Die Geschichte und der Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die Probleme im Zusammenhang mit den Medien im Fall Caroline von Monaco
Zusammenfassung
So stehen dem Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts gewisse Schranken entgegen. Die Presse- und Meinungsfreiheit sowie die Kunstfreiheit und das Allgemeine Interesse vor allem an dem Leben wichtiger Persönlichkeiten führen zu Abwägungen zwischen den Grundrechten. Als Beispiel hierfür wird das Caroline-Urteil verwendet, welches für die Entwicklung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Zusammenhang mit der Presse- und Meinungsfreiheit wichtig ist.
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein Grundrecht, das die Persönlichkeit eines jeden Menschen vor den Eingriffen anderer in seinen Lebensbereich schützt. Dabei ist das Allgemeine Persönlichkeitsrecht als solches nicht im Gesetz geregelt. Es leitet sich aus dem Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Art. 2 Abs. 1 GG ab. Diesen umfassenden Schutz gibt es jedoch erst seit ungefähr sechzig Jahren.Die Entwicklung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts geht jedoch zurück bis in das Römische Reich. Schon damals versuchte man ein Recht zu finden, das Eingriffe in den menschlichen Lebensbereich verbietet. Jedoch wurden zunächst nur einzelne besondere Persönlichkeitsrechte in den Gesetzen geregelt und bis heute ist das Allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht vollständig ausgefertigt. Grund hierfür ist die stetige Entwicklung der Technologie, Wirtschaft und Gesellschaft. Die Entwicklung neuer Medien macht einen Eingriff in den Lebensbereich eines Menschen immer leichter und genau dem muss weiterhin entgegengewirkt werden.
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht
3. Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts
3.1. Sozialsphäre
3.2. Privatsphäre
3.3. Intimsphäre
3.4. Die besonderen Persönlichkeitsrechte
3.4.1. Recht am eigenen Bild
3.4.2. Recht am eigenen Wort
3.4.3. Recht der persönlichen Ehre
3.4.4. Recht auf informationelle und mediale Selbstbestimmung
3.4.5. Recht auf Resozialisierung
4. Ursprung und Geschichte
4.1. Römisches Recht
4.1.1. Das Persönlichkeitsrecht bei Donellus
4.2. Das Allgemeine Preußische Landrecht
4.3. Immanuel Kant und der Persönlichkeitsbegriff
4.4. Otto von Gierke und das Allgemeine Recht der Persönlichkeit
4.5. „Leserbrief“-Entscheidung
4.5. „Herrenreiter“-Entscheidung
4.6. „Mephisto“-Entscheidung
4.7. Schutz vor Kommerzialisierung
4.8. „Marlene Dietrich“-Entscheidung
5. Probleme im Zusammenhang mit den Medien
5.1. Meinungs-, Presse- und Rundfunkfreiheit
5.2. Kunstfreiheit
5.3. Neue Medien
6. Der Fall Caroline von Monaco
7. Resümee
8. Literaturverzeichnis
1. Einleitung
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein Grundrecht, das die Persönlichkeit eines jeden Menschen vor den Eingriffen anderer in seinen Lebensbereich schützt. Dabei ist das Allgemeine Persönlichkeitsrecht als solches nicht im Gesetz geregelt. Es leitet sich aus dem Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Art. 2 Abs. 1 GG ab. Diesen umfassenden Schutz gibt es jedoch erst seit ungefähr sechzig Jahren. Die Entwicklung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts geht jedoch zurück bis in das Römische Reich. Schon damals versuchte man ein Recht zu finden, das Eingriffe in den menschlichen Lebensbereich verbietet. Jedoch wurden zunächst nur einzelne besondere Persönlichkeitsrechte in den Gesetzen geregelt und bis heute ist das Allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht vollständig ausgefertigt. Grund hierfür ist die stetige Entwicklung der Technologie, Wirtschaft und Gesellschaft. Die Entwicklung neuer Medien macht einen Eingriff in den Lebensbereich eines Menschen immer leichter und genau dem muss weiterhin entgegengewirkt werden.
In meiner Seminararbeit möchte ich zum einen auf die Geschichte als auch die Entwicklung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts eingehen. Dabei werde ich mich auf die wichtigsten Entwicklungsschritte beschränken, da die ausführliche Geschichte dieses Rechts den Rahmen meiner Arbeit sprengen würde. In einem zweiten Punkt möchte ich noch kurz auf die Probleme eingehen, welche die heutige Zeit mit sich bringt. So stehen dem Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts gewisse Schranken entgegen. Die Presse- und Meinungsfreiheit sowie die Kunstfreiheit und das Allgemeine Interesse vor allem an dem Leben wichtiger Persönlichkeiten führen zu Abwägungen zwischen den Grundrechten. Als Beispiel hierfür werde ich das Caroline-Urteil verwenden, welches für die Entwicklung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Zusammenhang mit der Presse- und Meinungsfreiheit wichtig ist.
2. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein subjektives Recht mit Verfassungsrang. Es ist mit den Grundrechten gleichgestellt und wird in Artikel 1 GG, welches die Menschenwürde schützt, und in Artikel 2 GG, welches die Entfaltung der Persönlichkeit schützt, geregelt. Seine Grundlage findet das Allgemeine Persönlichkeitsrecht als sonstiges Recht im Sinne von §823 Abs. 1 BGB. Damit wird es den absoluten Rechtsgütern Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit und Eigentum gleichgestellt.
Das Gesetz gibt jedem das Recht, selbst darüber zu entscheiden, wie viel und vor allem was er aus seinem Leben an die Öffentlichkeit weitergibt. Er entscheidet selbst über seine Darstellung gegenüber Dritten und der Öffentlichkeit. Doch dies war nicht immer so. Erst durch zahlreiche Gerichtsentscheidungen und Urteile wurde das Persönlichkeitsrecht zu dem Recht, das wir heute kennen. Um einem Menschen die Freiheit auf seine persönliche Selbstentfaltung und –verwirklichung zu gewähren und ihn vor staatlichen und privaten Eingriffen zu schützen, wurden im Laufe der Geschichte ein Schutzbereich entwickelt und ausgeweitet.
3. Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Der Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfasst drei Lebenssphären des Menschen – die Sozialsphäre, die Privatsphäre und die Intimsphäre. Dabei kann man sich diese Sphären wie drei Kreise vorstellen, welche ineinander liegen. Während der Sozialsphäre am wenigsten Schutz zukommt, ist die Intimsphäre unantastbar. Neben diesen drei Sphären fallen auch einzelne besondere Persönlichkeitsrechte, wie das Recht am eigenen Bild, das Recht am eigenen Wort, das Recht auf Selbstbestimmung und weitere in diesen Schutzbereich.
3.1. Sozialsphäre
Betrachtet man die Sphären wie in Punkt 2.1 erwähnt als drei Kreise, liegt die Sozialsphäre ganz außen.
In dieser Sphäre ist der Schutz am geringsten. Zur Sozialsphäre gehören Orte, Handlungen oder Begebenheiten, welche von anderen Menschen ohne weiteres wahrgenommen werden können. Darunter fallen alle öffentlichen Orte, wie Parks, Geschäfte, Restaurants oder ähnliches. An solchen Orten sind die Handlungen von Menschen für jeden anderen ersichtlich und somit muss sich jeder Einzelne darüber bewusst sein, dass egal was er tut, er von einem Fremden beobachtet werden kann. Der Schutz für solche Handlungen ist demnach sehr gering.[1]
3.2. Privatsphäre
Die zweite Sphäre ist die Privatsphäre. In dieser gilt der Schutz nicht absolut, was zu einer Güterabwegung zwischen der Freiheit der Berichterstattung und dem allgemeinem Persönlichkeitsrechts führt. Dabei hängt die Zulässigkeit der Berichterstattung von zwei Faktoren ab. Zum einen muss abgewogen werden, wie intensiv das Eindringen der Presse in die Privatsphäre ist. Zum anderen hängt es von der sozialen Position der betroffenen Person ab. Dabei muss ein Mensch, der in der Öffentlichkeit steht, mehr dulden als ein Privatmensch, welcher sich nicht absichtlich in die Öffentlichkeit stellt.
Die Privatsphäre kann sich dabei auf die räumliche Ebene beziehen, die sogenannten eigenen vier Wände, jedoch auch auf Orte, die sich in der Öffentlichkeit befinden. Jeder Mensch benötigt einen Rückzugsort, an dem er sich frei fühlen kann und unter keiner Beobachtung steht. Er selbst entscheidet, ob jemand anderes in diesen Bereich eindringen darf und in welchem Ausmaß. Aufnahmen, welche von außen und ohne seine Erlaubnis gemacht wurde, gelten als ein Eindringen in die Privat- und Intimsphäre und werden strafrechtlich verfolgt. Befindet sich der Betroffene jedoch in der Öffentlichkeit muss deutlich werden, dass er sichtlich in Ruhe gelassen werden will. Ist dies der Fall ist ein Eingriff in die Privatsphäre nur bei ernsthaftem Interesse der Allgemeinheit zulässig.[2]
3.3. Intimsphäre
Die dritte und am meisten geschützte Sphäre ist die Intimsphäre. Diese ist unantastbar. Sie betrifft die Gedanken und Gefühle eines Einzelnen, sowie den Sexualbereich und Details über medizinische Befunde. Auch das Beichtgeheimnis fällt in diese Sphäre. Da hier die Gedanken und Gefühle des Menschen geschützt sind, fallen auch Telefongespräche und Briefe in diese Kategorie. Das Mitschneiden von Gesprächen, sowie das Veröffentlichen dieser Aufnahmen und von Briefen ist verboten.[3]
3.4. Die besonderen Persönlichkeitsrechte
Neben den drei Sphären gibt es noch die besonderen Persönlichkeitsrechte, welche in den Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts fallen.
3.4.1. Recht am eigenen Bild
Das Recht am eigenen Bild schützt das Veröffentlichen und die Zurschaustellung von Bildnissen. Verankert ist das Recht in § 22 Kunsturhebergesetz. Danach dürfen Bildnisse jeglicher Art nur mit der Einwilligung der abgebildeten Person veröffentlicht werden. Dafür muss zuerst definiert werden, was unter einem Bildnis verstanden wird. Ein Bildnis nach § 22 KUG ist die Darstellung einer oder mehrerer Personen, welche die äußere Erscheinung für Dritte erkennbar macht. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich bei der Darstellung um eine Fotografie, eine Fotomontage, eine Zeichnung, ein Gemälde, eine Karikatur, eine Statue oder eine Puppe handelt. Die Herstellung und Art und Weise ist nicht von Bedeutung. Die wesentliche Voraussetzung ist die Erkennbarkeit der abgebildeten Person.
