In dieser Arbeit soll zunächst der französische Polizeiapparat dargestellt werden. Im Anschluss soll die deutsche Polizei näher beleuchtet werden. Außerdem soll auf die Anschläge von Paris 2015 eingegangen und herausgearbeitet werden, welche Sicherheitsmaßnahmen sich daraus in Frankreich aber auch in Deutschland entwickelt haben.
Die Sicherheit der Bevölkerung eines Staates ist das oberste Schutzgut. Dies wird durch die Polizei und deren Sicherheitsapparat verwirklicht. Doch wie definiert sich die Polizei? Das Wort Polizei kommt aus dem griechischen „polis“ und bedeutet eine Aktivität, die eine öffentliche Ordnung in einer Stadt garantiert. Doch jedes Land hat unterschiedliche Organisations- und Aufbaustrukturen der Polizei.
Das Thema genießt aufgrund der steigenden Anzahl von Terroranschlägen in Europa besondere Aktualität.
Was wird seitens der Regierung unternommen, um Bürger auch in Zukunft zu schützen? Verschiedene Bestrebungen, Gesetze zu ändern und den Polizeiapparat besser auszustatten sowie andere Sicherheitsmaßnahmen, sollen diese Arbeit abrunden.
GLIEDERUNG
Literaturverzeichnis
Quellenverzeichnis
1 Einleitung
2 Polizeiapparat Deutschland
2.1 Grundlagen der Polizei
2.2 Organisation der Polizei
2.2.1 Die Bundespolizei
2.2.2 Das Bundeskriminalamt
2.2.3 Bundesamt für Verfassungsschutz und Bundesnachrichtendienst
2.2.4 Polizei- und Ordnungsbehörden der Länderpolizei
3 Polizeiapparat Frankreich
3.1 Grundlagen der Polizei
3.2 Organisation der Polizei
3.2.1 La Police Municipale
3.2.2 La Police Nationale
3.2.3 La Gendarmerie Nationale
4 Sicherheitsmaßnahmen nach den Anschlägen in Frankreich 2015
4.1 Terroranschläge in Paris 2015
4.2 Ausnahmezustand („Etat d'urgence“)
4.3 Sicherheitsmaßnahmen
5 Vergleich und Fazit
Anhang
Abbildungsverzeichnis
Verzeichnis der Internetquellen
LITERATURVERZEICHNIS
Buisson, Jacques, Police - Pouvoirs et devoirs, o. O., Dalloz, 2015.
Chapus, Ren é , Droit administratif général Tome 1, 15. Auflage, Paris, Editions Montchrestien, 2001.
Dupic, Emmanuel, Droit de la Sécurité intérieure, Issy-les-Moulineaux, Lextenso éditions, 2014.
Götz, Volkmar, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 15. Auflage, München, Beck Verlag, 2013.
Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 2. Auflage, München, C.H. Beck'sche Verlagsbuchhandlung, 1996.
Schenke, Wolf-Rüdiger, Polizei- und Ordnungsrecht, 9. Auflage, Heidelberg, C. F. Müller, 2016.
Schmidt, Rolf, Polizei- und Ordnungsrecht, 17. Auflage, Hamburg, RS Verlag, 2015.
Thiel, Markus, Polizei- und Ordnungsrecht, 3. Auf
QUELLENVERZEICHNIS
Reportagen:
Attentats 2015: Dans le secret des cellules de crise, Sender France 2, Erstausstrahlung am 03.01.2016.
É tat d'urgence, Sender France 2, Erstausstrahlung 22. Januar 2016.
SONSTIGE QUELLEN
Interview:
Pr., L.: Interview zur Police Municipale, 29.04.2016.
1. Einleitung
Die Sicherheit der Bevölkerung eines Staates ist das oberste Schutzgut. Dies wird durch die Polizei und deren Sicherheitsapparat verwirklicht. Doch wie definiert sich die Polizei? Das Wort Polizei kommt aus dem griechischen „polis“ und bedeutet eine Aktivität, die eine öffentliche Ordnung in einer Stadt garantiert[1].
Doch jedes Land hat unterschiedliche Organisations- und Aufbaustrukturen der Polizei. In dieser Arbeit soll zunächst der französische Polizeiapparat dargestellt werden. Im Anschluss soll die deutsche Polizei näher beleuchtet werden.
