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Die Strafbarkeit des Schiedsrichters oder Ringrichters wegen der Beteiligung an Körperverletzungen

©2014 Seminararbeit 36 Seiten

Zusammenfassung

Gegenstand der Arbeit soll die Frage sein, ob und gegebenenfalls wie sich ein Schiedsrichter wegen der Beteiligung an Körperverletzungen strafbar machen kann und ob ihm eventuell Strafbarkeitserleichterungen zu Gute kommen. Dabei soll auch sein Pendant im Kampfsport, der Ringrichter, in die Betrachtung eingeschlossen werden.

Sport nimmt in unserer heutigen Gesellschaft eine zentrale Rolle ein. Großereignisse wie die Olympischen Spiele in Sotschi oder die FIFA-Fußballweltmeisterschaft in Brasilien ziehen die Aufmerksamkeit der ganzen Welt auf sich. Professionelle Sportler einiger Sportarten gehören zu den bestbezahlten und bekanntesten Personen ihrer Zeit. Wenig Beachtung findet dagegen eine Personengruppe, die diese Art von Wettkämpfen überhaupt erst ermöglicht: Die Schiedsrichter.

Fast schon spiegelbildlich ist der Schiedsrichter auch in der juristischen Literatur eine Randerscheinung. Während die mögliche Straffreistellung von Spielern bei der Sportausübung zu einem vieldiskutierten Thema in der Rechtswissenschaft zählt, ist die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Schiedsrichters noch kaum näher beleuchtet worden.

Dabei bietet vor allem die kürzlich zu Ende gegangene Fußballweltmeisterschaft durchaus Anlass, sich mit dem Thema zu beschäftigen. So wurde im Viertelfinalspiel zwischen Brasilien und Kolumbien der brasilianische Spieler Neymar durch eine Attacke eines kolumbianischen Gegenspielers schwer am Rücken verletzt. Mitursächlich war womöglich die Art der Spielleitung durch den Schiedsrichter, der trotz vieler, zum Teil harter Fouls im Vorfeld kaum zu gelben Karten gegriffen hatte. Hierfür wurde er zwar im Anschluss an die Partie öffentlich gescholten, die Frage nach eventuellen strafrechtlichen Konsequenzen für ihn wurde aber nicht aufgeworfen.

Leseprobe

Gliederung

A. Einführung

B. Allgemeines zu Schiedsrichter und Ringrichter

C. Differenzierung nach Sporttypen
I. Sportarten ohne körperlichen Kontakt
II. Sportarten gegeneinander mit regelmäßigem Körperkontakt
III. Sportarten gegeneinander mit Verletzungsziel

D. Strafbarkeit des Schiedsrichters bzw. Ringrichters
I. Körperverletzung durch aktives Tun
1. Vorsätzlich
a) Täterschaft
b) Teilnahme
2. Fahrlässig
II. Körperverletzung durch Unterlassen
1. Vorsätzlich
2. Fahrlässig
a) Durch Entgleitenlassen eines Spiels
b) Durch nicht Herbeirufen eines Arztes
c) Durch Nichtabbruch eines Spiels trotz Gewitters
d) Durch Anpfiff oder Nichtabbruch bei gefährlichem Untergrund
e) Durch Nichtabbruch eines Kampfes trotz Verteidigungsunfähigkeit
f) Durch nicht ausreichende Kontrolle der Ausrüstung
3. Garantenstellung
a) Aus Gesetz
b) Aus freiwilliger Übernahme
aa) Durch Vertrag
bb) Kraft faktischer Übernahme
c) Aus Ingerenz
d) Zwischenergebnis

E. Ausschluss der Strafbarkeit aufgrund sporttypischer Besonderheiten
I. Möglichkeiten eines Strafbarkeitsausschlusses für Körperverletzungen von Sportlern untereinander
1. Einwilligung
2. Soziale Adäquanz
3. Erlaubtes Risiko
4. Stellungnahme
II. Übertragung auf Schieds- und Ringrichter
1. Vorsätzliche Körperverletzungen
2. Fahrlässige Körperverletzungen
a) Durch aktives Tun
b) Durch Unterlassen

F. Fazit

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einführung

Sport nimmt in unserer heutigen Gesellschaft eine zentrale Rolle ein. Großereignisse wie die Olympischen Spiele in Sotschi oder die FIFA-Fußballweltmeisterschaft in Brasilien ziehen die Aufmerksamkeit der ganzen Welt auf sich. Professionelle Sportler einiger Sportarten gehören zu den bestbezahlten und bekanntesten Personen ihrer Zeit. Wenig Beachtung findet dagegen eine Personengruppe, die diese Art von Wettkämpfen überhaupt erst ermöglicht: Die Schiedsrichter.

Fast schon spiegelbildlich ist der Schiedsrichter auch in der juristischen Literatur eine Randerscheinung. Während die mögliche Straffreistellung von Spielern bei der Sportausübung zu einem vieldiskutierten Thema in der Rechtswissenschaft zählt, ist die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Schiedsrichters noch kaum näher beleuchtet worden.

Dabei bietet vor allem die kürzlich zu Ende gegangene Fußballweltmeisterschaft durchaus Anlass, sich mit dem Thema zu beschäftigen. So wurde im Viertelfinalspiel zwischen Brasilien und Kolumbien der brasilianische Spieler Neymar durch eine Attacke eines kolumbianischen Gegenspielers schwer am Rücken verletzt. Mitursächlich war womöglich die Art der Spielleitung durch den Schiedsrichter, der trotz vieler, zum Teil harter Fouls im Vorfeld kaum zu gelben Karten gegriffen hatte. Hierfür wurde er zwar im Anschluss an die Partie öffentlich gescholten, die Frage nach eventuellen strafrechtlichen Konsequenzen für ihn wurde aber nicht aufgeworfen.

