Gegenstand dieser Arbeit ist die Maßregel Führungsaufsicht. Als erstes wird dem Leser ein kurzer Überblick über die Einordnung der Führungsaufsicht in das kriminalrechtliche Sanktionensystem gegeben. Danach folgt ein Blick in die Entstehungsgeschichte und die rechtspolitische Entwicklung der Führungsaufsicht. Anschließend werden die Probleme der Klientel, insbesondere die Rückfälligkeit einiger Tätergruppen, aufgezeigt. Außerdem wird dargestellt, wie viele unterschiedliche Tätergruppen und die damit einhergehenden unterschiedlichen Anordnungsmöglichkeiten der Führungsaufsicht es gibt. Nachdem die Seite der Klientel ausführlich veranschaulicht wurde, wird die Arbeitsweise der Führungsaufsichtsstellen und die mit ihnen zusammenarbeiteten Organe näher beleuchtet sowie abschließend auf die Arbeitsweise in Mecklenburg-Vorpommern und deren Entwicklung eingegangen.
Das heutige Strafrecht soll den Straftäter nicht durch eine Strafe verurteilen, um dem Schuldausgleich gerecht zu werden, vielmehr soll es darüber hinaus auch einen präventiven Zweck verfolgen, um den Schutz der Allgemeinheit zu gewährleisten. Aufgrund dieses zweiten, präventiven Zweckes wurde im Zuge des 2. Strafrechtsreformgesetzes im Januar 1975 die Führungsaufsicht als Maßregel der Besserung und Sicherung in das Strafgesetzbuch aufgenommen.
Mit dieser Maßregel wird bezweckt, gefährliche oder gefährdete Täter bei der Gestaltung ihres Lebens in der Freiheit über gewisse kritische Zeiträume hinweg zu unterstützen und zu betreuen sowie sie zu überwachen, um sie von künftigen Straftaten abzuhalten. Die Führungsaufsicht hat also eine Doppelfunktion. Mit ihr sollen sowohl Resozialisierungshilfe gewährt als auch Sicherungsaufgaben zum Schutz der Allgemeinheit wahrgenommen werden.
Jedoch war die Führungsaufsicht seit ihrer Einführung ständig Kritik bezüglich ihrer Effektivität ausgesetzt. Durch den Wandel der Zeit und dem mit ihm einhergehenden Wandel der Gesellschaft, sei es durch Internet- und Medienpräsenz, rücken Straftaten von Sexual- und Gewalttätern immer mehr in den Fokus der Öffentlichkeit. Es wurde mehr Sicherheit und Kontrolle bei solchen Tätern gefordert, um Rückfälle zu vermeiden. Man kann wohl sagen, dass dies mit Erfolg geschah. Dem folgend kam es nämlich im Jahr 2007 und 2011 zu Reformgesetzen bezüglich der Führungsaufsicht.
Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis
1. Einleitung
2. Die Zweispurigkeit des kriminalrechtlichen Sanktionensystems in Deutschland
2.1. Strafe
2.2. Maßnahmen
2.3. Verfassungsmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Führungsaufsicht
3. Die Entstehungsgeschichte der Führungsaufsicht
3.1. Die Polizeiaufsicht
3.2. Die Sicherungsaufsicht
3.3. Die Führungsaufsicht
4. Rechtspolitische Entwicklung
4.1. Gesetz zur Reform von 2007 und die damit verbundenen Probleme
4.2. Gesetz zur Reform von 2011 und die damit verbundenen Probleme
4.3. Geltung im Jugendstrafrecht
4.4. Praxis-Reformen
5. Probleme der Klientel
5.1. Richterlich angeordnete Führungsaufsicht
5. 2. Führungsaufsicht kraft Gesetz
5.2.1. Vollständige Verbüßung
5.2.2. Freiheitsentziehende Maßregeln
5. 3. Die Problemlagen
6. Arbeitsweise der Führungsaufsichtsstellen und Zusammenarbeit mit Gericht, Bewährungshilfe und ggf. der forensischen Ambulanz sowie der Polizei
6.1. Das Gericht
6.2. Die Führungsaufsichtsstelle
6.3. Die Bewährungshilfe
6.4. Die forensische Ambulanz
6.5. Die Polizei
6.6. Arbeitsweise der Führungsaufsicht in Mecklenburg-Vorpommern und ihre Entwicklung
6.6.1. Integrale Straffälligenarbeit (InStar)
6.6.2. Konzept „Für optimierte Kontrolle und Sicherheit“ (FoKuS)
6.6.3. Landesamt für ambulante Straffälligenarbeit (LaStar)
7. Zusammenfassung und Ausblick
Anhang
Literaturverzeichnis
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Regierungsportal Mecklenburg-Vorpommern: Bewährungshilfe – Führungsaufsichtsstelle – forensische Ambulanz: Konzentriert im Landesamt für ambulante Straffälligenarbeit.