Außerdem erläutert werden sollen die Anschläge von Paris 2015 und welche Sicherheitsmaßnahmen sich daraus in Frankreich aber auch in Deutschland entwickelt haben.
Das Thema genießt, aufgrund der steigenden Anzahl von Terroranschlägen in Europa, besondere Aktualität.
Was wird seitens der Regierung unternommen, um Bürger auch in Zukunft zu schützen? Verschiedene Bestrebungen, Gesetze zu ändern und den Polizeiapparat besser auszustatten sowie andere Sicherheitsmaßnahmen, sollen diese Arbeit abrunden.
2. Polizeiapparat Deutschland
2.1 Grundlagen der Polizei
Das Polizeirecht bildet ein Teilgebiet des besonderen Verwaltungsrechts und regelt das Recht der staatlichen Gefahrenabwehr im weiteren Sinne[2].
Der Polizeibegriff kann unterschiedlich definiert werden[3]. Polizei im materiellen Sinne bedeutet die staatliche Tätigkeit, die den Dienst zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit beschreibt. Polizei im institutionellen Sinne beschreibt alle Stellen und Einheiten, die der Polizei als gesamten Organisationsbereich zugeordnet sind und sich in den einzelnen Bundesländern zahlenmäßig unterscheiden. Polizei im formellen Sinne umfasst alle Aufgaben der Polizei, wie etwa die Gefahrenabwehr für die öffentliche Sicherheit sowie die Feststellung, Verhinderung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Es kann weiterhin zwischen Verwaltungs- und Vollzugspolizei unterschieden werden.
Die rechtlichen Grundlagen finden sich im allgemeinen und besonderen Polizei- und Ordnungsrecht[4]. Jedes Bundesland hat sein eigenes Polizeiorganisationsgesetz, z.B. Thüringen: Thüringer Polizeiaufgabengesetz (ThürPAG). Für die Strafverfolgung gelten weiterhin die Strafprozessordnung (StPO), das Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung (EGStPO) sowie das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).
Oberste Aufgabe der Polizei ist stets, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren[5]. Dies schließt die Verhinderung künftiger Taten und Verhütung von Straftaten mit ein. Zur Gefahrenabwehr sind vorrangig die Ordnungsbehörden zuständig, soweit diese befugt sind. Im Eilfall kann die Vollzugspolizei handeln[6].
Die öffentliche Sicherheit bedeutet in diesem Zusammenhang die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, die Unverletzlichkeit subjektiver Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen (umfasst das Privatrecht, Eigentum, Besitz, das allgemeine Persönlichkeitsrecht, Leben, Gesundheit und Freiheit[7]) sowie die Unverletzlichkeit der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt[8].
Voraussetzung für das Eingreifen der Polizei muss eine Gefahr sein[9]. Was eine Gefahr ist, wird u.a. im Thüringer Ordnungsbehördengesetz definiert. Im § 54 Nr. 3a ThürOBG heißt es: „Im Sinne dieses Gesetzes ist eine konkrete Gefahr: eine Gefahr, das heißt eine Sachlage, bei der im einzelnen Falle die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass bei ungehindertem Fortgang in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird“.
2.2 Organisation der Polizei
2.2.1 Die Bundespolizei
Die Bundespolizei (Abbildung 1), früher als Bundesgrenzschutz bekannt, ist eine bundeseigene Behörde (Art. 87 GG) und untersteht dem Bundesministerium des Inneren (§ 21 I BPolG)[10]. Sie hat vielfältige Aufgaben[11]. Neben der Aufgabe des Grenzschutzes (§ 2 I, II BPolG), ist sie für die Gefahrenabwehr im Bereich der Bahnanlagen (§ 3 BPolG) und des Luftverkehrs (§ 4 BPolG) zuständig. Außerdem sorgt sie für den Schutz von Bundesorganen (§ 5 BPolG) und unterstützt andere Bundesbehörden, wie z.B. das Bundeskriminalamt (§ 9 I BPolG). Weiterhin werden durch die Bundespolizei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verfolgt (§§ 12, 13 BPolG). Sie leistet auch Hilfe bei Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücken (Art. 35 II 2 GG i. V. m. § 11 I Nr. 2 BPolG). Besonders verantwortlich ist die Bundespolizei für die Abwehr drohender Gefahren für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes (Art. 91 I GG i. V. m. § 11 I Nr. 3 BPolG). Sie kann außerdem auf Anordnung der Bundesregierung im Notstands- und Verteidigungsfall oder im Ausland und zur Unterstützung des Bundesamtes für Verfassungsschutzes eingesetzt werden (Art. 91 II i.V.m. § 7 BPolG; § 8 BpolG).
