Auswirkungen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik auf das Europäische Wirtschaftsrecht
Zusammenfassung
Zunächst gilt es die Dimensionen des EWR zu beleuchten, dabei liegt der Fokus auf der außenhandelsrechtlichen Thematik. In einem zweiten Schritt wird der Umfang der GASP ausgelotet und besonders auf die Entscheidungsfindung eingegangen. Der dritte Abschnitt dieser Arbeit führt das EWR und die GASP am Beispiel der Sanktionen gegen die Russische Föderation zusammen. Ergänzend werden Indikatorzahlen der russischen Wirtschaft herangezogen, um eine erste Erfolgsbeurteilung des in 1.1 gebrachten Beispiels vornehmen zu können. Auf die Zweckmäßigkeit von Wirtschaftssanktionen durch einen Eingriff der GASP in das EWR wird im Fazit abschließend eingegangen.
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Abstrakt
Abbildungs- und Tabellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einführung
1.1 Wirtschaftssanktionen als Mittel der Außenpolitik
1.2 Frage- und Zielstellung
1.3 Aufbau und Methodik
1.4 Literatur- und Materialüberblick
2. Europäisches Wirtschaftsrecht
2.1 Gemeinsamer Binnenmarkt
2.2 Außenwirtschaftsrecht
3. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
3.1 Inhalt der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
3.2 Entscheidungsfindung innerhalb der GASP
4. Auswirkungen der GASP auf das EWR
4.1 Personenverkehr
4.2 Warenverkehr
4.3 Dienstleistungsverkehr
4.4 Kapitalverkehr
5. Fazit
6. Literaturverzeichnis
Abbildungs- und Tabellenverzeichnis
Abbildung 1: Vier Grundfreiheiten
Abbildung 2: Drei Dimensionen des Sicherheitsdenkens
Tabelle 1: Außenhandel nach ausgewählten Handelspartnern (in Milliarden Euro)
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abstrakt
Die folgende wissenschaftliche Arbeit beleuchtet den Vertrag von Lissabon in Hinblick auf die Auswirkungen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik auf das Europäische Wirtschaftsrecht. Die rechtlichen Konsequenzen werden beispielhaft an Beschlüssen und Verordnungen von Sanktionen gegen die Russische Föderation dargestellt.
1. Einführung
1.1 Wirtschaftssanktionen als Mittel der Außenpolitik
Vor dem Hintergrund der, aus Sicht der Europäischen Union (EU) illegalen Annexion der uk-rainischen Krim durch die Russische Föderation haben sich die Staats- und Regierungschefs der 28 Mitgliedstaaten der EU im Europäischen Rat auf diplomatische Maßnahmen zur Deeskalation geeinigt. Am 17. März 2014 wurden daher Konten und Vermögenswerte von Privatpersonen und Unternehmen eingefroren, die an den Vorfällen auf der Halbinsel am Schwarzen Meer beteiligt waren.[1] Zwei Monate später folgten wirtschaftliche Sanktionen, die im September 2014 nochmals verschärft wurden. Dabei handelt es sich um einen erschwerten Zugang zum europäischen Finanzmarkt sowie um ein Verbot von Waffenexporten. Hinzu kommt ein Bann der Ausfuhr von Gütern, die einem zivilen wie militärischen Nutzen zugeführt werden können, sogenannte Dual-Use-Güter. Gleichzeitig wurden Visabeschränkungen für involvierte Personen erlassen und Einreiseverbote erteilt.[2]
Bei allen Maßnahmen handelt es sich um Sanktionen, die im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), die aus Artikel 24 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) hervorgehen.
1.2 Frage- und Zielstellung
Durch Beantwortung der Fragestellung, wie sich die GASP auf das Europäische Wirtschaftsrecht (EWR) auswirkt, wird ein Überblick über die Tragweite der GASP geschaffen. An dieser Stelle soll nur vertieft auf die wirtschaftsrechtlichen Konsequenzen eingegangen werden. Konkret werden der Personen-, Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr am Beispiel der Russlandembargoverordnung beleuchtet, um Stellen zu identifizieren, an denen die GASP das EWR überlagert. Abschließend wird ein Einstieg in die Diskussion um die Effizienz, der aus diesem Eingriff resultierenden Sanktionen, geboten.
1.3 Aufbau und Methodik
Zunächst gilt es die Dimensionen des EWR zu beleuchten, dabei liegt der Fokus auf der außenhandelsrechtlichen Thematik. In einem zweiten Schritt wird der Umfang der GASP ausgelotet und besonders auf die Entscheidungsfindung eingegangen. Der dritte Abschnitt dieser Arbeit führt das EWR und die GASP am Beispiel der Sanktionen gegen die Russische Föderation zusammen. Ergänzend werden Indikatorzahlen der russischen Wirtschaft herangezogen, um eine erste Erfolgsbeurteilung des in 1.1 gebrachten Beispiels vornehmen zu können. Auf die Zweckmäßigkeit von Wirtschaftssanktionen durch einen Eingriff der GASP in das EWR wird im Fazit abschließend eingegangen.