Gegenstand der Arbeit soll die Frage sein, ob und gegebenenfalls wie sich ein Schiedsrichter wegen der Beteiligung an Körperverletzungen strafbar machen kann und ob ihm eventuell Strafbarkeitserleichterungen zu Gute kommen. Dabei soll auch sein Pendant im Kampfsport, der Ringrichter, in die Betrachtung eingeschlossen werden.

B. Allgemeines zu Schiedsrichter und Ringrichter

Der Begriff des Sportschiedsrichters wird in den Regelwerken der verschiedenen Sportarten, in denen er auftritt, weder definiert noch einheitlich verwendet.[1]

Bei den Mannschaftssportarten hat sich die Bezeichnung Schiedsrichter für den jeweiligen Spielleiter weitgehend durchgesetzt.[2] In anderen Sportarten werden Bezeichnungen wie Ringrichter[3] oder Kampfrichter[4] verwendet.[5] Aber auch Zeitnehmer oder Punktrichter übernehmen den Wettkampf leitende Funktionen.[6] Zudem gibt es weitere Personen, die unterstützende Tätigkeiten ausüben, wie etwa Linienrichter oder Seitenkampfrichter.

Gegenstand der vorliegenden Arbeit sollen nur diejenigen Offiziellen sein, deren Hauptaufgabe die Durchsetzung des Regelwerks ist und deren Entscheidungen nicht mehr durch einen anderen überstimmt werden können. Dies trifft auf die Hauptschiedsrichter aller Mannschaftssportarten sowie die Ringrichter und Hauptkampfrichter bei Kampfsportarten zu.[7] Ausgenommen sind damit alle Assistenten der Schieds- und Ringrichter und alle Personen, die nur kontrollierende oder wertende Funktionen haben.

Um den Regeln der jeweiligen Sportart Geltung verschaffen zu können, werden die Unparteiischen mit entsprechend weitgehenden Rechten ausgestattet. Sie können Regelverstöße ahnden, Wettkämpfe unterbrechen und stellen das Ergebnis fest.[8] Ihre Entscheidungen haben Tatsachenwirkung und können weder im Wettkampf noch danach angegriffen werden.[9] Begrenzt werden ihre Rechte durch die örtliche und zeitliche Beschränkung auf den Wettkampf, für den sie vom Verband aufgestellt wurden.[10]

Demgegenüber steht ein umfangreiches Pflichtenprogramm. Zum einen treffen sie Pflichten im Zusammenhang mit der Sportausübung selbst. So muss beispielsweise der Fußballschiedsrichter unter anderem den ordnungsgemäßen Zustand des Platzes prüfen, die Ausrüstung der Spieler kontrollieren, den Spielverlauf überwachen und das Spiel abbrechen, wenn die Regeln dies verlangen.[11] Zum anderen haben Schieds- und Ringrichter auch gegenüber dem sie aufstellenden Verband Pflichten zu erfüllen. Sie sind etwa dazu verpflichtet, die Spiele zu leiten, für die sie eingeteilt werden[12], Fortbildungen zu besuchen[13] und sich körperlich fit zu halten[14].

Wie damit schon angedeutet, werden die Schieds- und Ringrichter durch den jeweiligen Verband bestellt. Dieser ist gleichzeitig auch ihr Vertragspartner, nicht etwa der Platzverein, Veranstalter oder der einzelne Sportler.[15] Dies hat auch Auswirkungen auf eine mögliche Strafbarkeit von Schieds- und Ringrichter, wie im Laufe der Arbeit gezeigt wird.

C. Differenzierung nach Sporttypen

Wie oben dargestellt, kommen Schieds- und Ringrichter in vielen, ihrem Wesen nach sehr unterschiedlichen Sportarten vor. Will man die Strafbarkeit von Schieds- und Ringrichtern betrachten, so gilt es zunächst die Unterschiede der einzelnen Sportarten herauszustellen, in denen sie auftreten. Denn jede Sportart bringt andere, ihr eigentümliche Handlungen mit sich, die je nach Austragungsart, Regelwerk und zu erreichendem Ziel eine differenzierte Bewertung der bei ihr auftretenden Körperverletzungen erfordert.

Zur Vereinfachung werden in der strafrechtlichen Literatur Gruppen gebildet, in die sich - soweit ersichtlich - alle Sportarten einordnen lassen. Die Unterteilung erfolgt entweder in zwei[16], drei[17] oder vier[18] Gruppen, wobei nachfolgend von drei Gruppen ausgegangen werden soll.

I. Sportarten ohne körperlichen Kontakt

Die erste Gruppe bilden Sportarten, die ohne körperlichen Kontakt zwischen den Athleten betrieben werden. Die Teilnehmer verfolgen hier ein bestimmtes Ziel, etwa das Erreichen einer hohen Punktzahl oder einer guten Zeit, wobei sich der Wettkampfcharakter aus dem abschließenden Vergleich der Ergebnisse ergibt.[19] Körperlicher Kontakt ist bei einigen dieser Sportarten zwar eingeschränkt möglich (etwa bei Laufdisziplinen), aber nach den Regeln und dem zu erreichenden Ziel nicht vorgesehen.

Möglich ist es auch, diese Gruppe weiter aufzuteilen: Einerseits in Sportarten, die nacheinander betrieben werden, und andererseits in solche, die nebeneinander stattfinden.[20] Bei nacheinander betriebenem Sport nutzen die Sportler lediglich dieselbe Anlage. Die einzelnen Wettkampfhandlungen erfolgen unabhängig voneinander in einer zuvor festgelegten Reihenfolge. Zu diesen Sportarten gehören etwa die leichtathletischen Sprung- und Wurfdisziplinen. Bei Sportarten nebeneinander erfolgt die sportliche Handlung parallel zu denen der Konkurrenten. Beispiele sind die Laufdisziplinen oder das Wettkampfschwimmen.