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Regierungsportal Mecklenburg-Vorpommern: Pressemeldung. Justizministerin Uta-Maria Kuder (CDU): "Bewährungshilfe, Führungsaufsichtsstellen und forensische Ambulanz müssen eine schlagkräftige Einheit sein! Mecklenburg-Vorpommern nimmt mit geplantem neuem Landesamt Vorreiterrolle in der Bundesrepublik ein!".
URL: www.regierung-mv.de/cms2/Regierungsportal_prod/Regierungsportal/de/jm/?&pid=23543
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Wessels, J., Beulke, W. (2007): Strafrecht Allgemeiner Teil. Die Straftat und ihr Aufbau, 37. Auflage, Heidelberg, München, Landsberg, Berlin
1. Einleitung
Das heutige Strafrecht soll den Straftäter nicht durch eine Strafe verurteilen, um dem Schuldausgleich gerecht zu werden, vielmehr soll es darüber hinaus auch einen präventiven Zweck verfolgen, um den Schutz der Allgemeinheit zu gewährleisten. Aufgrund dieses Zweiten, präventiven, Zweckes wurde im Zuge des 2. Strafrechtsreformgesetzes im Januar 1975 die Führungsaufsicht als Maßregel der Besserung und Sicherung in das Strafgesetzbuch aufgenommen.
Mit dieser Maßregel wird bezweckt, gefährliche oder gefährdete Täter bei der Gestaltung ihres Lebens in der Freiheit über gewisse kritische Zeiträume hinweg zu unterstützen und zu betreuen sowie sie zu überwachen, um sie von künftigen Straftaten abzuhalten. Die Führungsaufsicht hat also eine Doppelfunktion. Mit ihr sollen sowohl Resozialisierungshilfe gewährt als auch Sicherungsaufgaben zum Schutz der Allgemeinheit wahrgenommen werden.[1]
Jedoch war die Führungsaufsicht seit ihrer Einführung ständig Kritik bezüglich ihrer Effektivität ausgesetzt. Durch den Wandel der Zeit und dem mit ihr einhergehenden Wandel der Gesellschaft, sei es durch Internet- und Medienpräsenz, rücken Straftaten von Sexual- und Gewalttätern immer mehr in den Fokus der Öffentlichkeit. Es wurde mehr Sicherheit und Kontrolle bei solchen Tätern gefordert um Rückfälle zu vermeiden. Man kann wohl sagen, dass dies mit Erfolg geschah. Dem Folgend kam es nämlich im Jahr 2007 und 2011 zu Reformgesetzen bezüglich der Führungsaufsicht.
Gegenstand dieser Arbeit ist die Maßregel Führungsaufsicht. Als erstes wird dem Leser ein kurzer Überblick über die die Einordnung der Führungsaufsicht in das kriminalrechtliche Sanktionensystem gegeben. Danach folgt ein Blick in die Entstehungsgeschichte und die rechtspolitische Entwicklung der Führungsaufsicht. Anschließend werden die Probleme der Klientel, insbesondere die Rückfälligkeit einiger Tätergruppen aufgezeigt Außerdem wird dargestellt wie viele unterschiedliche Tätergruppen und die damit einhergehenden unterschiedlichen Anordnungsmöglichkeiten der Führungsaufsicht es gibt. Nachdem die Seite der Klientel ausführlich veranschaulicht wurde, wird die Arbeitsweise der Führungsaufsichtsstellen und die mit ihnen zusammenarbeiteten Organe näher beleuchtet und abschließend auf die Arbeitsweise in Mecklenburg-Vorpommern und deren Entwicklung eingegangen.
