Steuerlicher Belastungsvergleich der GmbH zur GmbH & Co. KG
Zusammenfassung
Bezüglich der Wahl der richtigen Rechtsform sollte auf mehr Kriterien eingegangen werden, jedoch werden in dieser Arbeit nur die wichtigsten dargestellt und verglichen. Bezüglich der Besteuerung wird nur auf die Ertragsteuern bzw. die Übertragungsteuern eingegangen. Da es sich bei beiden Formen um einen Unternehmer nach dem UStG handelt, wird auf die Umsatzsteuer nicht weiter eingegangen. Die Kirchensteuer wird ebenfalls außer Acht gelassen, damit der Vergleich übersichtlich bleibt und sich auf das Wesentliche konzentriert.
Im zweiten Kapitel werden die Rechtsformen in kurzer Form vorgestellt. Dabei wird auf die Zivilrechtlichen Grundlagen eingegangen. Diese sind u.a. die Gestaltungsformen oder die Haftung.
Daran schließt sich im dritten Kapitel eine Ausarbeitung von Unterschieden in der Besteuerung dieser Rechtsformen an. Dabei wird vor allem auf die laufende Besteuerung, aber auch auf spezielle Situationen z.B. bei Anteilsveräußerungen oder Verlusten eingegangen. Dabei werden die bearbeiteten Steuerarten in der Reihenfolge ihrer praktischen Relevanz für die jeweilige Rechtsform behandelt.
Im vierten Kapitel wird anhand eines erdachten Zahlenbeispiels eine direkte Gegenüberstellung vorgenommen. Um diese übersichtlich zu gestalten, handelt es sich bei der GmbH um eine Einpersonen-GmbH und bei der KG um eine Gesellschaft, deren einziger Kommanditist gleichzeitig einziger Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist. Hierbei wird ermittelt, bei welcher Rechtsform die steuerliche Gesamtbelastung geringer ist.
Abschließend werden im fünften und letzten Kapitel die wesentlichen Erkenntnisse dieser Arbeit zusammengefasst und reflektiert.
Auf Wunsch auch mit Powerpoint-Präsentation!
Bei Interesse Info an FlorianKast@gmx.net
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Gang der Untersuchung
2 Zivilrechtliche Grundlagen der Rechtformen
2.1 GmbH
2.1.1 Grundlagen
2.1.2 Haftung
2.1.3 Kapitalbeschaffung
2.2 GmbH & Co. KG
2.2.1 Grundlagen
2.2.2 Struktur
2.2.3 Haftung
2.2.4 Kapitalbeschaffung
2.3 Vergleich
3 Die laufende Besteuerung von GmbH und GmbH & Co. KG
3.1 Steuerliche Belastung der GmbH
3.1.1 Körperschaftsteuer
3.1.2 Gewerbesteuer
3.1.3 Einkommensteuer
3.2 Steuerliche Belastung der GmbH & Co. KG
3.2.1 Einkommensteuer
3.2.2 Gewerbesteuer
3.2.3 Körperschaftsteuer
3.3 Vergleich der laufenden Besteuerung
3.4 Verlustsituation
3.4.1 Bei der GmbH
3.4.2 Bei der GmbH & Co. KG
3.4.3 Vergleich
3.5 Anteilsveräußerungen
3.5.1 Bei der GmbH
3.5.2 Bei der GmbH & Co. KG
3.5.3 Vergleich
4 Steuerlicher Belastungsvergleich
4.1 Ausgangsdaten für den Belastungsvergleich
4.2 GmbH
4.3 GmbH & Co. KG
4.4 Vergleich
5 Zusammenfassung
Anhang
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Anzahl der Unternehmen in Deutschland nach Rechtsform
Abbildung 2: Vergleich der Steuerbelastung nach Art der Gewinnverwendung
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Steuerliche Gesamtbelastung der GmbH
Tabelle 2: Gewerbesteuerermittlung der KG
Tabelle 3: Steuerliche Gesamtbelastung der GmbH & Co. KG bei Vollausschüttung
Tabelle 4: Steuerliche Gesamtbelastung GmbH & Co. KG bei Teilthesaurierung
Tabelle 5: Steuerliche Belastungsrechnung der GmbH
Tabelle 6: Steuerliche Belastungsrechnung der GmbH & Co. KG
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
