Diese Arbeit soll einen zeitlichen Überblick zum Thema Umwelt- und Naturschutz geben, mit Hauptaugenmerk auf das 1935 ausformulierte und geltend gemachte Reichsnaturschutzgesetz. Dabei soll der steinige Weg dahin beschrieben, und die Frage beantwortet werden, warum es ausgerechnet unter der Herrschaft des Nationalsozialismus zu einem solchen Gesetz kam, welches Interesse die neuen Machthaber daran hatten, und wie es im Detail aussah. Anschließend soll die Geschichte dieses Gesetzes, welche noch Jahrzehnte über 1945 hinausgeht, dargestellt werden, sowie die Kontroverse, welche seit einigen Jahren die Historiker beschäftigt.
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
Vorgeschichte
Vorläufer in der Weimarer Verfassung, Wegbereiter des Gesetzes
Ausgangslage und Entwicklung im Dritten Reich / Hans Klose
Der Gesetzestext im Detail
Fortbestand nach 1945
Fazit
Einleitung
Diese Arbeit soll einen zeitlichen Überblick zum Thema Umwelt- und Naturschutz geben, mit Hauptaugenmerk auf das 1935 ausformulierte und geltend gemachte Reichsnaturschutzgesetz. Dabei soll der steinige Weg dahin beschrieben, und die Frage beantwortet werden, warum es ausgerechnet unter der Herrschaft des Nationalsozialismus zu einem solchen Gesetz kam, welches Interesse die neuen Machthaber daran hatten, und wie es im Detail aussah. Anschließend soll die Geschichte dieses Gesetzes, welche noch Jahrzehnte über 1945 hinausgeht, dargestellt werden, sowie die Kontroverse, welche seit einigen Jahren die Historiker beschäftigt.
Sogar der frühere Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und stellvertretender Vorsitzender der Grünen, Jürgen Trittin, hat sich vor wenigen Jahren in die Diskussion eingeklinkt und eine Geleitwort aufeiner Tagung zu diesem Thema im März 2002 auf Schloss Drachenburg in Königswinter gesprochen, bei der auch der damalige Bundespräsident Johannes Rau anwesend war. Das Interesse an diesem speziellem Thema, welches zu einem großen Teil darauf basiert, wie es denn überhaupt möglich werden konnte, dass ein ganz brauchbares Gesetz, zu einem bis dahin zu wenig beachteten Thema, ausgerechnet durch eine Diktatur von Verbrechern erlassen wurde, gehört einerseits zur immer weiter voranschreitenden Aufarbeitung der jüngeren Vergangenheit Deutschlands, an der sich auch immer mehr internationale Historiker beteiligen, andererseits zu einem jeden Tag aktueller werdenden Thema, zu dem des Natur- und Umweltschutzes, ohne jedoch „dazu durch äußere Ereignisse gezwungen [...] zu sein. Das gibt Anlass zu der Hoffnung, dass eine geschichtsbewusste Praxis im Umwelt- und Naturschutz greifen wird.[1] “ Eindeutige Antworten auf Fragen wie „Können böse Menschen auch gute Gesetze erlassen?“, gab es wirklich so etwas wie einen „grünen Flügel“ in der NSDAP, oder ob die heutige Auffassung von Naturschutz seine Wurzeln etwa im rechten Spektrum der Gesellschaft der damaligen Zeit hatte, sollen diese Arbeit abschließen. Das verwendete Hauptwerk ist eine Textsammlung zu dem Thema, welche von Trittin eingeleitet wird. Herausgeber des Werkes sind Joachim Radkau und Frank Uekötter, es trägt den alliteratorisch passenden Namen „Naturschutz und Nationalsozialismus“. Jedoch sollen auch andere, nicht im Buch zu findende Meinungen in das Fazit mit einbezogen werden, solange diese relevant erscheinen.
