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Zweckverbände in Hessen: Entstehung und Wirtschaftsführung

von Nina Stoll (Autor:in) Vera Schirghofer (Autor:in)
©2004 Referat (Ausarbeitung) 11 Seiten

Zusammenfassung

Dieses Referat beschäftigt sich mit dem Thema „Zweckverbände“ bezogen auf das Bundesland Hessen. Kernpunkte dieses Referats bilden auf der einen Seite die „Entstehung und der Aufbau eines Zweckverbandes“ auf der anderen Seite die „Wirtschaftsführung eines Zweckverbandes“. Bevor wir auf jedoch die Kernpunkte eingehen, werden wir einen Überblick über die Geschichtliche Entwicklung, die Rechtlichen Grundlagen sowie die Rechtsnatur eines Zweckverbandes geben.

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis

1 Einführung
1.1 Allgemeines
1.2 Geschichtliche Entwicklung

2 Grundlagen und Organisationsstruktur
2.1 Rechtsgrundlagen
2.2 Rechtsnatur/ Rechtsverhältnisse
2.3 Aufgabenerfüllung
2.4 Mitglieder
2.5 Ziel und Zweck

3 Bildung eines Zweckverbandes
3.1 Verbandssatzung/Genehmigung
3.2 Entstehung eines Zweckverbandes

4 Verfassung und Verwaltung
4.1 Organe
4.1.1 Verbandsversammlung
4.1.2 Verbandsvorstand

5 Deckung des Finanzierungsbedarfs
5.1 Wirtschaftsführung

6 Heranziehung der Verbandsmitglieder – Umlage –
6.1.1 Wesen der Verbandsumlage
6.1.2 Umlagemaßstab
6.1.3 Beschränkung und Ausschluss der Umlagepflicht
6.1.4 Höhe der Umlage
6.1.5 Heranziehung Dritter

7 Änderung und Auflösung

8 Aufsicht

Literaturverzeichnis

1 Einführung

1.1 Allgemeines

Dieses Referat beschäftigt sich mit dem Thema „Zweckverbände“ bezogen auf das Bundesland Hessen. Kernpunkte dieses Referats bilden auf der einen Seite die „Entstehung und der Aufbau eines Zweckverbandes“ auf der anderen Seite die „Wirtschaftsführung eines Zweckverbandes“. Bevor wir auf jedoch die Kernpunkte eingehen, werden wir einen Überblick über die Geschichtliche Entwicklung, die Rechtlichen Grundlagen sowie die Rechtsnatur eines Zweckverbandes geben.

1.2 Geschichtliche Entwicklung

Zweckverbände wurden schon sehr frühzeitig gegründet und bereits in der 2. Hälfte des 19.Jahrhunderts gesetzlich verankert. Zu Beginn des 20. Jahrhunderts bildeten sich so die ersten große Zweckverbände, welche zunächst vor allem in den Bereichen der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung zu finden waren. Zu nennen sind in dem Zusammenhang die in der Städtelandschaft des Ruhrgebiets 1904 zur Abwasserentsorgung gegründete Emschergenossenschaft, der 1913 zur Wasserversorgung gegründete Ruhrtalsperrenverband (heute Ruhrverband) sowie der 1920 zur Raumordnung gegründete Ruhrsiedlungsverband (heute Kommunalverband Ruhrgebiet). Im Laufe der sechziger und siebziger Jahren des 20. Jahrhunderts stieg die Zahl der gegründeten Zweckverbände dann stetig an. Der Grund hierfür ist zu sehen in der Gemeindereform von 1972, die zu einer drastischen Reduzierung der Gemeinden geführt hat, mit der Folge, dass sich Gemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenschlossen.