Bei der Gründung eines Unternehmens gilt es für den Unternehmer viele wichtige und richtungsweisende Entscheidungen zu treffen. Eine der wichtigsten ist dabei die Wahl der richtigen Rechtsform. Diese Entscheidung wird vor Beginn der Unternehmung getroffen und gehört zu den langfristig wirksamsten Entscheidungen. Zwar kann diese während der laufenden Tätigkeit geändert werden, jedoch kommen hierbei erhebliche Kosten und ein zusätzlicher Aufwand auf den Unternehmer zu. Des Weiteren kann eine Umwandlung dazu führen, dass Stille Reserven aufdecket und versteuert werden müssen. Demnach sollte der Unternehmer mit seinem steuerlichen Berater möglichst zu Beginn eine gute und passende Lösung finden. Da sich die rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Laufe der Zeit ändern können und bei jedem Betrieb unterschiedlich sind, gibt es keine perfekte Rechtsform. Diese muss im Einzelfall individuell ermittelt und gestaltet werden.1
Bei der Überprüfung der richtigen Rechtsform ist eine Vielzahl von Kriterien mit einzubeziehen. Haftungsverhältnisse, Leitungsbefugnis, Beteiligung an Gewinn und Verlust, Anteilsveräußerungen und die laufende Besteuerung gehören zu den wichtigsten. Nebenaspekte wie Kapitalaufbringung, Publizitätspflichten und Rechnungslegung sollten hierbei nicht außer Acht gelassen werden.2
In Deutschland gibt es keine einheitliche Unternehmensbesteuerung. Aus diesem Grund kann es bei identischen Jahresabschlüssen zweier Unternehmen zu unterschiedlichen Steuerbelastungen kommen.3 Grundsätzlich kann ein Unternehmen als Einzelunternehmen, in Form einer Personen- oder einer Kapitalgesellschaft geführt werden. Im Laufe der Zeit wurde die Personengesellschaft, bezüglich der Besteuerung, immer näher an die Behandlung als Einzelunternehmen herangeführt. Bei diesen beiden Rechtsformen gilt das Durchgriffsprinzip, d.h. das Steuersubjekt sind die Gesellschafter. Bei Kapitalgesellschaften hingegen herrscht das Trennungsprinzip, mit der Folge, dass die Gesellschafter getrennt von der Gesellschaft behandelt werden. Die Gesellschaft selbst, ist zudem ein eigenständiges Steuersubjekt.
In Deutschland wurde im Jahr 2013, wie aus der Abbildung 1 hervorgeht, bei Betrieben die Rechtsform des Einzelunternehmers mit 63 % aller Unternehmen am häufigsten gewählt. Deutlich geringer sind mit einem Anteil von 18 % Kapitalgesellschaften vorhanden. Diese sind überwiegend durch GmbHs vertreten, AGs machen nur einen geringen Teil aus. Die Anzahl der Personengesellschaften ist mit 13 % recht gering. Die Abbildung zeigt die Anzahl der Unternehmen in Deutschland nach der Rechtsform in 2013. Aufgestellt wurden die Daten im Mai 2015.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Anzahl der Unternehmen in Deutschland nach Rechtsform4
Mit der Unternehmenssteuerreform 2008 wurden die steuerlichen Rahmenbedingungen für Personen- und Kapitalgesellschaften und deren Gesellschafter wesentlich geändert.5 Dies war die letzte größere und umfangreichste Rechtsprechungsänderung.
1.2 Gang der Untersuchung
Aufgrund der Angleichung der Personengesellschaft an den Einzelunternehmer, wird auf diesen in der Arbeit nicht weiter eingegangen. Es wird ein Vergleich zwischen der Kapital- und der Personengesellschaft dargestellt. Stellvertretend für die Kapitalgesellschaften wird die GmbH und für Personengesellschaft die GmbH & Co. KG dargestellt. Letztere ist streng genommen eine Mischform, gehört jedoch zu den Personengesellschaften.
