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NATO-Interventionen ohne Mandat des UN- Sicherheitsrates. Eine Untersuchung der völkerrechtlichen Legitimation am Beispiel Kosovo

©2012 Hausarbeit 18 Seiten

Zusammenfassung

Die Wahrung des Weltfriedens gilt als konstitutives Ziel der Vereinten Nationen und soll durch den Verzicht auf die Anwendung von Gewalt in den internationalen Beziehungen und die Verpflichtung zum Schutz der Menschenrechte realisiert werden. Beide Prinzipien sind als grundlegende Rechtsgüter in der Charta der Vereinten Nationen niedergeschrieben und bilden das Fundament des Friedenssicherungssystems der internationalen Staatengemeinschaft. Gewaltverbot und Menschenrechtsschutz können hinsichtlich ihrer Wirkungsentfaltung allerdings auch kollidieren und insofern schwerwiegende völkerrechtliche Kontroversen hervorrufen, wie sich in der Kosovo-Krise offenbarte.

Insofern eskalierte 1998, im Schatten der internationalen Diplomatie, die serbisch- albanische Konfliktspirale im Kosovo und entlud sich in schweren militärischen Auseinandersetzungen und massiven Gewaltexzessen. Besonders die gravierenden Menschenrechtsverletzungen gegenüber der Zivilbevölkerung führten dazu, dass sich der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen dem Konflikt annahm, die Situation als „Friedensbedrohung“ im Sinne von Artikel 39 UNO-Charta qualifizierte und die Konfliktparteien aufforderte eine friedliche Lösung zu finden, um eine drohende humanitäre Katastrophe abzuwenden. Allerdings konnte der Sicherheitsrat keinen Konsens bezüglich militärischer Zwangsmaßnahmen finden, deren Anwendung aufgrund der anhaltenden Verstöße gegen grundlegende Menschenrechte und einer drohenden Flüchtlingskatastrophe notwendig zu werden schien. Daher entschied sich die NATO-Allianz ohne explizites Mandat der Vereinten Nationen und dementsprechend im Konflikt mit dem Gewaltverbot, Luftoperationen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien durchzuführen.

Einsätze, in denen zum Schutz der Menschenrechte militärische Gewalt angewandt wird, werden in der völkerrechtlichen Literatur unter dem Begriff der „humanitären Intervention“ subsumiert. Die humanitäre Intervention ohne explizites Mandat des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (einseitige humanitäre Intervention) im Kosovo als zentrale Kontroverse im Kernbereich des Völkerrechts und ihre rechtliche Position im Nexus zwischen Menschenrechtsschutz und universellem Gewaltverbot soll zum Gegenstand dieser Hausarbeit werden.

Dementsprechend soll folgende Fragestellung für die Hausarbeit zielführend sein: Kann die einseitige humanitäre Intervention der NATO-Staaten ohne Mandat des UN-Sicherheitsrates gerechtfertigt werden?

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

1.Einleitung

2. Begriffsklärung und Darstellung der relevanten Rechtsgrundlage
2.1 Die humanitäre Intervention
2.2 Das universelle Gewaltverbot
2.3. Die Verpflichtung zum Schutz der fundamentalen Menschenrechte

3. Der Kosovo Konflikt

4. Die völkerrechtliche Bewertung der Rechtsposition der NATO-Staaten
4.1 Nothilfe auf der Grundlage von Art. 51 der UN Charta
4.2 Inzidente Emächtigung
4.3. Die humanitäre Intervention als völkergewohnheitsrechtliche Ausnahme vom Gewaltverbot

5. Schlussfolgerung

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

„ Kein Staat kann zugeben, dass er einen aggressiven Krieg führt, und dann seine

Handlungsweise verteidigen. Den begriff >Intervention < verstehen wir jedoch anders; er wird nicht als kriminelle Handlung definiert, und obwohl die Praxis der Unabhängigkeit der Staaten, die das Opfer einer Invasion sind, bedroht, ist es manchmal möglich, sie zu rechtfertigen. Wichtiger ist aber, gleich zu Anfang zu betonen, dass eine Rechtfertigung immer erforderlich ist. (Walzer 1982:136) “