Dabei handelt es sich nicht ausschließlich um Gesichtszüge der Person, auch äußere Umstände, welche ein Erkennen der Person möglich machen, fallen darunter. Insofern kann für die Erkennbarkeit auch ein Foto von hinten, ein Schatten, eine Beschreibung oder die Angabe eines Namens oder anderer Umstände ausreichen. Betrachtet man diese Umstände könnte es auch umstritten sein, ob das Setzen von Balken oder die Pixelung von Fotos in der Presse und im Fernsehen ausreichend ist, um das Recht am eigenen Bild der betroffenen Person zu schützen. Die Erkennbarkeit einer Person liegt nämlich schon vor, wenn nur ein kleiner Kreis von Bekannten den Abgebildeten erkennen kann. Eine Ausnahme für den Bildnisschutz legt § 23 KUG vor. Danach dürfen Bildnisse im Bereich der Zeitgeschichte, Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen sowie Bilder die einem höheren Zweck der Kunst dienen, veröffentlicht und zu Schau gestellt werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Die Anfertigung solcher Bildnisse ist jedoch ohne die Erlaubnis des Abgebildeten erlaubt und durch Art. 5 Abs. 1 S. 1,2 Alt. Grundgesetz geschützt.[4]
3.4.2. Recht am eigenen Wort
Bei dem Recht am eigenen Wort unterscheidet man zwischen gesprochenem und geschriebenem Wort. Beim gesprochenen Wort bietet das Recht den Schutz gegen eine Entstellung und Unterschiebung von Äußerungen. Wird ein Gespräch aufgezeichnet, muss zuvor die Einwilligung eingeholt worden sein. Der Betroffene darf danach entscheiden, ob, wann und wo die Aufzeichnung abgespielt werden darf.
Bei dem geschrieben Wort werden persönliche Aufzeichnungen geschützt. Dabei handelt es sich neben persönlichen Briefen auch um Tagebucheinträge und ähnliche Aufzeichnungen von Gedanken und Gefühlen. Solche Aufzeichnungen dürfen nicht ohne die Erlaubnis des Betroffenen veröffentlicht werden. Auch wenn die Dokumente entsorgt wurden, ist eine Veröffentlichung untersagt.
Wird zum Beispiel ein Interview mit jemand geführt , egal ob nun mündlich oder schriftlich, kommt der Betroffene selbst zu Wort weiß und über den Inhalt Bescheid, welcher im Nachhinein veröffentlicht wird. Er kann somit selbst darüber bestimmen, was er der Öffentlichkeit zugänglich macht und was nicht. Dafür muss im Vorhinein geklärt werden, dass es sich um ein Interview handelt und die Erlaubnis, das Gespräch zu protokollieren oder aufzunehmen muss eingeholt werden. Erst dann kann über den Inhalt des Interviews verfügt werden.[5]
3.4.3. Recht der persönlichen Ehre
Das Recht der persönlichen Ehre ist als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB geschützt. Jedoch muss beachtet werden, dass in Fällen, in denen die persönliche Ehre eines Menschen verletzt wurde, immer eine Abwägung zwischen dieser und der Meinungs- und Pressefreiheit erfolgt. Jedoch ist in Art. 5 Abs. 2 GG geregelt, dass die Meinungs- und Pressefreiheit ihre Schranken im Recht der persönlichen Ehre findet. Strafwürdige Tatbestände wie üble Nachrede, Beleidigung und Verleumdung werden in den §185 StGB, §186 StGB und §187 StGB geregelt. Auch die Schmähkritik fällt unter das Recht der persönlichen Ehre.[6]
Die persönliche Ehre repräsentiert den Gesamtwert der Individualität eines Einzelnen. Ein Bestandteil dessen ist die Menschenwürde, die jeder Mensch von Natur aus hat und als Grundrecht in Art. 1 Abs. 1 GG geschützt und somit unantastbar ist. Die persönliche Ehre entwickelt sich aus der oben genannten Menschenwürde und den individuellen Werten, die sich ein jeder in Laufe seiner Selbstentfaltung aneignet. Daraus entstehen auch der gute Ruf eines Menschen und sein Ansehen. Diese Werte sollen vom Staat vor fremden Eingriffen geschützt werden.[7]
3.4.4. Recht auf informationelle und mediale Selbstbestimmung
Das Selbstbestimmungsrecht findet man in jedem der einzelnen Rechte wieder und bildet damit den Kern des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es wurde im Jahr 1983 im Volkszählungsurteil aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht entwickelt und regelt die Befugnis des Einzelnen über seine Darstellung in der Öffentlichkeit. Dabei werden Daten wie Vermögensverhältnisse, Alter, Familienstand, Gesundheitszustand und ähnliches durch dieses Recht geschützt. Dabei kann jeder einzelne selbst bestimmen, ob und wie er in der Öffentlichkeit dargestellt wird. Ausnahmen finden sich sobald er sich in die soziale Sphäre begibt, also an öffentliche Orte, welche von mehreren Menschen einsehbar sind. Eine weitere Ausnahme sind Handlungen und Verhalten auf Ereignisse, die von großer allgemeiner Bedeutung sind und an denen öffentliches Interesse besteht. In solchen Fällen kommt es zur Abwägung zwischen dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Presse- und Meinungsfreiheit. So muss der Einzelne eine Einschränkung seines Selbstbestimmungsrechts hinnehmen, wenn es ein überwiegendes Rechtsinteresse Dritter gibt oder das Gemeinwohl davon betroffen ist. Dabei wird die Zumutbarkeit jenes Eingriffes für den Betroffenen berücksichtigt und gewährt.