2. Die Zweispurigkeit des kriminalrechtlichen Sanktionensystems in Deutschland
Um sich mit der Thematik der Führungsaussicht auseinander setzen zu können, ist es erst einmal wichtig zu wissen wie sich das kriminalrechtliche Sanktionensystem in Deutschland aufteilt.[2]
Zunächst muss der Blick auf die Aufgabe bzw. den Zweck des Strafrechts gerichtet werden. Dieses soll das Interesse der staatlichen Gemeinschaft an der Erhaltung ihrer Grundwerte und an der Bewahrung des Rechtsfriedens innerhalb der Gesellschaft schützen.[3] Jedoch kann das Strafrecht diese Aufgabe des präventiven Rechtsgüterschutz nicht allein mit dem Instrument der Strafe vollständig erfüllen.
Hier sind zwei Konstellationen zu unterscheiden, bei denen sich die Strafe als unzulänglich erweist: Es gibt Täter, gegenüber denen ein Schuldvorwurf nicht erhoben werden kann, bei denen aber anzunehmen ist, dass sie in Zukunft weitere rechtswidrige Taten begehen werden, und es gibt Täter, bei denen die am Schuldmaßstab orientierte Strafe nicht ausreicht, um die Gefahr weiterer Taten wirksam zu bannen.[4]
Deshalb hat der Gesetzgeber neben das Sanktionensystem der Strafen ein zweites, eigenständiges und von der Strafe weitgehend unabhängiges Sanktionensystem zur Verfügung gestellt, nämlich die Maßregeln der „Besserung und Sicherung nach §§ 61 ff. StGB. Damit kann das Strafrecht auch in solchen Fällen, in denen keine Strafe greift, seine Aufgabe bzw. seinen Zweck erfüllen. Bei dieser „zweite Spur“ des Sanktionensystems handelt es sich um Präventionsmaßnahmen, die kein Unwerturteil über Tat und Täter enthalten und deshalb von Schuld und Schuldhöhe ablösbar sind.[5]
2.1. Strafe
Der Bereich der Strafe unterscheidet auf der einen Seite die Hauptstrafen, wozu die Freiheitsstrafe gem. §§ 38 ff. StGB und die Geldstrafe gem. §§ 40 ff. StGB gehört und auf der anderen Seite die Nebenstrafe des Fahrverbots gem. § 44 StGB. Eine weitere Nebenstrafe war die 1992 eingeführte Vermögensstrafe gem. § 43a StGB, diese ist jedoch wegen Verfassungswidrigkeit seit 2002 nichtig.[6]
2.2. Maßnahmen
Im Bereich der Maßnahmen sieht die Einteilung wie folgt aus: Maßregeln der Besserung und Sicherung auf der einen Seite und Maßnahmen eigener Art auf der anderen Seite, zu denen der Verfall gem. §§ 73 ff. StGB, der erweiterte Verfall gem. § 73 d StGB und die Entziehung gem. §§ 74 ff. StGB gehören. Bei den Maßregeln der Besserung und Sicherung kennt das Strafgesetzbuch insgesamt sechs Maßregeln. Drei ambulante, das heißt Maßregeln ohne Freiheitsentzug: Die Führungsaufsicht (§68 StGB), die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) und das Berufsverbot (§ 70 StGB). Daneben gibt es dann noch drei stationäre, das heißt freiheitsentziehende Maßregeln: die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§63 StGB), die Unterbringung in einer Erziehungsanstalt (§ 64 StGB) und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB[7] ).
2.3. Verfassungsmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Führungsaufsicht
Da Strafe und Maßregeln ein unterschiedliches Ziel verfolgen, nämlich die Strafe das Ziel der Prävention und des Schuldausgleichs verfolgt, haben die Maßregeln dagegen reine Präventionsziele, s. o[8].
