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Der Ausnahmezustand. Die Konzeptionen Carls Schmitts und Giorgio Agambens im Vergleich

©2015 Hausarbeit (Hauptseminar) 16 Seiten

Zusammenfassung

Für die vorliegende Arbeit ist der Bezug Agambens auf Schmitts Souveränitätskonzept von Relevanz. Vor dem Hintergrund der Konzeption des Ausnahmezustands bei Schmitt und Agamben sollen im Folgenden die Unterschiede zwischen den theoretischen Ansätzen erarbeitet werden. Dabei wird zunächst auf Schmitts Terminus des Ausnahmezustands eingegangen und die Funktionen des Begriffs in seinem Souveränitätskonzept dargelegt. Darauf aufbauend erfolgt die Auseinandersetzung mit Agambens Begriff des Ausnahmezustands. Anschließend werden die beiden theoretischen Ansätze einander gegenübergestellt.

„Souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet“. Diese Definition des Ausnahmezustands trifft der Staatsrechtler Carl Schmitt in seiner Schrift „Politische Theologie“. Schmitt verweist mit seiner prägnanten Definition darauf, dass der Ausnahmezustand kein Tatbestand ist, den die Rechtsordnung bestimmt, sondern dass er nur in Abhängigkeit von der Entscheidung des Souveräns über ihn existiert, gerade weil er eine Ausnahme vom Normalzustand darstellt, die nicht in Gesetzen geregelt werden kann.

Der Rechtsphilosoph Giorgio Agamben rekurriert auf Schmitts Konzeption des Ausnahmezustands in seinem Werk „Homo sacer. Die souveräne Macht und das nackte Leben“. Er erweitert die Definition um eine biopolitische Perspektive: „In der modernen Biopolitik ist derjenige souverän, der über den Wert oder Unwert des Lebens als solches entscheidet“. Agambens Verständnis von Biopolitik steht in der Tradition Foucaults, wobei er den Anspruch erhebt, dessen Konzept eine neue Deutung zu verleihen: Die Biopolitik als historische Konstante der gesellschaftlichen Ordnung und in der Moderne in ihrer reinsten Form verwirklicht im Konzentrationslager des 20. Jahrhunderts. Agamben bezieht sich in seiner Rekonstruktion neben Foucault und Schmitt auf diverse weitere Philosophen wie Walter Benjamin.

Die Grundlage der vorliegenden Arbeit bilden Agambens Werk „Homo sacer. Die souveräne Macht und das nackte Leben“, das 1995 erschienen ist, und die Schrift „Politische Theologie“, die Schmitt 1922 veröffentlichte.

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis

1.Einleitung

2.Der Ausnahmezustand nach Carl Schmitt
2.1 Der Ausnahmezustand als Anomie und Element der Rechtsordnung
2.1.1 Korrelation von Souveränität und Ausnahme
2.1.2 Paradox der Souveränität
2.2 Funktionen des Ausnahmezustands
2.2.1 Funktion der Konstitution der Souveränität
2.2.2 Juristische Funktion
2.2.3 Konzeptionelle Funktion
2.3 Kritische Reflexion Carl Schmitts im Kontext des Nationalsozialismus

3.Der Ausnahmezustand nach Giorgio Agamben
3.1 Die souveräne Macht und das nackte Leben
3.2 Ausnahmezustand und Biopolitik
3.3 Agambens Diagnose der Moderne

4.Vergleich der Konzeptionen Schmitts und Agambens

5.Fazit

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

„Souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet“ (Schmitt 1996: S.13). Diese Definition des Ausnahmezustands trifft der Staatsrechtler Carl Schmitt in seiner Schrift „Politische Theologie“. Schmitt verweist mit seiner prägnanten Definition darauf, dass der Ausnahmezustand kein Tatbestand ist, den die Rechtsordnung bestimmt, sondern dass er nur in Abhängigkeit von der Entscheidung des Souveräns über ihn existiert, gerade weil er eine Ausnahme vom Normalzustand darstellt, die nicht in Gesetzen geregelt werden kann.

Der Rechtsphilosoph Giorgio Agamben rekurriert auf Schmitts Konzeption des Ausnahmezustands in seinem Werk „Homo sacer, Die souveräne Macht und das nackte Leben“. Er erweitert die Definition um die biopolitische Perspektive: „In der modernen Biopolitik ist derjenige souverän, der über den Wert oder Unwert des Lebens als solches entscheidet“ (Agamben 2002: S.151). Agambens Verständnis von Biopolitik steht in der Tradition Foucaults, wobei er den Anspruch erhebt, dessen Konzept eine neue Deutung zu verleihen: Die Biopolitik als historische Konstante der gesellschaftlichen Ordnung und in der Moderne in ihrer reinsten Form verwirklicht im Konzentrationslager des 20. Jahrhunderts. Agamben bezieht sich in seiner Rekonstruktion neben Foucault und Schmitt auf diverse Philosophen.

