In der vorliegenden Arbeit wird die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüfung als bedeutender Faktor der Abschlussprüfung vorgestellt. Es wird zwischen interner und externer Qualitätssicherung differenziert und auf die dazugehörigen Qualitätssicherungs- und Prüfungsstandards eingegangen. Zu Beginn der vorliegenden Arbeit erfolgt eine Erläuterung des Berufsbildes des Wirtschaftsprüfers. Weiter werden die rechtlichen Grundlagen der internen und externen Qualitätssicherungssicherung skizziert.
Der Fokus der Arbeit liegt auf den neuen gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der Qualitätssicherung. Schwerpunktmäßig setzt sich die Arbeit mit dem Entwurf eines neuen Qualitätsstandards des IDW (IDW EQS 1) und der neuen Fassung des Prüfungsstandards IDW PS 140 auseinander. Daneben werden die Neuerungen der Berufssatzung (BS WP/vBP) bzw. des § 55b Wirtschaftsprüferordnung (WPO) skizziert.
Die Arbeit bietet insbesondere eine Übersicht über die Neuerungen bzw. Änderungen des IDW EQS 1 gegenüber der VO 1/2006 als Standards der internen Qualitätssicherung. Weiterhin werden die neuen rechtlichen Regelungen der externen Qualitätskontrolle vorgestellt und die wesentlichen Änderungen zu den vorherigen Regelungen hervorgehoben. Die Arbeit schließt mit einer Zusammenfassung der beschriebenen Thematik und einem Ausblick ab.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Qualitätsicherung
2.1 Grundlagen
2.2 Rechtlicher Rahmen der Qualitätssicherung
3 Interne Qualitätssicherung
3.1 Begriff
3.2 Der neue Qualitätssicherungsstandard des IDW
3.3 Wesentlichen Änderungen im Vergleich
3.3.1 Anwendungsbereich
3.3.2 Grad der Verbindlichkeit
3.3.3 Aufbau und Form
3.3.4 Inhalt
4 Externe Qualitätssicherung
4.1 Begriff
4.2 Der neue Standard IDW EPS 140 n. F. in der Qualitätskontrolle
4.3 Wesentliche Änderungen im Vergleich
5 Fazit und Ausblick
Literaturverzeichnis
Verzeichnis der Gesetze und sonstiger Normen
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
Hinter der gesetzlichen Abschlussprüfung in Deutschland verbirgt sich eine Öffentlichkeitsfunktion.[1] Durch Abschlussprüfungen soll die Aussagefähigkeit und Verlässlichkeit des Jahresabschlusses von kapitalmarktorientierten Unternehmen sichergestellt werden.[2] Die Kernaufgabe von Wirtschaftsprüfern[3] besteht in der Durchführung von Abschlussprüfungen.[4] Investoren und Gläubiger bauen ihre Entscheidungen, in ein Unternehmen zu investieren oder Kredite zu gewähren, auf Basis von bestätigten Abschlüssen auf. Dementsprechend spielt die Qualität der Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern eine bedeutende Rolle für die Kapitalgeber und die Öffentlichkeit.[5] Im Hinblick auf das Interesse der Öffentlichkeit und der zunehmenden Komplexität von Jahresabschlussprüfungen aufgrund Veränderungen hinsichtlich Größe, Aufbau und Modernisierung der Prüfungsobjekte, wird dem Abschlussprüfer die sachgerechte Urteilsbildung erschwert.[6] Deshalb ist die Entwicklung von Verfahren zur Sicherstellung der Prüfungsqualität und zur Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis notwendig.[7] Vergangene Unternehmensschieflagen, so z. B. aus der jüngsten Finanzmarkt- und Wirtschaftskrise, resultierten u. a. aus der unzureichenden Prüfqualität.[8]