Somit erfüllen die Maßregeln auch keinen Strafzweck und die Führungsaufsicht verstößt auch nicht gegen das Verbot der Doppelbestrafung nach Art. 103 III GG und demnach auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dies wurde durch Beschluss vom 15.08.1980 auch vom Bundesverfassungsgericht bestätigt.[9]
3. Die Entstehungsgeschichte der Führungsaufsicht
Im Jahr 1969 wurde die Führungsaufsicht als „neue Konzeption“ der Aufsicht im Wege des 2. StrRG beschlossen und ausgefertigt.[10] Ihr Vorläufer war die Sicherungsaufsicht, welche die Polizeiaufsicht des geltenden Rechts ersetzen sollte.[11]
3.1. Die Polizeiaufsicht
Zum Ende des 19. Jahrhunderts wurde das erste Mal die Forderung erhoben eine kraft gesetzlicher Regelung besondere Polizeiaufsicht als Sicherungsmittel zur Verhinderung drohender Straftaten zu schaffen.[12]
Dem folgend wurde die Polizeiaufsicht am 14.04.1851 als Nebenstrafe aus dem französischen „Code pénal“ von 1810 über das Rheinische Recht in das Preußische Recht übernommen.[13] Ihre Anwendung erfolgte zwar aufgrund eines richterlichen Urteils, jedoch wandten die zuständigen Behörden die Vorschriften zur Polizeiaufsicht zunächst völlig undifferenziert und nicht selten rücksichtslos gegenüber den Betroffenen an.[14] Daraufhin wurden zwei Aufsichtsklassen beschlossen um zwischen der Schwere der Taten differenzieren zu können.
1870 wurde die Polizeiaufsicht, angelehnt an die preußischen Regelungen, jedoch mit eingeschränktem Anwendungsbereich in das Strafgesetzbuch des Norddeutschen Bundes übernommen.[15] Dort wurde sie als sichernde Maßnahme mit dem Ziel der Straftatenverfolgung verstanden.[16]
Die Polizeiaufsicht war in §§ 39, 38 StGB der alten Fassung geregelt und konnte den Aufenthaltsort einer betroffenen Person beschränken und es bestand jederzeit die Möglichkeit einer Hausdurchsuchung.[17] Diese Maßnahmen scheinen alles andere als geeignet und förderlich um einen gefährdeten Täter zu resozialisieren, sie wirken eher erniedrigend für den Betroffenen. Dies wurde mit der planmäßigen Überwachung des Verbrechertums (durch die Polizei) durch die Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat zur Zeit des Nationalsozialismus nicht besser, es wurde nur noch schlimmer für die Betroffenen. Mit der eben genannten Verordnung wurden alle wesentlichen Freiheitsrechte außer Kraft gesetzt.[18]
Die Polizeiaufsicht wurde dann wegen mangelnder Effizienz abgeschafft und weil ihre Durchführung die Gefahr herauf beschwor, den davon Betroffenen zu stigmatisieren und sie sich für das Ziel künftiger Straflosigkeit des Verurteilten daher gerade kontraproduktiv auswirken konnte.[19]
3.2. Die Sicherungsaufsicht
Im Jahr 1962 wurde ein Reformentwurf[20] vorgelegt, der vorsah dass Straffällige nach der Verbüßung einer Freiheitsstrafe ebenso der Leitung und Aufsicht bedürfen wie solche Verurteilte, bei denen die Strafvollstreckung ganz oder teilweise zur Bewährung ausgesetzt wurde.[21] Die in diesem Entwurf beschriebene Sicherungsaufsicht sollte nicht nur der Sicherung der Allgemeinheit sondern auch der Resozialisierung des Täters dienen und es war vorgesehen, dass ihre Durchführung nicht nur der Polizei übertragen werden sollte.[22] Insofern unterschied sich die Sicherungsaufsicht von der Polizeiaufsicht, dass erstmals die Überwachung nicht nur von der Polizei durchgeführt wurde sondern von Überwachungsbehörden oder einem Bewährungshelfer, ähnlich wie bei der heutigen Führungsaufsicht. Die Reform des E 1962 wurde vom Sonderausschuss der Strafrechtsreform mit einigen Korrekturen am Gesetzesentwurf umgesetzt. Die Änderungen umfassten die größere Bedeutung des Hilfeaspekts, die Bestellung eines Bewährungshelfers für die Betreuung des Betroffenen, die Führungsaufsichtsstellen als Kontrollinstanz und die Begrenzung der Probandenauswahl.[23]
3.3. Die Führungsaufsicht
Im Zuge dieser Änderungen wurde die Führungsaufsicht dann am 04.07.1969, wie bereits oben angesprochen, beschlossen und ausgefertigt. Bis zu ihrem Inkrafttreten vergangen jedoch noch einmal knapp fünfeinhalb Jahre. Sie trat am 01.01.1975 in Kraft. Sie sollte als Maßregel eine nachsorgende Betreuung von Täterinnen und Tätern gewährleisten, deren gesellschaftliche Wiedereingliederung nach ihrer Entlassung aus dem Straf- oder Maßregelvollzug aus den unterschiedlichsten Gründen gefährdet und deshalb besonders schwierig erschien. Außerdem sollten die Verurteilten durch Überwachung und Kontrolle an der Begehung weiterer Taten gehindert werden und durch Betreuung und Hilfe bei der Bewältigung psychosozialer Schwierigkeiten in die Lage versetzt werden, außerhalb einer geschlossenen Einrichtung ein Leben ohne Straftaten führen zu können.[24] Um dies umzusetzen, wurde in § 68b StGB ein Weisungskatalog vorgesehen, nach dem das Gericht den Verurteilten während der Führungsaufsicht anweisen konnte.