Vorgeschichte:
Das Reichsnaturschutzgesetz, welches von der nationalsozialistischen Regierung am 26. Mai 1935 erlassen wurde und am 1. Juli des selben Jahres in Kraft trat, war nicht das erste Gesetz welches die Thematik des Schutzes der Natur (bzw. der Landschaft) vor dem Menschen als Schutzziel ausformuliert zum Inhalt hatte. Bereits im 19. Jahrhundert gab es in den deutschen Einzelstaaten Gesetze zum Schutz einzelner abgegrenzter Gebiete, so zum Beispiel des Bamberger Hains[2] oder des Drachenfels[3] im Siebengebirge (damals Preußische Rheinprovinz), bei dessen Rettung sowohl nationale Gefühle wie auch monetäre Interessen eine Rolle spielten, denn:
„Es geht ihnen vielmehr vor allem darum, ein romantisch aufgeladenes National-Symbol zu sichern. Dank landschaftlichem Reiz und märchenhaftem Charme hat sich das Siebengebirge damals bereits einen Platz in den Herzen der frühen Touristen erobert. Als bewahrenswert gilt hübsches Landschaftsmobiliar, nicht der Lebensraum von Kreuzkröte, Uhu oder Knabenkraut.[4] “
Der Naturschutzgedanke selbst ist wesentlich älter als die ersten allgemeinen Gesetze bzw. Erlasse der neueren Geschichte. Bereits im Mittelalter gab es vereinzelte Bestrebungen Wild und Wald durch Raubbau per Erlass zu schützen, natürlich einzig und allein aus dem Grund der nachhaltigen Nutzung[5] als Rohstoffquelle durch die lokalen Machthaber. Spätestens seit dem Zeitalter der Industrialisierung und den damit verbundenen evident sichtbaren Veränderungen, welche mit diesem einhergingen, entstanden Bestrebungen die Natur in ihrem ursprünglichem Zustand zu belassen, sei es aus rein romantisch-ästhetischen Gründen, wie im Falle des Bamberger Hains, oder aber aus Angst vor den Folgen von Veränderungen, welche nie mehr rückgängig zu machen sind. Jedoch auch der Erhaltungsaspekt von Tier- und Pflanzenarten aus wissenschaftlichen Gründen nahm eine immer stärkere Position ein.[6] Diese Bewegungen organisierten sich in Vereinen, so zum Beispiel im „Isartalverein“ (gegr. 1902), dem „Bund für Vogelschutz“ (gegr. 1899 durch Lina Hähnle, aus welchem der heute existente „NABU - Naturschutz-bund Deutschland e. V.“ hervorging[7], (ein Gesetz über den Schutz von Vögeln entsteht im Deutschen Kaiserreich bereits im Jahre 1888.[8] )) oder dem „Verein Naturschutzpark“ (gegr. 1909 in München, ebenfalls noch heute existent[9] ). Weitere Gesetze entstanden im Laufe der Zeit, sie sind jedoch in verschiedenen Gesetzesbüchern zu finden, so zum Beispiel im Forst- und Feldpolizeigesetz Preußens von 1920[10] oder im damaligem Strafgesetzbuch. Die 1906 gegründete Staatliche Stelle für Naturdenkmalpflege in Preußen nahm bereits 1906 ihre Arbeit auf und zog 1910 nach Berlin um. Ihr erster Direktor wird der vormalige Leiter des westpreußischen Provinzialmuseums in Danzig Hugo Conwentz (gest. 1922)[11].