Zurzeit hat die Bundespolizei 40.310 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen[12].
Zu den Behörden der Bundespolizei gehören das Bundespolizeipräsidium, die Bundespolizeidirektionen und die Bundespolizeiakademie (§ 57 I BPolG)[13] sowie die Spezialeinheit GSG9, die als Anti-Terror-Einheit ausgebildet ist.
2.2.2 Das Bundeskriminalamt
Das Bundeskriminalamt wurde durch den Bund eingerichtet, der seine Kompetenzen in Art. 73 Nr. 10 und Art. 87 I 2 GG hat[14]. Der Sitz befindet sich in Wiesbaden. Seine Aufgaben sind gem. § 1 I BKAG die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten. Weiterhin hat das Bundeskriminalamt zur Aufgabe, Gefahren von internationalem Terrorismus abzuwehren, wenn die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder eine oberste Landespolizeibehörde eine Übernahme ersucht. Weiterhin stellt es das Nationale Zentralbüro der BRD für Interpol (Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation) dar[15].
Weiterhin hat das BKA eine Vielzahl von Spezialbefugnissen, wie etwa Datenerhebung aus dem Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen (§ 20h BKAG), verdeckte Eingriffe in informationstechnische Systeme (§ 20k BKAG) oder Überwachung von Telekommunikation (§§ 20l f BKAG)[16]. Weiterhin kann das Bundeskriminalamt die Strafverfolgung in internationalen Fällen aufnehmen und kann dabei Zeugenschutz gewährleisten (§§ 4 I Nr. 1-4
i. V. m. §6 BKAG). Es dient auch als nationale Zentralstelle für den Austausch strafverhütungs- und strafverfolgungsrelevanter Informationen zwischen Bund und Ländern (§§ 2, 11 BKAG). Es werden gem. § 5 I BKAG die Mitglieder der Verfassungsorgane des Bundes persönlich beschützt[17].
2.2.3 Bundesamt für Verfassungsschutz und Bundesnachrichtendienst
Das Bundesamt für Verfassungsschutz dient als Nachrichtendienst vor allem dem Schutz der Verfassung und ist im Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) normiert[18]. Die Informationseingriffe dürfen dabei schon im Vorfeld von stattfindenden Gefahren und auch verdeckt erfolgen. Es gilt laut Gesetzgeber nicht als eine Polizeidienststelle, da es an polizeilichen Befugnissen fehlt (§ 8 III BVerfSchG).
Weiterhin keine polizeiliche Dienststelle i. S. d. Gesetzes stellt der Bundesnachrichtendienst dar. Dieser ist aber essentiell für die Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland, die von Bedeutung für die BRD sind[19].
2.2.4 Polizei- und Ordnungsbehörden der Länderpolizei
Bei Bundesländern mit Einheitssystem (Baden-Württemberg, Bremen, Sachsen, Saarland) gliedert sich die Polizei in Polizeibehörden und Polizeivollzugsdienst[20]. Dabei untergliedert sich der Polizeivollzugsdienst in Schutzpolizei, Kriminalpolizei, Bereitschaftspolizei und Wasserschutzpolizei[21]. Hierbei obliegt der Schutzpolizei der allgemeine Polizeivollzugsdienst mit Gefahrenabwehr. Die Kriminalpolizei dient der Aufklärung und Verfolgung von strafbaren Handlungen und die Bereitschaftspolizei unterstützt andere Polizeiteile als Reserve und kann in Katastrophenfällen Hilfe leisten. Weiterhin bildet sie Polizeibeamte aus und weiter.