Die Wahrung des Weltfriedens gilt als konstitutives Ziel der Vereinten Nationen und soll durch den Verzicht auf die Anwendung von Gewalt in den internationalen Beziehungen und die Verpflichtung zum Schutz der Menschenrechte realisiert werden (Vgl. Simma 1991: LXVII-CX). Beide Prinzipien sind als grundlegende Rechtsgüter in der Charta der Vereinten Nationen (UNO-Charta) niedergeschrieben und bilden das Fundament des Friedenssicherungssystems der internationalen Staatengemeinschaft. Gewaltverbot und Menschenrechtsschutz können hinsichtlich ihrer Wirkungsentfaltung allerdings auch kollidieren und insofern schwerwiegende völkerrechtliche Kontroversen hervorrufen (Vgl. Glennon 2001: 2), wie sich in der Kosovo-Krise offenbarte.

Insofern eskalierte 1998, im Schatten der internationalen Diplomatie, die serbisch- albanische Konfliktspirale im Kosovo und entlud sich in schweren militärischen Auseinandersetzungen und massiven Gewaltexzessen. Besonders die gravierenden Menschenrechtsverletzungen gegenüber der Zivilbevölkerung führten dazu, dass sich der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen dem Konflikt annahm, die Situation als „Friedensbedrohung“ im Sinne von Artikel 39 UNO-Charta qualifizierte und die Konfliktparteien aufforderte eine friedliche Lösung zu finden, um eine drohende humanitäre Katastrophe abzuwenden. Allerdings konnte der Sicherheitsrat keinen Konsens bezüglich militärischer Zwangsmaßnahmen finden, deren Anwendung aufgrund der anhaltenden Verstöße gegen grundlegende Menschenrechte und einer drohenden Flüchtlingskatastrophe notwendig zu werden schien. Daher entschied sich die NATO (North Atlantic Treaty Organization)- Allianz ohne explizites Mandat der Vereinten Nationen und dementsprechend im Konflikt mit dem Gewaltverbot, Luftoperationen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien (BRJ) durchzuführen (Vgl. Wodarz 2002: 52ff).

Einsätze, in denen zum Schutz der Menschenrechte militärische Gewalt angewandt wird, werden in der völkerrechtlichen Literatur unter dem Begriff der „humanitären Intervention“ subsumiert (Vgl. Wodarz 2002: 20). Die humanitäre Intervention ohne explizites Mandat des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (einseitige humanitäre Intervention) im Kosovo als zentrale Kontroverse im Kernbereich des Völkerrechts (Vgl. Masuch 2006: 10) und ihre rechtliche Position im Nexus zwischen Menschenrechtsschutz und universellem Gewaltverbot soll zum Gegenstand dieser Hausarbeit werden.

Die maßgeblich politisch-moralische Zielsetzung der Intervention, den Schutz der Menschenrechte als zentrale Norm des Völkerrecht, droht durch den Bruch der Charta bezüglich einer anderen fundamentalen zivilisatorischen Errungenschaft, dem universellen Gewaltverbot in den internationalen Beziehungen, ad absurdum geführt zu werden (Vgl. Merkel 2000: 66f.). Insofern stellt sich, besonders unter Berücksichtigung der strategischen Neuausrichtung der NATO nach dem Ende des Kalten Krieges und dem damit verbundenem Wandel von einem geographischen zu einem funktionalen Verständnis von Verteidigung (Vgl. Hauser 2008: 37ff), die Frage, inwieweit regionale Sicherheitsorganisationen dazu befugt sein können, Zwangsmaßnahmen ohne explizite Ermächtigung des Sicherheitsrates durchzuführen.

