden, was im gegenständlichen Fall offensichtlich geschehen ist:
Die notwendigen Mittel sollen laut Aufgabenstellung durch Sach- und Geldspenden aufgebracht werden.
Eine der wesentlichsten Statutenbestimmungen ist aber jene über den Vereinszweck, welcher nicht verschwommen dargestellt sondern bestimmt umschrieben sein muss.[15]
Im gegebenen Beispiel wurde als Zweck in § 2 der Statuten unter Berufung auf die katholische Soziallehre sowie c. 222 die „Förderung sozialer Gerechtigkeit und Mitwirkung an der Gestaltung der Gesellschaft im Geiste des Evangeliums“ genannt. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass dieser Angabe des Vereinszwecks eine Gesetzwidrigkeit iSd §§ 12 Abs 1 anhaftet.
Bei tiefergehender Betrachtung des Vereinszwecks und der Mittel, die zur Erreichung desselben dienen, könnten Fragen hinsichtlich der Berührung innerer Angelegenheiten[16] ergeben.[17] Insbesondere wäre dann zu prüfen, ob durch den Verein in besonderer Weise ein Handeln im Namen der Kirche intendiert ist (zB Vermittlung der christlichen Lehre[18] oder die Förderung des amtlichen Gottesdienstes); dies wäre dann sehr wohl von Relevanz für die Vereinsbildung nach staatlichem Recht ist.[19] Ein Handeln im Namen der Kirche durch einen Verein, der die entsprechenden kirchenrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, widerspräche nämlich der Kirchenfreiheit.[20]
Da jedoch, wie schon eingangs unter Kapitel Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. erwähnt, ist das Wesen und der Aufgabenbereich der Kirche entsprechend dem Prinzip der materiellen Parität nur nach ihrem Selbstverständnis erfassbar, weshalb wir uns nun der kirchenrechtlichen Perspektive zuwenden.
2. Kirchenrechtliche Perspektive
Grundsätzlich kann man von einem ausgebauten innerkirchlichen Vereinsrecht erst seit dem CIC/1983 sprechen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Konkordats 1933 hat es lediglich die indirekte Anerkennung des Rechts auf freie Vereinigung von Gläubigen durch eine Entscheidung der Konzilskongregation aus 1920 gegeben.[21]
Die Basis des innerkirchlichen privaten Vereinsrechtes stellt c 215 CIC[22] dar, der die Vereinigungsfreiheit garantiert und dabei Gründungs- und Betätigungsfreiheit einschließt: „ Den Gläubigen ist es unbenommen, Vereinigungen für Zwecke der Caritas oder der Frömmigkeit oder zur Förderung der christlichen Berufung in der Welt frei zu gründen und zu leiten. “
Über dieses Recht, das allen Gläubigen zusteht, widmet der CIC/1983 den Vereinen von Gläubigen im Rahmen des 2. Buches[23] einen eigenen Titel „Vereine von Gläubigen“ (cc 298 - 329). Die hier angesprochenen Vereine werden explizit von den Instituten des geweihten Lebens und den Gesellschaften des apostolischen Lebens unterschieden, obgleich auch hier Kleriker und/oder Laien in gemeinsamem Mühen bestrebt sind, ein Leben höherer Vollkommenheit zu pflegen.
Bei Fragen des kirchlichen Vereinsrechts geht es zum einen um die Gewährleistung der verbürgten Autonomie und zum anderen um den Schutz der kirchlichen Integrität.
c 298 § 1 zählt dazu als Zwecke kirchlicher Vereine auf, den „amtlichen Gottesdienst bzw die christliche Lehre zu fördern oder andere Apostolatswerke, das heißt Vorhaben zur Evangelisierung, Werke der Frömmigkeit oder der Caritas zu betreiben und die weltliche Ordnung mit christlichem Geist zu beleben. “
Als Zweck des Vereins wird in § 2 der Statuten unter Berufung auf die katholische Soziallehre sowie c 222 die „Förderung sozialer Gerechtigkeit und Mitwirkung an der Gestaltung der Gesellschaft im Geiste des Evangeliums“ genannt. Es wird davon auszugehen sein, dass dieser Vereinszweck, den Zwecken der Frömmigkeit bzw der Caritas im Sinne des c 298 § 1 entspricht.