Seitdem wurden an ihr nur geringfügige Veränderungen vorgenommen.[25] Mit der weiteren Entwicklungen und den Änderungen der Führungsaufsicht beschäftigt sich im Weiteren der nächste Punkt.
4. Rechtspolitische Entwicklung
Seit der Einführung der Führungsaufsicht am 01.01.1975 gab es viel Kritik an ihren Regelungen. Die Kritik bewegte sich zwischen der Forderung nach Abschaffung und dem Vorwurf der Zahnlosigkeit, begleitet vom Ruf nach Verschärfung.[26] Vom Jahr 2003 bis 2007 fanden Diskussionen über einen Reformbedarf und Gesetzesentwürfe statt.
4.1. Gesetz zur Reform von 2007 und die damit verbundenen Probleme
Am 18.04 2007 trat dann das Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht in Kraft.[27] Die Reform sah die Ausweitung bzw. die Umgestaltung des Weisungskatalogs; die Einbeziehung von „forensischen Ambulanzen“ als ambulanter Ergänzung zur stationären Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bzw. einer Entziehungsanstalt sowie eine sog. Krisenintervention zur temporären Wiederaufnahme in eine forensische Klinik vor.
Des Weiteren sahen die Neuerungen auch die Möglichkeit vor, die Führungsaufsicht in bestimmten Fällen auf unbestimmte Zeit zu verlängern, § 68c II, III StGB. Der Ausbau des § 145a StGB, bei dem die Strafandrohung für Verstöße gegen die Führungsaufsichtsweisungen auf 3 Jahre erhöht wurde, stieß auf ziemlich viel Kritik und gehört zu den fachlich umstrittensten Punkten der Reform.[28] Dieser höhere Strafrahmen soll die Betroffenen stärker zu einer Befolgung von Weisungen „motivieren“.[29]
Darüber hinaus wurde auch die Präsentation der Reform in den Medien als problematisch angesehen, weil diese vor allem vorrangig den Kontrollaspekt im Hinblick auf die Sexualstraftäter betonte. Auch die Fachverbände äußerten ihre Skepsis bezüglich der bevorstehenden Schwierigkeiten bei der organisatorischen Umsetzung und der personellen Unterstützung der Reform.[30]
Eine organisatorische und rechtliche Herausforderung nach der Reform war auch die Schaffung und Einbindung der forensischen Ambulanzen in die Abläufe der Führungsaufsichten. Um das Organisatorische zu bewältigen haben mehrere Bundesländer sog. „konzentrierte Führungsaufsichten“ eingeführt, die als „Intensivstation der Straffälligenhilfe“ fungieren sollen.[31] Auch Mecklenburg-Vorpommern konnte sein Konzept der verbindlichen Kooperation zwischen Vollzugseinrichtungen und Bewährungshilfe, der „Integralen Straffälligenarbeit (InStar)“ bereits innovativ und erfolgreich umsetzen.[32] Ein Problem bleibt jedoch bestehen: Die steigenden Fallzahlen der Führungsaufsicht und die damit verbundene Fallbelastung der Bewährungshelfer. Schätzungen belaufen sich auf 20000 bis 25000 Personen, die unter Führungsaufsicht stehen.[33]
Dies wird vom DBH-Fachverband für Soziale Arbeit, Strafrecht und Kriminalpolitik als einer der größten gegenwärtigen Missstände nach Einführung der Reform von 2007 gesehen.[34]
4.2. Gesetz zur Reform von 2011 und die damit verbundenen Probleme
Am 01.01. 2011 trat das nächste Reformgesetz in Kraft. Das „Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.2010 (BGBl I 2010, 2300)“. Diese Weiterentwicklung der Führungsaufsicht wird enger als früher mit der Reform der Sicherungsverwahrung verbunden, dies rechtfertigt sich ohne weiteres daraus, dass die Führungsaufsicht als ambulante Maßregel eine potentielle Alternative zu allen freiheitsentziehenden Maßregeln darstellt.[35]