II. Sportarten gegeneinander mit regelmäßigem Körperkontakt

Die zweite Gruppe bilden Sportarten, die die Sportler in direkter Auseinandersetzung gegeneinander austragen, wobei es regelmäßig zu Körperkontakt kommt.[21] Wesensprägend für diese Spiele ist das angestrebte Durchsetzen gegen den Gegner mittels überlegener Kraft, Schnelligkeit und Geschicklichkeit.[22] Verletzungen sind nicht Ziel des Spiels, kommen aber nicht selten vor und sind in gewissem Umfang einkalkuliert.[23]

Zu dieser Gruppe zählen so gut wie alle gängigen Mannschaftssportarten wie Fußball, Basketball, Handball oder Eishockey.

III. Sportarten gegeneinander mit Verletzungsziel

Die letzte Gruppe bilden die gegeneinander ausgetragenen Sportarten mit Verletzungsziel. Sie werden auch als Kampfsportarten im engeren Sinne bezeichnet.[24] Die Sportler befinden sich hierbei im unmittelbaren Kampf gegeneinander und versuchen, sich durch überlegene Kraft und Geschicklichkeit gegen ihren Gegner durchzusetzen. Der Unterschied zur vorhergenannten Gruppe liegt darin, dass die Verletzung des Gegners nicht nur eine ungewollte Nebenerscheinung, sondern gerade das Ziel ist.[25] Einen über die körperliche Unterwerfung des Gegners hinausgehenden Zweck gibt es nicht.[26]

Populäre Sportarten mit Verletzungsziel sind etwa das Boxen, Kickboxen oder Karate.

D. Strafbarkeit des Schiedsrichters bzw. Ringrichters

Im Folgenden soll geklärt werden, in welchen Konstellationen sich ein Schieds- oder Ringrichter während der Ausübung seiner Funktion strafbar machen kann. Dabei soll nur auf eine Strafbarkeit nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen eingegangen werden. Inwieweit die Besonderheit, dass die Körperverletzung im Zusammenhang mit einer sportlichen Betätigung steht und deshalb womöglich eine Privilegierung erfährt, eine Rolle spielt, soll erst im darauffolgenden Kapitel aufgegriffen werden.

Zunächst wird die Strafbarkeit durch aktives Tun thematisiert (I.), anschließend ist auf eine Unterlassungsstrafbarkeit einzugehen (II.).

I. Körperverletzung durch aktives Tun

1. Vorsätzlich

Begonnen werden soll mit der Strafbarkeit wegen der Verwirklichung eines vorsätzlichen Körperverletzungsdeliktes gemäß §§ 223 ff. StGB.

Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Tatbestandes in Kenntnis aller seiner Tatumstände[27], oder kurz, das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung[28].

Zu differenzieren ist weiterhin nach der Beteiligungsform. Sowohl Täterschaft als auch Teilnahme kommen in Betracht.

a) Täterschaft

Schiedsrichter und Ringrichter können Täter einer aktiv und vorsätzlich begangenen Körperverletzung sein, wenn sie einen Spieler, Betreuer oder anderen Beteiligten körperlich angreifen.[29] Insofern ergeben sich durch ihre Funktion keine Besonderheiten hinsichtlich der Strafbarkeit.

Denkbar ist in bestimmten Konstellationen eine Rechtfertigung durch Notwehr oder Nothilfe. Will ein Schiedsrichter sich etwa eines tätlichen Angriffs erwehren, so darf er dabei körperliche Gewalt anwenden. Richtet sich diese allerdings gegen einen unbeteiligten Spieler, liegt eine strafbare Körperverletzung vor.[30]

b) Teilnahme

In Betracht kommt auch eine Strafbarkeit des Schieds- oder Ringrichters wegen der Teilnahme an einer von einem Spieler begangenen Körperverletzung.

Voraussetzung dafür ist zunächst, dass die Körperverletzung des Spielers eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat darstellt.[31] Ist eine solche Haupttat nicht gegeben, kann auch der Unparteiische nicht zur Verantwortung gezogen werden. Zudem muss der Schieds- oder Ringrichter selbst einen aktiven Tatbeitrag geleistet haben. Dieser kann entweder in der Veranlassung der fremden Tat (§ 26 StGB) oder in deren Unterstützung (§ 27 StGB) liegen.[32] Weiterhin muss er den nötigen Doppelvorsatz bezüglich Haupttat und eigenem Tatbeitrag haben.[33]

Abwegig, wenn auch vorstellbar, ist zum Beispiel der Fall, dass ein Schiedsrichter vor einem Spiel einen Spieler dazu anstiftet, einen anderen, ihm persönlich verhassten Spieler, mutwillig zu verletzen. In solchen Fällen handelt es sich aber um unproblematische Fälle der Teilnahme, die keine sportspezifischen Besonderheiten aufweisen, sondern lediglich bei Gelegenheit des Sports auftreten.

2. Fahrlässig

Auch eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 229 StGB kommt in Betracht.

Durchaus relevant ist der Fall, dass ein Schiedsrichter unabsichtlich mit einem Spieler zusammenstößt und diesen dabei verletzt, etwa während er rückwärts läuft oder nur auf das Spielgeschehen achtet.[34]

Besonders bei Mannschaftssportarten, die von einer gewissen Hektik und Unübersichtlichkeit geprägt sind, sind solche Verletzungen nicht unwahrscheinlich. Bei einigen Sportarten, beispielsweise beim Fußball, wird vom Schiedsrichter sogar verlangt, sich in der Nähe des Spielgeschehens aufzuhalten[35], was Kollisionen mit Spielern begünstigt. Beim Handball und Basketball stehen die Schiedsrichter zwar außerhalb des Spielfeldes bzw. abseits des Spielgeschehens, aufgrund der Enge und der Geschwindigkeit des Spiels kann es dennoch zu unbeabsichtigten, aber fahrlässigen Zusammenstößen kommen.