1.4 Literatur- und Materialüberblick
Grundlage der Arbeit sind der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Darüber hinaus werden Gesetzeskommentare zum besseren Verständnis der Artikel herangezogen, so Streinz’ „EUV/AEUV“ 2012. In den Bereichen des EWR wird auf Basisliteratur von Kilian und Wendt „Europäisches Wirtschaftsrecht“2008 sowie Sonders „Europäisches Wirtschaftsrecht. Schnell erfasst“ 2012 zurückgegriffen. Für die GASP gilt Algieris Werk „Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU“ 2010, Becks „Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU nach Lissabon“ 2012 und „Handlexikon der Europäischen Union“von Bergmann 2015 als Fundament. Für die Einschätzung der Sanktionierungen werden auf Grund der Schnelllebigkeit des Themas wissenschaftliche Artikel verschiedener Zeitschriften wie „International Affairs“ oder „Contemporary Politics“herangezogen. Für die exemplarische Erläuterung wirtschaftlicher Sanktionenanhand des Russlandembargos ist der Ausgangspunkt die Verordnung 833/2014 sowie der Beschluss 2014/512/GASP; erläuternd dazu Schwendinger und Trennt „Russland-Embargo-Verordnung: Wirtschaftssanktionen der EU in der Ukraine-Krise“ 2015.
2. Europäisches Wirtschaftsrecht
Bereits Jean Monnet sprach als Mitglied des französischen Komitees für die nationale Befreiung (Comité français de la Libération nationale, CFLN) am 5. August 1943 davon, dass nur eine Föderation europäischer Staaten die nötige Prosperität und soziale Entwicklung mit sich brächte, für die die einzelnen Länder allein zu klein seien.[3] Diese Idee wurde am 9. Mai 1950 vom französischen Außenminister Robert Schuman aufgegriffen, der vorschlug, die deutsch-französische Kohle- und Stahlproduktion unter die Aufsicht einer gemeinsamen hohen Behörde zu stellen. Die Benelux-Staaten, Italien, Frankreich und der Westen des geteilten Deutschlands gründeten sodann mit dem Pariser Vertrag die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS). Auch wenn die Überwachung der kriegswichtigen Güter die Animositäten zwischen Deutschland und Frankreich nicht beizulegen vermochte, wurden militärische Konflikte bis zur Unmöglichkeit erschwert.
Mit den römischen Verträgen von 1957/58 wurde die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) gegründet. „Die EWG verfolgte erstmalig das Ziel der Schaffung eines Gemeinsamen Marktes, durch welchen Handelshemmnisse im innergemeinschaftlichen Markt beseitigt werden sollten.“[4] Über die Jahre zeichnete sich der Erfolg ab: Die Abschaffung von Zöllen und andere Handelshemmnisse führten zu wirtschaftlichem Aufschwung in den beteiligten Ländern.
Die ökonomische Integration ist der Motor, der die politische Integration bis heute antreibt. Im Zuge der europäischen Integration und Erweiterung wuchs auch die EWG, die 1993 in Europäische Gemeinschaften (EG) umbenannt wurde. „Zweck dieses Zusammenschlusses [ist nach wie vor] die Förderung einer gemeinsamen Wirtschaftspolitik, um mehr Wohlstand zu schaffen, das Lebensniveau zu steigern und engere Beziehungen zwischen den Staaten aufzubauen.“[5] Die enorme Relevanz des EU-Binnenmarktes lässt die Mitglieder des Staatenverbunds zu den wichtigsten Handelsnationen aufsteigen. Mittlerweile halten die EU-28 rund ein Drittel des Welthandel bei Aus- und Einfuhr.[6]
2.1 Gemeinsamer Binnenmarkt
Wie in den einleitenden Worten zu diesem Kapitel angesprochen ist der Binnenmarkt eine der wichtigsten Eigenschaften der EU. In Artikel 3 Absatz 3 EUV verpflichtet sich die Union einen Binnenmarkt zu errichten, der die nachhaltige Entwicklung Europas durch eine ausgewogenes Wirtschaftswachstum und Preisstabilität, wettbewerbsfähige, soziale Marktwirtschaft sowie eine Verbesserung des Umweltschutzes zum Ziel hat.[7] Daraus resultieren die, in den Artikeln 45 AEUV, Artikel 28ff AEUV, Artikel 56 AEUV und Artikel 63 AEUV, festgeschriebenen vier Freiheiten.Die Freizügigkeit ermöglichen allen privaten und juristischen Personen sich überall niederzulassen, um ihrer Geschäftstätigkeit nachzugehen sowie Arbeit aufzunehmen.Gleichzeitig können auf dem Gebiet aller 28 Mitgliedstaaten Waren und Dienstleistungen frei gehandelt und Kapital bewegt werden. Im Bereich des Warenverkehrs zeigt sich in besonderem Maße die Reichweite dieser Freiheit. So ist innerhalb der EU, der Dassonville-Formel[8] folgend, jede Form der mengenmäßigen Beschränkung und Maßnahmen gleicher Wirkung verboten. In einem Urteil (Urt.) des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) wurde festgelegt, dass Produkterfordernisse der Mitgliedstaaten sich am Niedrigsten der Gemeinschaft orientieren (Cassis-de-Dijon-Urteil[9] ). Für den Außenhandel bedeutet das, dass wenn einmal ein Produkt rechtmäßig eingeführt wurde, es in keinem der 28 Mitgliedstaaten zurückgewiesen werden kann.Für Dienstleistungen gilt allerdings keine vollkommene Freiheit. Während jede Unionsbürgerin und jeder Unionsbürger überall Dienstleistungen anbieten und annehmen dürfen, ist beispielsweise das Spektrum der Krankenfürsorge nicht erfasst, da sich die nationalen Krankenkassenbeiträge an den Kosten für Behandlungen im Inland orientieren. Letztlich ermöglicht die Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit einen reibungslosen Ablauf von Geldflüssen. Diese vier Freiheiten dienen somit der Komplettierung des Binnenmarkts.
