Kinder sindseit jeher von Gewalt betroffen sind. Und obwohl die deutsche Gesetzgebung vor nicht allzu langer Zeit Kindern das Recht auf eine gewaltfreie Erziehung zusichert hat und die Zahlen bereits drastisch reduziert werden konnten, kommt es leider auch in der Moderne immer wieder zu Gewaltanwendungen gegenüber Schutzbefohlenen.
Bekannt ist, dass sich dieses Phänomen nicht nur innerhalb der Familie abspielt. Dennoch verbirgt sich dort die größte Gefahr für die jungen Menschen, obwohl die Familie dem Kind eigentlich Schutz, Nähe und Geborgenheit bieten soll. Sie dient zur Sozialisierung und Erziehung, zum Aufbau von Bindungsfähigkeiten und zur Vermittlung von Werten und Normen sowie von Wissen. Doch leider haben nicht alle Kinder das Glück eine gesunde Beziehung zu ihren Eltern zu pflegen. Stattdessen erfahren sie physische und psychische Gewalt, sexuellen Missbrauch oder Vernachlässigung.
In dieser Studienarbeit soll daher nun das Augenmerk auf eben jene Kinder gerichtet werden, die eine deviante Beziehung zu ihren Eltern aufweisen und Opfer von häuslicher Gewalt sind. Dass natürlich auch Elternteile Opfer von häuslicher Gewalt sein können und deren Kinder dadurch direkt oder indirekt betroffen sind steht außer Frage, soll aber aus Kapazitätsgründen nicht Bestandteil der Ausführungen sein. Ziel ist es, Gewalt in Familien insbesondere gegenüber Kindern mehr in den Fokus zu stellen und die Mehrdimensionalität dieser Problematik zu erläutern.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Kinder und Gewalt in der Familie – ein Rückblick
3. Theoretische Grundlagen
3.1. Begriffsdefinitionen
3.1.1. Familie
3.1.2. Kind
3.1.3. Gewalt
3.1.4. Misshandlung
3.2. Formen von Kindesmisshandlung
3.2.1. Vernachlässigung
3.2.2. Körperliche Misshandlung
3.2.3. Psychische Misshandlung
3.2.4. Sexuelle Misshandlung
4. Ursachen für Kindesmisshandlung
4.1. Risikofaktoren
4.1.1. Individueller Kontext
4.1.2. Sozio-kultureller Kontext
4.1.3. Familialer Kontext
4.2. Schutzfaktoren
5. Folgen
5.1. für die Opfer
5.2. für die Gesellschaft
6. Schlussbemerkungen
7. Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
3.441 Fälle von Kindesmisshandlungen (§225 StGB), 11.808 Fälle von sexuellem Missbrauch an Kindern (§§ 176, 176a, 176b StGB) und 1.401 Fälle von sonstigen schweren sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176a StGB) erfasste die polizeiliche Kriminalstatistik im Jahr 2015 (Vgl. Bundesministerium des Inneren, 2015). Im Vergleich zum Vorjahr ein geringer Rückgang, jedoch schockieren diese Zahlen noch mehr, wenn man an die Dunkelziffer der Fälle erinnert, die diese Statistik nicht beachtet.
Fest steht, dass Kinder seit jeher von Gewalt betroffen sind. Und obwohl die deutsche Gesetzgebung vor nicht allzu langer Zeit Kindern das Recht auf eine gewaltfreie Erziehung zusichert hat und die Zahlen bereits drastisch reduziert werden konnten, kommt es leider auch in der Moderne immer wieder zu Gewaltanwendungen gegenüber Schutzbefohlenen. Bekannt ist, dass sich dieses Phänomen nicht nur innerhalb der Familie abspielt. Dennoch verbirgt sich dort die größte Gefahr für die jungen Menschen, obwohl die Familie dem Kind eigentlich Schutz, Nähe und Geborgenheit bieten soll. Sie dient zur Sozialisierung und Erziehung, zum Aufbau von Bindungsfähigkeiten und zur Vermittlung von Werten und Normen sowie von Wissen. Doch leider haben nicht alle Kinder das Glück eine gesunde Beziehung zu ihren Eltern zu pflegen. Stattdessen erfahren sie physische und psychische Gewalt, sexuellen Missbrauch oder Vernachlässigung. In dieser Studienarbeit soll daher nun das Augenmerk auf eben jene Kinder gerichtet werden, die eine deviante Beziehung zu ihren Eltern aufweisen und Opfer von häuslicher Gewalt sind. Dass natürlich auch Elternteile Opfer von häuslicher Gewalt sein können und deren Kinder dadurch direkt oder indirekt betroffen sind steht außer Frage, soll aber aus Kapazitätsgründen nicht Bestandteil der Ausführungen sein.