Für die vorliegende Arbeit ist der Bezug Agambens auf Schmitts Souveränitätskonzept von Relevanz. Vor dem Hintergrund der Konzeption des Ausnahmezustands bei Schmitt und Agamben sollen in der vorliegenden Arbeit die Unterschiede zwischen den theoretischen Ansätzen erarbeitet werden. Dabei wird zunächst auf Schmitts Terminus des Ausnahmezustands eingegangen und die Funktionen des Begriffs in seinem Souveränitätskonzept dargelegt. Darauf aufbauend erfolgt die Auseinandersetzung mit Agambens Begriff des Ausnahmezustands. Anschließend werden die beiden theoretischen Ansätze einander gegenübergestellt.

Die Grundlage der vorliegenden Arbeit bilden Agambens Werk „Homo sacer. Die souveräne Macht und das nackte Leben“, das 1995 erschienen ist, und die Schrift „Politische Theologie“, die Schmitt 1922 veröffentlichte.

2. Der Ausnahmezustand nach Carl Schmitt

Im Folgenden wird Carl Schmitts Konzeption des Ausnahmezustands dargelegt, wobei vor allem auf Schmitts Werk „Politische Theologie” rekurriert wird. Unter dem Begriff der Politischen Theologie wird die Analogie zwischen dem modernen Recht und der Religion als dessen Ursprung diskutiert (vgl. Geulen 2009: S.149). Schmitt konstatiert vor diesem Hintergrund, dass sämtliche Begriffe der modernen Staatslehre „säkularisierte theologische Begriffe“ sind. (Schmitt 1922: S.48).

Dem Ausnahmezustand attestiert Schmitt in seinem Werk eine Schlüsselposition für das Verständnis des modernen Staates auf der Folie der modernen säkularisierten Souveränität.

2.1 Der Ausnahmezustand als Anomie und Element der Rechtsordnung

Schmitt kritisiert den juristischen Rationalismus, dessen Interesse lediglich dem positiven Recht gilt und somit den Ausnahmezustand außer Acht lässt. Genau dieser ist nach Schmitt für „eine Philosophie des konkreten Lebens“ (Schmitt 2004: S.21) durch seinen Status als Extremfall von höchster Relevanz. Denn die Ausnahme „bestätigt nicht nur die Regel, die Regel lebt überhaupt nur von der Ausnahme“ (ebd.: S.21). Gelingt es nicht, die Ausnahme zu erklären, scheitert auch der Versuch, das Allgemeine zu definieren. Daher gründet Schmitt sein Konzept der modernen Souveränität auf dem Ausnahmezustand.

2.1.1 Korrelation von Souveränität und Ausnahme

Zunächst ist anzumerken, dass Schmitt Souveränität auf zwei unterschiedlichen Ebenen konzipiert. Einerseits ist die konstituierende Gewalt die verfassungsgebende Gewalt und damit die souveräne, uneingeschränkte Gewalt. Sie entscheidet aber nicht über den Ausnahmezustand selbst, sondern gibt nur den rechtlichen Rahmen vor. Die konstituierte Gewalt ist die verfasste Gewalt, womit die an die geltende Rechtsordnung gebundene Staatsgewalt gemeint ist. Sie ist souverän in dem Sinne, dass ihr die Entscheidungsbefugnis bezüglich des Ausnahmezustands immanent ist, sie also die Verfassung im Notfall aufheben kann. Schmitts Interesse gilt der Souveränität dieser Entscheidung, mit der sich die konstituierte Gewalt außerhalb der Rechtsordnung stellt und doch an diese gebunden bleibt, da die Wiederherstellung dieser Rechtsordnung ihr einziger Auftrag ist (vgl. Schmitt 2004: S.13ff.).