Damit Wirtschaftsprüfer geeignete Maßnahmen und Kontrollen zur Gewährleistung einer ausreichenden Prüfungsqualität umsetzen können, haben das Institut für Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) und die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) im Jahre 2006 die gemeinsame Stellungnahme „Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis“ (VO 1/2006) bekanntgegeben.[9] Daneben besteht für Wirtschaftsprüfer die Verpflichtung, sich einer Qualitätskontrolle zu unterziehen, um die gesetzlichen Abschlussprüfungen durchführen dürfen.[10] Das Ziel der Qualitätskontrolle besteht insbesondere darin, Mängel in der Qualitätssicherung aufzudecken und zu beheben, um damit die Qualität in der Dienstleistung der Wirtschaftsprüfer als Abschlussprüfer zu erhöhen.[11]
In der vorliegenden Arbeit wird die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüfung als bedeutender Faktor der Abschlussprüfung vorgestellt. Es wird zwischen interner und externer Qualitätssicherung differenziert und auf die dazugehörigen Qualitätssicherungs- und Prüfungsstandards eingegangen. Zu Beginn der vorliegenden Arbeit erfolgt eine Erläuterung des Berufsbildes des Wirtschaftsprüfers. Weiter werden die rechtlichen Grundlagen der internen und externen Qualitätssicherungssicherung skizziert.
Der Fokus der Arbeit liegt auf den neuen gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der Qualitätssicherung. Schwerpunktmäßig setzt sich die Arbeit mit dem Entwurf eines neuen Qualitätsstandards des IDW (IDW EQS 1) und der neuen Fassung des Prüfungsstandards IDW PS 140 auseinander. Daneben werden die Neuerungen der Berufssatzung (BS WP/vBP) bzw. des § 55b Wirtschaftsprüferordnung (WPO) skizziert.
Die Arbeit bietet insbesondere eine Übersicht über die Neuerungen bzw. Änderungen des IDW EQS 1 gegenüber der VO 1/2006 als Standards der internen Qualitätssicherung. Weiterhin werden die neuen rechtlichen Regelungen der externen Qualitätskontrolle vorgestellt und die wesentlichen Änderungen zu den vorherigen Regelungen hervorgehoben. Die Arbeit schließt mit einer Zusammenfassung der beschriebenen Thematik und einem Ausblick ab.
2 Qualitätsicherung
2.1 Grundlagen
Die Qualität der Abschlussprüfung ist begrifflich weder im Gesetz noch in der Berufssatzung zu finden.[12] Da in die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer seitens der Geschäftspartner[13] und der allgemeinen Öffentlichkeit[14] ein nicht unerhebliches Maß an Vertrauen gesetzt wird, sind die Wirtschaftsprüfer verpflichtet, eine angemessene Qualität ihrer Arbeit auf langfristige Sicht sicherzustellen.[15] Die Auftraggeber der Wirtschaftsprüfer bzw. die Öffentlichkeit erwarten ein zuverlässiges Prüfungsurteil. Hierauf aufbauend werden fundierte Entscheidungen getroffen. Eine Vielzahl von Vorschriften ist darauf ausgerichtet, die Prüfungsqualität zu gewährleisten.[16] Die Qualität der Dienstleistung der Abschussprüfer ergibt sich aus der Erfüllung aller geltenden Regelungen, die in einer Beziehung zu den mit der Abschlussprüfung verbundenen Tätigkeiten und den ausführenden Personen stehen.[17]
2.2 Rechtlicher Rahmen der Qualitätssicherung
Für die interne Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüfung bestehen nachfolgende Normierungen in Deutschland:
- §§ 43 bis 56 WPO[18]
- §§ 318, 319, 319a, 323 HGB
- Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer (BS WP/vBP)[19]
- Entwurf eines IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW EQS 1), welcher die gemeinsame Stellungnahme der WPK und des IDW: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (VO 1/2006)[20] ersetzt
Das HGB und die WPO enthalten gesetzliche Regelungen hinsichtlich der Bedingungen, zu denen die Qualitätssicherung zu erfolgen hat.[21] Die BS WP/vBP enthält Bestimmungen zur Sicherung der Qualität der Berufsarbeit.[22] Für die Facharbeit des Berufsstandes der Wirtschaftsprüfer sowie für die Grundsätze zur Qualitätssicherung ist das Institut der Wirtschaftsprüfer e. V. (IDW) zuständig. Das IDW veröffentlicht Stellungnahmen, die als Berufsstandards gelten und von den Wirtschaftsprüfern zu beachten sind.[23] Die Anforderungen an die interne Qualitätssicherung gemäß dem IDW EQS 1 stellt eine dieser Stellungnahmen dar.[24]
Für die externe Qualitätssicherung ergeben sich nachfolgende Normierungen:
- § 319 Abs. 1 S. 3 HGB i. V. m. §§ 57 a Abs. 1 S. 1, Abs. 6 S. 8 WPO
- Art. 43 der Abschlussprüferrichtlinie
- Satzung für Qualitätskontrolle (SaQK)[25]
- IDW Prüfungsstandard (IDW PS) 140 n. F.[26]
Aus § 319 Abs. 1 S. 3 HGB i. V. m. § 57 a Abs. 1 S. 1 WPO ergibt sich die Verpflichtung der Wirtschaftsprüfer zur Teilnahme am externen Qualitätskontrollverfahren, wenn die Wirtschaftsprüfer die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfung gem. § 316 HGB durchführen. Gemäß § 57a Abs. 6 S. 8 WPO beträgt die Gültigkeit der Teilnahmebescheinigung zur externen Qualitätskontrolle sechs Jahre. Artikel 43 der Abschlussprüferrichtlinie bezieht sich auf die Erneuerung der Teilnahmebescheinigung bei Berufsangehörigen, die Abschlussprüfungen bei Unternehmen des öffentlichen Interesses durchführen.[27] Das IDW ist in Deutschland für die Ausarbeitung von Grundsätzen hinsichtlich der Durchführung von Qualitätskontrollen zuständig. Hierzu hat das IDW den Prüfungsstandard IDW PS 140 bekanntgegeben.[28] Der IDW PS 140 repräsentiert die Berufsauffassung bezüglich der Frage, wie eine externe Qualitätskontrolle normenkonform vorzunehmen ist.[29]
3 Interne Qualitätssicherung
3.1 Begriff
Zur internen Qualitätssicherung zählen die von Wirtschaftsprüfern eingerichteten Maßnahmen, die gewährleisten, dass Wirtschaftsprüfer die gesetzlichen und berufsständischen Pflichten gegenüber ihren Geschäftspartnern einhalten.[30] Hierbei sind solche Maßnahmen zu verstehen, die sich auf die Organisation der Wirtschaftsprüferpraxis beziehen und auf die Ausführung von Prüfungsaufträgen.[31] Die Durchführung von betriebswirtschaftlichen Prüfungen, insbesondere die Abschlussprüfung als Kernaufgabe der Wirtschaftsprüfer liegt im öffentlichen Interesse. Aus diesem Grund nimmt die Gewährleistung der Qualität in die Arbeit der Wirtschaftsprüfer einen bedeutenden Stellenwert ein.[32] Gerade in den Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers wird ein hohes Maß an Vertrauen gesetzt. Sowohl die Geschäftspartner als auch die Öffentlichkeit erwarten seitens der Wirtschaftsprüfer ein vertrauenswürdiges Urteil.