Ziel ist es, Gewalt in Familien insbesondere gegenüber Kindern mehr in den Fokus zu stellen und die Mehrdimensionalität dieser Problematik zu erläutern. Dazu werde ich zu Beginn die Kindheit im historischen Kontext betrachten. Ich beleuchte insbesondere den Umgang mit Kindern und den Einsatz von Gewalt innerhalb der Familie von der Antike bis heute. Um eine Basis für das allgemeine Verständnis zu liefern, kläre ich anschließend, was unter den Begriffen Familie, Kind, Gewalt und Misshandlung zu verstehen ist und in welche Formen Misshandlungen eingeteilt werden. Den größten Stellenwert meiner Arbeit wird die Auseinandersetzung mit der Kindesmisshandlung im Kontext der modernen Familie einnehmen. Dazu beleuchte ich die Ursachen in dem ich insbesondere auf die Risiko- und Schutzfaktoren eingehe sowie verschiedene Erklärungsansätze mit einbeziehe. Im letzten Teil kläre ich über die Folgen auf, welche sich sowohl für die Opfer als auch für die Gesellschaft ergeben können. Die Schlussbemerkungen bilden den Abschluss meiner Studienarbeit.
2. Kinder und Gewalt in der Familie – ein Rückblick
Seit jeher gibt es unter Menschen Gewalt. Vor allem Kinder waren in der Vergangenheit aufgrund ihrer Schwäche und Schutzbedürftigkeit häufig von Übergriffen betroffen. Wie sich der Blick auf die Kinder und vor allem der Umgang mit ihnen im Laufe der Geschichte verändert hat, soll im folgenden Abschnitt erläutert werden.
Aus der Antike ist bekannt, dass Kinder als Eigentum der Familienoberhäupter angesehen wurden und somit keinerlei Rechte besaßen. Nicht einmal das Lebensrecht wurde ihnen gewährt, da auch hier die Väter darüber entscheiden konnten, ob sie ein neugeborenes Kind annehmen oder ablehnen wollten. Vor allem Kinder mit Behinderung oder Mädchen waren so zumeist von Aussetzung bedroht und dem Tod geweiht. Hinzu kommt, dass der Mord an Kindern in dieser Epoche kein Verbrechen darstellte und somit nicht rechtlich verfolgte wurde. „Erst 374 n. Chr. wurde das Recht auf Kindstötung abgeschafft. Kinder durften aber weiterhin als Götteropfer dargebracht werden, […] [was] nicht unter den Tatbestand Mord“ (MERTENS / PANKOFER, 2011, S. 18) fiel. Kinder glichen einer Ware, die man verkaufen, töten oder in die Knechtschaft bzw. die Sklaverei geben konnte (Vgl. ebd., 2011, S. 18), weshalb die Lebensphase der Kindheit im Römischen Reich als gefährlich und lebenswidrig bezeichnet werden kann.
Im Mittelalter gab es kaum Veränderungen im Umgang mit Kindern. Der Verkauf und vor allem die Tötung von Kindern war trotz der kirchlichen Ablehnung, welche auf der Grundlage des Gebotes ‚du sollst nicht töten’ basierte, weitestgehend gesellschaftlich geduldet und wurde nur in den seltensten Fällen bestraft. Den Kindern wurde immer noch eine wertlose Stellung zugesprochen, weshalb es diese Lebensphase schnell zu überwinden galt. (Vgl. ebd., 2011, S. 18-19). Durch die Entwicklung des Christentums veränderte sich der Blick langsam auf das Kind, welches nun als Geschenk Gottes betrachtet wurde und eine Gleichstellung mit den Erwachsenen zumindest vor Gott erfuhr. Dennoch blieb die allgemeine Meinung bestehen, dass Gewalt in Form von Züchtigungen eingesetzt werden musste, um Kindern das Sündige auszutreiben und dies lediglich ihrem Wohl diene. „Züchtigende Eltern [können somit] als Retter der Kinder angesehen werden, da sie diese von ihrer Narrheit befreien“ (ebd., 2011, S. 23). Der Einsatz von Gewalt gegenüber Kindern vor allem im familialen Kontext kann somit als normale Umgangsform bezeichnet werden, die zum Zweck der Erziehung diente.
