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Die Schwangerschaftskonfliktberatung als Arbeitsfeld der Sozialen Arbeit

©2015 Seminararbeit 16 Seiten

Zusammenfassung

Die eigene Familie hat für die meisten Menschen einen sehr hohen Stellenwert in ihrem Leben. So liegt es sehr nahe, dass in den meisten Partnerschaften und Ehen der Wunsch nach einer eigenen kleinen oder großen Familie besteht. Viele gehen diesem Kinderwunsch nach, Frauen planen ihre Schwangerschaft und dementsprechend groß ist die Freude, wenn ein Kind die Familie bereichert. 2013 gab es in Deutschland insgesamt 682.069 Geburten, dies waren rund 8.500 mehr als im Vorjahr.

Doch im selben Jahr gab es auch insgesamt 102.802 Schwangerschaftsabbrüche in Deutschland, rund 4.000 weniger, als im Jahr zuvor. Insgesamt ist die Anzahl seit 2006 stetig gesunken.

Was ist mit den Müttern und Vätern, für die ein Kind (zu dieser Zeit) gar nicht in ihrem Leben vorgesehen war und diese ungeplant schwanger werden? Welche Beratung steht ihnen in diesem Konflikt zur Verfügung und welche Möglichkeiten haben sie?

Diese Fragen möchte ich beantworten, indem ich das Arbeitsfeld der Schwangerschaftskonfliktberatung in der Sozialen Arbeit näher vorstelle.

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis

1. Einführung

2. Begriffsklärung
2.1 Beratungsbegriff allgemein und im Schwangerschaftskonflikt
2.2 Schwangerschaftskonflikt

3. Schwangere in der Beratung
3.1 Gesetzliche Rahmenbedingungen
3.2 Einflussfaktoren auf die Entscheidungsfindung

4. Beratungsstellen
4.1 Gesetzliche Grundlagen
4.2 Bekanntmachung
4.3 Aufgaben und Ziele der Sozialarbeiter
4.3.1 Durchführung und Inhalt der Beratung
4.3.2 Betreuung nach dem Schwangerschaftsabbruch
4.3.3 Beratungsstil
4.4 Arten in der Schwangerschaftskonfliktberatung

Bibliografische Beschreibung

Lisa Bartschat:

Die Schwangerschaftskonfliktberatung als Arbeitsfeld der Sozialen Arbeit

Mittweida, Hochschule Mittweida (FH), Fakultät Soziale Arbeit, Seminar: Werkstatt

Belegarbeit Wintersemester 2014/2015

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einführung

Die eigene Familie hat für die meisten Menschen einen sehr hohen Stellenwert in ihrem Leben. So liegt es sehr nahe, dass in den meisten Partnerschaften und Ehen der Wunsch nach einer eigenen kleinen oder großen Familie besteht. Viele gehen diesem Kinderwunsch nach, Frauen planen ihre Schwangerschaft und dementsprechend groß ist die Freude, wenn ein Kind die Familie bereichert. 2013 gab es in Deutschland insgesamt 682.069 Geburten, dies waren rund 8.500 mehr als im Vorjahr (vgl. Statistisches Bundesamt 2014).

Doch im selben Jahr gab es auch insgesamt 102.802 Schwangerschaftsabbrüche in Deutsch- land, rund 4.000 weniger, als im Jahr zuvor. Insgesamt ist die Anzahl seit 2006 stetig gesun- ken (vgl. ebd.).

Was ist mit den Müttern und Vätern, für die ein Kind (zu dieser Zeit) gar nicht in ihrem Leben vorgesehen war und diese ungeplant schwanger werden? Welche Beratung steht ihnen in diesem Konflikt zur Verfügung und welche Möglichkeiten haben sie? Diese Fragen möchte ich beantworten, indem ich das Arbeitsfeld der Schwangerschaftskonfliktberatung in der Sozialen Arbeit näher vorstelle.

2. Begriffsklärung

2.1 Beratungsbegriff allgemein und im Schwangerschaftskonflikt

Der Beratungsbegriff meint im allgemeinen Sinn einen durch Fachleuten erteilten Rat an Personen, welche bestimmte Informationen benötigen. Beratung kann zudem aber auch zur Selbstreflexion und Selbsthilfe anregen.