Dementsprechend soll folgende Fragestellung für die Hausarbeit zielführend se in: Kann die einseitige humanitäre Intervention der NATO-Staaten ohne Mandat des UN-Sicherheitsrates gerechtfertigt werden?

Zur Beantwortung dieser Fragestellungen wird zunächst auf den zentralen Terminus „einseitige humanitäre Intervention“ eingegangen. Anschließend werden die rechtlichen Rahmenbedingungen untersucht, an denen sich die Bewertung der einseitigen humanitären Intervention zu orientieren hat. Im zweiten Teil der Arbeit wird in Kürze der Kosovo-Konflikt skizziert. Abschließend wird auf der Grundlage der Ausarbeitung bewertet, inwieweit die hervorgebrachten Argumente die These der völkerrechtlichen Zulässigkeit der einseitigen humanitären Intervention im Kosovo stützen. Der Fokus der Arbeit soll sich auf einen rein legalistischen1 Ansatz beschränken, wobei die Argumentationsführung sich sehr eng an dem positiven, in der Charta der Vereinten Nationen verankerten, Recht orientiert.

Das Ziel dieser Arbeit besteht nicht darin, eine umfassende Beurteilung des völkerrechtlichen Tatbestandes der einseitigen humanitären Intervention vorzunehmen, sondern zu prüfen, ob der Einsatz der NATO-Staaten völkerrechtlich vertretbar ist. Auf dieser Basis soll herausgearbeitet werden, inwieweit, aus einer legalistischen Perspektive, die formale Völkerrechtskonformität des Kosovo-Einsatzes begründet werden kann.

2. Begriffsklärung und Darstellung der relevanten Rechtsgrundlage

Um das Vorgehen der NATO im Kosovo-Konflikt einer völkerrechtlichen Bewertung unterziehen zu können, ist es zunächst notwendig die grundlegenden Begriffe der Arbeit zu definieren und die Intervention der NATO völkerrechtlich einzuordnen. Daher soll im Folgenden auf den Terminus „humanitäre Intervention“ eingegangen werden. Anschließend werden das Gewaltverbot und die Verpflichtung zum Menschenrechtsschutz dargestellt. Schließlich soll die Intervention im Kosovo, als zentraler Gegenstand dieser Hausarbeit, unter völkerrechtlichen Gesichtspunkten operationalisiert werden.

2.1 Die humanitäre Intervention

Der Terminus „humanitäre Intervention“ beschreibt den Eingriff in den Hoheitsbereich eines Staates, welcher „mit dem Ziel erfolgt, Menschenrechtsverletzungen, die in diesem Staat begangen werden, zu unterbinden“ (Wodarz 2002: 64). Der Schutz der Zivilbevölkerung vor Menschenrechtsverletzungen signifikanten Ausmaßes stellt dementsprechend die zentrale Motivation der Intervention dar. Da im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen nur eng begrenzte Ausnahmen vom Gewaltverbot nach Artikel 2 Ziffer 4 vorgesehen sind und die humanitäre Intervention als Ausnahmetatbestand nicht erwähnt ist, ist die völkerrechtliche Zulässigkeit der humanitären Intervention äußerst umstritten (Vgl. Masuch 2006: 8f.).

