Betrachtet man die philosophische Literaturlandschaft, so wird ohne Zweifel der Engländer Thomas Hobbes als Begründer der politischen Philosophie der Neuzeit genannt. Mit seinem im Jahre 1651 erschienen Werk „Leviathan oder Stoff, Form und Gewalt eines kirchlichen und staatlichen Gemeinwesens“ legte er den Grundstein für einen radikalen Wandel im politikphilosophischen Denken. Hobbes vollzieht in seiner Schrift eine gedankliche Revolution, indem er den Menschen als Vernunftwesen in den Mittelpunkt der Betrachtungen stellt. Er löst sich in dieser Hinsicht von teleologischen Denkstrukturen und orientiert sich an den Naturgesetzen mit dem Ziel die Philosophie durch die Formulierung allgemeiner Theorien und Gesetze in den Rang einer Wissenschaft zu erheben. Seine Überlegungen prägen bis heute die westliche Philosophie und Politik.
Das Mitte des 17. Jahrhunderts vor dem Hintergrund des englischen Bürgerkriegs entstandene Werk gliedert sich dabei in die vier Teile „Vom Menschen“, „Vom Staat“, „Vom christlichen Staat“ und „Das Königreich der Finsternis“. Seine heutige staatsphilosophische und ideengeschichtliche Relevanz verdankt es jedoch vor allem den ersten beiden Teilen, welche sich mit dem von Hobbes geschaffenen Menschenbild, sowie mit seiner konstruierten Staats- und Herrschaftsstruktur befassen. Dabei waren es aber besonders diese beiden letzteren Teile, welche zu Lebzeiten Hobbes in erheblichen Maßen zur Kritik seitens der Kirche geführt hatte, da sie unter anderem durch Berufung auf die Rationalität und die Selbstbestimmung des Menschen den Moralitäts- und Gewissensdogmatismus des Kirche in Frage stellen.
Die Arbeit befasst sich im Folgenden mit der Kernfrage bezüglich des Verhältnisses von Freiheit und Notwendigkeit in Hobbes Staatstheorie, bzw. wie diese zueinander stehen und den Herrschaftsunterwerfungsvertrag begründen. Dazu wird im ersten Teil der konstruierte Naturzustand betrachtet, welcher mit der Erarbeitung des Menschenbildes sowie des konstitutiven Naturrechts die entscheidende Grundlage für die hobbessche Philosophie bildet. Im Folgenden wird dann der Herrschaftsvertrag betrachtet, sowie dessen Notwendigkeit und Wesensgehalt beleuchtet. Ich erhoffe mir mit diesem Vorgehen eine umfassende Erklärung der Beziehung zwischen der Freiheit der Menschen und der Notwendigkeit des resultierenden Herrschaftsunterwerfungsvertrages geben zu können.
Gliederung
1. Einleitung
2. Die Konstruktion des Naturzustandes
2.1 Das hobbessche Welt- und Menschenbild
2.2 Die Freiheit im Naturrecht
3. Der Herrschaftsvertrag
3.1 Begründung und Notwendigkeit der Vertragsschließung
3.2 Ausgestaltung und Wesensgehalt
4. Fazit
5. Literaturverzeichnis
1. Einleitung
Betrachtet man die philosophische Literaturlandschaft, so wird ohne Zweifel der Englän- der Thomas Hobbes als Begründer der politischen Philosophie der Neuzeit genannt.1 Mit seinem im Jahre 1651 erschienen Werk „Leviathan oder Stoff, Form und Gewalt ei- nes kirchlichen und staatlichen Gemeinwesens“2 legte er den Grundstein für einen radi- kalen Wandel im politikphilosophischen Denken. Hobbes vollzieht in seiner Schrift eine gedankliche Revolution, indem er den Menschen als Vernunftwesen in den Mittelpunkt der Betrachtungen stellt. Er löst sich in dieser Hinsicht von teleologischen Denkstruktu- ren und orientiert sich an den Naturgesetzen mit dem Ziel die Philosophie durch die Formulierung allgemeiner Theorien und Gesetze in den Rang einer Wissenschaft zu er- heben. Seine Überlegungen prägen bis heute die westliche Philosophie und Politik. So dient das hobbessche Menschenbild unter anderem in der Theorie der internationalen Beziehungen wie auch in der Wirtschaftsethik als Analyseansatz für die Erklärung ge- samtgesellschaftlicher Prozesse.