Im engeren Sinn ist eine psychosoziale Intervention in meist krisenhaften oder schwer zu bewältigenden Lebenssituation einer Person zu verstehen. Diese Intervention findet durch Professionelle, wie Psychologen, Sozialpädagogen, u.v.m., statt und kann von jeder Person in Anspruch genommen werden (vgl. Maegli).

Im ersten Sozialgesetzbuch ist dieses Recht auf Beratung wie folgt festgelegt:

" § 14 SGB I Beratung: Jeder hat Anspruch auf Beratungüber seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegen-über die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind." (SGB I 2013, S.1239).

Im Rahmen der Schwangerschaftskonfliktberatung meint der Begriff eine Konfliktberatung, in der die Klientinnen ermutigt, und nicht belehrt oder bevormundet, werden sollen. Diese

Konfliktberatung dient vor allem dem Schutz des ungeborenen Lebens, sodass die Perspektive ein Leben mit Kind zu beginnen im Vordergrund steht.

Diese Beratung ist nach §219 StGB notwendig, wenn die schwangere Frau einen Schwanger- schaftsabbruch in Erwägung zieht, trotzdem ist sie ergebnisoffen und geht von der Verantwor- tung der Schwangeren aus (vgl. §5 SchKG). Die Beratung ist auch hilfreich, wenn kein Ab- bruch in Betracht kommt, die Schwangere jedoch trotzdem vor einem Konflikt steht, etwa aus finanziellen Gründen. In diesem Fall ist diese Beratung aber nicht gesetzlich vorgeschrieben.

2.2 Schwangerschaftskonflikt

Ein Schwangerschaftskonflikt findet in dem kritischen Lebensereignis einer ungewollten Schwangerschaft Ausdruck. Die betroffene Person wird mit dieser unerwarteten, plötzlichen Schwangerschaft konfrontiert und dabei von vielen unterschiedlichen Emotionen und Empfindungen, wie Wut, Trauer, Verzweiflung bis hin zu Freude und Hoffnung, erfasst. Erfährt eine Frau von einer ungewollten Schwangerschaft, können ihr unzählig viele verschiedene Fragen durch den Kopf gehen:

"Was werden meine Eltern sagen? Wie wird mein Freund auf diese Nachricht reagieren? [...] Wie soll ich den Lebensunterhalt für das Kind finanzieren? [...] Möchte ichüberhaupt ein (weiteres) Kind? Kann ich mir vorstellen, das Kind abzutreiben?" (Knabe 2007, S. 41).

In diesem zeitlich begrenzten Prozess muss die Frau eine Entscheidung treffen. Dabei wird sie einerseits durch ihre eigenen Bedürfnisse und Wünsche beeinflusst, aber auch durch ihre Umwelt, diese gewisse Anforderungen an sie stellt. Die Schwangere ist dabei häufig hin- und hergerissen durch Angst vor Notlagen, Angst, wichtige Personen zu verlieren, aber auch Angst, das Kind abzutreiben, Angst vor medizinischen Risiken und der Abtreibung selbst. Dieser Konflikt wird erschwert durch den zeitlichen Druck, der auf der Frau lastet, da sie die Entscheidung über ein Leben nur in wenigen Wochen oder sogar Tagen treffen muss (vgl. ebd.). Daraus lassen sich häufig auch die möglichen Folgen für die Betroffene nach einem Abbruch erahnen: Nicht selten kommt es dazu, dass die Frau einen Abbruch bereut, über den Verlust trauert und dadurch auch in Depressionen verfallen kann.

3. Schwangere in der Beratung

3.1 Gesetzliche Rahmenbedingungen

"Ab wann gilt das Ungeborene als Mensch und erwirbt somit das Recht auf Leben? Hat das Recht auf freie Entfaltung der eigenen Persönlichkeit einen Vorrang gegenüber dem Recht auf Leben, oder gilt es, das Recht auf Leben zu schützen zu Ungunsten der Selbstbestimmung der Frau? Ab wann ist die körperliche Unversehrtheit, womit auch die psychische Gesundheit gemeint ist, einer Frau im Schwangerschaftskonflikt gefährdet?" (Knabe 2007, S. 11).