Führt ein Staat oder eine Staatengruppe Maßnahmen zur Abwendung von Menschenrechtsverletzungen ohne ein Mandat des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen durch, so werden zwei Fallgruppen der humanitären Intervention unterschieden. Maßnahmen zum Schutz eigener Staatsangehöriger im Ausland bilden die erste Fallgruppe. In der Völkerrechtslehre verfestigt sich die Position, dass die „humanitären Rettung“ (Vgl. Masuch 2006: 9) zwar rechtlich nicht zulässig ist, jedoch ohne Sanktionen bleibt2. Die ohne Ermächtigung des Sicherheitsrates erfolgende Intervention eines einzelnen Staates oder einer Staatengruppe in einen fremden Staat zum Schutz der Staatsangehörigen vor Menschenrechtsverletzungen gilt als zweite Fallgruppe (einseitige humanitäre Intervention). Diese ist völkerrechtlich besonders umstritten, da der Tatbestand selbst als Rechtsgrundlage zur Legitimation des Handelns herangezogen werden muss (Vgl. Wodarz 2002: 67). Die Anwendung militärischer Gewalt ohne explizites Mandat der Vereinten Nationen steht insofern im Konflikt mit dem in Artikel 2 Ziffer 4 UNO- Charta verankerten Gewaltverbot in den internationalen Beziehungen, auch wenn die Gewaltanwendung dem Schutz fundamentaler Menschenrechte dient (Vgl. Wodarz 2002: 68).

Die Luftoperationen der NATO-Allianz gegen die Bundesrepublik Jugoslawien (BRJ) im Kosovo vom 24. März 1999 bis zum 10. Juni 1999 werden völkerrechtlich unter dem Begriff der einseitigen humanitären Intervention“ subsumiert3. Der Zielstaat (BRJ) sollte durch die Anwendung militärischer Gewalt, ohne das explizite Mandat einer Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (einseitig), zum Unterlassen schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen gegen die eigene Bevölkerung im Kosovo bewegt werden.

2.2 Das universelle Gewaltverbot

Ausgangspunkt der Diskussion um die völkerrechtliche Zulässigkeit der einseitigen humanitären Intervention ist das in der Charta der Vereinten Nationen verankerte universelle Gewaltverbot. In Artikel 2 Ziffer 4 der UNO-Charta heisst es:

„ Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt “ (Glennon 2001: 17).

Daher ist prinzipiell jede Form der Gewaltanwendung, unabhängig von ihrer Deklaration als Krieg, völkerrechtswidrig (Vgl. Wodarz 2002: 70). Adressaten und Schutzobjekte von Artikel 2 Ziffer 4 UNO-Charta sind die Staaten, wodurch sich die Schutzwirkung des Gewaltverbots auf die zwischenstaatlichen Beziehungen beschränkt und die Gewaltanwendung innerhalb der Staaten nicht erfasst wird. Hierdurch wird die staatliche Souveränität geschützt (Vgl. Randzelhofer 1991a: 77).

Von der absoluten Geltung des Gewaltverbots macht die Charta der Vereinten Nationen zwei Ausnahmen (Vgl. Randzelhofer 1991a: 80). Zum einen gestattet Artikel 51 der UNO-Charta die Anwendung von Gewalt zur individuellen und kollektiven Selbstverteidigung im Falle eines „bewaffneten Angriffs“ gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen (Vgl. Wodarz 2006: 71). Dieses Notrecht besteht allerdings nur so lange „bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat (Randzelhofer 1991b: 617)“. Die zweite Ausnahme vom Gewaltverbot stellt die Androhung und Anwendung von Gewalt im Rahmen von Zwangsmaßnahmen, verhängt durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, dar. Die Regelungen bezüglich des in der Charta der Vereinten Nationen konstituierten Sanktionsrechts des Sicherheitsrates, welcher nach Artikel 2 UNO-Charta die Hauptverantwortung für die Friedenssicherung trägt und an dessen Entscheidungen nach Artikel 25 UNO-Charta alle Mitglieder der Vereinten Nationen gebunden sind, werden in Kapitel VII der UNO-Charta festgehalten. Insofern der Sicherheitsrat nach Artikel 39 UNO-Charta die Bedrohung des Friedens, den Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung festgestellt hat, besitzt er die Autorität Zwangsmaßnahmen zu erlassen, welche auch den Einsatz militärischer Gewalt beinhalten können, sofern sich gewaltlose Mittel nach Artikel 41 als unzulänglich erwiesen haben (Vgl. Randzelhofer 1991a: 81).