Für Ringrichter spielen fahrlässig begangene Körperverletzungen durch aktives Tun dagegen kaum keine Rolle. Durch die relative Übersichtlichkeit der Situation im Kampfring und der Tatsache, dass sie sich selbst nur wenig bewegen, sind Verletzungen der Sportler durch den Ringrichter nahezu ausgeschlossen.

Eine fahrlässige Teilnahme an einem durch einen Sportler begangenem Delikt ist nicht möglich, da hierfür Vorsatz erforderlich ist.[36]

II. Körperverletzung durch Unterlassen

Vorsätzliche und fahrlässige Körperverletzungen können auch durch Unterlassen begangen werden. Eine exakte Abgrenzung von einem aktiven Tun ist dabei nicht immer möglich. Der BGH zieht als Kriterium den Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit heran.[37]

Von den im Folgenden besprochenen Fallkonstellationen sind einige auch durch aktives Tun denkbar. Aufgrund der erhöhten Strafbarkeitsvoraussetzungen für Unterlassungsdelikte sollen sie aber an dieser Stelle besprochen werden.

1. Vorsätzlich

Fallkonstellationen, in denen sich ein Schieds- oder Ringrichter wegen vorsätzlicher Körperverletzung durch Unterlassen strafbar macht, sind zwar prinzipiell vorstellbar, erscheinen aber sehr abwegig. Möglich ist etwa, dass ein Schiedsrichter fortlaufend Fouls gegen einen ihn missliebigen Spieler nicht abpfeift, bis dieser sich verletzt,[38] oder ein Ringrichter bricht einen Kampf trotz technischer Unterlegenheit eines Teilnehmers nicht ab, weil er ihm diese Behandlung gönnt.

Fraglich ist hier schon die Beteiligungsform. Eine klare Differenzierung in Täterschaft und Teilnahme ist bei vorsätzlichen Unterlassungsdelikten nicht ohne weiteres möglich, wenn die Tat durch aktives Tun eines anderen begangen wird.[39] Zum Teil wird vertreten, der Unterlassende könne nur Gehilfe eines aktiv handelnden Täters sein, da letzterer die Tatherrschaft innehabe.[40] Die Gegenansicht sieht den Unterlassenden aufgrund der Verletzung seiner Garantenpflicht immer als Täter.[41] Wieder andere wollen nach der Art der Garantenpflicht differenzieren: Beschützergaranten seien immer Täter, Überwachungsgaranten immer Teilnehmer.[42] Aufgrund der geringen Relevanz dieser Fallgruppe soll diese Frage nicht weiter vertieft werden.

Des Weiteren scheidet eine Strafbarkeit als mittelbarer Täter aus. Zum einen kann in einem bloßen Unterlassen keine Handlung gesehen werden, durch die ein anderer gesteuert wird.[43] Zum anderen ist ein nur dem Sportbetrieb nachgehender Sportler nicht als Werkzeug des Unparteiischen anzusehen.[44]

2. Fahrlässig

Der Schwerpunkt einer möglichen Strafbarkeit von Schieds- oder Ringrichter liegt auf der fahrlässigen Körperverletzung durch Unterlassen. Die im Folgenden behandelten Fälle haben dementsprechend die größte praktische Relevanz.

a) Durch Entgleitenlassen eines Spiels

Der Unparteiische einer Mannschaftssportart kann sich dadurch strafbar machen, dass er das Spiel entgleiten lässt und es infolge dessen zu Verletzungen kommt.[45]

Wie bereits erwähnt ist es die Hauptaufgabe des Schiedsrichters, für die Einhaltung der Regeln zu sorgen. Dazu gehört bei Mannschaftssportarten, dass er verbotene Zweikämpfe und Fouls abpfeift und die Sünder angemessen bestraft. Je nach Sportart hat er dazu verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, etwa die Verhängung von Verwarnungen, Zeitstrafen oder Platzverweisen. Diese sollen eine spürbare, persönliche Sanktionierung darstellen und den betreffenden sowie auch alle anderen Spieler von weiteren Regelverstößen abhalten.

Insofern kann der Gedanke der Generalprävention herangezogen werden. Macht der Schiedsrichter von seinen Möglichkeiten nicht Gebrauch, kann bei den Spielern der Eindruck entstehen, die Regeln besitzen in diesem konkreten Spiel keine oder nur eingeschränkte Gültigkeit. Pfeift er fortlaufend Foulspiele nicht ab oder verhängt er keine persönlichen Strafen, obwohl dies angezeigt wäre, so wird im Laufe der Zeit auch ein Spieler, der mit der Motivation der Regeltreue in das Spiel gegangen ist, dazu verleitet, ein größeres Risiko hinsichtlich Regelverstößen einzugehen oder diese sogar vorsätzlich zu verursachen. Mit steigender Anzahl und Schwere von Regelverstößen steigt naturgemäß auch das Verletzungsrisiko der Beteiligten. Hier muss der Schiedsrichter eingreifen, um die Spieler wieder zur Regeltreue anzuhalten. Tut er dies nicht, kann er sich in den strafbaren Bereich der fahrlässigen Körperverletzung durch Unterlassen begeben, sobald Verletzungen der Sportler objektiv vorhersehbar werden.