Bezüglich der Wahl der richtigen Rechtsform sollte auf mehr Kriterien eingegangen werden, jedoch werden in dieser Arbeit nur die wichtigsten dargestellt und verglichen. Bezüglich der Besteuerung wird nur auf die Ertragsteuern bzw. die Übertragungsteuern eingegangen. Da es sich bei beiden Formen um einen Unternehmer nach dem UStG handelt, wird auf die Umsatzsteuer nicht weiter eingegangen. Die Kirchensteuer wird ebenfalls außer Acht gelassen, damit der Vergleich übersichtlich bleibt und sich auf das Wesentliche konzentriert.
Im zweiten Kapitel werden die Rechtsformen in kurzer Form vorgestellt. Dabei wird auf die Zivilrechtlichen Grundlagen eingegangen. Diese sind u.a. die Gestaltungsformen oder die Haftung.
Daran schließt sich im dritten Kapitel eine Ausarbeitung von Unterschieden in der Besteuerung dieser Rechtsformen an. Dabei wird vor allem auf die laufende Besteuerung, aber auch auf spezielle Situationen z.B. bei Anteilsveräußerungen oder Verlusten eingegangen. Dabei werden die bearbeiteten Steuerarten in der Reihenfolge ihrer praktischen Relevanz für die jeweilige Rechtsform behandelt.
Im vierten Kapitel wird anhand eines erdachten Zahlenbeispiels eine direkte Gegenüberstellung vorgenommen. Um diese übersichtlich zu gestalten, handelt es sich bei der GmbH um eine Einpersonen-GmbH und bei der KG um eine Gesellschaft, deren einziger Kommanditist gleichzeitig einziger Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist. Hierbei wird ermittelt, bei welcher Rechtsform die steuerliche Gesamtbelastung geringer ist.
Abschließend werden im fünften und letzten Kapitel die wesentlichen Erkenntnisse dieser Arbeit zusammengefasst und reflektiert.
2 Zivilrechtliche Grundlagen der Rechtformen
2.1 GmbH
2.1.1 Grundlagen
Bei der GmbH handelt es sich um eine juristische Person und damit um ein selbstständiges Rechtssubjekt. Aufgrund der eigenen Rechtspersönlichkeit kann die Gesellschaft selbstständig Träger von Rechte und Pflichten sein. Die rechtliche Grundlage für diese Unternehmensform bildet das GmbH-Gesetz.6
Die Gründung erfordert den Abschluss eines notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrages und zudem ist eine zwingende Eintragung in das Handelsregister erforderlich. Erst mit dem Zeitpunkt der Eintragung entsteht die Gesellschaft. Die Anteile werden generell nicht an der Börse gehandelt, sondern können nur durch einen notariell beurkundeten Vertrag übertragen werden. Gegründet werden kann Sie von mindestens einem Gesellschafter und zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck.7 Dabei ist, nach § 5 Abs. 1 GmbHG, eine Stammeinlage in Höhe von 25.000 Euro von den Gesellschaftern zu leisten.
Lediglich bei der haftungsbeschränkten Unterform, mit der Rechtsformbezeichnung „UG“, darf der Betrag unterschritten sein. Diese ist schon mit einem Stammkapital von 1 Euro gründbar. Hierbei darf der Gewinn jedoch nicht voll ausgeschüttet werden, sondern muss zum Teil zum Zweck des Stammkapitalaufbaus einbehalten werden.8
Der Geschäftsführer wird von der Gesellschafterversammlung eingesetzt, wobei auch eine Geschäftsführung durch mehrere Personen möglich ist. Die Bestellung ist dabei jederzeit widerruflich. Es gibt hierzu keine Beschränkungen, sodass auch Nicht-Gesellschafter, d.h. fremde Dritte eingesetzt werden können. Der Geschäftsführung obliegt auch die Vertretung der Gesellschaft nach außen.9
Die Verwendung von Gewinn und Verlust wird von der Gesellschafterversammlung bestimmt und geschieht grundsätzlich nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile. Im Gesellschaftsvertrag kann dies jedoch auch individuell gestaltet werden.10
Grundsätzlich unterliegt die GmbH den Publizitätspflichten nach dem HGB. Sie muss den Jahresabschluss bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und Lagebericht veröffentlichen. Die Daten werden beim elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Abhängig von der Größe der Kapitalgesellschaft, welche sich nach dem Umsatz, dem Gewinn und der Anzahl der Mitarbeiter bemisst, gibt es für kleinere Kapitalgesellschaften Erleichterungen.11 Die Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften gehen vor allem aus der Einführung des BilRUG im Juni 2015 hervor.12 Die Pflicht zur Publizierung bzw. Offenlegung der Daten besteht aufgrund der beschränkten Haftung und damit zum Schutz der Gläubiger. Diese können sich hierbei einen Einblick in die wirtschaftliche Lage des Unternehmens verschaffen. Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften sind zudem noch verpflichtet die Jahresabschlüsse vor Veröffentlichung zu prüfen. Für die Gesellschaften kommt es daher zu zusätzlichen Prüfungskosten und damit zu einer finanziellen Mehrbelastung.