Das Stichwort dieser Naturbewegungen lautete „Heimatschutz“, so dass es 1904 in Dresden zur Gründung einer Dachorganisation, dem „Bund Heimatschutz“ durch Ernst Rudorff kam[12], der ebenfalls noch heute unter dem Namen „Bund Heimat und Umwelt in Deutschland (BHU)“ organisiert ist. Allmählich tritt der Erhaltungsgrund der Natur wegen ihrer selbst in den Vordergrund, bereits 1880 spricht sich der Musikprofessor Ernst Rudorff für die "Schonung landschaftlicher Eigentümlichkeit" und den Erhalt der "Natur in ihrer Ursprünglichkeit" aus[13], beeinflusst durch die Gründung von „National Parks“ in den USA, welche aus diesem Grund der Erhaltungswürdigkeit (aber auch aus touristischen Aspekten) das Yosemite-Tal in Kalifornien 1864 als erstes abgegrenztes Gebiet unter Schutz stellte, weitere Gebiete folgten bald[14]. Eine romantisch, oder sogar technikfeindliche Einstellung bot ebenfalls Motivation sich zu organisieren, so schrieb Rudorff (gest. 1916):
,,... Heide und Anger, Moor und Wiese, Busch und Hecke verschwinden, wo irgend ihr Vorhandensein mit einem sogenannten rationellen Nutzungsprinzip in Widerstreit gerät. Und mit Ihnen verschwindet eine ebenso eigenartig als poetische Tier- und niedere Pflanzenwelt... Der Baum, der seit Jahrhunderten Schatten gespendet, wird den Theorien der Wegebaukommission zuliebe gefallt; das alte Tor, das vorspringende Haus, wird niedergerissen, weil der enge Durchgang, die krumme Straße, angeblich nicht mehr den Forderungen des Verkehrs entspricht ...[15] “
Diese neuartigen Vereine waren vorwiegend bürgerlich-rechts orientiert. Eine Verstärkung der Politisierung in den Vereinen fand dann durch den ersten Weltkrieg statt, hier kam es zu einer „symbolischen Mobilisierung der »deutschen Natur«“[16], welche jedoch nicht mit ursprünglicher Natur in Verbindung gebracht werden darf, denn wirklich natürlich belassene Flächen, wie eben jene in den USA als schützenswert betrachtete, fanden sich im 20. Jahrhundert in Deutschland kaum noch, was aufgrund der Siedlungsdichte und des Alters der Siedlungsräume kaum verwunderlich ist. So wurde erst 1921 durch den oben genannten Verein Naturschutzpark der erste Naturschutzpark in Deutschland errichtet: die Lüneburger Heide[17].
Was als schützenswert gilt und was nicht wurde hier natürlich durch den Menschen selbst bestimmt, daher nicht alle Tiere galten als gleich schützenswert, so spricht der erste Vorsitzende des Bundes Heimatschutz, der Maler und Architekt Paul Schultze-Naumburg davon, dass der Fischotter auszurotten sei, denn „Schließlich lebe das Tier so verborgen, dass es für das Landschaftsbild keine Rolle spiele“[18]. Bereits in dieser Gründerphase der Vereine vor dem ersten Weltkrieg wurde Kritik an Vereinen geübt, so verspotte der Künstler Hermann Löns (auf den auch die Polemik des „conwentzionellen Naturschutz“[19] zurückgeht) die "Naturdenkmälerchensarbeit": während die "Naturverhunzung en gros" arbeite, kämen die Naturschützer in ihren Vereinen mit ihrem "Pritzelkram" viel zu langsam voran - sie könnten die Natur gar nicht schnell genug retten, wie diese allenthalben zerstört werde.[20] “ - eine Behauptung, welche sich durchaus bewahrheitet hat und in einigen Teilen unserer Welt auch heute noch zutrifft, namentlich da, wo wirtschaftliche Interessen über die des Umweltschutzes gestellt werden. Löns selbst war ebenfalls Naturschützer, der jedoch eine andere Auffassung als Conwentz oder Rudorff vertrat. Löns Polemik ging wohl auch eine Auseinandersetzung mit Conwetz vorweg, welcher Löns Ergebnisse zum Vorkommen der Wirbeltiere in der Lüneburger Heide 1907 kritisiert hatte[21].