[33] Deshalb ist die Entwicklung von Verfahren zur Sicherstellung der Prüfungsqualität und zur Qualitätssicherung in den Wirtschaftsprüferpraxen notwendig.[34] Mit dem Berufsgrundsatz der Gewissenhaftigkeit bei der Ausübung des Berufs der Wirtschaftsprüfer sind diese gem. § 55b WPO verpflichtet, Regeln und Vorschriften zur Einhaltung der Berufspflichten zu schaffen. Die Einhaltung dieser Regelungen ist zu überwachen und durchzusetzen.[35] Aus § 55b WPO ergibt sich die Pflicht der Wirtschaftsprüfer, ein internes Qualitätssicherungssystem einzurichten, dieses zu überwachen und durchzusetzen sowie zu dokumentieren.[36] Das Ziel eines internen Qualitätssicherungssystems zeigt sich in der Gewährleistung der ordnungsgemäßen Auftragsabwicklung der Wirtschaftsprüferpraxis. Das System muss mit ausreichender Sicherheit gewährleisten, dass der Wirtschaftsprüfer die gesetzlichen und satzungsmäßigen Anforderungen hinsichtlich der Auftragsabwicklung einhält.[37]
Damit Wirtschaftsprüfer geeignete Maßnahmen und Kontrollen zur Gewährleistung einer ausreichenden Prüfungsqualität umsetzen können, haben das IDW und die WPK in 2006 die gemeinsame Stellungnahme „Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis“ (VO 1/2006) bekanntgegeben.[38]
Die VO 1/2006 als maßgebliche Normierung der internen Qualitätssicherung enthält zum einen die Mindestanforderungen an die Qualität der beruflichen Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer und zum anderen an das einzurichtende Qualitätssicherungssystem.[39] Die VO 1/2006 ist von allen Wirtschaftsprüferpraxen anzuwenden, in der die Wirtschaftsprüfer prüfende Tätigkeiten ausführen und mindestens ein Wirtschaftsprüfer die Praxis leitet.[40] Ziel dieser Stellungnahme ist die Sicherstellung der Einhaltung der berufsständischen Normen und Pflichten.
3.2 Der neue Qualitätssicherungsstandard des IDW
Die EU-Regulierungen der Abschlussprüfung haben zu einer Überarbeitung der Regelungen und Vorschriften zur Qualitätssicherung geführt. In Deutschland trat die Realisierung der neuen EU-Regulierung durch das Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG) und das Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReg) mit Wirkung zum 17.06.2016 in Kraft. Die genannten Neuerungen führten zu Änderungen hinsichtlich des § 55b der WPO und der BS WP/vBP,[41] die zur Überarbeitung der VO 1/2006 führten.[42] Es kam zur Verabschiedung des Entwurfs des IDW-Qualitätssicherungsstandards „Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüfungspraxis“ (IDW EQS 1, Stand: 04.10.2016) durch den Hauptfachausschuss (HFA) des IDW. Der neue Standard wird als IDW QS 1 in seiner endgültigen Fassung die bisherige Gemeinsame Stellungnahme der WPK und des IDW „Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis“ (VO 1/2006, Stand: 27.03.2016) ersetzen. Damit eine Übereinstimmung mit dem IDW Prüfungsstandard „Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze für die Abschlussprüfung“ (IDW PS 201) gegeben ist, empfiehlt der HFA die Anwendung des IDW EQS 1.[43] Dies insbesondere, da die neuen berufsrechtlichen Regelungen bereits in Kraft getreten sind.[44] Die Ausarbeitung der VO 1/2006 wurde in erster Linie aufgrund von Änderungen in der WPO und der BS WP/vBP notwendig und berücksichtigt die aktuelle Rechtslage.