2.1.2 Haftung
Die Haftung für Verbindlichkeiten ist nach § 13 Abs. 2 GmbHG auf das Vermögen der Gesellschaft beschränkt. Kein Gesellschafter muss mit seinem privaten Vermögen für eventuelle Verbindlichkeiten einstehen. Dies gilt auch für Schulden der Vor-GmbH, das heißt für Geschäftsfälle, die nach Gründung der Gesellschaft, aber vor Eintragung in das Handelsregister, vorgefallen sind. Das Trennungsprinzip gilt für alle Formen der GmbH, d.h. sowohl für die Ein-Personen- GmbH, als auch für die UG. Die Haftung des Gesellschafters ist auf die Einlage des Stammkapitals beschränkt. Kommt es zu Missbrauchsfällen, so kann die Haftung auf die Gesellschafter erweitert werden.13
2.1.3 Kapitalbeschaffung
Die Eigenkapitalbeschaffung der GmbH kann durch Erhöhung des Stammkapitals erfolgen. Hierbei legen die bisherigen oder neuen Gesellschafter von außen neues Kapital ein. Dies kann jedoch unter Umständen zu einer Veränderung der Kapitalverhältnisse führen. Eine weitere Möglichkeit zur Kapitalbeschaffung ist die Innenfinanzierung. Hierbei werden erwirtschaftete Gewinne, die jedoch auch versteuert wurden, einbehalten. Über die Gewinnverteilung bestimmt die Gesellschafterversammlung nach der Feststellung des Jahresabschlusses.14
Für die Fremdkapitalbeschaffung stellt das Vermögen der GmbH die Haftungsmasse dar. Da diese beschränkt ist, ist die Kreditwürdigkeit auch eingeschränkt. In der Praxis wird vor allem bei kleinen und mittleren Gesellschaften zur Besicherung von Verbindlichkeiten das Privatvermögen der Gesellschafter mit einbezogen.15
2.2 GmbH & Co. KG
2.2.1 Grundlagen
Wie bei anderen Personengesellschaften dient die KG, dem Zweck, dass mehrere Beteiligte den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma unternehmen.16 Die KG hat im Wesentlichen zwei Arten von Beteiligten. Zum einen gibt es die Komplementäre, die mit ihrem gesamten Vermögen haften. Zum anderen gibt es die Kommanditisten, welche die "Geldgeber" sind. In der Regel haben sie kaum Mitspracherechte, jedoch ist ihre Haftung auf ihre Einlage begrenzt. Für das Haftungsvolumen ist dabei nicht entscheidend, ob die Einlage voll eingezahlt wurde, sondern welche Einlagewerte im Gesellschaftsvertrag festgelegt wurden.17 Für den Bestand einer KG ist es zwingend notwendig, dass von jeder Gesellschafterart jeweils ein Beteiligter vorliegt. Die Gesellschafter treten hierbei als Mitunternehmer auf. Ihre Eigenschaft bestimmt sich auf der Mitunternehmerinitiative und dem Mitunternehmerrisiko.18
Die KG besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie wird als Personengesellschaft behandelt, da für sie die wesentlichen Vorschriften für eine KG nach dem Handelsgesetzbuch und dem Bürgerlichen Gesetzbuch gelten. Bei der GmbH & Co. KG handelt es sich um eine Sonderform der Kommanditgesellschaft. Umgangssprachlich spricht man oft von einer Kapitalgesellschaft im Kleid einer Personengesellschaft.19
Aufgrund der Ähnlichkeit zur OHG finden die entsprechenden Vorschriften der OHG auch für die KG Anwendung. Rechtsgrundlagen bilden die §§ 161 - 177a HGB sowie die §§ 105 - 160 HGB und §§ 705 - 740 BGB.20
Von Gesetzeswegen gibt es für eine KG keine Regelungen bezüglich eines Mindeststammkapitals.