Problematisch bei der freien Entscheidung über die Herausgabe von Daten wird es im Rahmen der neuen Medien. Die Nutzung von Internetdiensten und in diesem Rahmen vor allem der Suchmaschinen führt dazu, dass persönliche Daten, wie die IP-Adresse oder verwendete Suchbegriffe, gespeichert und zur weiteren Verarbeitung von den Internetanbietern genutzt werden. Dabei wird das Suchverhalten eines Einzelnen über einen längeren Zeitraum beobachtet und gespeichert. Die Anbieter nutzen diese empfindlichen Daten, um ein Profil des Nutzers zu erstellen, um ihm gezielt Werbeanzeigen zu zeigen, welche für ihn interessant sein können. Dies kann jedoch auch schon als Eingriff in die freie Bestimmung über persönliche Daten gesehen werden.[8]
3.4.5. Recht auf Resozialisierung
Als eine besondere Form der Selbstbestimmung kann man das Recht auf Resozialisierung sehen. Dieses ist auch im Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verankert und gilt vor allem für verurteilte Straftäter. Auch diese haben das Recht auf Selbstbestimmung, jedoch gerät dieses in solchen Fällen immer in Konflikt mit der Meinungs- und Pressefreiheit. Die Medien möchten über den Straftäter und die begangene Tat berichten, was jedoch einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Straftäters bedeutet. Wie schon in 1.6 erläutert, ist dieser gerechtfertigt, wenn das öffentliche Interesse Vorrang hat. Grund hierfür ist die Aufklärungspflicht der Medien. Wenn die Straftat jedoch vor langer Zeit begangen wurde und die Medien über die Freilassung des Straftäters inklusive Namensnennung dieses berichten wollen, kann der Vorrang der Meinungs- und Pressefreiheit schwinden. In der Lenbach I/II- Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht beschlossen, dass der Straftäter mit seiner Straftat allein gelassen werden soll. Dabei muss immer eine Abwägung zwischen den Rechten gemacht werden und Faktoren wie die Art und Weise der medialen Darstellung, die Schwere des Delikts sowie die zeitliche Distanz zur begangenen Straftat berücksichtigt werden.[9] Den Straftätern soll die Möglichkeit gegeben werden, sich wieder in die Gesellschaft einzugliedern. Dafür steht das Recht der Resozialisierung.
4. Ursprung und Geschichte
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht geht in der Geschichte weit zurück. Schon im Römischen Recht findet es seine Anfänge, welche von zahlreichen Rechtswissenschaftlern, Germanisten, Humanisten und weiteren Wissenschaftlern erörtert, bearbeitet und ausgebaut wurden. Dabei dauerte es Jahrzehnte, bis das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ausgeformt und im Gesetz verankert wurde. Noch heute ist das Persönlichkeitsrecht nicht vollständig ausformuliert. Grund hierfür ist auch hier die ständige Entwicklung in der Wissenschaft, Technologie sowie der Gesellschaft. Immer wieder muss das Persönlichkeitsrecht angepasst werden und vor neuen drohenden Eingriffen die Rechte der Menschen schützen.
4.1. Römisches Recht
Während das griechische Volk das Menschenbild schaffte, übertrugen die Römer jenes Bild in das Rechtsleben. Sie entwickelten ein Privatrecht, das den Einzelnen in bestimmten Bereichen dem Rechtszwang unterwarf, ihm jedoch gleichzeitig auch Rechte auf Freiheit einräumte. Somit wurde der Grundstein der Selbstentfaltung gelegt. Die Freiheit des Individuums war in keinem anderen Recht so weit entwickelt, wie im Römischen Recht und auch das damalige Verfassungsrecht entwickelte wertvolle Möglichkeiten des persönlichen Rechts der Mitbestimmung. Das Recht des Individuums basierte auf der subjektiven Autonomie, der Selbstentfaltung der Rechtsgeschäfte.
Dadurch entwickelten sich das Eigentumsrecht sowie das Erbrecht. Jedoch gab es zu der Zeit keine Menschenwürde oder Menschenrechte, wie man sie heute kennt. Die damaligen Rechte galten nur dem Civis Romanus. Demnach war der Umfang der Rechte von den äußeren Umständen, also dem Status des Einzelnen, abhängig. Dabei gab es „drei Stufen der Rechtsfähigkeit: den status libertatis, civitatis und familiae.“[10] Sklaven galten damals als Sache und hatten keinerlei rechtliche Ansprüche und auch Fremde waren zunächst rechtlos. Frauen und Kinder hatten im Römischen Recht keine eigenen Rechte. Sie standen unter der Gewalt des Mannes, dem Pater familias homo sui iuris. Somit wird deutlich, dass das Römische Recht nur im Äußerlichen und Materiellen vorhanden war und kein einheitliches Recht war. Erst später wurde durch die actio iniuriarum der Person und ihrer Ehre ein allgemeiner Schutz zugesprochen. Das Römische Recht erkannte zwar die Individualität eines Menschen an, der sittliche Wert sowie die Würde des Einzelnen wurden nicht beachtet. Dennoch wurde im römischen Reich ein erster Schritt in Richtung Persönlichkeitsrecht gemacht und viele Auffassungen aus dieser Zeit wurden durch spätere Juristen ausgebaut oder als Vorlage ihrer eigenen Theorien verwendet.[11]
4.1.1. Das Persönlichkeitsrecht bei Donellus
Hugo Donellus war einer dieser Juristen, welcher das Persönlichkeitsrecht weiter entwickelte. Er war ein französischer Jurist und Vertreter des französischen Humanismus, und lebte von 1527 bis 1591. Donellus gilt als ein „Vordenker eines umfassenden Konzepts des Persönlichkeitsrechts“.[12] Seine Schrift commentarioum iuris civilis libri von 1590 und die Idee dahinter kommt dem heutigen Verständnis des Persönlichkeitsrechts sehr nahe. In seiner Schrift geht Donnelus davon aus, dass sich das Recht auf zwei Prinzipien gründet: Den Menschen und den äußeren Dingen. Dabei geht Donellus davon aus, „dass dem Menschen bestimmte Güter als das ‚Seine‘ unabhängig vom Haben äußerer Dinge zukommt“.[13] In §3 seiner Schrift commentarioum iuris civilis libri führt er die Güter auf, welche in dem Menschen selbst liegen. Dazu gehören das Recht auf Leben, das Recht auf körperliche Unversehrtheit, das Recht auf Freiheit und das Recht auf Wertschätzung. In §5 zählt Donellus die Güter auf, welche sich auf äußere Dinge beziehen. Dies wäre das Recht auf Eigentum, das Recht auf Besitz, das Recht auf Nießbrauch und die Veräußerungsmöglichkeit.[14]
Seine Theorie, dass der Mensch diese Rechte aufgrund seiner Eigenschaft als Mensch besitzt, hat Donellus auch in das Römische Recht eingebettet. Daraus folgern seine Nachfolger wie Scheyhing die Feststellung, dass Donellus die Persönlichkeitsrechte von Personen anerkannte, welche sich schon im Besitz der drei Römischen Status befanden. Seine Nachfolger hielten dabei so sehr an der Römischen Statuslehre fest, dass es danach Donellus nicht gelang, das Konzept eines umfassenden Persönlichkeitsrechts in das Römische Recht zu integrieren.