Jedes Bundesland verfügt zudem über ein „SEK“ (Spezialeinsatzkommando)[22].
Bei Bundesländern mit Trennungssystem werden die Aufgaben der Gefahrenabwehr in unterschiedlicher Weise auf zwei Behördengruppen verteilt[23]. Auf der einen Seite steht eine entpolizeiliche Ordnungsbehörde und auf der anderen Seite eine Polizei im organisatorischen Sinne. In Thüringen lautet dies beispielsweise Ordnungsbehörde und Polizei (§ 1 ThürOBG, § 1 ThürPAG).
Trotz des Trennungssystems gibt es die Untergliederung in Schutzpolizei, Kriminalpolizei und Bereitschaftspolizei sowie Wasserschutzpolizei. Besonders im Trennungssystem ist das geltende Enumerationsprinzip. Dies besagt, dass die Ordnungsbehörde zuständig ist, wenn eine Angelegenheit nicht ausdrücklich der Polizei zugewiesen wurde[24].
Aufbau und Struktur der Polizei in den einzelnen Bundesländern findet sich in den jeweiligen Polizeiaufgabengesetzen (z.B. ThürPAG).
3. Polizeiapparat Frankreich
3.1 Grundlagen der Polizei
Die Polizei in Frankreich heißt „La Police“ und gliedert sich in „La Police Municipale“, „La Police Nationale“ und „La Gendarmerie Nationale“[25]. Sie untersteht dem Innenministerium („Ministère de l'Intérieur“). Grundlegend ist die Polizei verantwortlich, jede Störung der öffentlichen Ordnung („Ordre public“) zu verhindern[26][27]. Sie soll also die öffentliche Ordnung aufrecht erhalten[28]. Es wird zwischen Police Administratif und Police Judiciaire unterschieden[29]. Die Police Administratif gehört zum Verwaltungsrecht, sichert die öffentliche Ordnung und wird im Namen der Bürger ausgeführt. Sie dient dazu, jegliche Störung der öffentlichen Ordnung zu verhindern. An der Spitze steht der Premierminister, darunter der „Préfet“ (Präfekt) und der „Maire“ (Bürgermeister).
Auf der anderen Seite wird die Police Judiciaire zum Strafrecht zugeordnet und im Namen des Staates ausgeführt. Das wesentliche Ziel ist es, Straftaten zu verfolgen, Zeugen zu vernehmen und Beweismittel zu sichern[30] (Code de la Procédure Pénale Art. 14). An der Spitze steht der „Procureur de la Republique“ (Bundesanwalt der Republik). Bei beiden - Police Administrative sowie Police Judiciaire - sind die ausführenden Einheiten die Beamten der Police Nationale, Police Municipale und Gendarmerie.
Weiterhin unterschieden wird bei dem Aufbau der französischen Polizei zwischen nationalem, lokalem und kommunalem Niveau[31].
Auf nationaler Ebene wird die Macht durch den Premier Ministre sowie den Président de la Republique ausgeübt.
Auf lokaler Ebene wird die Macht durch den Préfet (im Namen des Staates) und den Bürgermeister (bei einer Mindesteinwohnerzahl von 20.000) ausgeübt[32][33]. Auf kommunalem Niveau wird die Macht durch den Bürgermeister ausgeübt, der an der Spitze der Police Municipale steht[34].
Eine Maßnahme der Polizei muss immer notwendig und angemessen sein[35]. Außerdem ist es wichtig, dass sie legal ist[36].
3.2 Organisation der Polizei
3.2.1 La Police Municipale
Die Police Municipale (Abbildung 2) spielt eine wichtige Rolle im französischen Sicherheitsapparat[37]. Sie unterstützt die Police Nationale[38] und übt die Gewalt der Police Administrative aus[39]. Der Bürgermeister einer französischen Kommune (mind. 20.000 Einwohner) steht an der Spitze der Police Municipale[40]. Er trägt die Polizeigewalt.
Im Article L2212-2 Code Général des Collectivités Territoriales sind die Aufgaben der Police Municipale beschrieben (Siehe Anhang - 1.). Sie garantiert Ordnung, Sicherheit und das öffentliche Gesundheitswesen. Sie ist vor allem eine Polizei, die die Nähe zu den Bürgern sucht und den Kontakt herstellt.