Der § 68b I S. 1 StGB sieht eine Neuerung der Weisungsmöglichkeiten vor. Nach § 68b I S. 1 Nr. 12 StGB kann das Gericht „die verurteilte Person anweisen, die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsorts erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen“. Diese strafbewehrte Weisung stellt eine Erweiterung des Weisungskatalogs des § 145a StGB dar[36], des Weiteren kann ein Verstoß dieser Weisung gem. § 68c StGB zur unbefristeten Führungsaufsicht führen. Da es mit einer solchen vergleichbaren Tätergruppe hierzulande und auch in anderen Ländern kaum Erfahrungen gibt, ist fraglich, ob diese Regelung in der Praxis größere Bedeutung erlangen wird.[37] Zudem bringt der Tatbestand des § 66 I Nr. 1 lit. c StGB eine Erweiterung auf Straftaten nach § 145a StGB mit sich, soweit die Führungsaufsicht, die dem Weisungsverstoß zu Grunde liegt, auf Grund einer Straftat der in § 66 I Nr. 1 lit. a oder b StGB genannten Art eingetreten ist. Diese Regelung ist nicht nur äußerst fragwürdig, sondern wurde auch am 04.05.2011 vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt. Die §§ 66, 66a, 66b StGB seien mit Art. 2 II S. 2 i.V.m. Art. 104 I GG nicht vereinbar.[38] Eine Neuerung soll es bis zum 31.05.2013 geben.
Mit dieser Reform trat die Führungsaufsicht auch wieder mehr in den Blickpunkt der Medien, wenn es um den Umgang mit ehemaligen Sicherungsverwahrten geht, was nicht nur die Führungsaufsichtsstellen und die Bewährungshilfe unter Druck setzt sondern zugleich sind auch die straffälligen Betroffenen diesem Druck ausgesetzt. Ein solcher Druck ist für die Arbeit der zuständigen Stellen kontraproduktiv und kann auch nicht im Interesse der Gesellschaft sein, denn nur wenn die beteiligten Institutionen ungestört ihre Arbeit ausführen können, kann ein aktiver Opferschutz gewährleistet werden.[39]
4.3. Geltung im Jugendstrafrecht
Nach § 7 JGG ist es zulässig, Führungsaufsicht „anzuordnen“, dies meint jedoch nicht nur die richterlich angeordnete Führungsaufsicht sondern auch die Führungsaufsicht kraft Gesetz, falls sie nicht nach dem System des Jugendstrafrechts unanwendbar sind.
Das eigentliche Anliegen des Gesetzgebers, als er die Maßregel im Jugendstrafrecht vorsah, war die Einbeziehung der Führungsaufsicht kraft Gesetzes gegenüber den Vollverbüßern des § 68f StGB. Da er für diese Tätergruppe andere Formen der nachgehenden Betreuung nicht eingeführt hat, ist es angesichts des gesetzgeberischen Willens unmöglich, allein aus der nicht exakten Formulierung des § 7 JGG auf die Nichtanwendbarkeit des § 68f StGB zu schließen.[40] In der Sache erscheint die Einbeziehung der Führungsaufsicht in den Kreis der zulässigen Maßregeln des Jugendstrafrechts bedenklich oder zumindest reichlich undifferenziert: Die Einbeziehung harmoniert wenig mit der traditionellen Zurückhaltung des Jugendgerichtsgesetzes in der Anwendung von Maßregeln des Erwachsenenstrafrechts und mit der primär auf erzieherisch-sozialisierende Einwirkung abgehobene Ausrichtung des Jugendstrafrechts.[41] Die Frage, ob Führungsaufsicht gem. § 7 JGG i. V. m. § 68f StGB anwendbar ist, wenn eine Einheitsjugendstrafe in der nach § 68f StGB vorausgesetzten Höhe verhängt wird, ist seit der Neufassung des § 68f StGB, die eine Gesamtstrafe genügen lässt, zu bejahen. Denn der Gesetzgeber sieht offenbar den Hauptgrund der Führungsaufsicht nach § 68c StGB in einer regelmäßig schlechten Prognose bei Vollverbüßung.[42]
4.4. Praxis-Reformen
Neben diesen gesetzlichen Reformen gab es allerdings auch Praxis-Reformen auf Länderebene. Seit 2006 wurden in den meisten Bundesländern polizeiliche Sicherheitskonzepte wie „Konzeption zum Umgang mit rückfallgefährdeten Sexualstraftätern“ (KURS) in Niedersachsen und weiteren Bundesländern oder die „Haftentlassenen Auskunftsdatei Sexualstraftäter“ (HEADS), oder das Konzept „Für optimierte Kontrolle und Sicherheit“ (FoKuS) in Mecklenburg-Vorpommern umgesetzt.[43] All diese Stellen bringen die Polizei, die Justiz, die Führungsaufsichtsstelle und die zuständigen Bewährungshelferinnen und –helfer durch den Informationsaustausch und weitergehende organisatorische Zusammenarbeit zusammen.[44]
5. Probleme der Klientel
Bevor auf die Probleme der Klientel der Führungsaufsicht näher eingegangen werden kann muss erst einmal geklärt werden um welche Klientel es sich bei der Führungsaufsicht überhaupt handelt. Denn die Führungsaufsicht ist die einzige Maßregel, die nicht nur gem. § 68 I StGB vom Gericht angeordnet werden kann, sondern gem. § 68 II StGB auch kraft Gesetzes eintreten kann.