Abbildung 1: Vier Grundfreiheiten
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: eigene Darstellung
Hierin liegt der Vorteil der Europäischen Union gegenüber anderen Freihandelszonen(Free Trade Area, FTA) oder Zollunionen (ZU). Während FTAs lediglich den zoll- und mengenbeschränkungsfreien Handel unter den Mitgliedstaaten ermöglichen und ZUs gemeinsame Zölle für Drittstaaten definieren, bereichert die EU ihre Mitglieder um die Freizügigkeit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Unternehmen, Waren und Kapital.Dies wurde bereits im EWG-Vertrag von 1957 festgelegt.[10]
Die Dimensionen der Rechtsetzung auf diesem Gebiet liegen dabei wie in allen anderen Bereichen des Unionsrecht auch beim Europäischen Parlament (EP) und dem Ministerrat, im Folgenden Rat genannt. Das Procedere folgt dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Artikel 294 AEUV: Es sieht vor, dass die Europäische Kommission dem EP und dem Rat einen Vorschlag unterbreitet, zu das EP dem Ministerrat seinen Standpunkt, das heißtÄnderungswünsche, vorlegt. Werden diese nicht mit qualifizierter Mehrheit angenommen, legt der Rat sodann seinen Standpunkt dem Parlament zur Billigung vor. Sollte es wieder nicht zu einer Einigung kommen, werden die Änderungen des EP am Ratsstandpunkt im Ministerrat zur Disposition gestellt. Wird der Rechtsakt nicht erlassen, wird im dann einberufenen Vermittlungsausschuss ein gemeinsamer Entwurf erarbeitet, der dann erneut beiden Kammern zur Abstimmung vorgelegt wird.
2.2 Außenwirtschaftsrecht
Für die Verwirklichung des Ziels des Binnenmarktes ist eine kohärente Außenhandelspolitik von gesteigerter Bedeutung. Hierbei orientiert sich die EU an den Grundsätzen des Artikel 21 EUV:
- Demokratie und Rechtsstaatlichkeit
- Menschenrechte, Grundfreiheiten und Menschenwürde
- Gleichheit und Solidarität
- Einhaltung der Charter der Vereinten Nationen (VN) und des Völkerrechts
Diese Grundsätzesind von Drittstaaten zumindest ansatzweise zu erfüllen, um einen Grundstein für Beziehungen zur EU zu legen. Im Rahmen der Partnerschaften mit Drittstaaten werden diese beim weiteren Ausbau der genannten Prinzipienunterstützt.
An dieser Stelle ist wichtig, zu umreißen, was unter dem abstrakten Begriff „Außenhandel“, respektive „Außenwirtschaft“ zu verstehen ist: „Das Außenwirtschaftsrecht bezeichnet zunächst die Ein- und Ausfuhr von Wirtschaftsgütern in fremde Wirtschaftsgebiete. Darunter fallen traditionell der Waren-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und der sonstige Wirtschaftsverkehr. Ferner ist noch der Verkehr mit Auslandswerten und Gold zu berücksichtigen. In Zusammenhang mit diesen Regelungsgegenständen beschäftigt sich der Außenhandel freilich auch mit Zöllen und zollähnlichen Maßnahmen im Verhältnis zu Drittstaaten.“[11]
Für die Europäischen Union gilt, dass, wie aus Artikel 206 AEUV hervorgeht, ein sich angleichender Welthandel und eine stückweise Abschaffung von Hindernissen internationalen Handels und Investierens im Interesse aller EU-Mitgliedstaaten ist. Dieser Ansatz wird in Artikel 207 Absatz 1 konkretisiert. Vor allem geht es um:
- Änderung von Zollsätzen
- Abschluss von Zoll- und Handelsabkommen betreffend:
- Waren
- Dienstleistungen
- geistiges Eigentum
- ausländische Direktinvestitionen
- Vereinheitlichung der Liberalisierungsmaßnahmen
- Ausfuhrpolitik
- handelspolitische Schutzmaßnahmen
Mit dem Blick auf das Abschließen von Abkommen mit Drittstaaten ermächtigt der Rat die Kommission zum Führen der Verhandlungen. Beiden zeichnen verantwortlich für die Übereinstimmung des Abkommens mit dem Unionsrecht. Dem EP ist Bericht über den Verlauf und die Ergebnisse dieser Gespräche zu erstatten. Je nach Inhalt des Abkommens entscheidet der Rat mit qualifizierter Mehrheit bzw. Einstimmigkeit.[12] Ist die rein handelsrechtliche Dimension eines Abkommens hingegen fraglich, hat die EU nicht mehr die ausschließliche Kompetenz. In einem solchen Fall ist die Ratifizierung in allen 28 Mitgliedstaaten notwendig.[13]
Zusammenfassend gilt nach wie vor, dass „[d]as Europäische Außenwirtschaftsrecht (Binnenmarkt-Außenrecht) [...] Regelungen des primären und sekundären Gemeinschaftsrechts im Hinblick auf binnenmarktrelevante Sachverhalte [umfasst], also etwa Exporte und Importe. Soweit der Waren-, Dienstleistungs-, Kapital- oder Personenverkehrt vom oder zum Binnenmarkt betroffen ist, können die Mitgliedstaaten nur noch zum Teil eigene Regelungen vorsehen.“[14] Diese Überschneidung bedeutet, dass nationale Maßnahmen, die Drittstaaten den Zugang zum Europäischen Binnenmarkt verwehren, konträr zu den Gemeinschaftsvorschriften sein können und somit EU-rechtswidrig sind. Bereits hier ist ersichtlich, dass sich das Außenhandelsrecht der Europäischen Union in einem Spannungsfeld von Kompetenzüberstellung der einzelnen Staaten an die EU auf der einen und nationalstaatlicher Hoheitsbefugnisse auf der anderen Seite befindet.
3. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
„Der Begriff ‚Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik’ ist eng verknüpft mit dem allgemeiner gefassten Begriff ‚europäische Außenpolitik’. Letzterer kann jedoch nicht ausschließlich auf die GASP bezogen werden. Vielmehr hat er eine umfassende und das nach außen gerichtete Handeln der EG [Europäische Gemeinschaften] und EU erfassende Bedeutung.“[15] Ausgangspunkt der jetzigen GASP ist die Europäische Politische Zusammenarbeit (EPZ), die nach Zusammenschluss der EGKS mit der EWG und Euratom entstand. Ziel der einzelnen Mitgliedstaaten war es, die eigenen außenpolitischen Interessen mit denen der anderen abzustimmen, um so zu einem koordinierten Handeln zu kommen. Nichtsdestotrotz oblag es weiterhin den einzelnen Staaten, im Rahmen ihrer Souveränität selbstständig Sicherheits- und Verteidigungspolitik zu gestalten. Eine militärische Dimension lag nicht vor.[16] Eine Erweiterung des bis dahin bestehenden Rahmens wurde in Hinblick auf unterschiedlichste Umbrüche auf dem europäischen Kontinent und dem Nahen und Mittleren Osten notwendig.[17] Dies fand Ausdruck in einem gemeinsamen Brief des Kanzlers der Bundesrepublik Helmut Kohl und dem französischen Staatspräsidenten Mitterrand im Dezember 1990: „Die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik sollte sich auf alle Bereiche erstrecken. Ihr Ziel sollte es sein, die wesentlichen Interessen und die gemeinsamen Werte der Union und ihrer Mitgliedstaaten zur Geltung zu bringen, ihre Sicherheit zu stärken, die Zusammenarbeit mit anderen Staaten zu fördern und zum Frieden und zur Entwicklung in der Welt beizutragen.“[18] Mit dem Vertrag von Maastricht vom 1. November 1993 wurde die EPZ durch die GASP ersetzt.
Die Finanzierung der GASP erfolgt nach den Grundsätzen der Haushaltseinheit und –vollständigkeitaus dem gemeinsamen Unionshaushalt im Rahmen der mehrjährigen Finanzplanung auf derGrundlage des Artikel 41 EUV. Somit ist eine verlässliche finanzielle Grundlage gesichert. Für ad-hoc Einsätze kann der Hohe Vertreter der GASP ermächtigt werden, schnelleren Zugriff auf Geldmittel zu bekommen oder einen Anschubfonds zu bilden, für den die Mitgliedsstaaten aufkommen müssen.[19]
3.1 Inhalt der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
Mit der gemeinsamen Außenpolitik betritt die EU ein weites Feld, das in Artikel 3 Absatz 5 EUV nur grob abgesteckt wird: „In ihren Beziehungen zur übrigen Welt schützt und fördert die Union ihre Werte und Interessen und trägt zum Schutz ihrer Bürgerinnen und Bürger bei. Sie leistet einen Beitrag zu Frieden, Sicherheit, globaler nachhaltiger Entwicklung, Solidarität und gegenseitiger Achtung unter den Völkern, zu freiem und gerechtem Handel, zur Beseitigung der Armut und zum Schutz der Menschenrechte, insbesondere der Rechte des Kindes, sowie zur strikten Einhaltung und Weiterentwicklung des Völkerrechts,insbesondere zur Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen.“[20] Ausdefiniert bedeutet das:
- Einhaltung der Werte sowie der Basisinteressen, der Sicherheit und der Autonomie der Union
- Konsolidierung von Demokratie, Rechtstaatlichkeit und Menschenrechten
- Friedenssicherung und Ausbau der internationalen Sicherheit
- nachhaltige Wirtschafts-, Gesellschafts- und Umweltentwicklung mit Fokus auf der Armutsbekämpfung in Entwicklungsländern
- Umweltschutz und Ressourcenschonung
- Hilfestellung in Katastrophenfällen[21] [22]
Um die Vielzahl an Aufgaben, der der EU im Rahmen der GASP zuteilwerden, erfüllen zu können, bedient sie sich eines großen Spektrums von Instrumenten. Grundlage bilden die allgemeinen Leitlinien des Europäischen Rates. Sierichten sich zum einen an die Mitgliedsstaaten, die ihre Außenpolitik im Einklang zu diesen Vorgaben zu gestalten haben, sowie zum anderen an die Ratskonstellation der Außenministerinnen und –minister, die für die Umsetzung verantwortlich ist. Hier erlassene Ratsbeschlüsse gelten als Rechtsakte. Während diese Beschlüsse eine konkrete Handlungsweise nach sich ziehen (zum Beispiel die Implementierung von Sanktionen) haben Ratsschlussfolgerungen die Funktion, den gemeinsamen Standpunkt der Europäischen Union und somit auch seiner Mitgliedstaaten festzulegen. Hiermit