[45] Aufgrund des aktualisierten APAReG[46] wurde der § 55 b WPO unterteilt, wonach Absatz 1 sämtliche Tätigkeiten des Wirtschaftsprüfers hinsichtlich der Einrichtung des Qualitätssicherungssystems kodifiziert und die Absätze 2 und 3 ausführlichere Sonderregelungen zum Qualitätssicherungssystem hinsichtlich der Durchführung von Abschlussprüfungen gem. § 316 HGB enthalten.[47] Konkret kam es zur Erweiterung der Anforderungen an die Organisation der Qualitätssicherung in Wirtschaftsprüferpraxen, die gesetzliche Abschlussprüfungen gem. § 316 HGB durchführen. Des Weiteren sind die Anforderungen der EU-Abschlussprüferverordnung an die Qualitätssicherung bei der Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse berücksichtigt.[48] Der Entwurf entspricht den internationalen Anforderungen des IAASB.[49] Demnach war es unumgänglich, die Erweiterungen in die Struktur der VO 1/2006 einzuarbeiten, damit das berufsständige Regelwerk nicht nur für gesetzliche Abschlussprüfungen, sondern auch für alle betriebswirtschaftlichen Prüfungen auf dem aktuellsten Stand ist.[50]
3.3 Wesentlichen Änderungen im Vergleich
3.3.1 Anwendungsbereich
Die Regelungen im IDW EQS 1 sind für alle Wirtschaftsprüferpraxen, insbesondere für Berufsangehörige in der eigenen Praxis gültig.[51] Der HFA des IDW hat die veränderten berufsrechtlichen Regelungen der WPO und der Berufssatzung in die VO 1/2006 aufgenommen und damit hervorgehoben, welche durch die neuen berufsrechtlichen Regelungen entstandenen Regelungslücken in der VO 1/2006 geschlossen werden müssen.[52] Da die WPK die VO 1/2006 zum 31.12.2016 aufgehoben hat,[53] dürften viele Wirtschaftsprüferpraxen ihr internes Qualitätssicherungssystem und -handbuch an die geänderten Bedingungen angepasst haben.[54] Die neue BS WP/vBP vom 21.06.2016 konkretisiert die gesetzlichen Anforderungen an die Qualitätssicherung im Rahmen des gesetzlichen Anwendungsbereichs der Abschlussprüfung gem. § 316 HGB. Hierdurch entstand eine von mehreren Regelungslücken zum Anwendungsbereich der VO 1/2006. Die VO 1/2006 war an internationalen Standards ausgerichtet und beinhaltete auftragsbezogen betriebswirtschaftliche Prüfungen. Der IDW EQS 1 schließt diese Regelungslücke.[55]
Die WPK sieht mit ihrer Stellungnahme vom 04.04.2017 die Hinweise auf eine Regelungslücke, die sich aufgrund der neuen BS WP/vBP zwischen dieser und der VO 1/2006 ergibt, kritisch. So ist z. B. kein Hinweis zu § 8 Abs. 2 der Berufssatzung gegeben worden. Gemäß § 8 Abs. 2 BS WP/vBP sind im Falle nachgebildeter Bestätigungsvermerke u. a. auch betriebswirtschaftliche Prüfungen durch das satzungsrechtliche Regelungswerk zur Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis erfasst. Die WPK weist darauf hin, dass sich die neue Satzung nicht allein auf Abschlussprüfungen nach § 316 HGB bezieht.[56]
3.3.2 Grad der Verbindlichkeit