Dabei gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass die Verhinderung von Verletzungen nicht die einzige Aufgabe des Schiedsrichters ist.[46] Im Vordergrund steht vielmehr die Durchführung des Wettkampfes, sowie die Wahrung der Chancengleichheit der teilnehmenden Mannschaften.[47] Dies führt dazu, dass er nicht jeden Zweikampf abpfeifen oder beliebig persönliche Strafen verhängen darf. Er hat auch die Auswirkungen auf den Spieler und auf das Spiel an sich zu berücksichtigen.[48]

Des Weiteren kann der Schiedsrichter nur zur Verantwortung gezogen werden, soweit er auch Einfluss hätte nehmen und die Verletzung hätte verhindern können. Führt bereits das erste schwere Foul eines Spiels zu einer Verletzung, so hatte er keine Möglichkeit, das Spiel durch sein Eingreifen zu beruhigen.[49] Für Verletzungen im Anschluss daran hat er eventuell strafrechtlich einzustehen, falls er nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft. Gleichermaßen lässt sich argumentieren, wenn der Schiedsrichter zwar die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, die Spieler sich davon aber unbeeindruckt zeigen und weiterhin schwere Regelverletzungen begehen, infolge derer es zu Verletzungen kommt.

Das zum Schiedsrichter Gesagte lässt sich ebenso auf den Ringrichter übertragen. Bestraft etwa ein Ringrichter beim Boxen verbotene Tiefschläge oder Kopfstöße nicht und kommt es in Folge weiterer solcher Vergehen zu vorhersehbaren Verletzungen, kann er wegen fahrlässiger Körperverletzung durch Unterlassen strafbar sein.

Abschließend ist fraglich, in welcher Beteiligungsform sich Schieds- oder Ringrichter in diesen Fällen strafbar machen würden. Der Erfolg tritt schließlich erst durch ein Verhalten des Spielers ein. Wie bereits oben gezeigt sind fahrlässige Teilnahme und mittelbare Täterschaft nicht möglich. Auch eine fahrlässige Mittäterschaft scheidet aus, da es hierfür an einem gemeinsamen Tatplan fehlt.[50]

Aufgrund des sogenannten Einheitstätermodells wird nur als Täter eines Fahrlässigkeitsdelikts bestraft, wer alle Tatbestandsmerkmale in eigener Person verwirklicht.[51] Dies bedeutet aber nicht, dass nur der unmittelbare Verursacher wegen eines fahrlässigen Delikts strafbar sein kann. Auch wer fahrlässig eine Ursache setzt, die mittelbar zum Erfolgseintritt führt, kann Täter eines Fahrlässigkeitsdelikts sein.[52] Wird daneben auch noch der unmittelbare Verursacher, etwa hier der Spieler, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen, spricht man von sogenannter Nebentäterschaft.[53] Schieds- und Ringrichter wären daher als Täter eines Fahrlässigkeitsdelikts zu bestrafen.

b) Durch nicht Herbeirufen eines Arztes

Verletzt sich ein Spieler während des laufenden Spiels, ist es die Aufgabe des Schiedsrichters, das Spiel zu unterbrechen und dem Spieler eine ärztliche Behandlung zu ermöglichen. Tut er dies nicht, kann er sich wegen fahrlässiger Körperverletzung durch Unterlassen strafbar machen.[54]

Grund hierfür ist, dass das medizinische Personal ohne Unterstützung durch die Offiziellen den Verletzten nicht behandeln kann. Bei einigen Sportarten ist dies bereits aufgrund ihres Wesens nicht möglich, etwa beim Eishockey oder beim American Football. Bei anderen Sportarten, wie beispielsweise beim Fußball, ist es eine Ermessensentscheidung des Schiedsrichters, ob er das Spiel weiter laufen lässt oder ob er es unterbricht und eine Behandlungspause ermöglicht.[55] Ohne seine Erlaubnis dürfen die medizinischen Betreuer das Feld nicht betreten.

Bei Sportarten, bei denen Ärzte im Falle von Verletzungen selbstständig eingreifen können, ohne eine Entscheidung des Offiziellen abwarten zu müssen, können sich Schieds- und Ringrichter nicht strafbar machen, indem sie eine Behandlung nicht umgehend ermöglichen. Hier liegt es am medizinischen Personal, die Situation selbst zu beurteilen und gegebenenfalls sofort Hilfe zu leisten. So kann etwa beim Boxen der Ringarzt eine Unterbrechung vom Supervisor verlangen, um die Kampffähigkeit des Teilnehmers überprüfen zu können.[56] Ähnliches gilt im Basketball, wo Ärzte das Spielfeld ohne Erlaubnis eines Offiziellen betreten dürfen, wenn sie der Ansicht sind, dass ein Spieler sofort medizinische Hilfe benötigt.[57]

Fraglich ist, wie sich die Tatsache auswirkt, dass der Schiedsrichter die Behandlung nicht völlig versagt, sondern lediglich kurz hinauszögert. Unproblematisch ist die Beurteilung, falls sich hierdurch der Gesundheitszustand des Sportlers verschlechtert.[58] Dann liegt eine Körperverletzung vor. Doch auch wenn nur die Zeit bis zur Schmerzlinderung verlängert wird, handelt es sich um eine körperliche Misshandlung im Sinne des § 223 StGB, da es nicht auf die Dauer der Schmerzverlängerung ankommt.[59]

c) Durch Nichtabbruch eines Spiels trotz Gewitters

Bricht der Schiedsrichter ein Spiel trotz eines heraufziehenden Gewitters nicht ab, begeht er hierdurch eine fahrlässige Körperverletzung durch Unterlassen, falls Spieler zu Schaden kommen.[60]