Die Geschäftsführung wird von den Komplementären durchgeführt. Diese besitzen auch die Vertretungsbefugnis über das Unternehmen. Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen, können jedoch zu Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigten bestellt werden. Sie können der Geschäftsführung bei gewöhnlichen Geschäftsvorfällen nicht widersprechen. Lediglich bei außergewöhnlichen Vorfällen haben sie ein Widerspruchsrecht.21
Bezüglich der Gewinnverwendung sieht das Gesetz zunächst eine Verzinsung des eingelegten Kapitals i.H. von 4 % vor. Der überschüssige Gewinn bzw. Verlust soll angemessen verteilt werden. Dies ist vor allem aufgrund der unterschiedlichen Haftungsverhältnissen geschuldet.22 In der Praxis finden die gesetzlichen Regelungen nur selten Anwendung. Es wird in der Regel ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen, in dem sich die Gewinnverteilung auch individuell bestimmen lässt.23
Durch den § 264a HGB werden Kommanditgesellschaften, an denen keine natürliche Person für Verbindlichkeiten der Gesellschaft unbeschränkt haftet, mit anderen Kapitalgesellschaften gleichgestellt. Somit gelten bezüglich der Prüfungs- und Offenlegungspflicht für die GmbH & Co. KG die gleichen Bestimmungen wie für die GmbH. Es gelten außerdem die gleichen größenabhängigen Erleichterungen. Die Größen bestimmen sich nach § 267 HGB.24 Grundsätzlich haben Kommanditisten, die von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind, unabhängig von der Unternehmensgröße, das Recht, in den Jahresabschluss und die Bücher Einsicht zu bekommen.
Das steuerliche Betriebsvermögen der KG besteht aus mehreren Teilen. Diese sind zum einen das Gesamthandvermögen, das Sonderbetriebsvermögen der Kommanditisten und das Sonderbetriebsvermögen der Komplementäre. Personalaufwendungen z.B. für Geschäftsführervergütungen sind beim Sonderbetriebsvermögen der Komplementäre-GmbH als Sonderbetriebseinahmen hinzuzurechnen. Somit ist aus steuerlicher Sicht ein neutraler Vorgang erfasst.25
2.2.2 Struktur
Die GmbH & Co. KG als eine spezielle Form der KG zeichnet sich dadurch aus, dass als Komplementär eine GmbH, d.h. eine juristische Person eingebunden ist. Lediglich die Kommanditisten sind in der Regel natürliche Personen.