Von der Führungsaufsicht werden sehr verschiedene Tätergruppen und Täter erfasst. Unter anderem sind diese nach ihrer Gefährdung und Gefährlichkeit zu unterscheiden um eine sachgerechte Handhabung der Führungsaufsicht zu gewährleisten. Eine Gefährdung besteht bei einer Herbeiführung eines Zustandes, bei dem die Wahrscheinlichkeit und begründete Besorgnis des Eintritts einer Verletzung gegeben ist.[45] Die Gefährlichkeit eines Täters setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: der Wahrscheinlichkeit, also wie wahrscheinlich es ist, dass ein bestimmter Täter rückfällig wird und der Tatbestandsaussage, das heißt welche Arten von Taten zu erwarten sind.[46]
Die Führungsaufsicht dauert regelmäßig mindestens zwei und höchstens fünf Jahre (§ 68c I StGB). Sie kann, wie bereits angesprochen[47], aber in besonderen Fällen auch unbefristet angeordnet bzw. verlängert werden (§ 68c II, III StGB).
5.1. Richterlich angeordnete Führungsaufsicht
Nach § 68 I StGB ist die Führungsaufsicht gegenüber Tätern zulässig, die wegen einer Straftat zu einer mindestens sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt werden, für die das Gesetz wegen ihrer Gefährlichkeit oder Rückfallträchtigkeit des betreffenden Delikts Führungsaufsicht besonders vorsieht. Dass der Täter wegen einer Straftat mindestens sechs Monate Freiheitsstrafe verwirkt haben muss hat einen besonderen Sinn. Es bringt das Erfordernis zum Ausdruck, dass die Anlasstat nicht mehr in dem Bereich der untersten Kriminalität gehören darf, sondern etwas höhere Strafe verdient.[48]
Die Voraussetzung des § 68 I StGB ist zwar immer die Gefahr, dass der Täter weitere Straftaten begehen wird, jedoch handelt es sich wegen des unterschiedlichen Charakters der erfassten Anlasstaten um ziemlich verschiedene Tätergruppen, zudem setzt das Gesetz eine Rückfälligkeit nicht voraus, somit sind im Einzelfall auch Ersttäter erfasst.[49] Des Weiteren stellt eine Straftat im Sinne des § 68 I StGB, ihrem zugrundeliegenden Hauptgedanken nach, auch die Teilnahme, die versuchte Tat und gegebenenfalls auch die strafbare Vorbereitungshandlung dar. In den Fällen des § 68 I StGB „kann“ das Gericht Führungsaufsicht anordnen. Die Entscheidung über die Anordnung wird somit in sein planmäßiges Ermessen gestellt.[50] Demnach ist die Anordnung der Führungsaufsicht nach § 68 I StGB nur fakultativ. Die Führungsaufsicht wird, wie bereits erwähnt, in den unterschiedlichsten Deliktsbereichen und bei den unterschiedlichsten Tätergruppen angeordnet, unter anderem bei Sexualstraftaten nach § 181b StGB, bei Raub- und Erpressungsdelikten nach § 256 I StGB, bei Diebstahls-, Hehlerei- und Betrugsdelikten nach §§ 245, 262, 263 VI StGB, bei Gefährdungstatbeständen nach § 321 StGB und bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach § 34 BtMG. Darüber hinaus kann die Führungsaufsicht, wie oben schon angesprochen[51], auch im Jugendstrafrecht gem. § 7 JGG Anwendung finden.