Bei Freiluftsportarten wie dem Fußball stellen Gewitter eine große Gefahr für die Spieler auf dem Platz dar. Der Schiedsrichter ist daher gehalten, die Partie abzubrechen. Die hierfür maßgebliche Regel beim Fußball ist zwar als Kann-Vorschrift und damit als Ermessensentscheidung ausgestaltet.[61] Aufgrund der erheblichen Gefahr bis hin zum möglichen Tod der Spieler ist sein Ermessen aber reduziert.[62] Will er das Spiel nicht direkt abbrechen, steht ihm zudem die Möglichkeit einer halbstündigen Unterbrechung zur Verfügung.[63]

Insbesondere sind die Spieler nicht selbst dafür verantwortlich, bei Gewitter Schutz zu suchen und den Platz zu verlassen. Ihnen ist nicht gestattet, das Feld eigenmächtig zu verlassen, ohne spieltechnische Konsequenzen fürchten zu müssen.[64]

d) Durch Anpfiff oder Nichtabbruch bei gefährlichem Untergrund

Vergleichbar ist die Situation, dass ein Schiedsrichter ein Spiel anpfeift oder nicht abbricht, obwohl die Platz- oder Bodenverhältnisse für die Spieler gefährlich sind.[65]

Gerade bei Freiluftsportarten ist das Spielfeld allen möglichen Witterungen ausgesetzt. Es kann etwa vereist, verschneit oder uneben sein.[66] Je stärker der Platz von seiner normalen Beschaffenheit abweicht, desto größer sind die Gefahren, die den Spielern daraus erwachsen.

Zu beachten ist aber, dass Platzverhältnisse nie allein ursächlich für Verletzungen sind.[67] Sie können lediglich das allgemeine Verletzungsrisiko erhöhen.[68] Ob eine Verletzung eintritt oder nicht, ist maßgeblich vom Verhalten des jeweiligen Spielers abhängig.[69] Auch auf ebener Spielfläche bleiben Spieler immer wieder im Boden hängen und verletzen sich. Und auch auf stark vereister oder unebener Spielfläche bleibt die Mehrzahl der Spieler unverletzt. Aus diesem Grund ist der Ermessensspielraum des Schiedsrichters hier deutlich größer als bei Gefahren durch Blitzschlag.[70]

Auch hier gilt aber, dass die Spieler nicht selbst für ihren Schutz verantwortlich sind. Erklärt der Schiedsrichter einen Platz für bespielbar, müssen die Mannschaften antreten. Ansonsten drohen ihnen sportspezifische Sanktionen.

Bedeutung hat diese Fallgruppe auch für Hallen- oder Kampfsportarten. Gelangen Flüssigkeiten auf den Boden, wie etwa Schweiß von gestürzten Sportlern, entsteht eine erhebliche Rutschgefahr. Es ist Aufgabe der Unparteiischen ihre Beseitigung zu veranlassen, wenn sie diese wahrnehmen.

e) Durch Nichtabbruch eines Kampfes trotz Verteidigungsunfähigkeit

Ein Ringrichter kann sich wegen fahrlässiger Körperverletzung durch Unterlassen strafbar machen, wenn er einen Kampf nicht abbricht, obwohl einer der Teilnehmer nicht mehr kampf- bzw. verteidigungsfähig ist.[71]

Bei Zweikampfsportarten ist es eine der obersten Pflichten des Ringrichters, die Gesundheit der Kämpfer sicherzustellen. Dies schlägt sich darin nieder, dass er durch die Wettkampfordnungen dazu verpflichtet wird, einen Kampf abzubrechen, wenn einer der Kämpfer verteidigungsunfähig ist.[72] Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, macht er sich strafbar.

Die Verpflichtung wird nicht dadurch aufgeweicht, dass bei gegeneinander ausgetragenen Kampfsportarten mit Verletzungsziel ein Ringarzt anwesend ist. Diesen trifft zwar ebenfalls die Pflicht, bei Verletzungen einzuschreiten.[73] Die Pflicht des Ringrichters ist aber eine selbstständige. Die Regeln teilen diese gerade auf zwei Personen auf, um die Wahrscheinlichkeit zu reduzieren, dass Gesundheitsgefahren für die Teilnehmer übersehen werden. Dies spiegelt sich darin wieder, dass einerseits der Ringarzt eine Unterbrechung verlangen kann, um den Kämpfer zu untersuchen[74], andererseits der Ringrichter den Arzt hinzuziehen kann, wenn er dies für erforderlich hält[75].

f) Durch nicht ausreichende Kontrolle der Ausrüstung

Abschließend kommt eine Strafbarkeit von Schieds- oder Ringrichter in Betracht, wenn sie die Ausrüstung der Sportler nicht ausreichend kontrollieren und hierdurch Verletzungen entstehen.[76]

In nahezu allen Sportarten trifft die Unparteiischen die Pflicht, die Ausrüstung der Sportler zu kontrollieren. Gerade bei Sportarten mit dem Ziel gegenseitiger Verletzung kommt dieser Pflicht eine große Bedeutung zu. So muss etwa ein Ringrichter vor einem Boxkampf die Handschuhe der Boxer überprüfen.[77] Wurden diese manipuliert oder weisen sie nicht die vorgeschriebenen Merkmale auf, so stellt dies eine erhebliche Gefahr für den Gegenüber dar. Vergrößert wird diese Gefahr noch dadurch, dass die Sportler selbst keine Möglichkeit der gegenseitigen Kontrolle haben und sich insoweit auf den Ringrichter verlassen müssen.

