AGG und seine Auswirkungen auf die Personalbeschaffung und -auswahl
Seminararbeit 2015 14 Seiten
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
II Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
2.1 Benachteiligungsmerkmale
2.1.1 Rasse
2.1.2 Ethnische Herkunft
2.1.3 Geschlecht
2.1.4 Religion
2.1.5 Behinderung
2.1.6 Sexuelle Identität
2.1.7 Alter
2.2 Anwendungsbereiche des AGG
2.2.1 Sachlicher Anwendungsbereich
2.2.2 Persönlicher Anwendungsbereich
2.3 Missbrauch des Gesetzes
3 Betriebliche Personalbeschaffung
3.1 Phasen der Personalbeschaffung
3.1.1 Anwerbung
3.1.2 Auswahl
4 Bedeutung des AGG in der Personalbeschaffung
5 Schlussbetrachtung
III Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
„Alle Menschen sind gleich nur manche sind gleicher.“1
Die allgemeine Gleichbehandlung ist ein bedeutendes Thema. Um das Ziel der Förderung der Gleichstellung erreichen zu können, gilt es einen Schutz vor Diskriminierungen zu garantieren.
Die Bemühungen danach gipfelten, nach heftigen Protesten aus der Wirtschaft darin, dass der Gesetzgeber sich im Jahr 2006 dazu entschieden hat, ein Gesetz zu verabschieden, dass einen umfassenden Diskriminierungsschutz bietet. Aufbauend auf vier EU-Richtlinien wurde das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (kurz: AGG), welches auch oft noch unter dem Namen „Antidiskriminierungsgesetz“ bekannt ist, verabschiedet. Ursprünglich sollte das Gesetz bereits einige Jahre früher in Kraft treten. Über die, bis dahin geltenden Benachteiligungsverbote hinaus, enthält es zahlreiche neue Regelungen, verbunden mit einem Schutz für Beschäftigte und die Chance auf gerechteren Umgang aber auch verbunden mit Auswirkungen auf die Personalarbeit in Unternehmen. Dadurch kommt ggf. ein erheblicher Mehraufwand auf die Arbeitgeber in Deutschland zu. Sollte der Arbeitgeber seinen Pflichten nach dem AGG nicht nachkommen, können Schadensersatz- und Entschädigungszahlungen auf ihn zukommen.
Auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und die dahinter stehenden gesetzlichen Regelungen sowie die daraus resultierenden Pflichten, die Personaler in Zukunft in ihrer täglichen Arbeit antreffen, möchte ich in dieser Arbeit eingehen.
2 Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist ein deutsches Bundesgesetz.
Es soll „Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität“2 verhindern oder beseitigen. Es verbietet jegliche Benachteiligung, Belästigung oder sexuelle Belästigung im Unternehmen und nimmt neben Führungskräften auch jeden Beschäftigten in die Pflicht.
Das AGG trat am 18.06.2006 nach einem langwierigen Verfahren in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Seither dient es als Diskriminierungsprävention, beziehungsweise -beseitigung, auf Grundlage der im Gesetz verankerten personenbezogenen Merkmale, nicht generell sondern situationsabhängig. Das AGG weist für diese Unterscheidung arbeitsrechtliche (§ 6-18 AGG) als auch zivilrechtliche Komponenten (§ 19-21 AGG) auf.3
2.1 Benachteiligungsmerkmale
Das AGG bezieht sich auf acht Diskriminierungsmerkmale. Diese Merkmale sind abschließend. Dadurch fallen Benachteiligungen wegen anderer Merkmale nicht unter den Schutz des AGG. Nachfolgend eine kurze Erläuterung der einzelnen Begriffe, da diese im Gesetzestext nicht genau definiert sind:
2.1.1 Rasse
Eine eindeutige Definition des Begriffs gibt es nicht, da einige Hintergründe eine klare Begriffserklärung erschweren. Schnell wird bei einem Definitionsversuch der Verdacht der Anerkennung einer Rassentheorie geweckt.4 Im Gesetz findet man daher die allgemeinere Formulierung „aus Gründen der Rasse“, um zu vermeiden, dass das Gesetz hier verschiedene Rassen als Entscheidungsgrundlage voraussetzt. Derjenige, der annimmt, dass verschiedene Rassen existieren, dies bewertet und sein Urteil daran ausrichtet, verhält sich rassistisch.5
2.1.2 Ethnische Herkunft
Mit diesem Merkmal meint das AGG die Abstammung eines Menschen und die damit einhergehenden äußerlichen oder sprachlichen Unterschiede. Hierzu zählt man, unter anderem Merkmale, wie die Hautfarbe, die Zugehörigkeit zu einem Volk oder auch die Sprache und den Dialekt.6 Es gibt jedoch auch Ausnahmen, die nicht unter dieses Personenmerkmal fallen und nicht als Diskriminierung gelten, wie zum Beispiel in dem Fall einer Positionsbesetzung, wo das AGG mittelbare herkunftsbedingte Benachteili- gungen erlaubt, zum Beispiel bei beruflichen Anforderungen an sprachliche Fähigkei- ten.
2.1.3 Geschlecht
Das Merkmal „Geschlecht“ verbietet die Ungleichbehandlung auf Grund der Geschlechtszugehörigkeit. Darunter sind neben den üblichen Geschlechtern männlich und weiblich auch Hermaphroditen und Transsexuelle zu verstehen.7
2.1.4 Religion
Das AGG definiert den Begriff „Religion“ nicht. Viele verstehen darunter eine Zugehörigkeit zu einer religiösen Gemeinschaft. Vom Diskriminierungsschutz umfasst sind somit nicht nur die bekannteren Religionsgemeinschaften, wie die evangelische, katholische Kirche oder die islamische Gemeinschaft sondern auch bestehende kleine religiöse Gemeinschaften. Zudem wird jedem Gläubigen das Recht eingeräumt seinen Glauben nach seinen Überzeugungen auszuüben.
Unter „Weltanschauung“ versteht man die nicht religiöse Sinndeutung der Welt.8 Sie verdeutlicht wie die Welt strukturiert ist und funktioniert. Der Begriff steht dem der Religion sehr nah und ist oft schwer abgrenzbar.
2.1.5 Behinderung
Was unter einer „Behinderung“ im Sinne des AGG zu verstehen ist, ergibt sich aus § 2 I SGB IX. Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.9 Zu beachten ist hierbei, dass die Schwere der Behinderung für den Schutz nicht ausschlaggebend ist.
[...]
1 Vgl. www.aphorismen.de, Franz Kafka
2 §1 AGG
3 Vgl. Schrader / Schubert, Rn. 1
4 Vgl. Leißner
5 Vgl. Juris, Praxisreport: Sonderausgabe zum AGG, S.5
6 Vgl. Alenfelder, S. 11
7 Vgl. Wisskirchen, S. 12
8 Vgl. Borowski, S. 388
9 Vgl. Kastl, S. 121
Details
- Seiten
- 14
- Jahr
- 2015
- ISBN (eBook)
- 9783656985822
- ISBN (Buch)
- 9783656985839
- Dateigröße
- 602 KB
- Sprache
- Deutsch
- Katalognummer
- v336913
- Institution / Hochschule
- FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Köln
- Note
- 2,3
- Schlagworte
- AGG Personal Personalsuche Personalauswahl Personalbeschaffung Rekrutierung Recht Arbeitsrecht