Die Belegschaft der Police Municipale gestaltete sich von 2012 - 2014 wie folgt[41]:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
*keine vergleichbaren Daten vorhanden
In den Jahren 2012 bis 2014 stieg die Zahl der Belegschaft der Police Municipale in fast allen Bereichen an. Im Bereich der Polizeibeamten der Police Municipale
(PM) konnte ein Anstieg von 969 Beamten verzeichnet werden. Unter der Verkehrspolizei, hier im speziellen den „Agents de suveillance de la voie publique“ (ASVP), die für die Autobahnüberwachung zuständig sind, wurden in 2 Jahren 638 neue Beamte eingestellt. Die Zahl der Feldhüter („gardes- champêtres“- GC) sank um 2 Personen. Die Anzahl der Hundestaffeln („agents cynophiles“) belief sich im Oktober 2014 auf 268 Personen mit 263 Hunden. Für das Jahr 2015 wurden von der Regierung allerdings noch keine Zahlen veröffentlicht[42].
3.2.2 La Police Nationale
Die Police Nationale (Abbildungen 3) wird im ersten Titel des IV Buches des Code de la sécurité intérieure, speziell im Artikel L.411-1 definiert: „Die Police Nationale ist vom Innenministerium abhängig, unter den Anordnungen der Strafprozessordnung (Code de procédure pénale) und bedingt der Ausübung der Police Judiciare.“[43] [44].
Die sogenannten „Zones de Défense et du Securité“ (Verteidigungs- und Sicherheitszonen) sind im Artikel R°1211-4 des Code de la Défense definiert: Paris, Lille, Rennes, Bordeaux, Marseille, Lyon und Metz[45].
Die Police Nationale gliedert sich in „Les Directions“ (Die Führungspitze), „Les entiés directement rattachées“ (Die Spezialeinheiten) sowie „Les établissements publics“ (Die öffentlichen Einheiten)[46].
Les Directions (Die Führungsspitzen)
a) La Direction des Ressources et des Comp é tences de la Police Nationale (DRCPN)[47]
Der DRCPN wurde im Jahr 2010 gegründet und ist für die allgemeine Ausrichtung der Police Nationale sowie Ausbildung des Personals und Verwaltung der Ressourcen verantwortlich. Zu ihrem Stamm zählen ca. 3.000 Polizisten in verschiedenen Standorten Frankreichs. Der DRCPN ist verantwortlich für die Renovierung und Lenkung des Polizeipersonals.
b) L'Inspection G é n é rale de la Police Nationale (IGNP)[48]
Die Generalinspektion der Police Nationale ist der nationale Service für die Kontrolle der Polizeizentralen. Er besteht aus 7 Delegationen der Generalpolizei der Police Nationale, welche in Bordeaux, Lille, Lyon, Marseille, Metz, Paris und Rennes liegen. Er hat u.a. folgende Aufgaben: Durchführung von Audits sowie unangekündigten Inspektionen der Polizeidienststellen. Weiterhin gibt er Studien in Auftrag zur Verbesserung der Funktionsweise der Dienstleistungen der Polizei. Er kontrolliert außerdem Polizeibeamte, Gesetze und Verordnungen.
c) La Direction Centrale de la Police Judiciaire (DCPJ; Kriminalpolizei)[49]
Die Kriminalpolizei der Police Nationale wurde in den frühen 1920er Jahren gegründet. Sie verfügt über einen Stab von ca. 5.300 Polizisten und trägt vor allem zur Bekämpfung organisierter Kriminalität und Terrorismus bei.
[...]
[1] Buisson, Jacques: Police - Pouvoirs et devoirs, o.O., 2015, S. 1.
[2] Thiel, Markus: Polizei- und Ordnungsrecht, Baden-Baden, 2016, S. 19.
[3] Lisken/Denninger: Handbuch des Polizeirechts, München, 1996, S. 42.
[4] Schenke, Wolf-Rüdiger: Polizei- und Ordnungsrecht, Heidelberg, 2016, S. 9.
[5] Schmidt, Rolf: Polizei- und Ordnungsrecht, Hamburg, 2015, S. 13.