Das Verbot militärischer Gewaltanwendung, als elementarer Kern des Gewaltverbots (Vgl. Randzelhofer 1991a: 73), ist aufgrund seiner zentralen Bedeutung für das internationale System neben seiner vertragsrechtlichen Implementierung auch Ausdruck einer allgemeinen als Recht anerkannten Staatenpraxis und repräsentiert demzufolge geltendes Völkergewohnheitsrecht (Vgl. Ipsen 1990: 885f.). Darüber hinaus gilt das Gewaltverbot als zwingendes Recht und zählt insofern zum „ius cogens“. Die Normen des „ius cogens“ sind, trotz der grundsätzlich dispositiven Natur der Völkerrechtsnormen, in ihrem Kern nicht abänderbar und repräsentieren fest in der Staatengemeinschaft verwurzelte Rechtsgebote (Vgl. Ipsen 1990: 163f.). Obwohl generell keine Normenhierarchie im Völkerrecht existiert, sind Verträge und Handlungen, welche gegen die Normen des „ius cogens“ verstoßen, völkerrechtswidrig (Vgl. Ipsen 1990: 163f.).

2.3. Die Verpflichtung zum Schutz der fundamentalen Menschenrechte

Zur Bewertung der einseitigen humanitären Intervention im Kosovo müssen das Gewaltverbot einerseits und die Verpflichtung zum Menschenrechtsschutz andererseits in Beziehung zueinander gesetzt werden. Der Schutz der Menschenrechte stellt ein fundamentales Rechtsgut des Völkerrechts dar. Insofern bekräftigt die Präambel der Charta der Vereinten Nationen den „Glauben an die Grundrechte des Menschen (Wolfrum 1991a: 1)“. Weiterhin verpflichten sich die Mitglieder der Vereinten Nationen nach Artikel 1 Ziffer 3 UNO-Charta:

„ [...] die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und zu festigen [ … ] (Wolfrum 1991b: 6) “.

Dass diese Artikel die Staatengemeinschaft verpflichten (Vgl. Simma 1999: 9), ergibt sich zunächst aus dem Vertragscharakter der UNO-Charta und wird außerdem durch zahlreiche UN-Deklarationen sowie regionale Menschenrechtsabkommen bestätigt.

In der völkerrechtlichen Anwendungspraxis hat sich ein Konsens dahingehend herausgebildet, dass sich jeder Staat, unabhängig von seiner völkervertraglichen Bindung, zur Einhaltung des „humanitären Mindeststandard“ (Vgl. Wodarz 2002:73), dem unabdingbaren Kernbereich der Menschenrechte, verpflichtet. Der den vier Genfer Konventionen vom 12. August 1949 gemeinsame Artikel 3 Ziffer 1 a verbietet jederzeit und überall Angriffe auf das Leben und die Person, Verstümmlung und Folterung für alle Fälle des bewaffneten Konflikts (Vgl. Wodarz 2002: 73f.)

Der „humanitäre Mindeststandard“ wird völkerrechtlich den allgemeinen Rechtsgrundsätzen im Sinne von Artikel 38, Absatz 1 c IGH (Internationaler Gerichtshof)-Statut zugeordnet und ist insofern ein von den Kulturvölkern anerkanntes allgemeines Rechtsprinzip (Vgl. Ipsen 1990: 207). Weiterhin besitzt der Schutz fundamentaler Menschenrechte den Charakter zwingenden Rechts und zählt zum „ius cogens“, welches entsprechend Artikel 53 der Wiener Vertragsrechtskonvention höherrangige Interessen und Werte der internationalen Gemeinschaft schützt (Vgl. Wodarz 2002: 75).

Aufgrund des Stellenwertes einer „zwingenden Norm“ für die internationale Friedensordnung, liegt der Verstoß in der Verantwortung der gesamten internationalen Gemeinschaft (Vgl. Ipsen 1990: 169). Hieraus ergibt sich die Möglichkeit für einzelne Staaten durch gewaltlose Sanktionen die Beachtung des „humanitären Mindeststandards“ einzufordern. Das Interventionsverbot wird hierbei nicht verletzt, da „erga omnes“-Pflichten dem „domaine reservée“ der Staaten entzogen sind (Vgl. Wodarz 2002: 77).