2 Grundlagen und Organisationsstruktur

2.1 Rechtsgrundlagen

Die gesetzliche Grundlage für die Bildung eines Zweckverbandes und damit der gemeinschaftlichen Aufgabenwahrnehmung der Gemeinden/Städte einschließlich der Landkreise bildet das „Gesetz über kommunale Zusammenarbeit“ (KGG). Es beschreibt fünf Formen der kommunalen Zusammenarbeit (kommunale Arbeitsgemeinschaft, Zweckverband, öffentlich-rechtliche Vereinbarung, Gemeindeverwaltungsverband und Verwaltungs-gemeinschaft). Wobei Gegenstand dieses Referates nur der Zweckverband auf kommunaler Ebene sein wird. Mit seiner auf das Land Hessen begrenzten Geltung beschränkt das KGG auch die Mitgliedschaft in Zweckverbänden auf hessische Kommunen. Um kommunale Aufgaben aber auch länderübergreifend wahrnehmen zu können, hat das Land Hessen Staatsverträge mit seinen angrenzenden Bundesländern abgeschlossen. Werden hiernach Zweckverbände zwischen hessischen Gemeinden oder Gemeindeverbänden und Gemeinden der genannten Bundesländer gebildet, so gilt das Landesrecht desjenigen Bundeslandes, in dem der Zweckverband sein Sitz hat bzw. erhält.

2.2 Rechtsnatur/ Rechtsverhältnisse

Der Zweckverband ist die „typische“ Organisationsform der interkommunalen Zusammenarbeit und gleichzeitig auch die bindungsstärkste. Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§6 KGG) und damit organisatorisch und rechtlich verselbständigt. Seine Angelegenheiten verwaltet er im Rahmen der Gesetze, insbesondere dem KGG, der Verbandssatzung und subsidiär nach dem Recht der Gemeinde (§ 7 Abs. 2 KGG) unter eigener Verantwortung. Ein Zweckverband besitzt wie eine Gemeinde Statusrechte (Rechts- und Geschäftsfähigkeit) sowie die Dienstherrenfähigkeit nach dem HBG i. V. m. § 17 Abs. 2 KGG. Für die Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen den Zweckverband wegen einer Geldforderung gilt § 146 HGO sinngemäß; der Konkurs über das Vermögen des Zweckverbandes ist somit ausgeschlossen. Prozesshandlungen jeglicher Art werden von dem Verbandsvorstand als dem verfassungsmäßigen Organ und in dessen Namen vom Verbandsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter vorgenommen.

2.3 Aufgabenerfüllung

Die Zuständigkeit für die in der Verbandssatzung bestimmten Aufgabe geht bei der Entstehung des Zweckverbandes von den beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften, als den ursprünglichen Aufgabenträgern, kraft Gesetzes auf den Zweckverband über. Dafür bedarf es gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KGG keines besonderen „Übertragungsaktes“. Der Zweckverband erhält somit die Befugnis, aber auch die Verantwortung zur sachgerechten Durchführung der Aufgabe. Dies bedeutet, dass die kommunale Aufgabe selbst, nicht nur die Aufgabenerfüllung auf den Verband übergeht. Die abgebenden Gemeinden werden somit vollständig von ihrer Verpflichtung befreit. Der Zweckverband hat deshalb nicht nur das Recht, Satzungen zu erlassen bzw. den Anschluss- und Benutzungszwang vorzuschreiben (§8Abs.1 Satz 2 KGG), sondern nach § 20 KGG auch die Befugnis, Gebühren und Beiträge zu erheben.

Bei der Entstehung des Zweckverbandes geht die Zuständigkeit für die in der Verbands-satzung bestimmten Aufgabe von den beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften als den ursprünglichen Aufgabenträgern, kraft Gesetzes auf den Zweckverband über, ohne dass es hierzu eines besonderen „Übertragungsaktes“ bedarf (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KGG). Dies bedeutet, dass ausschließlich dem Zweckverband die Befugnis, aber auch die Verantwortung zur sachgerechten Durchführung der Aufgabe zukommt.

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Details

Seiten
Jahr
2004
ISBN (eBook)
9783638336321
DOI
10.3239/9783638336321
Dateigröße
450 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung - Fachbereich Landwirtschaftliche Sozialversicherung Kassel
Erscheinungsdatum
2005 (Januar)
Schlagworte
Zweckverbände Hessen Entstehung Wirtschaftsführung

Autoren

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Titel: Zweckverbände in Hessen: Entstehung und Wirtschaftsführung