[6] Schmidt, Rolf: Polizei- und Ordnungsrecht, Hamburg, 2015, S. 14.
[7] Götz, Volkmar: Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, München, 2013, S. 20.
[8] Schmidt, Rolf: Polizei- und Ordnungsrecht, Hamburg, 2015, S. 16.
[9] Schmidt, Rolf: Polizei- und Ordnungsrecht, Hamburg, 2015, S. 16.
[10] Thiel, Markus: Polizei- und Ordnungsrecht, Baden-Baden, 2016, S. 35.
[11] Schenke, Wolf-Rüdiger: Polizei- und Ordnungsrecht, Heidelberg, 2016, S. 268.
[12] URL 1.
[13] Schenke, Wolf-Rüdiger: Polizei- und Ordnungsrecht, Heidelberg, 2016, S. 268.
[14] Schenke, Wolf-Rüdiger: Polizei- und Ordnungsrecht, Heidelberg, 2016, S. 269.
[15] Thiel, Markus: Polizei- und Ordnungsrecht, Baden-Baden, 2016, S. 36.
[16] Schenke, Wolf-Rüdiger: Polizei- und Ordnungsrecht, Heidelberg, 2016, S. 269.
[17] Schenke, Wolf-Rüdiger: Polizei- und Ordnungsrecht, Heidelberg, 2016, S. 270.
[18] Schenke, Wolf-Rüdiger: Polizei- und Ordnungsrecht, Heidelberg, 2016, S. 271.
[19] Schenke, Wolf-Rüdiger: Polizei- und Ordnungsrecht, Heidelberg, 2016, S. 273.
[20] Schenke, Wolf-Rüdiger: Polizei- und Ordnungsrecht, Heidelberg, 2016, S. 274.
[21] Schenke, Wolf-Rüdiger: Polizei- und Ordnungsrecht, Heidelberg, 2016, S. 275.
[22] URL 2.
[23] Schenke, Wolf-Rüdiger: Polizei- und Ordnungsrecht, Heidelberg, 2016, S. 276.
[24] Schenke, Wolf-Rüdiger: Polizei- und Ordnungsrecht, Heidelberg, 2016, S. 276.
[25] Dupic, Emmanuel: Droit de la sécurité intérieure, Issy-les-Moulineaux, 2014, S. 25.
[26] Souvignet, Xavier, Droit administratif 2015-2016, S. 2.
[27] Buisson, Jacques: Police - Pouvoirs et devoirs, o.O., 2015, S. 3.
[28] Chapus, René, Droit administratif général Tome 1, S. 699.
[29] Entscheidungen Conseil d'Ètat, Baud, 1951 und Tribunal de Conflit, Nualek, 1951.
[30] Buisson, Jacques: Police - Pouvoirs et devoirs, o.O., 2015, S. 3.
[31] Souvignet, Xavier, Droit administratif 2015-2016, S. 8.
[32] Entscheidung Conseil d'Ètat, Labonne, 1919.
[33] Chapus, René, Droit administratif général Tome 1, S. 700.
[34] Chapus, René, Droit administratif général Tome 1, S. 713.
[35] Entscheidung: Conseil d'Ètat, Benjamin, 1933.
[36] Chapus, René, Droit administratif général Tome 1, S. 699.
[37] Dupic, Emmanuel: Droit de la sécurité intérieure, Issy-les-Moulineaux, 2014, S. 124.
[38] Interview L. Pr., Chef de la Police Municipale - Anhang 2.
[39] Dupic, Emmanuel: Droit de la sécurité intérieure, Issy-les-Moulineaux, 2014, S. 124.
[40] Article L132-1 Code de la sécurité intérieure (siehe Anhang).
[41] URL 3.
[42] Interview L. Pr., Chef de la Police Municipale - Anhang 2.
[43] Dupic, Emmanuel: Droit de la sécurité intérieure, Issy-les-Moulineaux, 2014, S. 27.
[44] Loi n° 66-492 du 9 juillet 1966 portant organisation de la police nationale.
[45] Dupic, Emmanuel: Droit de la sécurité intérieure, Issy-les-Moulineaux, 2014, S. 36.
[46] URL 4.
[47] URL 5.
[48] URL 6.
[49] URL 7.