Das Gewaltverbot nach Artikel 2 Ziffer 4 UNO-Charta stellt diesbezüglich eine entscheidende Grenze der Rechtsdurchsetzung dar. Hierbei ist es wichtig auf die unterschiedliche rechtliche Qualität beider Rechtsgüter hinzuweisen. Der Menschenrechtsschutz repräsentiert ein fundamentales Ziel der Staatengemeinschaft, während das Gewaltverbot ein bestimmtes Handlungsset in den internationalen Beziehungen untersagt. Unter Berücksichtigung der Fragestellung wird deutlich, dass die nicht mandatierte militärische Intervention zur Durchsetzung fundamentaler Menschenrechte kein Spannungsverhältnis darstellt, welches sich in der dichotomisierten Alternative zwischen Menschenrechtsschutz und Gewaltverbot realisiert, sondern einen Prinzipienkonflikt konstituiert, in dem sich in normtheoretischer Hinsicht ein fundamentales Ziel der Völkergemeinschaft und eine zentrale Verfahrensregel der internationalen Beziehungen gegenüberstehen (Vgl. Wodarz 2002: 76f.). Die Durchsetzung grundlegender Völkerrechtsprinzipien kann grundsätzlich nur unter Berücksichtigung der elementaren Verfahrensregeln der Charta der Vereinten Nationen erfolgen (Vgl. Simma 1999: 15).

[...]


1 Legalistisch in diesem Kontext wird nach Christian Masuch als „anhand des Rechts“ (Vgl. Masuch 2006: 78) argumentieren definiert. Insofern werden keine politischen, moralischen oder philosophischen Kriterien einbezogen, sondern allein das geltende Völkerrecht in seiner kodifizierten und nicht-kodifizierten Form als Maßstab der rechtlichen Beurteilung herangezogen (Vgl. Internationaler Gerichtshof: Artikel 38 Absatz 1).

2 Insofern wird vertreten, dass die Rettungsaktion zum Schutz eigener Staatsangehöriger nur einen geringfügigen Eingriff in die staatliche Souveränität darstelle und der Angriff auf eigene Staatsangehörige im Ausland einem Angriff auf das eigene Staatsvolk gleichkomme, wodurch das Selbstverteidigungsrecht nach Artikel 51 UNO-Charta ausgelöst werde. Wodarz 2002: S. 67, Randzelhofer (1991a): Kommentierung zu Artikel 2 Ziffer 4 UNO-Charta, Rn 54, S. 86 in: Simma, Bruno [Hrsg.](1991): Charta der Vereinten Nationen, München, S. 67-90

3 Die genaue Motivlage der Intervention ist nicht Gegenstand dieser Arbeit. Allerdings liegt der Analyse das Verständnis zu Grunde, dass die Beendigung der Menschenrechtsverletzungen im Kosovo zumindest ein zentrales Interventionsmotiv darstellte. Diese Annahme begründet sich einerseits aus den Stellungnahmen und Rechtfertigung der NATO-Allianz selbst (vgl. Wodarz 2002: S. 82 ff.). Andererseits wird in der wissenschaftlichen Diskussion meist von der humanitären Motivation der Intervention ausgegangen (Vgl. Masuch 2006, besonders S. XXI)

Details

Seiten
Jahr
2012
ISBN (eBook)
9783668224735
ISBN (Paperback)
9783668224742
Dateigröße
576 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Universität Hamburg – Institut für Politische Wisssenschaft
Erscheinungsdatum
2016 (Mai)
Note
2.0
Schlagworte
NATO Völkerrecht Kosovo UN-Sicherheitsrat Mandat Intervention humanitäre
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