Auch bei Sportarten ohne Verletzungsziel können Gefahren durch nicht zugelassene Ausrüstung entstehen. Denkbar ist etwa das Tragen von Schuhen mit verbotenen Stollen beim Fußball.[78]

Anders ist die Situation zu beurteilen, wenn sich ein Spieler verletzt, weil er Ausrüstung nicht getragen hat, die ausschließlich seinem eigenen Schutz dient. Beispiele hierfür sind die Schienbeinschoner von Fußballern, der Kopfschutz bei Eishockey- und Footballspielern, sowie der Mund- und Tiefschutz von Boxern. Selbst wenn den Schieds- oder Ringrichter hier die Pflicht trifft, das Vorhandensein der Ausrüstung zu überprüfen, kann sich bei einem Unterlassen keine Strafbarkeit für ihn ergeben. Die Sportler sind selbstständige Individuen, denen zugemutet werden kann, im gewissen Rahmen für ihren eigenen Schutz zu sorgen. Trotz der Kontrolle durch die Unparteiischen sind sie für sich selbst verantwortlich.

3. Garantenstellung

Da es sich sowohl bei der vorsätzlichen als auch der fahrlässigen Körperverletzung nicht um echte Unterlassungsdelikte handelt, müssen die zusätzlichen Voraussetzungen des § 13 I StGB vorliegen, um eine Strafbarkeit wegen Unterlassens begründen zu können. Unter anderem verlangt § 13 StGB, dass der Unterlassungstäter für den Nichteintritt des Erfolges rechtlich einzustehen hat. Wann eine solche Garantenstellung vorliegt, wird vom Gesetz nicht weiter beschrieben. Die Bildung von Fallgruppen ist daher Rechtsprechung und Literatur überlassen.[79]

Früher wurde angenommen, eine Garantenstellung könne nur aus Gesetz, Vertrag oder aus vorausgegangenem gefährdenden Tun (Ingerenz) abgeleitet werden.[80] Mittlerweile sind auch weitere Fallgruppen von Garantenstellungen anerkannt, etwa aus enger persönlicher Verbundenheit[81], als Mitglied einer Gefahrengemeinschaft[82], durch freiwillige Übernahme einer der Gefahrenabwehr dienenden Tätigkeit[83], aus Verantwortlichkeit für eine bestimmte Gefahrenquelle[84] oder aus der Pflicht zur Beaufsichtigung Dritter[85].

Für Schieds- und Ringrichter kommen eine Garantenstellung aus Gesetz, freiwilliger Übernahme oder Ingerenz in Betracht.

[...]


[1] Kuhn, Der Sportschiedsrichter, S. 40; Schöntag, Sportschiedsrichter, S. 6.

[2] Kuhn, Der Sportschiedsrichter, S. 40; Schöntag, Sportschiedsrichter, S. 26.

[3] DBV-Wettkampfbestimmungen, § 28.

[4] DKV-Regeln, Art. 4.

[5] Kuhn, Der Sportschiedsrichter, S. 40.

[6] Kuhn, Der Sportschiedsrichter, S. 40.

[7] So ausdrücklich für den Fußballschiedsrichter in: DFB-Regeln, S. 28; für den Ringrichter beim Boxen in: DBV-Wettkampfbestimmungen, § 30; für den Hauptkampfrichter beim Kickboxen in: WAKO-Regeln, § 2.3.

[8] Kuhn, Der Sportschiedsrichter, S. 40; Schöntag, Sportschiedsrichter, S. 27 f.

[9] Etwa DBV-Wettkampfbestimmungen, § 36 Nr. 1; DFB-Regeln S. 29; FIBA-Regeln Art. 47.8.

[10] Kuhn, Der Sportschiedsrichter, S. 40f.; Domberg, Der Schiedsrichter, S. 10.

[11] Schöntag, Sportschiedsrichter, S. 29 f.

[12] Pfister, Verantwortlichkeit des Schiedsrichters, S. 62.

[13] PHB-Sportrecht-Fritzweiler, S. 248.

[14] PHB-Sportrecht-Fritzweiler, S. 248.

[15] PHB-Sportrecht-Fritzweiler, S. 247 f.; Pfister, Verantwortlichkeit des Schiedsrichters, S. 62 ff.

[16] Vollrath, Sportkampfverletzungen, S. 47 f.

[17] Haupt, Körperverletzung im Kampfsport, S. 22 ff.; Dölling, ZStW 96, 36.

[18] Kühn, Sportstrafrecht und Notwehr, S. 14 ff.; Eser, JZ 1978, 368, 369.

[19] Kühn, Sportstrafrecht und Notwehr, S. 14 ff.

[20] Kühn, Sportstrafrecht und Notwehr, S. 14 ff; Eser, JZ 1978, 368, 369.

[21] Haupt, Körperverletzung im Kampfsport, S. 22.

[22] Haupt, Körperverletzung im Kampfsport, S. 22; Dölling, ZStW 96, 36, 40.

[23] Kühn, Sportstrafrecht und Notwehr, S. 16; Dölling, ZStW 96, 36, 40.

[24] Haupt, Körperverletzung im Kampfsport, S. 23.

[25] Kühn, Sportstrafrecht und Notwehr, S. 17.

[26] Kühn, Sportstrafrecht und Notwehr, S. 17.

[27] BGHSt 19, 295, 298.

[28] BGHSt 36, 1, 9; BeckOK StGB/Kudlich, § 15 Rn. 3.

[29] Schöntag, Sportschiedsrichter, S. 218.

[30] OLG Hamm, Recht und Schaden 1994, 297.

[31] S/S-Heine/Weißer, Vor. §§ 25 ff. Rn. 20 ff.

[32] S/S-Heine/Weißer, Vor. §§ 25 ff. Rn. 37.

[33] S/S-Heine/Weißer, Vor. §§ 25 ff. Rn. 38.

[34] Schöntag, Sportschiedsrichter, S. 217 f.; Pfister, Verantwortlichkeit des Schiedsrichters, S. 65.