In der Zeit der Aufklärung, welche etwa von 1650 bis 1800 datiert wird, veränderte sich der Blick auf das Kind erneut. Rousseau schrieb: „Alles ist gut, wie es aus den Händen des Schöpfers kommt; alles entartet unter den Händen des Menschen“ (ROUSSEAU, 1983, S. 9). Damit wurde das Kind zum Objekt von Bildung und Erziehung. „Die Kindheit als Erfindung der Moderne – als Lebensabschnitt mit eigenen Bedürfnissen – war geboren. Sie wurde als Schonraum angesehen, in der die von Natur aus guten Kinder ihren naturgegebenen Instinkten folgen können“ (MAYWALD, 2012, S. 21). Infolge dessen wurde Kindern ein autonomes Lebensrecht und ein besonderes Fürsorgebedürfnis zugeschrieben. Es entstanden Kindertagesstätten und Schulen, die neben der familialen Erziehung zur Förderung und Fürsorge der Kinder beitragen sollten. Erste Verbote wurden eingeführt, die Kinder vor grober Gewaltausübung und unangemessener Bestrafung durch die Eltern und Lehrer schützen sollten (Vgl. ebd., 2012, S. 21). Dennoch spielte die Gewalt innerhalb der Familie weiterhin eine große Rolle, auch wenn sie bereits teilweise eingeschränkt wurde.
Durch den technischen Fortschritt im 19. Jhd. wurden erste Arbeitsschutzgesetze erlassen, wodurch Kinder nicht länger von Kinderarbeit bedroht werden sollten. Dies stellte zunächst einen eigennützigen Anspruch dar, da der Staat die Sorge hatte, nicht ausreichend Nachwuchs für Wirtschaft und Militär zur Verfügung zu haben. Dennoch beinhalteten diese Gesetze erste Schutzansprüche für Kinder. Zudem wandelte sich noch einmal das Bild auf das Kind in der Mitte des 19. Jhd., welche der Epoche des Biedermeiers zugeschrieben werden kann. In dieser Zeit kam es „zu einer neuen Verherrlichung und Idealisierung des Kindes“ (ebd., 2012, S. 21). In gut bürgerlichen Familien wurden die Kinder in die Gesellschaft integriert, sie erhielten Bildung und das Familienleben stand im Vordergrund. Die Kindheit galt als Schonzeit und sollte die Kinder auf die Erwartungen der Gesellschaft vorbereiten. Entgegen dieser positiven Entwicklung dominierten aber Züchtigungen und Misshandlungen die Kindheit in den zahlreichen Kinderbewahranstalten, Pflegefamilien und Waisenhäusern, welche nach und nach überall entstanden (Vgl. ebd., 2012, S. 21).
Mit Beginn des 20. Jhd. wurde immer mehr eine Aufwertung der Stellung des Kindes gefordert. Rechte, die Kindern zugestanden werden sollten, wie beispielsweise das Recht auf körperliche Unversehrtheit und die Gleichbehandlung von ehelichen und unehelichen Kindern, rückten nun in den Fokus der Gesellschaft. 1922 trat dann das RJWG in Kraft, wodurch beispielsweise das Recht auf Erziehung für Kinder erstmalig schriftlich festgesetzt wurde. Dies stellte einen Meilenstein für die positive Entwicklung in Richtung einer gewaltfreien Kindheit dar.