Wissenschaftliche Sichtweisen der Thematik gewannen zu dieser Zeit vor dem 1. Weltkrieg an Bedeutung, damit auch eine von einzelnen Arten losgelöste Betrachtung der Problematik, die der ökologischen Gesamtansicht. Die Idee des Biotops wurde zu dieser Zeit bereits klar erfasst:
„Jede Lebensgemeinschaft bildet mit dem Lebensraum, den sie erfüllt, eine Einheit, und zwar eine in sich so geschlossene Einheit, daß man sie gleichsam als einen Organismus höherer Ordnung ansehen kann.[22] “
Vorläufer und Wegbereiter:
Auf Alexander Humboldt geht der Begriff des Naturdenkmals[23] zurück, welcher auch heute noch im Bundesnaturschutzgesetz vorkommt[24]. Naturschutz war das erste Mal in Deutschland allgemein in der Verfassung der Weimarer Republik vom 11. August 1919im Artikel 150 festgelegt:[25]
„Die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft genießen den Schutz und die Pflege des Staates. Es ist Sache des Reichs, die Abwanderung deutschen Kunstbesitzes in das Ausland zu verhüten.“
Dieses noch sehr unscharf formulierte Verfassungsartikel erfuhr dann im Dritten Reich Ablösung durch eine ganze Reihe von Paragraphen, deren geistiger Vater jedoch kein Nationalsozialist, sondern ein deutsch-jüdischer Höhlenforscher namens Benno Wolf war (1943 im KZ Theresienstadt gestorben), welcher erste Entwürfe bereits in den späten Zwanziger Jahren der Weimarer Republik verfasst hatte[26]. Massenarbeitslosigkeit, die Wirtschaftskrise von 1929, und das Fehlen einer zuständigen Zentralstelle, aufgrund der vorhandene Teilautonomie der einzelnen Länder des Reiches, welche erst von den Nationalsozialisten beseitigt wurde, verhinderten jedoch ein für das gesamte Reich geltendes ausformuliertes Naturschutzgesetz. Dabei wurde ganz klar auf Flugblättern auf dem vierten Deutschen Naturschutztag in Berlin gefordert: „Vier Millionen Berliner-ein einziger Schrei nach dem Reichsgesetz: Wie lange noch wollen Reichsregierung und Reichstag dieser Sachlage untätig gegenüberstehen?[27] “ Der Autor des Reichsnaturschutzgesetzes Hans Klose spielte hierbei bereits eine führende Rolle.
Unmittelbar nach der Übertragung aller Hoheitsrechte der Länder durch das Gesetz über den Neuaufbau des Reiches vom 30. Januar 1934 auf die Zentralregierung des Reiches[28] konnte der Missstand eines fehlenden, wirksamen, für das gesamte Reicht geltenden Gesetzes, den Naturschutz betreffend, beseitigt werden. Es gab noch weitere Gesetze in diese Richtung, so ein Reichsjagdgesetz (sehr im Eigeninteresse des obersten Jägermeisters Göring, der sich ein Jagdprivileg für seinesgleichen sicherte, daher das eigenständige Jagen der Bauernschaften verbot[29] ), sowie eine Forstgesetzgebung (18. Januar 1934), welches jedoch eine rein „ökonomische Zielsetzung“ als Ausgangspunkt hatte, denn die Bestände sollten „zur Sicherung der Erzeugung des für die deutsche Volkswirtschaft alljährlich notwendigen Holzes[30] “ erhalten werden. Noch problematischer wurde der Zustand der deutschen Wälder durch das Streben nach Autarkie des Hitlerstaates, denn dieses Streben „hatte zur Folge, dass Holz in großem Umfang eingeschlagen wurde, auch um daraus Holzgas[31] als Treibstoff für die Kriegsmaschinerie herzustellen.[32] “
Versäumt wurde ebenso sich um die „drängenden Aufgaben im Umweltschutz - vor allem die Versorgung mit reinem Wasser, die Abwasserreinigung, Luftreinhaltung und Abfallentsorgung“[33] zu kümmern. Grade im Bereich Wasser/Abwasser wäre eine einheitliche Gesetzesregelung notwendig gewesen, denn so gab es 1937 im Deutschen Reich elf verschiedene Landeswassergesetze größerer Bedeutung[34]. Die Wasserverschmutzung schien zu dieser Zeit bereits erhebliche Ausmaße angenommen zu haben, so warnte 1941 Prof. Dr. Hans Reiter, der Präsident der Preußischen Landesanstalt für Wasser-, Boden- und Lufthygiene in einem Gutachten vor der „katastrophalen Entwicklung“ „auf dem Gebiet der qualitativen Wasserversorgung Deutschlands“[35], den Grund für das Ausbleiben dieses Gesetzes, deren Entwurf ebenfalls auf das Jahr 1941 zurückgeht sah Reiter im absichtlichen gegenseitigen Behindern der entsprechenden zuständigen Behörden.