Das Mitte des 17. Jahrhunderts vor dem Hintergrund des englischen Bürgerkriegs ent- standene Werk gliedert sich dabei in die vier Teile „Vom Menschen“, „Vom Staat“, „Vom christlichen Staat“ und „Das Königreich der Finsternis“. Seine heutige staatsphilosophi- sche und ideengeschichtliche Relevanz verdankt es jedoch vor allem den ersten beiden Teilen, welche sich mit dem von Hobbes geschaffenen Menschenbild, sowie mit seiner konstruierten Staats- und Herrschaftsstruktur befassen. Dabei waren es aber besonders diese beiden letzteren Teile, welche zu Lebzeiten Hobbes in erheblichen Maßen zur Kri- tik seitens der Kirche geführt hatte, da sie unter anderem durch Berufung auf die Ratio- nalität und die Selbstbestimmung des Menschen den Moralitäts- und Gewissensdogma- tismus des Kirche in Frage stellen. Der Titel des Werkes leitet sich dabei von dem bib- lisch-mythologische Seeungeheuer Leviathan ab, welches durch seine Allmacht jegli- chem menschlichen Widerstand überlegen ist. Dieser Gedanke findet sich, manifestiert in der Rolle des Souveräns, im absolutistischen Staatsverständnis Hobbes wieder.
Die Arbeit befasst sich im Folgenden mit der Kernfrage bezüglich des Verhältnisses von Freiheit und Notwendigkeit in Hobbes Staatstheorie, bzw. wie diese zueinander stehen und den Herrschaftsunterwerfungsvertrag begründen. Dazu wird im ersten Teil der kon- struierte Naturzustand betrachtet, welcher mit der Erarbeitung des Menschenbildes so- wie des konstitutiven Naturrechts die entscheidende Grundlage für die hobbessche Phi- losophie bildet. Im Folgenden wird dann der Herrschaftsvertrag betrachtet, sowie dessen Notwendigkeit und Wesensgehalt beleuchtet.
Ich erhoffe mir mit diesem Vorgehen eine umfassende Erklärung der Beziehung zwischen der Freiheit der Menschen und der Notwendigkeit des resultierenden Herrschaftsunterwerfungsvertrages geben zu können.
2. Die Konstruktion des Naturzustandes
2.1 Das hobbessche Welt- und Menschenbild
Die Konstruktion des Naturzustandes bildet die wichtigste Grundlage des Leviathans. Diese stellt dabei ein philosophisches Gedankenexperiment dar3, welches einen archa- ischen Zustand beschreibt, der jeder gesetzlichen Ordnung voraus geht bzw. nach deren Zerfall folgt. In diesem Entwurf gibt es keine Staatlichkeit, keine einschränkende Moral und auch keine kirchliche oder historische Tradition. Hobbes begreift diesen Zustand als permanenten Kriegszustand zwischen allen Menschen. Krieg ist dabei nicht nur als die aktive Konfrontation mit Waffengewalt zu verstehen, sondern definiert sich durch die Ab- wesenheit von Frieden4.Hierbei genügt es, dass der Wille sich zu bekämpfen hinlänglich bekannt ist. Indem jeder mit jedem in Konflikt steht fehlt jegliche Frontenbildung5, und die Unsicherheit aufgrund der andauernden Konkurrenz sowie der resultierenden Feind- schaft zwischen den Menschen macht ein friedliches Zusammenleben unmöglich.
