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Das Hilfeplangespräch. Herrschaftsinstrument oder Aushandlungsprozess?

Welche konkrete Unterstützung von Seiten der Fachkräfte benötigen Kinder und Jugendliche, um sich aktiv am Hilfeplangespräch beteiligen zu können?

©2016 Hausarbeit 14 Seiten

Zusammenfassung

Es handelt sich um eine Ausarbeitung zum Thema Hilfeplanverfahrens und zur Partizipation in den Erzieherischen Hilfen.

Die Ausführungen nehmen unter anderem Bezug auf die Fortschreibung des Hilfeplans im Setting der stationären Erziehungshilfe. Der Fortschreibung des Hilfeplans sind schon Hilfeplangespräche und die Unterbringung des Kindes/des Jugendlichen in einer Einrichtung der stationären Erziehungshilfe vorausgegangen. Daher wird zu Beginn der Arbeit kurz das Hilfeplanverfahren allgemein erläutert, um dann unter dem Gesichtspunkt der Partizipation zu klären, wie eine aktive Beteiligung von Kindern und Jugendlichen, durch eine von Seiten der Fachkräfte optimale Gestaltung und Vorbereitung des Hilfeplangesprächs, sichergestellt werden kann. Die Ausführungen beziehen sich insbesondere auf Fachkräfte in Einrichtungen der stationären Erziehungshilfe. Diese sind, im Hinblick auf eine aktive Beteiligung von Kindern und Jugendlichen im Hilfeplangespräch, besonders gefordert.

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Das Hilfeplanverfahren
2.1 Ziele und Aufgaben des Hilfeplanverfahrens
2.2 Das Hilfeplangespräch - ein Aushandlungsort
2.3 Fortschreibung des Hilfeplans

3. Partizipation in den Erzieherischen Hilfen
3.1 Partizipation als gesetzlicher Auftrag
3.2 Partizipation - eine Frage der Haltung?
3.3 Methodische Hindernisse bei der Beteiligung von Kindern und Jugendli- chen im Hilfeplangespräch
3.4 Methoden und Verfahren zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen im Hilfeplangespräch

4. Fazit

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

„Es ist nicht leicht, Kind zu sein! Es ist schwer, ungeheuer schwer! Was bedeutet es, Kind zu sein? Es bedeutet, dass man ins Bett gehen, aufstehen, sich anziehen, essen, Zähne und Nase putzen muss, wenn es den Großen passt, nicht, wenn man es möchte. Es bedeutet ferner, dass man, ohne zu klagen, die ganz persönlichen Ansichten eines x-beliebigen Erwachsenen über sein Aussehen, seinen Gesundheitszustand, seine Kleidungsstücke und Zukunftsaussichten anhören muss.

Ich habe mich oft gefragt, was passieren würde, wenn man anfinge, die Großen in dieser Art zu behandeln“ (Astrid Lindgren 1939).

Wie in diesem anschaulichen Zitat beschrieben, mag es wohl Kindern und Jugendlichen teilweise in Hilfeplangesprächen ergehen. Für Kinder und Jugendliche ist das Hilfeplangespräch oft negativ behaftet. Sie haben Angst vor den Ergebnissen, vor den Entscheidungen die über sie getroffen werden und davor, dass ihre Wünsche und Bedürfnisse nicht gehört werden. Wie können also Kinder und Jugendliche so beteiligt werden, dass das Hilfeplangespräch zu einem Aushandlungsort wird, bei dem Angst und Scham keine Rolle spielen sondern alle Beteiligten, Experten für gemeinsame Ziele sind?

Im Bereich der Hilfen zur Erziehung ist der § 36 SGB VIII im Zusammenhang mit der Frage, bei welchen Entscheidungen, in welcher Form und mit welcher Entscheidungsmacht die Adressaten mitbestimmen können, zu einem Kernpunkt geworden. Das Hilfeplangespräch ist in den Hilfen zur Erziehung zentraler Ort für die gemeinsame Erstellung des Hilfeplans und sollte damit der Ort der Beteiligung der Adressaten sein. Qualtiativ hochwertig ist es, wenn es gelingt, die Perspektiven aller Beteiligten zu berücksichtigen, unterschiedliche Einschätzungen auszuloten, gemeinsame Ziele zu erarbeiten und zu verfolgen. Dies gilt nicht nur für die einzelnen Hilfeplangespräche, sondern für den Hilfeprozess als Ganzes (vgl. Moos/Schmutz 2005 S. 116117).