Bei der VO 1/2006 war der von den Wirtschaftsprüfern wahrgenommene Grad an Verbindlichkeit nicht unerheblich. Dies, da nicht nur Mitglieder des IDW, sondern auch alle anderen Berufsangehörige[57] sich aufgrund der Beteiligung der WPK angesprochen fühlen mussten. Dennoch lässt sich aus der bisherigen VO 1/2006 ableiten, dass diese eben keine mit der Berufssatzung bzw. der WPO entsprechende Rechtsverbindlichkeit hat.[58] Für die Einhaltung der Vorgaben zur Ausgestaltung in der VO 1/2006 besteht daher keine Rechtsverbindlichkeit. Da jedoch die Nichtbeachtung der Vorgaben sich für die Wirtschaftsprüfer nachtteilig auswirken kann, kann von einer wirksamen Selbstbindung ausgegangen werden. Die Berufsangehörigen konnten bisher davon ausgehen, dass die Regelungen in der VO 1/2006 für sämtliche Berufsangehörige rechtsverbindlich waren. Dies, da die WPK mit der VO 1/2006 eine Erklärung zur Selbstbindung abgegeben hatte.[59] Hervorzuheben ist, dass der neue Standard IDW EQS 1 lediglich eine Stellungnahme des IDW darstellt, wohingegen die VO 1/2006 von der WPK und vom IDW bekanntgegeben wurde.[60] Daher ist der IDW EQS 1 formal für IDW-Mitglieder rechtsverbindlich.[61]
Da IDW EQS 1 lediglich vom IDW bekanntgegeben wurde und keine gemeinsame Verlautbarung von der WPK und IDW darstellt, geht Haasmann (2016) zurecht davon aus, dass eine Rechtsunsicherheit bezüglich der Rechtsverbindlichkeit besteht. IDW Mitglieder sind verpflichtet, die neuen Regelungen des IDW EQS 1 einzuhalten, wobei bei anderen Mitglieder es offen verbleibt, ob sie ebenfalls einen einheitlichen Qualitätssicherungsstandard als Grundlage für ihr Qualitätssicherungssystem erhalten.[62]
3.3.3 Aufbau und Form
Wird die VO 1/2006 mit dem IDW EQS 1 verglichen, zeichnet sich ab, dass die Gliederung beider Verlautbarungen weitgehend identisch ist. Auch finden sich umfassende Textteile im Kapitel 4 der VO 1/2006 im IDW EQS 1 wieder, die unverändert weitergeführt wurden. In anderen Bereiche hingegen finden sich umfassendere Änderungen. So z. B. zu den Mindestinhalten des internen Qualitätssicherungssystems, der auftragsbezogenen Qualitätssicherung und der Nachschau.[63]
3.3.4 Inhalt
Die überarbeitete WPO fasst erstmalig in § 55b den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Qualitätssicherungssystems in einem Kodex zusammen, welcher in der Berufssatzung in § 8 Abs. 1 S. 1 näher konkretisiert wird.[64] Aufgrund dieser Änderungen sieht der IDW EQS 1 im Vergleich zum Vorgänger beim Prozess der Einrichtung, Durchsetzung und Überwachung eines Qualitätssicherungssystems vor, dass dieses gem. § 55 b Abs. 1 S. 2 WPO in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang sowie zur Komplexität der beruflichen Tätigkeit stehen soll.[65] Nach beiden Stellungnahmen hat das Qualitätssicherungssystem Regelungen zu enthalten, die nach dem Tätigkeitsbereich und den Verhältnissen der Wirtschaftsprüferpraxis zur Einhaltung der Berufspflichten notwendig sind.[66] Im IDW EQS 1 wird insbesondere auf die qualitätsgefährdenden Risiken hingewiesen.[67] Weiterhin ist zum Aufbau des Qualitätssicherungssystems unter Kapitel 3 beider Verlautbarungen eine Darstellung und Erläuterung der grundlegenden Elemente ersichtlich. Hierbei sind die aufeinander aufbauenden Elemente zwingend bei der Einrichtung, Durchsetzung und Überwachung von Qualitätssicherungssystemen zu beachten. Die nachfolgende Abb. präsentiert die Grundelemente dieses Systems.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb.: Prozess zur Einrichtung, Überwachung und Durchsetzung des Qualitätssicherungssystems sowie Grundelemente des Qualitätssicherungssystems (Quelle: IDW EQS 1: Rn. 33).