wird ein außenpolitisches Signal nach innen, aber auch nach außen gesendet.Ist es auf Grund der Aktualität von Ereignissen noch nicht möglich gewesen, eine Haltung gegenüber einem Sachverhalt zu entwickeln, stellen Erklärungen eine Vorstufe dar. In einer gemeinsamen Erklärung der Hohen Vertreterin (HV) im Namen der EU reagiert die sogenannte „Außenministerin“ der Union mit einer unter allen Mitgliedstaaten abgestimmten Mitteilung. Sollte dies auf Grund der Dringlichkeit einer Lage nicht möglich sein, kann die HV auch in eigener Verantwortung handeln. Dabei richtet sie sich nach bestehenden, abgestimmten Standpunkten, um Unstimmigkeiten vorzubeugen. In den Fällen, in denen der Pressesprecher der Hohen Vertreterin eine Erklärung verliest, kann von außen auf die relative Unwichtigkeit des Sachverhalts für die EU geschlossen werden. Letztlich sind lokale EU-Erklärungen geeignet, Veränderungen von nur regionaler Wichtigkeit zu kommentieren. Wie auch auf nationalstaatlicher Ebene sind Demarchen ein Einspruch, der auf Handeln oder Unterlassen des Empfängers hinwirken soll. Demarchen werden in der Regel in Ratsarbeitsgruppen abgestimmt und dann von EU-Delegationen am Ort des Geschehens übergeben. Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, dass EU-Sonderbeauftragte, die von der HV eigesetzt werden, auch gleichzeitig die Leitung einer Delegation für ihr Fachthema übernehmen. Im Innenverhältnis ist diese Person als Experte zu betrachten, der in Gremien Bericht erstattet,Im Außenverhältnis jedoch personifiziert er das Engagement der EU vor Ort.[23] Im politischen Dialog wird auf verschiedensten Ebenen auf Abkommen und Partnerschaftsvereinbarungen hingewirkt. Sie bilden quasi die außenpolitische Grundlage für die in Artikel 207 Absatz 1 angesprochenen einheitlichen Grundsätze.[24] Damit befinden sich die Ziele der Union im Einklang mit den drei gängigen Dimensionen des Sicherheitsdenkens.
Abbildung 2: Drei Dimensionen des Sicherheitsdenkens
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: BECK 2012, S. 16.
Eine Herausforderung der GASP ist die Bewegung im Spannungsfeld supranationaler Koordination und nationalstaatlicher Souveränität. Dies findet vor allem in Kapitel 2 des Vertrages über die Europäische Union Ausdruck. Dort heißt es, dass besondere Verfahren gelten und dass das Erlassen von Rechtsakten ausgeschlossen bleibt.[25] Von Wichtigkeit ist in Bezug auf die Hoheitsrechte das Wort „kann“, das die Möglichkeit beschreibt, wie sich die Mitgliedsstaaten in Zukunft mit einer gemeinsamen Verteidigungspolitik schrittweise auf eine gemeinsame Verteidigung hinbewegen können.[26] Darüber hinaus ist bemerkenswert, dass sich alle Mitgliedsstaaten im Artikel 24 Absatz 2 Satz 1 und 2 EUV verpflichten, nicht gegen Außen- und Sicherheitspolitik der EU zu handeln. Sie werden somit zu Loyalität und Solidarität verpflichtet, ungeachtet ihrer eigenen,nationalen Interessen.
3.2 Entscheidungsfindung innerhalb der GASP
Zur Verfolgung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik werden laut Artikel 25 EUV gemeinsame Leitlinien bestimmt, konkrete Aktionen festgelegt, gemeinsame Standpunkte gebildet und die systematische Zusammenarbeit weiter ausgebaut. Der Europäische Rat, in dem die Staats- und Regierungschefs aller 28 Mitgliedstaaten zusammenkommen, legt die für die GASP notwendigen Interessen fest, bestimmt die allgemeinen Leitlinien und erlässt Beschlüsse. In Fällen besonderer Dringlichkeit kann der Präsident des Europäischen Rates, Donald Tusk, eine außerordentliche Tagung einberufen. In Übereinstimmung mit den vorgegebenen Leitlinien fasst der Ministerrat Beschlüsse und wirkt zusammen mit der Hohen Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik, Federica Mogherini, auf ein einheitliches, kohärentes und wirksames Vorgehen hin.[27] Den beiden Beteiligten sowie der Europäischen Kommission ist es dabei erlaubt, eigene Initiativvorschläge einzubringen. Gleichzeitig obliegt es ihr, den politischen Dialog mit Drittstaaten zu führen.Grundsätzlich bedürfen einzelstaatliche Handlungen nicht der Abstimmung im Rat, dennoch wird explizit darauf hingewiesen, dass eine vorherige Inkenntnissetzung gewünscht ist. Eine Ausnahme bilden nötige Sofortmaßnahmen.