Auch neue Tierschutzgesetze wurden erlassen (vom 24. November 1933), in erster Linie die Schächtung betreffend, natürlich gegen jüdische Mitbürger gerichtet, jedoch von den Nationalsozialisten als „alte Forderung“ der Tierschützer dargestellt, was zwar insoweit stimmte, da es bereits im Kaiserreich Diskussionen darüber gab, ein Verbot von Tier- schächtungen (daher, das unbetäubte Töten von Schlachtvieh) jedoch dies mehrheitlich von antisemitisch geprägten Bewegungen ausging. Aber gab es auch Gesetze gegen grausame Tierversuche gerichtet, wobei diese Gesetze im Interesse der Wirtschaft von einem Generalverbot der Vivisektion von Labortieren (Hermann Görings Entwurf vom 16. August 1933, bei dem das erste mal öffentlich KZs erwähnt wurden; daher es „werden Personen, die trotz des Verbotes die Vivisektion veranlassen, (...) ins Konzentrationslager abgeführt“.[36] ) von „absichtliches Quälen“ auf „unnötiges Quälen“ im vierten Anlauf eingeschränkt wurde.[37] Die Anfänge dieser Gesetze liegen jedoch ebenso im Kaiserreich, so konnte bereits 1871 bestraft werden, „wer öffentlich oder in Aergerniß erregender Weise Thiere boshaft quält oder roh mißhandelt“[38].
Ausgangslage und Entwicklung im Dritten Reich / Hans Klose:
Durch die zielgerichtete Gleichschaltung aller Organisationen nach 1933 ergriffen viele Naturschützer ihre Chance und integrierten sich in den Hitlerstaat, so auch die bereits erwähnte Lina Hähnle, oder der „oberste Naturschützer“ Walther Schoenichen (Conwentz Nachfolger der Staatlichen Stelle für Naturdenkmalpflege in Preußen ab 1922), welcher selbst überzeugter Nationalsozialist und NSDAP-Mitglied war und auch nach 1945 auf seinem Fachgebiet in der BRD weiterarbeitete. Für viele taten sich erst durch die neuen Machthaber Karrieremöglichkeiten auf, insbesondere in der Rolle als „Bewahrer regionaler kultureller Identität(en)“ welche vorher, in der Weimarer Republik, „durch die allgemeine Demokratisierung mehr und mehr genommen worden war.[39] “ So fand sich die Verbindung von Natur und der neuen Ideologie fast von selbst:
„Durch die Zurückführung des deutschen Menschen zur Naturverbundenheit erziehen wirjede arteigene Haltung, die das Verhältnis zur Schöpfung religiös empfindet.“
schrieb der westfälische Naturschutzbeauftragte Wilhelm Lienenkämper in seinen Tätigkeitsbericht des Bezirksbeauftragten für Naturschutz im Regierungsbezirk Arnsberg für die Geschäftsjahre 1936/37 und 1937/38[40]. Auch die Rückführung zum anscheinend wieder erwachten Germanentum liess nicht lange auf sich warten, so schrieb der Münchner Landschaftsplaner Alwin Seifert im Bezug auf die Vermengung von Tradition und Moderne in „einer Balance zwischen menschlichen Bedürfnissen und der natürlichen Umwelt“[41]:
„Wir verlangen, daß nichtjeder als ein einzelner von aller Umgebung sich abschließt, sondern daß er[...] einer größeren Gemeinschaft sich zugehörig fühlt. Wir verlangen etwa, daß auch der neuen Siedlung etwas von der Zusammengehörigkeit des alten [germanischen] Dorfes anhaftet.[42] “
[...]
[1] Jürgen Trittin: Geleitwort. In: Naturschutz und Nationalsozialismus, hg. von Joachim Radkau u. Frank Uekötter, Frankfurt/Main2003, S. 107.