Ausschließlich der zuständigen kirchlichen Autorität kommt die Errichtung solcher Vereine von Gläubigen zu, die sich der Vermittlung der christlichen Lehre im Namen der Kirche oder der Förderung des amtlichen Gottesdienstes widmen oder die sich anderen Zielen zuwenden sollen, deren Verfolgung ihrer Natur nach der kirchlichen Autorität vorbehalten wird (c 301 § 1).
Als Wege zur Erreichung des Vereinszwecks werden a) Veranstaltung von Vorträgen zur Verbreitung der katholischen Soziallehre sowie der einschlägigen Dokumente des 2. Vatikanischen Konzils, und b) Organisation von rascher Hilfe in akuten Notfällen, vor allem durch persönlichen Einsatz, aber auch durch materielle Hilfe genannt. Da diese Wege auch nicht in einem weiteren Sinne von c 301 § 1 erfasst sind, also weder ein Handeln im Namen der Kirche intendiert ist, noch Ziele verfolgt werden, deren Verfolgung der kirchlichen Autorität vorbehalten ist, spricht nichts dagegen, sie für das Erreichen des Zwecks eines privaten Vereins einzusetzen.
Hinsichtlich des Vereinsnamens findet sich eine im Vergleich zum religionsrechtlichen Pendant in § 4 Abs 1 sehr schwammige Formulierung: Die Bezeichnung oder der Name des Vereins hat sich an den zeitlichen und örtlichen Gebräuchen, vorzüglich in Ableitung vom angestrebten Ziel, zu orientieren (c 304 § 1). Feststeht jedoch, dass den Namen „katholisch“ jedoch kein Verein für sich beanspruchen darf, wenn nicht die Zustimmung der zuständigen kirchlichen Autorität gegeben ist (c 300). Einen wichtigen Aspekt bei der Verleihung dieses Rechts stellt die Außenwirkung auf einen durchschnittlichen Beobachter, der auf Grund des Namens auf ein Naheverhältnis zur Kirche bzw eine Einordnung in ihre Ziele oder sogar auf eine Identifizierung schließt. Mit dieser vertrauensbegründenden Funktion der Namensführung korreliert eine kirchenhoheitliche Kontrolle.[24] Schlussendlich stehe es aber jedem Katholiken zu, sich selbst „katholisch“ im Sinne eines attributiv-integrativen Namensbestandteiles zu nennen, da die Mitgliedschaft bei einem sozialen Organismus auch den Anspruch erhebt, sich demselben zugehörig zu deklarieren.[25]
Gemäß c 325 § 1 kann ein privater Verein von Gläubigen sein Vermögen frei gemäß den Statuten verwalten, jedoch hat die zuständige kirchliche Autorität darüber zu wachen, dass das Vermögen zu den Vereinszwecken verwendet wird bzw dass jenes Vermögens, das dem Verein zu frommen Zwecken übereignet worden ist, auch für diese Zwecke verwendet wird.
Diese Regelung ist hier insofern relevant, weil in den Statuten des Vereins festgehalten ist, dass die notwendigen (materiellen) Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes durch Sach- und Geldspenden aufgebracht werden sollen.