In der Regel ist im Europäischen Rat und im Ministerrat mit Einstimmigkeit zu einer Entscheidung zu kommen (Artikel 31 EUV). Mit qualifizierter Mehrheit beschließt der Rat jedoch Aktionen oder Standpunkte sowie die Ernennung von Sonderbeauftragten.[28] Die Hohe Vertreterin vermittelt mit Mitgliedsstaaten, die aus Gründen nationaler Politik heraus einen mit qualifizierter Mehrheit zu fassenden Beschluss nicht mittragen können. Zweimal jährlich kommt es zu einer Aussprache der Vorsitzenden des Rates für Auswärtige Angelegenheiten mit dem EP. Es ist zu den wichtigsten Aspekten der GASP anzuhören (Artikel 36 EUV). Um restriktive Maßnahmen gegenüber Drittstaaten durchzusetzen bedarf es einer qualifizierten Mehrheit bei der Abstimmung im Ministerrat, der auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission hin aktiv wird.[29] Das EP wird dabei nur unterrichtet und ist in anderer Form nicht beteiligt.
4. Auswirkungen der GASP auf das EWR
Sanktionen oder auch Embargos sind als restriktive Maßnahmen Hauptinstrumente der GASP der Europäischen Union.[30] Dabei handelt es sich um nichtmilitärische Zwangsmittel, die den Adressaten zu einem völkerrechtskonformen Verhalten bewegen sollen.[31] Grundsätzlich gilt es dabei zwischen zwei Arten von Sanktionen zu unterscheiden. Die einen beruhen auf einem Beschluss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (VN), die anderen werden autonom von der EU verhängt. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Sanktionen der VN mit einer zusätzlichen Maßnahmen der Mitgliedsstaaten auszuweiten. Dass bevorzugt wirtschaftlich restriktive Maßnahmen genutzt werden, um einen außenpolitischen Standpunkt zu vertreten, ist auch für Nationalstaaten Gang und Gebe. Nichtsdestotrotz kommt für die EU erschwerend das Ermangeln einer schlagkräftigen, militärischen Komponente hinzu, was der erstgenannten Form der Diplomatie zu noch mehr Bedeutung verhilft.[32] Restriktive Maßnahmen können sich dabei nicht nur gegen Vertreter von Regierungen richten, sondern auch gegen natürliche und juristische Personen.Diese Maßnahmen stehen dabei in Einklang mit den Zielen der GASP, die in Artikel 24 EUV beschrieben sind.
Die außenhandelsrechtlichenAuswirkungender GASP finden sich in Artikel 215 AEUV: Vorherige wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit mit Drittländern kann demnach ausgesetzt, eingeschränkt oder vollständig abgebrochen werden. Zur Kenntnis wird an dieser Stelle kurz der Vertragstext zitiert:
Artikel 215
(1) Sieht ein nach Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union erlassener Beschluss die Aussetzung, Einschränkung oder vollständige Einstellung der Wirtschafts- und Finanzbeziehungen zu einem oder mehreren Drittländern vor, so erlässt der Rat die erforderlichen Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission. Er unterrichtet hierüber das Europäische Parlament.
(2) Sieht ein nach Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union erlassener Beschluss dies vor, so kann der Rat nach dem Verfahren des Absatzes 1 restriktive Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen sowie Gruppierungen oder nichtstaatliche Einheiten erlassen.
(3) In den Rechtsakten nach diesem Artikel müssen die erforderlichen Bestimmungen über den Rechtsschutz vorgesehen sein.[33]
Ein ähnlicher Inhalt war schon in den Vorgängerverträgen des AEUV, speziell in Artikel 60 und 301 des Vertrags von Nizza und Artikel 228a des Vertrags von Maastricht. Bemerkenswert ist vor allem die eigentümliche Verbindung von intergouvernementaler Außenpolitik und supranationaler Außenhandelspolitik.[34] Diese Verknüpfung macht es möglich, eine gemeinsame Sanktionsermächtigung in einer Rechtsgrundlage zu niederzulegen. Gezielte Sanktionen werden so erleichtert und der indirekte Rechtschutz für unbeteiligte Dritte gewährleistet. Gleichzeitig umgeht diese Verbindung den Umstand, dass die Souveränitätsrechte der Mitgliedstaaten im Bereich der Außenpolitik noch nicht an die EU übertragen wurden Zwar ist es nach wie vor nicht möglich Gesetzgebungsakte im Rahmen der GASP zu erlassen (Art. 31 Abs. 1 EUV), dennoch ermöglicht der supranationale Anteil des Wirtschaftsrechts in dieser Verbindung den Rückgriff auf rechtswirksame Handlungsformen.[35] Dies wird in den Sanktionen deutlich, die als Verordnung unmittelbar gelten. „Streng genommen sind unionale Sanktionsmaßnahmen[daher] dem autonomen europäischen Außenwirtschaftsrecht zuzurechnen.“[36] Dies verneint eine mitgliedsstaatliche Handlungsbefugnis für selbstständiges Handeln ohne Befugnis.[37] Darüber hinaus untersagt der EUV den Mitgliedstaaten GASP-Maßnahmen durch selbstständiges Handeln zu torpedieren. Das führt zu einer ausschließlichen Unionskompetenz bei Wirtschaftssanktionen, was wiederum die Frage nach dem Verhältnis von Unions- zu Völkerrecht aufwirft. An dieser Stelle sei gesagt, dass die EU ihre Völkerrechtsfähigkeit von der Rechtsfähigkeit ihrer Mitglieder ableitet und somit ein derivatives Völkerrechtssubjekt ist.[38] Aus diesem Grund setzt die EU auch Sanktionen des VN-Sicherheitsrates um.