Die Änderungen im IDW EQS 1 im Vergleich zur VO 1/2006 sind in der Abb. im Fettdruck hervorgehoben. Durch die Ergänzung des Begriffs der Qualitätskultur im IDW EQS 1 (vgl. Abb.) soll hervorgehoben werden, dass dieser Bestandteil einer permanenten Kultivierung, Pflege und Fortentwicklung bedarf. Inhaltlich führt die Ergänzung hinsichtlich der Qualitätskultur jedoch nicht zu einer Änderung der bisherigen Anforderungen.[68] Im Vergleich zur bisherigen VO 1/2006 sind die Elemente des Qualitätssicherungssystems um einen neuen Bestandteil „Festlegung der Qualitätsziele“ (vgl. Abb.) ergänzt worden. Hieraus soll hervorgehen, dass auch die Möglichkeit besteht, andere Ziele mit dem internen Qualitätssicherungssystem zu verfolgen. Andere Ziele könnten z. B. die Einschränkung von Haftungsrisiken, Erreichung finanzieller Ziele oder das Erfüllen von Stakeholder-Erwartungen sein. Die gesetzten Ziele stellen die Grundlage für das Feststellen und Beurteilen der qualitätsgefährdenden Risiken der Wirtschaftsprüferpraxis dar.[69] Nach der VO 1/2006 waren lediglich die klassischen Compliance-Ziele zu verfolgen. Der neue Standard ermöglicht die Erweiterung der Ziele.[70]
[...]
[1] Vgl. Velte/Stawinoga (2016): 136.
[2] Vgl. Jehle (2007): 1.
[3] Im Folgenden wird allgemein zur Vereinfachung vom Berufsstand der Wirtschaftsprüfer gesprochen, wobei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften miteingeschlossen sind.
[4] Vgl. Förschle/Peemöller (2004): 704.
[5] Vgl. Jehle (2007): 93.
[6] Vgl. Lück (1999): 204.
[7] Vgl. Lück (1999): 204.
[8] Vgl. Marten/Quick/Ruhnke (2015): 586.
[9] Vgl. Berufsbild 19/20) oder QS WP: 86). Suchen! Finde ich nicht mehr.
[10] Vgl. Jehle (2007): 21.
[11] Vgl. Marten/Quick/Ruhnke (2015): 602 f.
[12] Vgl. Marten/Quick/Ruhnke (2015): 586.
[13] Geschäftspartner von Wirtschaftsprüfern sind Kapitalgesellschaften, die verpflichtet sind, gesetzliche Abschlussprüfungen durchzuführen und wirtschaftliche Unternehmen ab einer bestimmten Größe (vgl. Löffelholz/Hüsch/Ernst-Auch (2014): 76.
[14] Vgl. Beeck/Hömberg/Krommes (2015): 85.
[15] Vgl. Graumann (2015): 62 f.
[16] Vgl. Beeck/Hömberg/Krommes (2015): 85.
[17] Vgl. Marten/Quick/Ruhnke (2015): 586.
[18] Durch die Änderung des Abschlussprüferreformgesetzes (APAReG) kam es zur Anpassung des § 55b WPO. § 55 b WPO enthält nunmehr erweiterte und nähere Vorgaben zur Ausgestaltung des Qualitätssicherungssystems in Wirtschaftsprüferpraxen und berücksichtigt die Neufassung der BS WP/vBP (vgl. Petersen/Geithner (2016): 8).
[19] Durch die Änderung des APAReG kam es zur Neuregulierung in der BS WP/vBP. Diese datiert vom 21.06.2016 und ist am 23.09.2016 in Kraft getreten (vgl. Petersen/Geithner (2016): 17).
[20] Vgl. Marten/Quick/Ruhnke (2015): 587.
[21] Vgl. Graumann (2015): 63.
[22] Vgl. Beeck/Hömberg/Krommes (2015): 86.
[23] Vgl. IDW (2012): 228.
[24] Vgl. Marten/Quick/Ruhnke (2015): 587.
[25] Aufgrund des Inkrafttretens des APAReG am 17.06.2016 kam es auch zur Anpassung der SaQK (vgl. Lenz (2017): 19; WPK Satzung für Qualitätskontrolle vom 21.06.2016, in Kraft getreten am 08.09.2016).
[26] Vgl. Marten/Quick/Ruhnke (2015): 603 ff.