Öffentliche Vereine sind solche, die von der gemäß c 312 zuständigen kirchlichen Autorität errichtet wurden (c 301). Private Vereine dagegen werden von Gläubigen gemäß den Bestimmungen der Statuten geführt (c 321); den Gläubigen ist es gemäß c 299 § 1, unbeschadet der Bestimmung des c 301 § 1 unbenommen, durch miteinander getroffene Privatvereinbarung Vereine zu gründen, um die in c 298 § 1 genannten Ziele zu verfolgen. Diese Privatvereine behalten ihren Status als solche, auch wenn sie von der kirchlichen Autorität belobigt (laudatio) oder empfohlen (commendatio) werden (c 299 § 2).[26] Ein privater Verein von Gläubigen kann aber durch förmliches Dekret der zuständigen kirchlichen Autorität auch Rechtspersönlichkeit erwerben (c 322 § 1). Sie können daher in unterschiedlicher Nähe zur kirchlichen Autorität stehen. Dementsprechend besteht die kirchenhoheitliche Tätigkeit in der approbatio (autoritative Genehmigung[27] ), probatio (Billigung[28] ) oder recognitio (Unbedenklichkeitserklärung, nihil obstat) von Statuten[29],[30] allenfalls in der Verleihung von Rechtspersönlichkeit für private Vereine gemäß c 322; bei diesen ist die Nähe zur kirchlichen Autorität, sowohl hinsichtlich der Intensivierung der rechtlichen Beziehung als auch bezüglich der Erweiterung von Aufsichtsrechten der zuständigen Autorität, naturgemäß am intensivsten).
Auch im Kirchenrecht ist vorgeschrieben, dass alle Vereine Statuten mit einem bestimmten Mindestinhalt haben müssen[31] (c 304 § 1).
Da die Aufgabenstellung keine Indizien aufweist, dass die Statuten unvollständig sind oder sonst nicht dieser Norm entsprechen, darf davon ausgegangen werden, dass hinsichtlich der Statuten kein Hinderungsgrund zur Vereinsgründung nach kirchenrechtlichen Vorschriften besteht.
Gemäß c 305 § 1 unterliegen alle[32] Vereine von Gläubigen der Aufsicht der zuständigen kirchlichen Autorität, die dafür zu sorgen hat, dass in ihnen die Unversehrtheit von Glaube und Sitte bewahrt wird, und die darüber zu wachen hat, dass sich keine Missbräuche in die kirchliche Disziplin einschleichen; deshalb hat die zuständige Autorität iSd c 312 das Recht und die Pflicht, diese nach Maßgabe des Rechts und der Statuten zu beaufsichtigen. Überdies wird gemäß c 299 § 3 kein privater Verein von Gläubigen von der Kirche anerkannt, wenn seine Statuten nicht von der zuständigen Autorität überprüft sind.[33]
[...]
[1] Vereinsgesetz 2002 BGBl I 2002/66 idF BGBl I 2005/124, aktuelle Fassung BGBl I 2015/22.
[2] Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich alle Paragrafen-Angaben auf das VerG.
[3] Vgl dazu § 1 Abs 2, wonach ein Verein nicht auf Gewinn gerichtet sein darf und Abs 3, wonach das VerG nicht für Zusammenschlüsse gilt, die „ nach anderen gesetzlichen Vorschriften in anderer Rechtsform gebildet werden müssen oder auf Grund freier Rechtsformwahl nach anderen gesetzlichen Vorschriften gebildet werden “.
[4] Vgl dazu die Caritas; ob ein Verein Religionsgemeinschaft ist, muss unter anderem anhand seiner satzungsmäßigen Ziele geprüft werden: Dienen diese nur sektorale religiösen Anliegen, liegt keine Religionsgemeinschaft vor; sind die Ziele jedoch darauf ausgerichtet, das ganze Leben der Mitglieder in religiöser Hinsicht umfassend zu gestalten, wird das Vorliegen zu bejahen sein, mwN Kalb/Potz/Schinkele, Religionsrecht (2003) 131.
[5] Gemäß § 11 Abs 1 muss diese Errichtung jedoch der Vereinsbehörde unter Angabe bestimmter Informationen samt einem Exemplar der Statuten schriftlich angezeigt werden.
[6] Vgl dazu FN 51.