Die nachfolgenden Ausführungen nehmen u.a. Bezug auf die Fortschreibung des Hilfeplans im Setting der stationären Erziehungshilfe. Der Fortschreibung des Hilfeplans sind schon Hilfeplangespräche und die Unterbringung des Kindes/des Jugendlichen in einer Einrichtung der stationären Erziehungshilfe vorausgegangen. Daher wird zu Beginn der Arbeit kurz das Hilfeplanverfahren allgemein erläutert, um dann unter dem Gesichtspunkt der Partizipation zu klären, wie eine aktive Beteiligung von Kindern und Jugendlichen, durch eine von Seiten der Fachkräfte optimale Gestaltung und Vorbereitung des Hilfeplangesprächs, sichergestellt werden kann. Die Ausführungen unter Punkt 3.4 beziehen sich insbesondere auf Fachkräfte in Einrichtungen der stationären Erziehungshilfe. Diese sind, im Hinblick auf eine aktive Beteiligung von Kindern und Jugendlichen im Hilfeplangespräch, besonders gefordert.

2. Das Hilfepanverfahren

2.1 Ziele und Aufgaben des Hilfeplanverfahrens

Die Verpflichtung zur Hilfeplanung ist in § 36 SGB VIII nomiert. Das Hilfeplanverfahren dient dazu, den Bedarf erzieherischer Hilfe (§§ 27 ff. SGB VIII) festzustellen und die notwendige und geeignete Hilfe zu bestimmen. Der öffentliche Träger hat zunächst genau zu klären, welcher Bedarf besteht und dann zu ermitteln, welche Hilfe für den festgestellten Bedarf die richtige ist. Der Hilfeplan ist gemäß § 36 Abs. 2 SGB VIII gemeinsam mit den Personensorgeberechtigten und den Minderjährigen aufzustellen (vgl. Münder 2005, S. 30). Damit soll gewährleistet werden, dass nicht über die Köpfe der Adressaten hinweg entschieden wird, sondern dass sie sich aktiv einbringen, mitsprechen und mitentscheiden. Hilfeplanung ist ein komplexes Verfahren. Es ist Planungs- und Steuerungsinstrument in den erzieherischen Hilfen im Einzelfall und dient dazu, begründete und nachvollziehbare Entscheidungen zu treffen, die Umsetzung zu begleiten und bei Bedarf zu modifizieren (vgl. Rudeck 2000, S. 3). "Das Hilfeplanverfahren hat also einen rechtich-normativen Rahmen und einen professionellen, das heißt fachlichen Rahmen" (Faltermeier 2000, S. 4).

2.2 Das Hilfeplangespräch - ein Aushandlungsort

Wie bereits erwähnt hat Hilfeplanung den Anspruch, Erziehungshilfe als einen gemeinsamen Prozess zu begreifen, bei dem alle Beteiligten gleichberechtigt sind und vor allem die Leistungsberechtigten, als zentrale Teilnehmer in diesem Aushandlungsprozess, einen Subjektstatus einnehmen (Göbbel/Kühn/Thiel 2000 S. 21). Fachkräfte und soziale Dienste sollten sich in der Rolle des Begleiters von Hilfeprozessen verstehen und optimale Rahmenbedingungen für diesen Aushandlungsprozess schaffen (vgl. Faltermeier 2000, S. 9). Dem liegt ein verändertes Hilfeverständnis zugrunde, welches Expertenmeinungen in den Hintergrund treten lässt und das, was Klien- ten selbst als hilfreich empfinden, in den Mittelpunkt rückt (a.a.O. S. 4). Im Hinblick auf die Wirksamkeit von Hilfeprozessen ist die Beteiligung der Adressaten unabdingbar. Denn nur wenn diese die Hilfen auch annehmen und akzeptieren und in den Hilfeprozess mit einbezogen werden, können sie ihre positive Wirkung entfalten (a.a.O. S. 8).

Eine enorme fachliche Herausforderung bei der Wahrung der Beteiligungsrechte im Hilfeplanverfahren besteht darin, dass die Personensorgeberechtigten zwar die Empfänger, die Kinder und Jugendlichen aber meistens die Adressaten der eingeleiteten Hilfe sind. Diese Situation erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass Personensorgeberechtigte und das Kind/der Jugendliche oftmals unterschiedliche Vorstellungen über den Verlauf der Hilfe haben (vgl. Pluto u.a. 2003, S. 9).