[35] DFB-Regeln, S. 33 f.

[36] Lackner/Kühl, § 26 Rn.1, § 27 Rn.1; MüKo-StGB/Joecks, § 26 Rn. 74; § 27 Rn. 90.

[37] BGHSt 6, 49, 56; BGHSt 55, 277, 286.

[38] Zieher, Fehlverhalten des Schiedsrichters, S. 35.

[39] BeckOK StGB/Kudlich, § 25 Rn. 17; NK-StGB-Wohlers/Gaede, § 13 Rn. 26.

[40] Gallas, JZ 52, 371; Ranft, ZStW 94, 815, 828 ff.

[41] NK-StGB-Wohlers/Gaede, § 13 Rn. 26; Mitsch, Jura 1989, 193, 197.

[42] S/S-Heine/Weißer, Vor. § 25 ff. Rn. 95 ff., 102.

[43] Lackner/Kühl, § 25 Rn. 6a; NK-StGB-Wohlers/Gaede, § 13 Rn. 27.

[44] Schild, Sportstrafrecht, S. 129.

[45] PHB-Sportrecht-Fritzweiler, S. 248; Pfister, Verantwortlichkeit des Schiedsrichters, S. 68; Zieher, Fehlverhalten des Schiedsrichters, S. 38.

[46] Pfister, Verantwortlichkeit des Schiedsrichters, S. 69.

[47] Pfister, Verantwortlichkeit des Schiedsrichters, S. 69.

[48] Pfister, Verantwortlichkeit des Schiedsrichters, S. 69.

[49] Pfister, Verantwortlichkeit des Schiedsrichters, S. 69.

[50] BeckOK StGB/Kudlich, § 15 Rn. 72 f.; Lackner/Kühl, § 25 Rn. 13; MüKo-StGB/Duttge, § 15 Rn. 213.

[51] BeckOK StGB/Kudlich, § 15 Rn. 72 f.; MüKo-StGB/Duttge, § 15 Rn. 213.

[52] MüKo-StGB/Duttge, § 15 Rn. 213.

[53] BeckOK StGB/Kudlich, § 25 Rn. 60 ff.

[54] Schöntag, Sportschiedsrichter, S. 219, 246; Hirsch, Szwarc-FS, 559, 570.

[55] DFB-Regeln, S. 32.

[56] DBV-Wettkampfbestimmungen, § 28 Nr. 6.

[57] FIBA-Regeln, Art. 5.5.

[58] OLG Düsseldorf, NStZ 1989, 269; S/S-Eser, § 223 Rn. 8.

[59] Schöntag, Sportschiedsrichter, S. 246.

[60] Schild, Sportstrafrecht, S. 129; Schöntag, Sportschiedsrichter, S. 218 f.; Pfister, Verantwortlichkeit des Schiedsrichters, S. 70.

[61] DFB-Regeln, S. 41.

[62] Pfister, Verantwortlichkeit des Schiedsrichters, S. 70.

[63] DFB-Regeln, S. 41.

[64] DFB-Regeln, S. 83.

[65] PHB-Sportrecht-Fritzweiler, S. 248; Schild, Sportstrafrecht, S. 129; Schöntag, Sportschiedsrichter, S. 219; Pfister, Verantwortlichkeit des Schiedsrichters, S. 70 f.

[66] Schöntag, Sportschiedsrichter, S. 219.

[67] Pfister, Verantwortlichkeit des Schiedsrichters, S. 70 f.

[68] Pfister, Verantwortlichkeit des Schiedsrichters, S. 70 f.

[69] Pfister, Verantwortlichkeit des Schiedsrichters, S. 70 f.

[70] Pfister, Verantwortlichkeit des Schiedsrichters, S. 70 f.

[71] Rutz, Kampfsport und Strafrecht, S. 105; Hirsch, Szwarc-FS, 559, 569.

[72] WAKO-Regeln, § 2.3b Nr.9; DBV-Wettkampfbestimmungen, § 28 Nr.2, § 32 Anmerkungen zu c); DKV-Regeln, Art. 13 Nr. 8 lit. d).

[73] DBV-Wettkampfbestimmungen, § 28 Nr. 6.

[74] DBV-Wettkampfbestimmungen, § 28 Nr. 6.

[75] DBV-Wettkampfbestimmungen, § 28 Nr. 11.

[76] Schöntag, Sportschiedsrichter, S. 251; Schild, Sportstrafrecht, S. 129.

[77] DBV-Wettkampfbestimmungen, § 28 Nr. 3.

[78] Schild, Sportstrafrecht, S. 129.

[79] S/S-Stree/Bosch, § 13 Rn.1.

[80] RGSt 63, 394.

[81] BGHSt 19, 168; Beck-OK StGB/Heuchemer, § 13 Rn. 38 ff.; Lackner/Kühl, § 13 Rn. 10.

[82] Fischer, § 13 Rn. 9; S/S-Stree/Bosch, § 13 Rn. 23 ff.

[83] BGHSt 7, 211; Lackner/Kühl, § 13 Rn. 9.

[84] BGHSt 48, 77; Beck-OK StGB/Heuchemer, § 13 Rn. 45 ff.

[85] S/S-Stree/Bosch, § 13 Rn. 51 ff.

Details

Seiten
Jahr
2014
ISBN (eBook)
9783668167957
ISBN (Paperback)
9783668167964
Dateigröße
601 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Ruhr-Universität Bochum
Erscheinungsdatum
2016 (März)
Note
13
Schlagworte
strafbarkeit schiedsrichters ringrichters beteiligung körperverletzungen
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Titel: Die Strafbarkeit des Schiedsrichters oder Ringrichters wegen der Beteiligung an Körperverletzungen