[7] Eine solche Erklärung hat ohne unnötigen Aufschub, spätestens binnen vier Wochen nach Einlangen der Errichtungsanzeige bei der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich und unter Angabe der Gründe zu erfolgen.
[8] Vgl zum Schutz des Namens auch § 43 ABGB.
[9] Kalb/Potz/Schinkele, Religionsrecht 133.
[10] BGH I ZR 92/02 NJW 2005, 978 = AkKR 2004, 600.
[11] Bzgl Vereinsname „ Pro Fide Catholica “ („Für den katholischen Glauben“).
[12] Folglich wird auch der Schutz des Namensrechtes nach § 12 BGB nicht im erforderlichen Ausmaß tangiert.
[13] Seit VfSlg 625/1926.
[14] mwN Kalb/Potz/Schinkele, Religionsrecht 132.
[15] VfSlg 9364/1982.
[16] Zu deren Begriff vgl Kapitel Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden..
[17] Darunter sind im gegebenen Zusammenhang aber nicht die notwendigen finanziellen Mittel, welche durch Sach- und Geldspenden aufgebracht werden, zu verstehen.
[18] Abgesehen vom an alle Christen gerichteten allgemeinen Verkündigungsauftrags nach c 211.
[19] Vgl dazu die Ausführungen zur Aufgabenstellung 2 und insb VfGH 11. 12. 2001, B 1510/00.
[20] Potz, Anmerkung zu VfGH 11. 12. 2001, B 1510/00, öarr 2002, 326.
[21] Potz, öarr 2002, 326; Mayer, Neueste Kirchenrechtssammlung (1953) 227 ff.
[22] Wenn nichts anders angegeben, beziehen sich alle Canon-Angaben (abgekürzt mit „c“) auf den CIC/1983.
[23] De populo Dei: Während jedoch der Schlüsselbegriff des kirchlichen Verfassungsrechts die communio ist, wird das Vereinsrecht durch den Begriff der consociatio bestimmt, Aymans, Kirchliches Verfassungsrecht und Vereinigungsrecht in der Kirche, ÖAKR 1981,79.
[24] Schnizer, Das Vereinsrecht, seine Canones und die kanonische Praxis, AkKR 1987, 401 ff (402).
[25] Schnizer, AkKR 1987, 402.
[26] Vgl dazu auch c 322 § 2.
[27] Entstehung aufgrund eines kirchenhoheitlichen Akts (bei öffentlichen kirchlichen Vereinen).
[28] Bei Entstehen eines privaten kirchlichen Vereins mit Rechtspersönlichkeit wird diese durch förmliches Dekret erworben, was die Billigung der Statuten voraussetzt.
[29] Bei Entstehen eines privaten kirchlichen Vereins ohne Rechtspersönlichkeit werden die Statuten durch die zuständige Autorität überprüft.
[30] Gemäß c 298 § 2 sollen die Gläubigen bevorzugt denjenigen Vereinen beitreten, die von der zuständigen kirchlichen Autorität errichtet, belobigt oder empfohlen sind.
[31] ZB Zweck bzw soziales Programm, Sitz, Leitung und erforderliche Mitgliedschaftsbedingungen.
[32] Für private Vereine nochmals verdeutlicht in c 323: „ Der kirchlichen Autorität steht es auch zu, unter Wahrung der den privaten Vereinen eigenen Autonomie darauf zu achten und dafür zu sorgen, dass eine Zersplitterung der Kräfte vermieden und die Ausübung ihres Apostolats auf das Gemeinwohl hingeordnet wird. “
[33] Analoges gilt für den Erwerb der Rechtspersönlichkeit nach c 322 § 2: „ Kein privater Verein von Gläubigen kann Rechtspersönlichkeit erwerben, wenn nicht seine Statuten von der in c 312 § 1 genannten kirchlichen Autorität gebilligt sind; die Billigung der Statuten verändert den privaten Charakter des Vereins nicht. “