Im Folgenden wird anhand von den zuletzt kommentierten Rückfallstatistiken aus den Jahren 1994 und 2004 die Entwicklung der Klientel und deren Unterstellungspraxis und Rückfallquote bei der Führungsaufsicht dargestellt.
[...]
[1] Stree/Kinzig in Schönke/Schröder StGB Kommentar 2010, § 68 Rn. 2.
[2] siehe Anhang Abb. 1.
[3] vgl. Wessels/Beulke 2007, Rn. 4.
[4] zitiert nach: Meier Strafrechtliche Sanktionen 2009, S. 233.
[5] Meier Strafrechtliche Sanktionen 2009, S. 233.
[6] vgl. BVerfG vom 20.03.2002 – 2BvR 794/95.
[7] wurde für verfassungswidrig erklärt: Urteil des BVerfG vom 4.4.2011 – 2BvR 2365/09.
[8] siehe Seite 2.
[9] BVerfGE, 2 BvR 495/80.
[10] vgl. Schulz 1982, S. 73.
[11] Kühnel in BewHi 1972, S. 24.
[12] Schulz 1982, S. 35.
[13] Schulz 1982, S. 47.
[14] Schulz 1982, S. 48-49.
[15] vgl. Schulz 1982, 55
[16] vgl. Schulz 1982, 58.
[17] vgl. Schulz 1982, 55.
[18] vgl. Schulz 1982, 65.
[19] Groß in MüKo StGB 2005, Vor §§ 68 ff. Rn. 2.
[20] im Weiteren E 1962 genannt.
[21] Schulz 1982, S. 67.
[22] Schneider in LK StGB 2008, Vor § 68 Rn. 20.
[23] vgl. Floerecke 1989, S. 13.
[24] vgl. Schneider in NStZ 2007, S. 441, 442; Meier Strafrechtliche Sanktionen 2009, S. 240.
[25] Schulz 1982, S. 76.
[26] Morgenstern/Hecht BewHi 2011, S. 177, 180.; Morgenstern NK 2006, S. 152-154.
[27] Gesetz v. 13.04.2007, BGBl, 513.
[28] vgl. Schneider in NStZ 2007, S. 441, 444.
[29] Schneider in NStZ 2007, S. 441, 444.
[30] vgl. Morgenstern/Hecht BewHi 2011, S. 177, 181.
[31] zitiert nach: Morgenstern/Hecht in BewHi 2011, S. 177, 182.
[32] vgl. Koch in BewHi 2009, S. 116 ff.
[33] Stree/Kinzig in Schönke/Schröder StGB Kommentar 2010, § 68 Rn. 2.
[34] vgl. Harders/Rohrbach in BewHi 2011, S. 196, 201.
[35] vgl. Dessecker in BewHi 2011, S. 267, 273.
[36] vgl. Kinzig in NJW 2011, S. 177, 180, 181.
[37] Dessecker in BewHi 2011, S. 267, 273.
[38] BVerfGE 128, 326; NJW 2011, 1931.
[39] vgl.Harders/Rohrbach in BewHi 2011, S. 196, 201.
[40] Schneider LK StGB 2008, Vor § 68 Rn. 28.
[41] vgl. Schneider LK StGB 2008, Vor § 68 Rn. 28.
[42] vgl. Schneider LK StGB 2008, Vor § 68 Rn. 29.
[43] zitiert nach: Morgenstern/Hecht in BewHi 2011, S. 177, 181.
[44] vgl. Morgenstern/Hecht in BewHi 2011, S. 177, 181.
[45] http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/7211/gefaehrdung-v9.html.
[46] Klug/Schaitl Soziale Dienste der Justiz 2012, S. 34; nach Urbaniok (2003, 215).
[47] siehe Seite 7.
[48] Schneider LK StGB 2008, § 68 Rn. 6.
[49] vgl. Schneider LK StGB2008, Vor § 68 Rn.8.
[50] Schneider LK StGB 2008, §68 Rn. 19.
[51] siehe Seite 9.