Gewinnen Kinder und Jugendliche den Eindruck, dass nur "über" sie aber nicht mit ihnen geredet wird, gerät man schnell in Kampfsituationen. Dann wird das Hilfeplangespräch aus Sicht der Kinder und Jugendlichen zum Herrschaftsinstrument, bei dem die eigenen Einflussmöglichkeiten als sehr begrenzt wahrgenommen werden, da kein Dialog mit ihnen gesucht wird. Hilfeplangespräche können bei Kindern Gefühle von Angst, Wut und Hilflosigkeit auslösen (vgl. Göbbel/Kühn/Thiel 2000, S. 20). Die Planung, Entwicklung und Vereinbarung konkreter Ziele sind zentrale Aspekte in diesem Aushandlungsprozess. Die Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts (§ 5 SGB VIII), sowie eine beteiligungsorientierte Atmosphäre im Hilfeplangespräch sind notwendig, damit Kinder und Jugendliche sowie ihre Eltern die Hilfe annehmen können (vgl. Rätz/Schröer/Wolff 2014, S. 243). Hier liegt es an den Fachkräften, den Kindern und Jugendlichen Aktionsmöglichkeiten zu bieten und Hilfeplangespräche kreativ und partizipativ zu gestalten.

Hilfeplanung und damit einhergehend Hilfeplangespräche, als partizipativer Aushandlungsprozess ist nach URBAN geprägt von Wahrscheinlichkeiten und Deutungsweisen bei denen es nicht um die richtige Analyse und der dazu passenden Lösung geht. Vielmehr ist es Aufgabe der Fachkräfte, gemeinsam mit den Beteiligten Bewältigungsmöglichkeiten zu entwicklen (vgl. Urban 2005, S. 236).

2.3 Fortschreibung des Hilfeplans

Gemäß § 36 Abs. 2 SGB VIII soll der Hilfeplan regelmäßig daraufhin überprüft werden, ob die gewählte Hilfeart auch weiterhin geeignet und notwendig ist. Diese Vor- gabe zur verpflichtenden Hilfeplanfortschreibung basiert auf den Erfahrungen qualifizierter Jugendhilfepraxis, denn die jeweiligen Entwicklungen im Betreuungsverlauf sind zu Beginn der Hilfe und oft auch in den folgenden Betreuungsphasen nur bedingt vorhersehbar (vgl. BMFSFJ).

Im Rahmen dieser Fortschreibungsgespräche kann im Zusammenwirken aller entschieden werden, ob der Hilfeplan ergänzt oder verändert werden muss, ob eine Rückkehroption des Kindes oder Jugendlichen besteht (im Falle einer stationären Unterbringung) oder ob die Beendigung der Hilfe beschlossen wird (vgl. Rätz 2014, S. 245).

Im stationären Setting der Kinder- und Jugendhilfe finden diese Gespräche in der Regel halbjährlich, bei Bedarf aber auch öfter statt.

Diese Hifeplangespräche werden von Kindern und Jugendlichen oft nicht als Forum zur eigenen Interessenvertretung genutzt. Entgegen der Reform des KJHG, welches die Beteiligung der Betroffenen zum Ziel hat, ist dies in der Praxis nur wenig spürbar. Das Recht auf Beteiligung und Mitbestimmung wird von vielen Kindern und Jugendlichen nicht wahrgenommen. Die Aufgabe der Fachkräfte ist es, Kindern und Jugendlichen zu ihrem Recht zu verhelfen und Beteiligungsmöglichkeiten in den Hilfeplangesprächen zu schaffen, so dass positive Beteiligungserfahrungen entstehen und sich Erfahrungsräume für Selbstwirksamkeit entwickeln (vgl. BMFSFJ 2015, S. 46).

3. Partizipation in den Erzieherischen Hilfen

3.1 Partizipation als gesetzlicher Auftrag

Mit dem Inkrafttreten des Achten Sozalgesetzbuches (SGB VIII) wurde seit 1990/91 eine weitreichende geseztliche Verankerung der Beteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe sichergestellt. Mit dem allgemeinen Recht auf Beteiligung, dem Wunschund Wahlrecht, sowie dem Recht auf Beteiligung im Hilfeplanverfahren wurden umfassende Beteiligungsrechte festfgeschrieben und für den Leistungsbereich der Hilfen zur Erziehung in § 36 SGB VIII ausdrücklich benannt (vgl. LWL 2001, S. 4).

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Details

Seiten
Jahr
2016
ISBN (eBook)
9783668383104
ISBN (Buch)
9783668383111
Dateigröße
656 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Fachhochschule Münster
Erscheinungsdatum
2017 (Januar)
Note
1,0
Schlagworte
Hilfeplangespräch Partizipation
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Titel: Das Hilfeplangespräch. Herrschaftsinstrument oder Aushandlungsprozess?