Schmitt definiert die Souveränität in der Moderne anhand des Ausnahmezustands: „Souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet“ (ebd.: S.13). Die Definition impliziert, dass erst aus dem Konzept des Ausnahmezustands die Frage nach dem Souverän resultiert. Das Vorrecht, den Ausnahmezustand festzulegen, ist das konstituierende Merkmal der Souveränität. Der Begriff des Ausnahmezustands ist dabei als ein allgemeiner staatsrechtlicher Begriff und nicht als Synonym für Notstandsverordnungen zu verstehen, da zu ihm die unbegrenzte Befugnis gehört, die gesamte geltende Ordnung zu suspendieren. Der Begriff der Souveränität stellt demnach nach Schmitt einen „Grenzbegriff“ (ebd.) dar und muss daher über den Ausnahmezustand als dem „äußersten Grenzfall“ (ebd.) in dieser Sphäre der Macht definiert werden. Der Ausnahmezustand als Grenzfall unterscheidet sich vom Normalfall dadurch, dass er nicht als Tatbestand unter die regulär geltende Rechtsordnung subsummiert werden kann, was seines Status als Ausnahme begründet. Er kann lediglich beschrieben werden als „Fall äußerster Not, Gefährdung der Existenz des Staates oder dergleichen“ (ebd.: S.14). Demnach ist es nicht möglich, explizite Tatbestandsmerkmale des Ausnahmezustands innerhalb der Rechtsordnung zu bestimmen. Deshalb kann die Verfassung auch keinen zeitlichen Rahmen oder bestimmte Maßnahmen zur Beseitigung des Notfalls nennen. Verzichtet sie auch darauf, die Handlungsbefugnisse im Notfall auf mehrere Organe zu verteilen, so ist offensichtlich, wer der Souverän ist: Derjenige, der das Recht hat, diese letzte rechtlich nicht mehr begründbare Entscheidung zu treffen, die Verfassung im Notfall auszuhebeln (vgl. Schmitt 2004: S.14). Folglich ist der Ausnahmezustand der Fall, den der Souverän zu einem solchen erklärt. Der Souverän und der Ausnahmezustand stehen demnach in wechselseitiger Beziehung zueinander: der Souverän erklärt den Ausnahmezustand und der Ausnahmezustand begründet sein Dasein als Souverän.

2.1.2 Paradox der Souveränität

Daraus ergibt sich eine widersprüchliche Position des Souveräns bezüglich der Rechtsordnung. Da ihm das Recht zukommt, das Recht aufzuheben, scheint er außerhalb der geltenden Ordnung zu stehen. Gleichzeitig ist er aber in diese Ordnung integriert, da ihm dieses Recht legal durch die Ordnung zugeschrieben wird. Schmitt löst diesen Widerspruch, indem er die Basis jeglicher Ordnung und damit auch der Rechtsordnung auf eine Entscheidung und nicht auf eine Norm zurückführt: Staatsautorität braucht, „um Recht zu schaffen, nicht Recht zu haben“ (ebd. S.19). Das Recht erschöpft sich demnach also nicht im Gesetz. Diese Differenz zwischen Staat und Recht zeigt sich gerade im Ausnahmezustand, in dem der Staat bestehen bleibt, die Anwendung des Rechts aber suspendiert wird. Die Normen der Rechtsordnung werden aufgehoben, nicht allerdings die Ordnung, die von der konstituierten Gewalt durch ihre Entscheidungen geschaffen wurde. Der Ausnahmezustand ist folglich nicht gleichzusetzen mit einem anarchischen Zustand (vgl. S.18f.).

Im Hinblick auf den modernen Rechtsstaat konstatiert Schmitt, dass dieser die Alleinverantwortlichkeit des Souveräns im Ausnahmezustand zu tilgen versucht, indem er die Handlungsbefugnis diesbezüglich auf mehrere Organe verteilt. Zweifel bestehen von Schmitts Seite allerdings daran, ob der Ausnahmezustand an sich je beseitigt werden kann (vgl. ebd. S.14).

2.2 Funktionen des Ausnahmezustands

2.2.1 Funktion der Konstitution der Souveränität

Der Ausnahmezustand stellt in Bezug auf die Souveränität deren Ursprung dar. Die staatliche Souveränität bestimmt sich nicht durch ein Herrschaftsmonopol, sondern durch ein „Entscheidungsmonopol“ (Schmitt 2004: S.19). Dieses Entscheidungsmonopol benötigt einen Bezugspunkt, den die äußerste Entscheidung darstellt. Die äußerste Entscheidung bezieht sich auf den Grenzfall des Ausnahmezustands. Durch diese Verbindung zum Grenzfall konstituiert sich der Gewaltanspruch des Souveräns: „Der Ausnahmefall offenbart das Wesen der staatlichen Autorität am klarsten“ (ebd.), indem die Entscheidung sich von der Norm abgrenzt.

[...]

Details

Seiten
Jahr
2015
ISBN (eBook)
9783668186002
ISBN (Paperback)
9783668186019
Dateigröße
692 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Universität Passau – Soziologie
Erscheinungsdatum
2016 (April)
Note
1,7
Schlagworte
Carl Schmitt Giorgio Agamben Souverän Souveränitätskonzept Ausnahmezustand
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