Dass durch Chaos, Anarchie und Gewalt geprägte Weltbild begründet sich aus der menschlichen Natur und den ihr von Hobbes zugeschriebenen Eigenschaften. Im We- sentlichen konstituiert er so drei hierarchisch angeordnete Konfliktursachen, welche den Kriegszustand aufrechterhalten und die Menschen zu Übergriffen veranlassen. An oberster Stelle steht hierbei die Konkurrenz. Diese beschreibt das ungleich verteilte Ver- hältnis sowie die allgemeine Knappheit von Ressourcen. Jeder Mensch versucht des- halb, sich in diesem Nullsummenspiel durch die Anhäufung von Gegenständen einen Vorteil zu verschaffen, und somit seine Selbsterhaltung zu sicher. Als zweites nennt Hobbes das Misstrauen, welches aus der anhaltenden Unsicherheit über das Verhalten und die Motive der Mitbewerber entsteht. Um das eigene Sicherheitsbedürfnis zu stillen werden deshalb präventiv Angriffe geführt. Als drittes wird anschließend noch die Ruhm- sucht angeführt, welche dazu dient das eigene Ansehen zu erhöhen und andere herab- zuwürdigen. Diese Neigung stellt ein ebenso für den Frieden hinderlichen Faktor dar.6
Im Gegensatz zu Aristoteles betrachtet Hobbes den Mensch nicht als „zoon politikon“, welches durch seine Anlagen zu einer natürlichen Gesellschaftsbildung fähig ist, son- dern als zutiefst triebgesteuertes und rationales Wesen, welches durch Egoismus sein oberstes Ziel, die Selbsterhaltung, verwirklichen will. Die „Glückseligkeit“ besteht in Hob- bes Konstruktion in dem immer neuen Erlangen von Gegenständen im Wettkampf mit anderen. Dieses unstillbare Triebmoment ist dabei auf natürliche Weise determiniert. Der Mensch besitzt zwar die willentliche Handlungsfreiheit Entscheidungen zu treffen, ist dabei aber im größeren Zusammenhang seinen Trieben unterworfen. Das Streben nach Selbsterhaltung bestimmt so den Handlungswillen jeder Person im Naturzustand. Die Erfüllung dieser Triebe und der damit einhergehende feindlich-egoistische Kriegszu- stand ist hier eine durch und durch rationelle Überlegung. Der bekannte Ausspruch Hob- bes „Homo homini lupus“ - der Mensch ist dem Menschen ein Wolf, beschreibt so keinen gierigen, rachsüchtigen oder blindwütigen Charakterzug, sondern resultiert einzig allein aus der Zweckrationalität der herrschenden Verhältnisse und steht letztlich im Interesse der Selbsterhaltung.7
Entscheidend bei Hobbes Menschenbild ist dabei die Annahme einer allgemeinen Gleichheit der Anlagen.8 Sowohl hinsichtlich der körperlichen als auch der geistigen Fä- higkeiten ist es allen zugleich Möglich einen anderen durch Hinterlist zu überwältigen oder zu töten, um sich somit einen dienlichen Vorteil zu verschaffen. Dieser ist auch vernunftstechnisch betrachtet anzustreben, denn durch die allgemeine Gleichheit und die Fähigkeit zur Selbstreflexion ist jedem Menschen im Naturzustand sowohl seine Lage, als auch die (gleiche) Lage der anderen Menschen bekannt. Es genügt deshalb nicht nur seinen vorhandenen Besitz zu verteidigen, sondern bedarf einer vorbeugenden Gewaltanwendung um der möglichen Hinterlist der Mitbewerber zuvorzukommen. Be- züglich der allgemeinen naturgegebenen qualitativen Gleichheit von Anlagen wider- spricht Hobbes erneut Aristoteles, welcher von einer naturgegebenen hierarchischen Einteilung der Menschen im Sinne eines Machtunterschiedes (Herrscher - Beherrschte - Sklaven etc.) ausgeht. Mit diesen Überlegungen griff Hobbes auch den herrschenden Adel sowie das etablierte Ständesystem an. Insbesondere lehnte er eine von „Gottes- gnaden“ gegebene Machtstellung ab, da sie sich nicht, wie von ihm methodologisch gefordert, aus der Vernunft ableite.