Unter der echten Form der Gesellschaftsform versteht man den Fall, dass die GmbH einziger Komplementär ist und die Kommanditisten natürliche Personen sind. Bei der typischen Form sind die Kommanditisten gleichzeitig auch Gesellschafter der GmbH.26
Die einfachste Form ist die Ein-Personen-GmbH & Co. KG. Hierbei gibt es lediglich eine natürliche Person, welche alleiniger Gesellschafter der GmbH. Die GmbH ist bei der KG alleiniger Komplementär. Diese natürliche Person ist zudem alleiniger Kommanditist der KG.27
2.2.3 Haftung
Hierbei unterscheidet sich die KG von anderen Personengesellschaften, wie z.B. der OHG. Aufgrund der unterschiedlichen Gesellschafterarten ist die Haftung teilweise beschränkt. Während die Komplementäre für die Haftung voll einstehen müssen, ist die Haftung bei Kommanditisten auf ihrer Einlage beschränkt.28
Da es in einer GmbH & Co. KG meist nur einen Komplementär gibt und dieser eine GmbH ist, wird die Haftungsproblematik umgangen. Die persönliche Vollhaftung die dadurch für den Komplementär entstehen würde, wird damit vermieden, da die GmbH lediglich mit dem Gesellschaftsvermögen einstehen muss. Bei einer Ein-Personen-GmbH & Co. KG ist somit die Haftung auf die Einlage der Gesellschafter als Kommanditist in die KG und auf die Einlage als alleiniger Gesellschafter in die GmbH beschränkt.29
2.2.4 Kapitalbeschaffung
Zur Erhöhung des Kapitals können die alten oder neuen Gesellschafter Einlagen tätigen. Dabei kommen neue finanzielle Mittel von Außen in die Gesellschaft. Auch eine Innenfinanzierung durch Einbehaltung von Gewinnen ist möglich. Hierbei müssen die Komplementäre bzw. die Geschäftsführer entscheiden. Bezüglich der Fremdfinanzierung stellt das Gesellschaftsvermögen der KG, d.h. die Einlagen der Kommanditisten und die Beteiligung der GmbH, die Haftungsmasse dar.30
2.3 Vergleich
Bei der Gegenüberstellung der zivilrechtlichen Grundlagen beider Gesellschaften lässt sich sagen, dass von Gesetzes wegen für die GmbH, aufgrund der Eigenschaft als Kapitalgesellschaft, strengere und umfangreichere Vorschriften gelten. Dies wirkt sich auch finanziell aus, da u.a. bei der Gründung oder bei Änderung der Beteiligungen mehr Kosten entstehen. Deshalb wird die GmbH bei Unternehmensneugründungen nur in wenigen Fällen gewählt. Bei Erstellung, Prüfung und Offenlegung der Jahresabschlüsse werden beide Gesellschaftsarten ähnlich behandelt.
Die Haftung ist bei beiden Gesellschaftsformen beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen, weshalb hier keine Gesellschaftsform hervorsticht.
Bezüglich der Geldbeschaffung gibt es bei beiden Gesellschaftsformen ähnliche Möglichkeiten. Die GmbH & Co. KG ist hierbei leicht im Vorteil, da neue Geldgeber mit weniger bürokratischem Aufwand hinzugenommen werden können, sofern diese als Kommanditisten auftreten. Das Verhältnis der Mitbestimmungsrechte bleibt hierbei unverändert. Keine Unterschiede gibt es bezüglich der Geschäftsführung und der Vertretung. Diese ist bei beiden Gesellschaften ähnlich gestaltbar.
Für den einfachen Unternehmer ist die GmbH leichter verständlich, da sie eine einfachere Struktur hat. Die Konstellation einer GmbH & Co. KG kann unter Umständen komplizierter gestaltet sein.
Alles in allem ist die GmbH & Co. KG, aufgrund der größeren Gestaltungsmöglichkeiten etwas im Vorteil, da sie kann individueller gestaltet werden kann. Weitere Personen lassen sich auf verschiedene Arten mit einbinden. Dies kann vor allem dann von Vorteil sein, wenn weitere Beteiligte beispielsweise als „Geldgeber“ in Form von Kommanditisten eingebunden werden sollen.
3 Die laufende Besteuerung von GmbH und GmbH & Co. KG
3.1 Steuerliche Belastung der GmbH
3.1.1 Körperschaftsteuer
Die Körperschaftsteuer gehört wie die Einkommensteuer zur Gruppe der Personensteuern. Es ist eine direkte Steuer, da sie von demjenigen Steuersubjekt erhoben wird, das auch die wirtschaftliche Belastung trägt. Steuerschuldner ist hierbei aufgrund des Trennungsprinzips, die GmbH als juristische Person. Die Steuerpflicht ergibt sich nach dem Körperschaftsteuergesetz. Sofern die Gesellschaft ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland hat, kommt es zu einer unbeschränkten Steuerpflicht. Diese umfasst sämtliche Einkünfte der Gesellschaft.31
Kraft Rechtsform ist die GmbH ein Gewerbebetrieb. Dies ist unabhängig von der ausgeübten Tätigkeit, sodass auch eine freiberufliche oder land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit umqualifiziert wird.32
Die Ermittlung der Steuerlast wird nach den Vorschriften des Einkommen- und des Körperschaftsteuergesetzes bestimmt. Bei der Berechnung der Steuerlast wird das zu versteuernde Einkommen mit dem Steuersatz multipliziert. Dieser beträgt nach § 23 KStG 15 % und ist unabhängig von der Höhe der zu versteuernden Einkommen immer gleichbleibend. Dabei handelt es sich, anders als bei der Einkommensteuer, um einen linearen Tarif.33
[...]