All diese Fragen ergeben sich im Zusammenhang mit der Schwangerschaftskonfliktberatung aus dem Artikel 2 im Grundgesetz, welcher das Recht auf Freiheit, Leben und Entfaltung der eigenen Persönlichkeit festhält. Diese Fragen alle zu beantworten wäre jedoch eine zu kom- plexe Auseinandersetzung, da die Antworten eher schwer zu finden sind. Deshalb wird in diesem Abschnitt das Selbstbestimmungsrecht einer Schwangeren näher erläutert. Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit bedeutet, dass eine schwangere Frau gemäß Art. 2 Abs. 1 GG ein Recht darauf hat, ihr Leben individuell selbst zu gestalten (vgl. Punkt

3.1. individueller Lebensentwurf). In dieses Recht kann rechtlich nur eingegriffen werden, wenn Rechte von anderen Personen gefährdet sind.

Ist durch eine Schwangerschaft das Leben der Frau ernsthaft gefährdet, so ist für sie vor allem Art. 2 Abs. 2 GG, das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, wichtig. Der Staat muss diese Grundrechte einer Schwangeren gewährleisten und zugleich durch Anerkennung des Fötus als Mensch, das Lebensrecht des Ungeborenen schützen, was sich ebenfalls aus dem Recht auf Leben eines Menschen in Art. 2 Abs. 2 GG ergibt. Es wird somit deutlich, dass die Grundrechte der Frau auf persönliche Freiheit mit dem Grundrecht auf Leben des Ungeborenen kollidieren. Inwieweit es möglich ist ohne Strafe einen Abbruch durchzuführen und welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, regeln die Paragraphen §§218ff. StGB (vgl. Knabe 2007, S. 12).

3.2 Einflussfaktoren auf die Entscheidungsfindung

Jede Frau kommt irgendwann an den Punkt, an dem sie ihren weiteren Lebenslauf planen muss. Die Lebensbereiche Familie und Beruf sind dabei die zentralen Themen. Die Gesellschaft hat jedoch einen großen Einfluss auf die Frau und auf diese Lebensbereiche. Sie bietet sogenannte kollektive Entwürfe für die Frau an und hat zum Ziel, dass die Lebensbereiche Beruf und Familie miteinander vereint werden.

Jedoch hat die Frau in gewissem Maße auch die Möglichkeit diese kollektiven Entwürfe auf ihr eigenes Leben und ihre Wünsche und Vorstellungen zu 'übersetzen' und ihre eigenen indi- viduellen Lebensereignisse zu gestalten. Abhängig ist dies oft von den eigenen Erfahrungen in einzelnen Lebensbereichen, wie Familie, Schule, Beruf und Freizeit, woraus sich dann Inte- ressen, Abneigungen oder Wertvorstellungen entwickeln (vgl. Knabe 2007, S. 14ff.). Trotzdem verläuft dieser Entscheidungsprozess nie ohne Einbeziehen von gesellschaftlichen Rahmenbedingungen. An die Frau wird die Erwartung gestellt, eine Berufsausbildung zu ab- solvieren, diese im Falle einer Schwangerschaft aber zumindest auf gewisse Zeit zu unterbre- chen. Dies meint aber, dass die Frau die Mutterschaft dem Beruf vorziehen soll. Der Begriff der "Karrierefrau" wird von der Gesellschaft selten als gewünschtes Leitbild bezeichnet. Im Falle einer ungewollten Schwangerschaft muss die Entscheidung dafür oder dagegen in- nerhalb kurzer Zeit getroffen werden. Die Betroffene überprüft dabei ihre Träume und Wün- sche auf Realisierbarkeit und formt ihren Lebensentwurf so um, dass eine Schwangerschaft entweder Platz in ihrem Leben hat oder eben nicht (vgl. ebd., S. 17).