4.2. Das Allgemeine Preußische Landrecht
Wie schon in 1.1.2 erwähnt wurde das Konzept von Donellus von seinen Nachfolgern nicht übernommen. Jedoch nahmen sich Naturrechtsgelehrte seines Konzepts an und bauten darauf ihre eigenen Thesen auf. So waren es vor allem Putendorf, Thomasius und Wolff, die die Naturrechtslehre des 17. und 18. Jahrhunderts vertraten und die Theorie des angeborenen Rechts des Menschen, des sogenannten iura connata, entwickelten.
Jedoch wurde diese von der historischen Rechtsschule nicht anerkannt. Daraufhin knüpfte von Savigny an die Theorie Kants an, welche in 1.1.4 erläutert wird, und nahm eine natürliche Autonomie des Menschen an, „die die Freiheit unter dem Sittengesetz gewährleistet“.[15] Daraus wurde jedoch nur die Rechtsfähigkeit des Menschen abgeleitet. Einem umfassenden Persönlichkeitsrecht stand das „begriffliche[n] und systematische[n] Verständnis des subjektiven Rechts als dem Grundbaustein der Privatrechtsordnung“[16] entgegen. Darin gab es die Vorstellung der Willensherrschaft eines Subjekts über einem Objekt. Diesem widersprach das Persönlichkeitsrecht. Im Allgemeinen Preußischen Landrecht konnte sich das Persönlichkeitsrecht auch nicht durchsetzen. Zwar heißt es dort in ALR I, 1§1: „‚Der Mensch wird, insofern er gewisse Rechte in der bürgerlichen Gesellschaft genießt, eine Person genannt‘ und in ALR I, 6 §1, der die Pflichten und Rechte aus unerlaubter Handlung regelt, bezeichnet als Schaden u.a.‚ jede Verschlimmerung des Zustandes eines Menschen in Ansehung seines Körpers, seiner Freiheit oder Ehre‘, jedoch wurde daraus kein Konzept des Persönlichkeitsrechts entwickelt. So wurden im Allgemeinen Preußischen Landrecht lediglich die angeborenen allgemeinen Rechte des Menschen, welche jedoch inhaltlich nicht umschrieben wurden, aufgenommen.[17]
4.3. Immanuel Kant und der Persönlichkeitsbegriff
Immanuel Kants Lehren und sein Persönlichkeitsbegriff brachten viele Neuerungen in der Entwicklung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Bei Kant ist die Vernunft der Anfang von allem und steht vor jeder Erkenntnis. Somit wird bei Kant aus dem Naturrecht des 17. und 18. Jahrhunderts das Vernunftrecht. Dabei geht Kant von dem Menschen als Gegenstand empirischer Forschung weg und sieht ihn als einen „unter moralischen Gesetzen stehende[s] Vernunftwesen.“[18] Dabei formt die Würde, welche in jedem Menschen inne wohnt, den Persönlichkeitsbegriff bei Kant. „Die Freiheit und die Unabhängigkeit des mit Vernunft begabten Menschen machen das Wesen und den Inhalt der Person aus“[19] und der kategorische Imperativ, welcher von Kant geformt wurde, wird zur Richtschnur für die Verhaltensweisen der einzelnen Menschen.[20] Der kategorische Imperativ ist dabei einer der bedeutendsten Prüfsteine moralischen Handelns und besagt: Handle nur nach derjenigen Maxime, durch die du zugleich wollen kannst, dass sie ein allgemeines Gesetz werde. Kants Persönlichkeitsbegriff wurzelt in der Ethik wurde jedoch auch von ihm in die Rechtslehre übertragen. Dabei unterscheidet Kant zwischen dem Naturrecht und dem vom Gesetzgeber gefertigten positiven Recht. Bei der Frage, welche Rechte dem Menschen zustehen und angeboren sind, geht er von den Naturrechtsbelehrten weg und sieht nur das Recht der Freiheit als einziges angeborenes Recht des Menschen. Rechte wie das Recht auf Freiheit und Gleichheit sieht er in dem Recht der Freiheit miteingebunden. Dabei ist das Recht auf Freiheit kein angeborenes Recht im Sinne der Naturrechtslehre. So hat er das Prinzip der Rechtsfähigkeit übernommen und somit ist jeder Mensch Träger des Urrechts der Freiheit und als Träger dieses Rechts eine Rechtsperson. So wurde Kants Persönlichkeitsbegriff in das österreichische ABGB aufgenommen und durch dieses als Vorläufer des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts angesehen. Jedoch gibt es auch genug Stimmen, die anderer Meinung sind und das Urrecht als ein rein formales Recht ansehen und somit als inhaltslos.