1 Vgl. König/Maßbaum/Sureth, Besteuerung und Rechtsformwahl, S. 4 f.
2 Vgl. Steinhoff, GmbH oder GmbH & Co. KG, Steuer und Studium 6/2012, S.334 f.
3 Vgl. Scheffler, Unternehmensbesteuerung, S. 15.
4 Vgl. Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch, S. 515.
5 Vgl. Frye, Steuerliche Auswirkung der Rechtsformwahl, BC 2008, S. 93.
6 Vgl. Jacobs, Unternehmensbesteuerung und Rechtsform, S. 31 f.
7 Vgl. Wälzholz, in: Schmidt, GmbH-Handbuch, Rz. I 29.
8 Vgl. Wälzholz, in: Schmidt, GmbH-Handbuch, Rz. I 451.
9 Vgl. Birle, in: Birle, Praxishandbuch der GmbH, Rz. 1343.
10 Vgl. Jacobs, Unternehmensbesteuerung und Rechtsform, S. 37.
11 Vgl. Birle, in: Birle, Praxishandbuch der GmbH, Rz. 1751 ff.
12 Vgl. Zwirner, Das BilRUG ist da, StuB Beilage 2/2015, S. 1 ff.
13 Vgl. Wälzholz, in: Schmidt, GmbH-Handbuch, Rz. I 7.
14 Vgl. Birle, in: Birle, Praxishandbuch der GmbH, Rz. 3091 ff.
15 Vgl. König/Maßbaum/Sureth, Besteuerung und Rechtsformwahl, S. 18.
16 Vgl. Haas/Mock, in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB Kommentar, Rn. 3 zu § 161 HGB.
17 Vgl. Hallerbach, in: Söffing, Die GmbH & Co. KG, Rn. 140.
18 Vgl. Preißer/von Rönn, KG & GmbH & Co. KG, S.16.
19 Vgl. Niehus/ Wilke, Besteuerung Personengesellschaften, S. 6.
20 Vgl. König/Maßbaum/Sureth, Besteuerung und Rechtsformwahl, S. 15.
21 Vgl. Hallerbach, in: Söffing, Die GmbH & Co. KG, Rn. 221 ff.
22 Vgl. Hallerbach, in: Söffing, Die GmbH & Co. KG, Rn. 2101 ff.
23 Vgl. König/Maßbaum/Sureth, Besteuerung und Rechtsformwahl, S. 15.
24 Vgl. Hallerbach, in: Söffing, Die GmbH & Co. KG, R. 377 ff.
25 Vgl. Jacobs, Unternehmensbesteuerung, S. 294 f.
26 Vgl. Haas/Mock, in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB Kommentar, Rn. 40 zu § 161 HGB.
27 Vgl. Haas/Mock, in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB Kommentar, Rn. 57 zu § 161 HGB.
28 Vgl. König/Maßbaum/Sureth, Besteuerung und Rechtsformwahl, S. 15.
29 Vgl. Blaum, in: Westermann/Wertenbruch, Handbuch Personengesellschaft, Rz. I 3270.
30 Vgl. König/Maßbaum/Sureth, Besteuerung und Rechtsformwahl, S. 16.
31 Vgl. Niehus/Wilke, Besteuerung Kapitalgesellschaften, S. 15 ff.
32 Vgl. Birle, in: Birle, Praxishandbuch der GmbH, Rz. 2976.
33 Vgl. Niehus/Wilke, Besteuerung Kapitalgesellschaften, S. 267.