Natürlich beeinflussen neben den gesellschaftlichen Anforderungen aber vor allem die Anfor- derungen des sozialen Netzwerkes der Frau die Entscheidung über eine Schwangerschaft. Ausschlaggebend ist häufig die Herkunft der Familie, die Religion der Betroffenen und der eigene Partner: Entschieden wird nämlich oft danach, ob die Familie die Entscheidung der Frau akzeptieren würde, ob eine Schwangerschaft als kritisches Lebensereignis der Religion nach akzeptabel ist, wie die Schwangerschaft in den Lebensentwurf des Partners passt, aber auch, ob man diesen Schritt mit dem Partner überhaupt gehen will oder nicht (vgl. ebd., S. 35ff.).

4. Beratungsstellen

4.1 Gesetzliche Grundlagen

Besteht für eine Schwangere die Option einer Abtreibung, so ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass sie eine Beratungsstelle aufsucht, um eine Tötung des Kindes abzuwenden. Das Schwan- gerschaftskonfliktgesetz regelt alle Maßnahmen, die damit zusammenhängen. Es beinhaltet neben den gesetzlichen Grundlagen zum Schwangerschaftskonflikt und Schwangerschaftsab- bruch auch Paragraphen zur Sexualaufklärung, Prävention und Familienplanung, welche zu Beginn dieses Gesetzes aufgeführt sind. Diese präventiven Angebote wurden vom Gesetzge- ber bewusst an den Anfang gesetzt, weil diese Maßnahmen der Vermeidung von Schwanger- schaftsabbrüchen und -konflikten dienen und ein Rückgang der Inanspruchnahme von Schwangerschaftskonfliktberatung angestrebt wird.

Das Gesetz umfasst Normen über die Beratungsstellen, ihre Förderung und Anerkennung (§§ 3,4,8ff. SchKG), über die Beratung (§2 SchKG), welche Informationen und Leistungen diese umfassen muss, und natürlich die Schwangerschaftskonfliktberatung, ihre Inhalte, die Durchführung und die Beratungsbescheinigung (§§5-7 SchKG).

Benötigt eine Frau eine Schwangerschaftskonfliktberatung, so kann sie zwischen Beratungsstellen mit unterschiedlichen weltanschaulichen Ausrichtungen wählen. Damit man überhaupt eine Beratung wahrnehmen kann, ist durch die Länder ein ausreichendes Angebot in zumutbarer Entfernung1 sicherzustellen (vgl. §3 SchKG).

Möchte eine Frau die Schwangerschaft bis zur 12. Schwangerschaftswoche abbrechen, muss sie in einer anerkannten Einrichtung eine Schwangerschaftskonfliktberatung absolvieren. Sie erhält dafür einen Beratungsschein, dieser auch als Erlaubnis für den zuständigen Arzt gilt, die Schwangerschaft durch einen Eingriff abzubrechen (vgl. §7 SchKG).

4.2 Bekanntmachung

Stellt der Gynäkologe eine Schwangerschaft fest und vermutet oder weiß, dass dies bei der Schwangeren einen Konflikt darstellt, was häufig bei minderjährigen Schwangeren der Fall ist, so ist es dessen Aufgabe auf eine nahegelegene Schwangerschaftsberatungsstelle zu verweisen. Zudem werden Infomaterialien in den Praxen selbst ausgelegt, um mögliche Klienten darauf aufmerksam zu machen.

Informationsverbreiter sind neben den Gynäkologen auch häufig das Jugend-, Gesundheitsund das Sozialamt. Doch auch in Schulen informieren häufig Lehr- und Ausbildungskräfte darüber, sowie Broschüren, Zeitungsartikel oder Informationsveranstaltungen. Sehr häufig erfahren Betroffene aber über Mundpropaganda von den Beratungsstellen (vgl. HäusslerSczepan, Michel, Wienholz 2005, S. 59f.).

[...]


1 Als zumutbare Entfernung wird angesehen, wenn die Beratungsstelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln an einem Tag zu erreichen ist.

Details

Seiten
Jahr
2015
ISBN (eBook)
9783668434240
ISBN (Paperback)
9783668434257
Dateigröße
952 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Hochschule Mittweida (FH)
Erscheinungsdatum
2017 (April)
Schlagworte
schwangerschaftskonfliktberatung arbeitsfeld sozialen arbeit
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Titel: Die Schwangerschaftskonfliktberatung als Arbeitsfeld der Sozialen Arbeit