4.4. Otto von Gierke und das Allgemeine Recht der Persönlichkeit
Als Vollender des Persönlichkeitsrechts gilt Otto von Gierke. Gierke war Germanist und weitete das Urheberpersönlichkeitsrecht in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts auf ein allgemeines Persönlichkeitsrecht aus. As Urheberpersönlichkeitsrecht ist ausschlaggebend für die Entwicklung des Persönlichkeitsrechts und hatte großen Einfluss darauf. Das Recht selbst entstand in der Zeit des Buchdruckes und sollte Werke eines Autors schützen. Gierke war auch derjenige, der das Urheberrecht als ein Persönlichkeitsrecht und als ein Vermögensrecht ansah. Es schützt demnach die Werke eines Einzelnen, als auch die vermögensrechtlichen Aspekte dieses. Die Charakterisierung, die Gierke dabei vornahm, gilt als Grundlage des noch heute geltenden Urheberechts. Diese Überlegungen weitete Gierke im Laufe der Zeit aus und fasst sie in seinem Werk „Deutsches Privatrecht“ unter dem allgemeinen Recht der Persönlichkeit zusammen, welche noch heute gültig sind. Gierke definiert dieses Recht als ein subjektives Recht, welches von jedem anerkannt und geachtet werden muss. Gierke sieht es als Fundament aller anderen subjektiven Grundrechte, dass das öffentliche wie auch Privatrecht als auch das Recht an Sachen und das Recht an Personen trägt.
Das zur selben Zeit entstehende Bürgerliche Gesetzbuch kritisiert Gierke, da der Gesetzgeber die Persönlichkeitsgüter wie leibliche Unversehrtheit, Freiheit und Ehre nur indirekt zur Geltung bringen will und somit ein ganzheitlicher Persönlichkeitsschutz nicht vorliegen würde. Genau dieses Defizit sorgt jedoch für einen Persönlichkeitsschutz, welcher viel weiter geht als nur die drei genannten Güter zu schützen. Gierke gilt als einer der Protagonisten des Persönlichkeitsrechts und fordert die Festlegung dieses im Bürgerlichen Gesetzbuch. Mit seinem „Deutschen Privatrecht“ legt er das Fundament für das Allgemeine Persönlichkeitsrecht und führt schon damals ein praktisches Beispiel ein, dass sich wenige Jahrzehnte später als wahrer Fall ereignet hat.[21] So heißt es in Otto von Gierkes Werk: „So kann z.B. unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffes in das Recht der Persönlichkeit die unbefugte Veröffentlichung der Briefe eines anderen auch dann als Rechtsverletzung erscheinen, wenn an den Briefen ein Urheberrecht nicht besteht.“[22] Ein solcher Fall wird in der „Leserbrief“-Entscheidung, welche in 2.2.6 erörtert wird, im Jahr 1954 zum Thema und gilt als wichtiger Schritt in der Geschichte des Persönlichkeitsrechts.
4.5. „Leserbrief“-Entscheidung
Die „Leserbrief“-Entscheidung gilt als ein Durchbruch im Bereich des Persönlichkeitsschutzes. Dieser wurde nämlich lange Zeit nicht im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert, auch wenn Germanisten wie Otto von Gierke dies verlangten. Es wurden lediglich einzelne Regelungen im Recht festgelegt, wie das Namensrecht in § 12 BGB oder der Bildnisschutz in § 22 KUG. Im Einzelfall konnte man sich bei Verletzungen persönlicher Interessen auch auf den § 823 Abs. 2 BGB berufen. Ein umfassendes und allgemeines Persönlichkeitsrecht konnte jedoch, auch nach Aufforderung der Regierung, nicht ausgearbeitet werden. Vor allem zur Zeit der Nationalsozialisten wurde die Schaffung eines solchen Rechts zum Erliegen gebracht. Erst nach dem zweiten Weltkrieg hatte man die Rahmenbedingen für die Entwicklung eines Rechts zum Schutz der Persönlichkeit. Hinzu kamen noch Entwicklungen in der Technologie und Wirtschaft, wie die Entwicklung von Kameras und Tonbandgeräten oder die Ausweitung der Massenmedien.
Entscheidend für das allgemeine Persönlichkeitsrecht war im Jahr 1954 die „Leserbrief“-Entscheidung, mit welcher der Bundesgerichtshof zum ersten Mal jenes Recht als verfassungsrechtliches Grundrecht im Sinne von Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG anerkannte. Die Entscheidung betrifft den Fall eines Rechtanwalts, dessen Schreiben im Mandanteninteresse als Leserbrief veröffentlicht wurde. Der Rechtsanwalt wehrte sich gegen diese Veröffentlichung und klagte auf Widerruf, da er diese nicht genehmigt hatte und der Brief abgeändert wurde, sodass der Eindruck erweckt wurde, als wäre der Inhalt des Briefes eine Stellungnahme des Anwalts, welche ihn in ein falsches Licht stellte. Der Bundesgerichtshof entschied in dem Fall nicht nach dem Urheberrecht, sondern stützte sich auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Rechtsanwalts. Somit wandte sich der Bundesgerichtshof von dem Reichsgericht ab und Otto von Gierke zu, welcher sich für diese Recht einsetzte.[23]
4.5. „Herrenreiter“-Entscheidung
In der „Leserbrief“-Entscheidung wurde lediglich der Anspruch auf Widerruf behandelt. Dabei blieb jedoch offen, ob der Kläger auch ein Recht auf Schadensersatz hat, da er durch die Veröffentlichung des Dokumentes einen immateriellen Schaden erlitt. Laut §253 Abs. 1 BGB hat man jedoch bei einem Schaden, welcher kein Vermögenschaden ist, keinen Anspruch auf eine Geldentschädigung. Dies umging der Bundesgerichtshof in der „Herrenreiter“-Entscheidung im selben Jahr der „Leserbrief“-Entscheidung. In dem Fall wurde das Bildnis eines Turnierreiters für Werbezwecke eines Potenzmittels verwendet. Da der Kläger dieser Verwendung nicht zustimmte, forderte er Ersatz für den Schaden, dem ihm zugekommen ist. Der Bundesgerichtshof entschied in dem Fall, dass dem Beklagten eine Entschädigung in Geld zu gewähren sei. Grundlage hierfür ist die freie Selbstbestimmung der Persönlichkeit nach Art. 1, 2 GG und die Freiheitsberaubung im Geistigen nach der analogen Anwendung des § 847 BGB. Später wurde der Anspruch auf Geldentschädigung nicht mehr analog auf den § 847 BGB gestützt, sondern in Fällen der schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts auf die rechtliche Grundlage der Art. 1, 2 GG. Dabei mussten jedoch zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss die erlittene Beeinträchtigung durch keine andere Entschädigung ausgeglichen werden können.