2.2 Die Freiheit im Naturrecht
Der Freiheitsgedanke manifestiert sich in Hobbes Überlegungen im Naturrecht. Dieses stellt dabei das Recht dar, welches im Naturzustand herrscht. Definiert wird die Freiheit hier durch die Möglichkeit alles tun zu können, bzw. zu dürfen, was die eigene Selbsterhaltung fördert.9 Dabei schränkt Hobbes die Handlungsfreiheit nicht ein. Da praktisch jede Tätigkeit nach der Erreichung des obersten Triebes, der Selbsterhaltung, ausgerichtet ist, werden auch alle Aktionen durch das Naturrecht legitimiert.
Wie im vorherigen Kapitel herausgestellt, gelten für alle Menschen dieselben Rechte. Im Naturzustand bedeutet dies, dass jeder das Recht auf alles besitzt. Tatsächlich führt die Freiheit aller alles zu tun jedoch ins Nichts. Wie schon bei der sprachlichen Betrachtung deutlich wird, macht die begriffliche Verwendung des „Rechts“ nur Sinn, wenn auch eine komplementär zusammenhängende „Pflicht“ vorhanden ist. Die Freiheit eines jeden al- les zu tun steht jedoch mit sich selbst im klaren Widerspruch. Es ist nicht möglich alles tun zu können, ohne dabei einen anderen Menschen in seinem allumfassenden Recht auf alles in irgendeiner Weise einzuschränken. Wäre man nun verpflichtet das Recht anderer zu respektieren, könne man im Umkehrschluss selbst nicht mehr uneinge- schränkt berechtigt sein. Wie Hobbes deshalb selber feststellt10 folgt daraus, dass das Recht auf alles zugleich ein Recht auf nichts ist.11 Aus diesem Dilemma lässt sich nun schlussfolgern, dass das besprochene Naturrecht hier keine tatsächliche Zuschreibung von Freiheitsrechten darstellt, sondern lediglich eine Beschreibung über die Verhältnisse im Naturzustand. Dies hat zur Folge, dass es keinerlei Vorteile für die Erfüllung des Selbsterhaltungstriebes bietet. Im Gegenteil ist es tatsächlich überhaupt Ausgangsbasis für den permanenten Kriegszustand und die andauernde Unsicherheit über die eigenen Verhältnisse.
Aufgrund dieser Tatsache ergibt sich aus der rationellen Überlegung heraus die Notwen- digkeit, ein Regelsystem zu implementieren, welches der Selbsterhaltung förderlich ist.12
[...]
1 Vgl. unter anderem Münkler, Herfried (2001): Thomas Hobbes. Frankfurt/Main, New York: Campus-Verl. (Campus Einführungen), S. 11
2 Ich beziehe mich in allen folgenden Originaltextverweisen auf folgende Ausgabe: Hobbes, Thomas (1976): Leviathan. Stuttgart [West Germany]: Reclam (Universal-Bibliothek, Nr. 8348[4]).
3 Vgl. Kersting, Wolfgang (1992): Thomas Hobbes zur Einführung. 1. Aufl. Hamburg: Junius (Zur Einführung,[75]), S. 102
4 Vgl. Hobbes, Thomas (1976): Leviathan, S. 115
5 Vgl. Münkler, Herfried (2001): Thomas Hobbes, S. 109
6 Vgl. Kersting, Wolfgang (op. 2008): Thomas Hobbes. Leviathan oder Stoff, Form und Gewalt eines bür- gerlichen und kirchlichen Staates. 2., bearbeitete Auflage. Berlin: Akademie Verlag (Klassiker Auslegen, 5)., S. 91
7 Vgl. Kersting, Wolfgang (1992): Thomas Hobbes zur Einführung, S. 109
8 Vgl. Hobbes, Thomas (1976): Leviathan, S. 112
9 Vgl. Hobbes, Thomas (1976): Leviathan, S. 118
10 Vgl. ebd., S. 119
11 Vgl. Kersting, Wolfgang (1992): Thomas Hobbes zur Einführung, S. 124
12 Vgl. ebd., S. 126