[2] Bürgerparkverein Bamberger Hain e. V.: Geschichte des Hains. In: <http://www.bamberg.de/gartenamt/Buergerparkverein/historie.htm> Datum des Zugriffs: 25.07.2010.
[3] Petra Willnecker: Geschichte des Siebengebirges (Übersicht). In: <http://www.rheindrache.de/geschichte guide.htm> Datum des Zugriffs: 25.07.2010.
[4] Broschüre „100 Jahre Naturschutz als Staatsaufgabe“, hg. durch das Bundesamt für Naturschutz. Bonn 2006. S. 1.
[5] ebd. S. 2.
[6] Karl Ditt: Die Anfänge der Naturschutzgesetzgebung in Deutschland und England 1935/49. In: Naturschutz und Nationalsozialismus, hg. von Joachim Radkau u. Frank Uekötter, Frankfurt/Main 2003, S. 107.
[7] NaBu e. V.: Mehr als 100 Jahre für Mensch und Natur - Die NABU-Chronik in Kurzform. In <http://www.nabu.de/nabu/portrait/geschichte/00351.html> Datum des Zugriffs: 25.07.2010.
[8] Gesetz betreffend den Schutz von Vögeln, 22. März 1888.
[9] VNP e. V.: Tradition mit Zukunft - Eine Kurzbeschreibung des Verein Naturschutzpark e.V. (VNP). In: <http://www.verein-naturschutzpark.de/> Datum des Zugriffs: 25.07.2010.
[10] Edeltraut Klueting: Die gesetzlichen Regelungen der nationalsozialistischen Reichsregierung für den Tierschutz, den Naturschutz und den Umweltschutz. In: Naturschutz und Nationalsozialismus, hg. von Joachim Radkau u. Frank Uekötter, Frankfurt/Main2003, S. 94.
[11] Frankfurter Allgemeine Zeitung, 20.01.2005, Nr. 16 / Seite 8.
[12] BHU e. V.: Geschichte. In: <http://www.bhu.de/bhu/content/de/ueberuns/geschichte/startseite.html7ndHo2o5> Datum des Zugriffs: 25.07.2010.
[13] Broschüre „100 Jahre Naturschutz als Staatsaufgabe“, hg. durch das Bundesamt fürNaturschutz. Bonn 2006. S. 2.
[14] Karl Ditt: Die Anfänge der Naturschutzgesetzgebung in Deutschland und England 1935/49. In: Naturschutz und Nationalsozialismus, hg. von Joachim Radkau u. Frank Uekötter, Frankfurt/Main 2003, S. 107.
[15] zitiert nach: <http://www.bhu.de/bhu/content/de/ueberuns/geschichte/startseite.html?jid=1o2o5> Datum des Zugriffs: 26.07.2010.
[16] David Blackbourn: Natur, Heimat und Landschaft in der modernen deutschen Geschichte. In: Naturschutz und Nationalsozialismus, hg. von Joachim Radkau u. Frank Uekötter, Frankfurt/Main 2003, S. 67.
[17] Karl Ditt: Die Anfange der Naturschutzgesetzgebung in Deutschland und England 1935/49. In: Naturschutz und Nationalsozialismus, hg. von Joachim Radkau u. Frank Uekötter, Frankfurt/Main 2003, S. 113.
[18] Broschüre „100 Jahre Naturschutz als Staatsaufgabe“, hg. durch das Bundesamt fürNaturschutz. Bonn 2006. S. 3.
[19] Frankfurter Allgemeine Zeitung, 20.01.2005, Nr. 16 / Seite 8.
[20] Löns 1911. Zitiert aus: Broschüre „100 Jahre Naturschutz als Staatsaufgabe“, hg. durch das Bundesamt fürNaturschutz. Bonn 2006. S. 3. und VereinNaturschutzpark: Historie des VPN. In: <http://www.verein- naturschutzpark.de/> Datum des Zugriffs: 26.07.2010.
[21] VereinNaturschutzpark: Historie des VPN. In: <http://www.verein-naturschutzpark.de/> Datum des Zugriffs: 26.07.2010.