Zum anderen muss die Eingriffsschwere so hoch sein, das die Geldentschädigung als ein unabweisbares Bedürfnis erscheint, um den erlittenen Schaden zu ersetzen.[24]
4.6. „Mephisto“-Entscheidung
Nachdem das Persönlichkeitsrecht im Sinne von Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG rechtlich festgelegt wurde und der Schadensanspruch in Form von einer Geldentschädigung im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert wurde, folgte mit der „Mephisto“-Entscheidung ein weiterer wichtiger Schritt in der Entwicklung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dort wurde der postmortale Persönlichkeitsschutz von dem Bundesgerichtshof festgelegt, welcher auch vom Bundesverfassungsgericht gebilligt wurde.
In dem Fall ging es um Klaus Manns Buch „Mephisto – Roman einer Karriere“. Dabei war die Hauptfigur Hendrik Höfgens und dessen Leben an das Leben des verstorbenen Schauspielers Gustaf Gründgens angelehnt und zeigte viele Parallelen zu dessen Leben und Karriere. Gründgens Adoptivsohn Peter Gorski sah das Buch als Ehrverletzung seines Vaters und erwirkte gerichtlich das Verbot, das Buch nicht weiter zu veröffentlichen. In dem Fall wurde zum ersten Mal der Begriff Kunst gesetzlich definiert und über die Schranken der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG entschieden. In einer Abwägung zwischen Art. 5 Abs. 3 GG und Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG kam man zu dem Entschluss, dass die Kunstfreiheit ihre Schranken in anderen Grundgesetzen hat. Das Buch wurde als schwerwiegende Entstellung von Gustaf Gründgens Lebensbildes und somit als Eingriff in den postmortalen Persönlichkeitsschutz gesetzlich verboten. Anders als beim postmortalen Bildnisschutz nach § 22 S.3 KUG gilt der postmortale Persönlichkeitsschutz nicht nur zehn Jahre über den Tod hinaus, sondern kann bei berühmten Personen weit ausgedehnt werden.[25]
4.7. Schutz vor Kommerzialisierung
Da die Massenmedien einen immer größeren Einfluss auf die Gesellschaft nehmen und Prominente immer mehr in den Fokus von Werbezwecken rücken, musste die Rechtsprechung die Regelung über den Schutz von Kommerzialisierung in Angriff nehmen. Während schon 1909 in der „Graf Zeppelin“-Entscheidung über den moralischen Ansatz von nichtautorisierter, kommerzieller Verwertung von Persönlichkeitsrechten prominenter Personen entschieden wurde und 1929 in der „Tull Harder“-Entscheidung der wirtschaftliche Ansatz zur Sprache kam, erlangte die „Paul Dahlke“-Entscheidung 1956 einen weiteren wichtigen Schritt in der Entwicklung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Danach dürfen Bildnisse berühmter Personen nur mit der Erlaubnis dieser für kommerzielle Zwecke verwendet werden. Bei einer unbefugten Verwendung solcher Bildnisse steht dem Abgebildeten ein Schadensersatz zu. Dabei geht es jedoch nicht um den Vermögenszuwachs, der dem Abgebildeten dadurch fernbleibt, sondern um die Bereicherung der Werbefirma.
Einen Rückschritt machte man jedoch zwei Jahre später mit der in der „Herrenreiter“-Doktrin festgelegten Lizenzbereitschaft.
Diese regelt die Voraussetzung für einen Anspruch auf eine angemessene Lizenzgebühr, nämlich die Bereitschaft des Abgebildeten, unter bestimmten Umständen, der Verwendung seiner Persönlichkeitsmerkmale zustimmen zu würden. Dabei war von hoher Bedeutung, dass überhaupt ein solches Persönlichkeitsmerkmal vorhanden sein muss und der Prominente auch einer Kommerzialisierung zustimmen würde. Obwohl jene Kriterien im Widerspruch zu § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB stehen, wurde die Doktrin erst im Jahr 2006 mit der „Oskar Lafontaine“-Entscheidung abgeschafft. Danach kommt es nicht mehr darauf an, ob der Abgebildete dazu bereit gewesen wäre, eine solche Verbreitung zu genehmigen oder eine angemessene Lizenzgebühr zu erhalten.[26]
4.8. „Marlene Dietrich“-Entscheidung
Eine weitere wichtige Entscheidung des Bundesgerichtshofes im Zusammenhang mit dem postmortalen Persönlichkeitsschutz wurde in der „Marlene Dietrich“-Entscheidung verabschiedet. Darin wurde anerkannt, dass vermögensrechtliche Bestandteile des Persönlichkeitsrechts vererblich sind. Durch diese Entscheidung sind die kommerziellen Verwertungsrechte der prominenten Person auch über deren Tod hinaus gültig. Damit dienen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, sowie die besonderen Persönlichkeitsrechte, wie das Namensrecht und das Recht am eigenen Bild als auch Wort, neben den ideellen auch den kommerziellen Interessen der Persönlichkeit. Zumindest gilt dies solange die ideellen Interessen des Verstorbenen geschützt sind. Anders als in § 22 KUG kann diese Schutzdauer länger als zehn Jahre beinhalten.