[27] Vgl. Marten/Quick/Ruhnke (2015): 604 ff.
[28] Vgl. Gelhausen (2017): 595.
[29] Vgl. Marten/Quick/Ruhnke (2015): 606.
[30] Vgl. Marten/Quick/Ruhnke (2015): 587.
[31] Vgl. Marten/Quick/Ruhnke (2015): 587.
[32] Vgl. Hafele/Mayer (2015): 782.
[33] Vgl. Hafele/Mayer (2015): 782.
[34] Vgl. Lück (1999): 204.
[35] Vgl. Beeck/Hömberg/Krommes (2015): 86.
[36] Vgl. Beeck/Hömberg/Krommes (2015): 86.
[37] Vgl. Gelhausen (2017): 446.
[38] Vgl. Beeck/Hömberg/Krommes (2015): 86 ff.
[39] Vgl. Graumann (2015): 64.
[40] Vgl. Graumann (2015): 64. Die VO 1/2006 wurde zwischenzeitlich vom IDW infolge des am 17.06.2016 in Kraft getretenen APAReG überarbeitet und wird durch den neuen Standard, den IDW EQS 1 „Entwurf eines IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis“ abgelöst (vgl. hierzu Kapitel 3.3.2).
[41] In Kraft getreten am 23.09.2016 (vgl. BS WP/vBP vom 21.06.2016).
[42] Vgl. Gelhausen (2017): 417. Auf wesentliche Vorschriften wird in Kapitel 3.3 näher eingegangen.
[43] Vgl. IDW EQS 1: Einleitung.
[44] Vgl. IDW EQS 1: Rn. 11.
[45] Vgl. Farr/Niemann (2017): 341.
[46] Gesetz zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (APAReG) am 17.06.2016 in Kraft getreten (vgl. IDW EQS 1: Rn. 11).
[47] Vgl. Petersen/Geithner (2016): 8.
[48] Vgl. Farr/Niemann (2017): 341.
[49] Vgl. WP Praxis – Wirtschaftsprüfung (2016): 331.
[50] Vgl. Farr/Niemann (2017): 341.
[51] Vgl. Farr/Niemann (2017): 342, IDW EQS 1: Rn. 12. Vereidigte Buchprüfer sind hierunter eingeschlossen, obwohl sie gemäß der WPO nicht unter Berufsangehörige fallen.
[52] Vgl. Farr/Niemann (2017): 342.
[53] Vgl. Ziegler (2016): 4.
[54] Vgl. Farr/Niemann (2017): 342.
[55] Vgl. Gelhausen (2017): 452.
[56] Vgl. WPK (2017): 2.
[57] Gemäß § 1 Abs. 1 WPO zählen zu den Berufsangehörigen Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen, der IDW EQS 1 zählt unter Berufsangehörige auch vereidigte Buchprüfer und vereidigte Buchprüferinnen auf (vgl. § 1 Abs. 1 WPO; IDW EQS 1: Rn. 12).
[58] Vgl. Haasmann (2016): 2.
[59] Vgl. VO 1/2006: Rn. 1.
[60] Vgl. Farr/Niemann (2017): 341.
[61] Vgl. Farr/Niemann: (2017): 341.
[62] Vgl. Haasmann (2016): 6.
[63] Vgl. Haasmann (2016): 3. Detaillierte Erläuterungen zu den Änderungen einzelner Inhalte der VO 1/2006 enthält Kapitel 3.3.3.4.
[64] Vgl. Farr/Niemann (2017): 343.
[65] Vgl. IDW EQS 1: Rn. 13.
[66] Vgl. IDW EQS 1: Rn. 13; VO 1/2006: Rn. 9.
[67] Vgl. IDW EQS 1: Rn. 13.
[68] Vgl. Haasmann (2016): 4.
[69] Vgl. IDW EQS 1: Rn. 20.
[70] Vgl. Farr/Niemann (2017): 345.