Zielstellung ist, wie vorangehend bereits beschrieben, völkerrechtswidriges Verhalten zu bestrafen. Dabei wird von einer militärischen Möglichkeit abgesehen und stattdessen auf Einbußen gesetzt. Diese drücken sich in der Einstellung, Einschränkung oder Aussetzung von wirtschaftlichen oder finanziellen Beziehungen zu Drittländern aus.[39] Im Sinne des Artikel 215 AEUV beschreibt die Aussetzung von Zusammenarbeit eine zeitlich begrenzte Sanktionierung, während „Einschränkung“ die inhaltliche Begrenzung meint. Die Einstellung von Beziehungen stellt eine absoluteste Form der der Sanktionierung dar, die einen vollständigen Abbruch sämtlichen Bande nach sich zieht.Deutlich wird in Absatz 1 Art. 215 AEUV auf die erforderlichen Maßnahmen hingewiesen, die zur Erreichung des Ziels notwendig sind. Die Erforderlichkeit verweist hier auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen. Diese deklaratorische Nennung ist sinnvoll, da die EU als Staatenverbund eine besonders einschneidende Reaktionsmöglichkeit besitzt.[40] Bewusst wird von Drittländern gesprochen, da sie nicht unter den völkerrechtlichen Staatsbegriff fallen. Somit können auch Gebiete ohne Staatlichkeit von Sanktionen erfasst werden. Darüber hinaus können Sanktionen gegen Privatpersonen auch auf Absatz 1 gestützt werden, wenn diese das Land repräsentieren. Impliziert wird in dieser Formulierung auch, dass sich sich Sanktionen auch gegen internationale Organisationen richten können, jedoch nicht gegen Mitgliedstaaten der EU.[41] Die Ausdehnung des Adressatenkreises findet sich in Absatz 2 wonach auch natürliche und juristische Personen, Gruppierungen sowie nichtstaatliche Einheiten sanktioniert werden können. Einerseits dient diese Regelung der zielgerichteten und intelligenten Implementierung, andererseits können auf dieser Basis Grundrechte eingeschränkt werden. Damit erhält der Rechtsschutz einengesteigerten Wert (siehe hierzu auch Absatz 3)[42]. Dem EuGH kommt in diesem Punkt die Beurteilung der Rechtmäßigkeit zu, der besonderen Wert auf die Begründung des Rechtsakts und die rechtzeitige Bekanntgabe samt einer Art von Rechtsmittelbelehrung legt.[43] Gleichwohl steht es jedem frei sich mit einer Nichtigkeitsklage gegen die Individualsanktionen zu wenden, jedoch nicht bei VN-Sanktionen.„Eine weitere in diesem Zusammenhang bedeutsame Frage betrifft die Haftung bzw. Entschädigungspflicht der Union bei Wirtschaftssanktionen.“[44] Bei unrechtmäßigem Handeln haftet die Union nach Art. 340 AEUV. Unklar ist die Lage jedoch bei rechtmäßigem Handeln. Dazu hat der EuGH entschieden, dass die Voraussetzung für die Haftung in der schwere des Schadens liegt. in jedem Fall ein außergewöhnlicher und besonderer Schaden.[45] Die Entschädigungspflicht liegt in beiden Fällen bei der EU, da sie für die Maßnahme - auch wenn sie von den Mitgliedstaaten durchgeführt wird - verantwortlich ist.[46]
„Verfahrensrechtliche Änderungen enthält Art.215 AEUV insoweit, als dass nunmehr der Hohe Vertreter für die Außen- und Sicherheitspolitik gemeinsam mit der Kommission ein Vorschlagsrecht erhält und das Europäische Parlament zu unterrichten ist.“[47] Diese Änderung gegenüber dem Vertrag von Nizza hat es jedoch nicht vermocht, den aus dem Prinzip der Einstimmigkeit resultierenden Zielkonflikt zu beheben, die sich zwischen den Zielen der Mitgliedstaaten und der EU ergeben.
In dem nun folgenden Abschnitt werden die Auswirkungen der GASP auf das EWR anhand von vier Beispielen aufgezeigt. Unter Verweis auf die Einleitung dieser Arbeit in1.1Wirtschaftssanktionen als Mittel der Außenpolitikwird die Verordnung (VO) Nummer (Nr.) 833/2014 des Rates vom 31.
[...]
[1] EUROPÄISCHE UNION 2016.
[2] COUNCIL OF THE EUROPEAN UNION 2014, S. 2.
[3] MONNET 1943.
[4] SONDER 2012, S. 2.