Als eine Begründung für die Verderblichkeit dieser Rechte gibt der Bundesgerichtshof an, dass Nichtberechtigte nicht von den Persönlichkeitsmerkmalen der verstorbenen Person profitieren sollen. Im Gegensatz zur „Mephisto“-Entscheidung können die Erben nun auch Schadensersatzansprüche geltend machen und nicht nur Abwehransprüche.[27]
5. Probleme im Zusammenhang mit den Medien
Betrachtet man die Geschichte des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts kamen in den letzten Jahrzehnten schon einige Probleme in Bezug auf dieses Recht auf. So muss man das Gesetz durch die stetige Entwicklung der Technologien und der Gesellschaft immer wieder anpassen und ausbauen, was dazu führt, dass das Persönlichkeitsrecht nie komplett abgeschlossen ist. Der größte Gegenpart des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist dabei der Artikel 5 des Grundgesetzes. Dieser schützt neben der Meinungs- und Pressefreiheit auch die Rundfunkfreiheit sowie die Kunstfreiheit. Aufgrund der Meinungsbildungsfunktion dieser Medien kommt es immer wieder zu Konfliktsituationen zwischen dem öffentlichen Interesse und dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Auch die sogenannten neuen Medien haben Einfluss auf den Persönlichkeitsschutz und sorgen für eine Gefährdung dessen.
Im Hinblick darauf muss das Bundesverfassungsgericht neue Schranken errichten, welche den Schutz weiterhin aufrechterhalten und eine freie Selbstbestimmung des Einzelnen mögliche machen.[28]
Dabei muss entschieden werden, inwieweit die Persönlichkeit durch die Medien eingeschränkt werden darf und wo diese ihre Schranken finden.
5.1. Meinungs-, Presse- und Rundfunkfreiheit
Medien üben in Deutschland und den anderen Staaten eine öffentliche Aufgabe aus. Sie beschaffen Nachrichten zu Angelegenheiten mit öffentlichem Interesse, geben Stellungnahmen ab und kritisieren Ereignisse. Dabei haben die Medien neben der Informations- und Aufklärungsfunktion auch eine Meinungsbildungsfunktion. Dies sorgt jedoch regelmäßig für Konfliktsituationen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und dem Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Einzelnen. Inwieweit dies eingegrenzt wird und wie groß das allgemeine Interesse ist, hängt dabei von dem Verhalten sowie der Stellung des Betroffenen ab. So müssen öffentliche Personen, wie Politiker oder Prominente, einen größeren Eingriff in ihr Privatleben und damit in ihren Persönlichkeitsschutz hinnehmen, als private Personen.
In diesen Konfliktsituationen kommt es meistens zu einer Abwägung zwischen dem Artikel 5 des Grundgesetz und dem Allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Artikel 5 Abs. 1 GG schützt die Meinungs-, Presse- und Rundfunkfreiheit, welche ihre Schranken in Art. 5 Abs. 2 GG finden. Gesetzliche Schranken sind dabei die allgemeinen Gesetze, Gesetze zum Schutz der Jugend und das Recht der persönlichen Ehre. Jedoch gilt hier auch der Grundsatz ‚Im Zweifel für die freie Rede‘, weshalb die Abwägung nicht automatisch zugunsten des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts ausgeht.
Bei der Abwägung steht auf der einen Seite das Recht des Einzelnen auf freie Selbstbestimmung und das Recht auf Schutz der Persönlichkeit und Ehre. Auf der anderen Seite steht die Meinungs-, Presse- und Rundfunkfreiheit. So ist es jedem gestattet seine eigenen Meinung kund zu tun und die die Presse sowie der Rundfunkt haben als Medium und Faktor der individuellen und öffentlichen Meinungsbildung die Aufgabe die Allgemeinheit über bestimmte Angelegenheiten zu informieren.
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[1] Dörr/ Schwartmann, Medienrecht, Rn. 317.
[2] Dörr/ Schwartmann, Medienrecht, Rn. 316.
[3] Dörr/ Schwartmann, Medienrecht, Rn. 314, 315.
[4] Dörr/ Schwartmann, Medienrecht, Rn. 334, 335; Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, §12 Rn. 5 -8.
[5] Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, §9 Rn. 32, §46 Rn. 8, 9, 10.
[6] Dörr/ Schwartmann, Medienrecht, Rn. 338, 339.
[7] Hubmann, Das Persönlichkeitsrecht, § 39 (S. 288f.).
[8] Dörr/ Schwartmann, Medienrecht, Rn. 336, 337.
[9] Dörr/ Schwartmann, Medienrecht, Rn. 342.
[10] Hubmann, Das Persönlichkeitsrecht, § 3 (S. 20).
[11] Hubmann, Das Persönlichkeitsrecht, §3 (S. 19ff.).
[12] Götting/ Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 2 Rn. 10.
[13] Götting/ Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 2 Rn. 10.
[14] Leuze, Die Entwicklung des Persönlichkeitsrechts im 19. Jahrhundert, § 2 (S. 13).
[15] Götting/ Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 2, Rn. 11.
[16] Götting/ Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 2 Rn. 11.
[17] Götting/ Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 2 Rn. 11, 12.
[18] Leuze, Die Entwicklung des Persönlichkeitsrechts im 19. Jahrhundert, § 4 (S. 28).
[19] Leuze, Die Entwicklung des Persönlichkeitsrechts im 19. Jahrhundert, § 4 (S. 28).
[20] Leuze, Die Entwicklung des Persönlichkeitsrechts im 19. Jahrhundert, § 4 (S. 28).
[21] Götting/ Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 2, Rn. 14.
[22] Götting/ Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 2, Rn. 14.
[23] Götting/ Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 2, Rn. 16, 17.
[24] Götting/ Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 2, Rn. 18.
[25] Götting/ Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 2, Rn. 19.
[26] Götting/ Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 2, Rn. 20, 21, 22, 24, 26, 27.
[27] Götting/ Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 2, Rn. 30., 33.
[28] Wasserburg, Der Schutz der Persönlichkeit im Recht der Medien, S. 24f.