[22] Thomas Potthast: Wissenschaftliche Ökologie undNaturschutz: Szenen einer Anäherung. In: Naturschutz und Nationalsozialismus, hg. von Joachim Radkau u. Frank Uekötter, Frankfurt/Main 2003, S. 230.
[23] Merve Lühr: Das Naturdenkmal in der Entwicklung des staatlichen Naturschutzes. In: Schauplätze der Umweltgeschichte, hg. von. Bernd Herrman, Christine Dahlke, Göttingen 2009, S. 105.
[24] BnatSchG, § 28 Naturdenkmäler, in der Fassung vom 01. März 2010.
[25] Die Verfassung der Weimarer Republik. In: Deutschen Historischen Museums - Lebendiges Museum Online: <http://www.dhm.de/lemo/html/dokumente/verfassung/index.html> Datum des Zugriffs: 25.07.2010.
[26] Bernd Schütze: Verdrängte Geschichte: Juden im Naturschutz. In: <http://de.indvmedia.org/2005/01/1038Q4.shtml> Datum des Zugriffs: 27.07.2010.
[27] Hainer Weißpflug: Lehrer, Forscher und Politiker - Der Naturschützer Hans Klose (1880-1963). In: Edition Luisenstadt, Berlinische Monatsschrift, Heft 7/1998. Berlin 1998. S. 68.
[28] Edeltraut Klueting: Die gesetzlichen Regelungen der nationalsozialistischen Reichsregierung für den Tierschutz, den Naturschutz und den Umweltschutz. In: Naturschutz und Nationalsozialismus, hg. von Joachim Radkau u. Frank Uekötter, Frankfurt/Main2003, S. 77.
[29] Broschüre „100 Jahre Naturschutz als Staatsaufgabe“, hg. durch das Bundesamt fürNaturschutz. Bonn 2006. S. 4.
[30] Edeltraut Klueting: Die gesetzlichen Regelungen der nationalsozialistischen Reichsregierung für den Tierschutz, den Naturschutz und den Umweltschutz. In: Naturschutz und Nationalsozialismus, hg. von Joachim Radkau u. Frank Uekötter, Frankfurt/Main 2003, S. 89
[31] Achmed A. W. Khammas: Buch der Svnergie. Teil C. In: <http://www.buch-der- svnergie.de/c neu html/c 03 05 biokraftwerke biodiesel holz,htm#Holz> Datum des Zugriffs: 29.07.2010.
[32] Broschüre „100 Jahre Naturschutz als Staatsaufgabe“, hg. durch das Bundesamt fürNaturschutz. Bonn 2006. S. 5.
[33] Edeltraut Klueting: Die gesetzlichen Regelungen der nationalsozialistischen Reichsregierung für den Tierschutz, den Naturschutz und den Umweltschutz. In: Naturschutz und Nationalsozialismus, hg. von Joachim Radkau u. Frank Uekötter, Frankfurt/Main 2003, S. 77.
[34] ebd. S. 101 - 102
[35] ebd. S. 102
[36] ebd. S. 84 - 85.
[37] ebd S. 78 -83.
[38] Reichsstrafgesetzbuchvon 1871, § 360 Absatz 13.
[39] Thomas M. Lekan: Organische Raumordnung: Landschaftspflege und die Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes im Rheinland und in Westfalen. In: Naturschutz und Nationalsozialismus, hg. von Joachim Radkau u. Frank Uekötter, Frankfurt/Main 2003, S. 148.
[40] in: Archiv des Landschaftsverbandes Westfalen (ALVW) C 70 Nr. 184b, Bd. 2.
[41] Thomas M. Lekan: Organische Raumordnung: Landschaftspflege und die Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes im Rheinland und in Westfalen. In: Naturschutz und Nationalsozialismus, hg. von Joachim Radkau u. Frank Uekötter, Frankfurt/Main 2003, S. 150.
[42] Alwin Seifert: „Heimat und Siedlung“, in: ZRVDH Jg. 30 Heft 2 (1937), S. 8.