Nach dem zweiten Weltkrieg wurde die Familie durch das Grundgesetz unter den besonderen Schutz des Staates gestellt. Denn die „1Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. 2Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft“ (NOMOS GESETZE, 2016, S. 924). Mit der Verankerung des Wächteramtes erwarb der Staat die Möglichkeit, Kinder vor extremen Situationen und insbesondere vor Gewalt innerhalb der Familie zu schützen. Dennoch „bestand in den 1950er Jahre die rechtliche Auffassung, dass es sich bei der Züchtigung um eine adäquate Fürsorgemaßnahme der Eltern handelte. Sie stand nicht im Gegensatz zum Erziehungs- und Fürsorgerecht der Eltern“ (MERTENS / PANKOFER, 2011, S. 44). Züchtigungsmaßnahmen galten somit als Recht zur Maßregelung und wurden nicht rechtlich verfolgt, solange sie der Erziehung dienten. Erst 1959 wurde dieses Recht außer Kraft gesetzt, sodass nun eine unangemessene Züchtigung von Kindern nicht mehr erlaubt war.
Zu Beginn der 1970er Jahre galt „der berühmte ‚Klaps‘ als eine leichte Form der Gewaltausübung […] als wissenschaftlich abgesichertes, probates Erziehungsmittel“ (ebd., 2011, S. 44). Im Jahr 1977 wurde dann die Züchtigung von Kindern außerhalb des Privatbereichs verboten, sodass auch Lehrer keine Gewalthandlungen mehr an Schülern vornehmen durften. Somit wurde zwar die Gewalt im öffentlichen Bereich verboten, jedoch innerhalb der Familie weiterhin geduldet. Erst mit der UN-Kinderrechtskonvention im Jahr 1989 und deren Inkrafttreten in Deutschland am 05.04.1992 wurde gefordert, dass „das Kind vor jeder Form von körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenzufügung oder Misshandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich des sexuellen Missbrauchs“ (BMFSJ, 2002, Artikel 19) geschützt werden sollte. Zudem wurde das Kind mit dem Inkrafttreten des KJHG im Jahr 1990 als Träger eigener Rechte benannt. Konkretisiert wurde die Abwendung von der gewaltbeherrschten Erziehung durch das Verbot von körperlicher und seelischer Misshandlung im Jahr 1998 und der Erweiterung zum Recht des Kindes auf eine gewaltfreie Erziehung im Jahr 2000 (Vgl. MERTENS / PANKOFER, 2011, S. 46).
Heute sieht man das Kind als autonomes Rechtssubjekt an, dem durch zahlreiche Gesetze Rechte in unterschiedlichen Lebensbereichen zugesprochen werden. So werden beispielsweise Kinder, die innerhalb ihrer Familie Gewalt erfahren, vom Staat geschützt und deren Eltern können rechtlich dafür belangt werden. Zudem stehen den Personensorgeberechtigten viele Hilfsangebote zur Verfügung, damit Gewalt die Erziehung der Moderne nicht mehr dominieren kann. Im Vergleich zu den vergangenen Epochen, wie dem Mittelalter, stellt die Familie den bedeutendsten Schutzraum sowie die maßgebliche Sozialisationsinstanz für Kinder dar. Es muss jedoch festgehalten werden, dass trotz der Rechte des Kindes auf eine gewaltfreie Erziehung die Zahl der Kinder, die bereits Gewalt erfahren haben, auch heute noch sehr hoch ist. Die Gefahr, von Kindesmisshandlung betroffen zu sein, ist zahlreichen Untersuchungen zu folge innerfamiliär immer noch am größten.