[5] HAPPE; HORN; OTTO 2012, S. 117.
[6] BUNDESMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT UND ENERGIE 2014, S. 4
[7] SCHWARTMANN 2011, S.5.
[8] EuGH Rs. 8/74, Urt. v. 11. Juli 1974, Slg. 1974, 837.
[9] EuGH Rs. 120/78, Urt. v. 20. Februar 1979, Slg. 1979, 649.
[10] POLLERT; KIRCHNER; POLZIN 2013.
[11] SONDER 2012, S. 148.
[12] Vgl. SCHWARTMANN 2011, S. 95.
[13] An dieser Stelle wird auf die aktuelle Debatte um die rechtliche Einordnung der Transatlantischen Handels- und Investitionspartnerschaft (Transatlantic Trade and Investment Partnership, TTIP) verwiesen.
[14] KILIAN 2008, S. 53.
[15] ALGIERI 2010, S. 26.
[16] NUTALL 1997, S. 38.
[17] Vorrangig zu beachten sind der Fall der Mauer (1989), das Ende der Sowjetunion (1991) sowie die wechselnden Auseinandersetzungen im damaligen Jugoslawien (1991 – 2001) und der erste Irakkrieg (1990/91).
[18] KOHL; MITTERRAND 1990, S. 1513.
[19] KAUFMANN-BÜHLER; MEYER-LANDRUT 2015, Rn. 4f.
[20] SCHWARTMANN 2011, S. 5.
[21] Vgl. SCHWARTMANN 2011, S. 17f.
[22] Vgl. ALGIERI 2010, S. 50.
[23] JONAS 2013.
[24] Siehe hierzu: 2.2Außenwirtschaftsrecht.
[25] Vgl. SCHWARTMANN 2011, S. 19.
[26] SCHWARTMANN 2011, S. 29.
[27] Die HV der GASP sitzt der Ratskonstellation für Auswärtige Angelegenheiten vor und kann Sondersitzungen einberufen. Sie führt auch die GASP zusammen mit den Mitgliedstaaten durch. Damit unterscheidet sich der Rat für Auswärtige Angelegenheiten von den anderen Zusammenkünften der Staats- und Bundesminister, da er nicht der sonst üblichen, halbjährlichen Rotation der Ratspräsidentschaft unterliegt.
[28] Das qualifizierte Mehrheitsvotum (QMV) ist ein Hybrid, der sich aus 55% der Mitgliedsstaaten, die zusammen 65% der EU-Bevölkerung repräsentieren, zusammensetzt. Das bedeutet das 15 der 28 Staaten rund 330 der 509 Millionen EU-Bürger widerspiegeln müssen. Diese Form des QMV wurde zum 1. November 2014 eingeführt und gilt noch bis Ende März 2017 parallel mit der alten QMV-Regelung des Vertrags von Nizza. Hierbei erhält jeder EU-Staat gemessen an der Bevölkerung 3 bis 29 Stimmen. Wieder müssen such 15 Staaten sich für einen Beschluss aussprechen, die 255 von 352 Stimmen halten.
[29] Vgl. SCHWARTMANN 2011, S. 99.
[30] Vgl. SCHWENDINGER; BENDER 2014, Rn. 37ff.
[31] SCHNEIDER 1999, S. 27ff.
[32] Die Aufarbeitung an dieser Stelle würde den Rahmen dieser Arbeit sprengen. Aus diesem Grund wird auf folgende, weitergehende Literatur verwiesen: BARCIKOWSKA, Anna: EU-Battlegroups – ready to go? In: European Union Institute for Security Studies (Hrsg.): Brief Issue. 40 (2013), S. 1-4.; CLEMENT, Rolf: Fehlende Gemeinsamkeit in der europäischen Sicherheitspolitik. In. Europäische Sicherheit & Technik (Hrsg.). 7 (2013), S. 13-15.; LARIVE, Maxime: Debating European Security and Defense Policy. Understanding the Complexity. Abingdon, New York 2014.; ANDERSSON, Jan: If not now, when? The Nordic EU Battlegroup. In: European Union Institute for Security Studies (Hrsg.): Allert Issue. 11 (2015), S. 1-2.
[33] SCHWARTMANN 2011, S. 99.
[34] Vgl. SCHNEIDER; TERHECHTE 2014, Rn. 1.
[35] SCHNEIDER; TERHECHTE 2014, Rn. 3.
[36] BUNGENBERG 2015, Rn. 3.
[37] Vgl. BUNGENBERG 2015, Rn. 72.
[38] HAILBRONNER 2010, S. 147-263.
[39] Vgl. SCHNEIDER; TERHECHTE 2014, Rn. 7.
[40] Vgl. SCHNEIDER; TERHECHTER 2014, Rn. 10.
[41] Vgl. SCHNEIDER; TERHECHTER 2014, Rn. 12.
[42] Vgl. BUNGENBERG 2015, Rn. 6.
[43] Vgl. SCHNEIDER; TERHECHTE 2014, Rn. 14.
[44] BUNGENBERG 2015, Rn. 59.
[45] EuGH Rs. T-184/95, Urt. v. 28. April 1998, Slg. 1998, II-667.
[46] Vgl. BUNGENBERG 2015, Rn. 63.
[47] SCHNEIDER; TERHECHTE 2014, Rn. 2.