3. Theoretische Grundlagen
3.1. Begriffsdefinitionen
3.1.1. Familie
Familie kann als eine besondere Form der sozialen Beziehungsstruktur charakterisiert werden, in der „ihre Mitglieder direkt oder vermittelt über Eltern-Kind-Beziehungen miteinander verbunden sind“ (SCHNEIDER, 2008, S. 23). Die typische Idealvorstellung einer Familie, welche auch heutzutage immer noch angestrebt wird, beinhaltet verheiratete Eltern mit mindestens einem Kind. Leben sie gemeinsam in einem Haushalt zusammen, spricht man von einer Kernfamilie (Vgl. ebd., 2008, S. 24). Die Bedeutung dieser Familienform hat jedoch im Zuge der Moderne stark abgenommen. Dagegen haben sich zahlreiche neue Lebens- und Familienformen entwickelt, die mit der ursprünglichen Kernfamilie nicht mehr allzu viel gemeinsam haben, jedoch auch als Familie bezeichnet werden können. Hierzu zählen beispielsweise unverheiratete Eltern mit Kind(ern), die stark an Bedeutung zugenommen haben, Patchwork-Familien, alleinerziehende Elternteile, gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften mit Kind(ern) und zahlreiche andere Lebensformen. Die Gründe dafür sind von unterschiedlicher Natur. Einerseits bietet die bessere Gesundheitsversorgung dem modernen Menschen eine längere Lebenszeit, andererseits haben Gesetzesänderungen und die Emanzipation der Frau dazu geführt, dass individuelle Lebensformen die Chance hatten, sich zu entwickeln. Allen ‚alten‘ und ‚neuen‘ Familienformen ist jedoch gemeinsam, dass „die Familie als eine soziale Institution bezeichnet [werden kann], die bestimmte gesellschaftliche Leistungen für die Gesamtgesellschaft erbringt bzw. zu erbringen hat“ (NAVE-HERZ, 2004, S. 30). Günter Burkart zufolge lassen sich diese Leistungen in die vier Grundfunktionen biologische Reproduktion, Sozialisation, soziale Reproduktion und Statuszuweisung unterteilen (Vgl. BURKART, 2008, S. 144). Während die biologische Reproduktionsfunktion den Nachwuchs sichern und somit den Fortbestand der Gesellschaft garantieren soll, stellt die Sozialisierung den „Prozess der Vergesellschaftung“ (NAVE-HERZ, 2004, S. 88) dar. Das meint, dass die Familie für die Erziehung und Vermittlung von gesellschaftlich anerkannten Werten, Normen, Rollen und Verhaltensweisen verantwortlich ist. Die soziale Reproduktionsfunktion bezeichnet die Gewährleistung von Erholung und Entspannung abseits der Arbeitswelt, aber auch emotionale Stabilität, zu der Intimität und Bindungen zählen, sowie wechselseitige Hilfe und Unterstützung (Vgl. BURKART, 2008, S. 146). Die Statuszuweisung, welche allgemein die Position innerhalb der Familie aber auch in Beruf, Freizeit und Gesellschaft zuteilt, bedingt häufig gesellschaftliche Ungleichheiten, die aufgrund der Herkunftsfamilie auftreten können (Vgl. ebd., 2004, S. 88).
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Familie ein Begriff mit weit gefasster Bedeutung ist, in dem unterschiedliche Lebensformen und Rollenverhältnisse bestimmt werden. Zudem ist die Definition der Familie einem ständigen Wandel unterworfen und richtet sich nach den jeweiligen kulturellen und gesellschaftlichen Ansichten.
3.1.2. Kind
Wie im vorherigen Abschnitt festgestellt wurde, definiert sich die Familie durch die direkte oder indirekte Mitgliedschaft eines Kindes. Aber was wird eigentlich unter dem Begriff Kind verstanden? Rein rechtlich betrachtet besagt das SGB VIII: „Kind ist, wer noch nicht 14 Jahre alt ist“ (NOMOS GESETZE, 2016, S. 1767). Demnach wird ein Kind aufgrund seiner Minderjährigkeit sowie der zivil- und strafrechtlichen Unmündigkeit entsprechend kategorisiert. Soziologisch betrachtet ist das Kind ein junger Mensch, der sich in einer individuellen Lebensphase - der Kindheit - befindet. In diesem Lebensabschnitt werden bestimmte Entwicklungsanforderungen und Aufgaben an den jungen Menschen gestellt, die sich nach den jeweiligen gesellschaftlichen Strukturen und den kulturellen Erwartungen richten. Das Kind durchläuft dabei einen permanenten Prozess, in dem es sich kulturspezifische Merkmale aber auch soziale und ökonomische Verhaltensweisen aneignet, die das Kind letztendlich auf ein selbstbestimmtes Leben in einer Gesellschaft vorbereiten sollen (Vgl. KRÄNZL-NAGL / MIERENDORFF, 2007, S. 7-8).
3.1.3. Gewalt
Die WHO veröffentlichte im Jahr 2002 im Rahmen ihres World Report on Violence and Health eine Definition von Gewalt. Diese besagt, dass Gewalt „der absichtliche Gebrauch von angedrohtem oder tatsächlichen körperlichen Zwang oder physischer Macht gegen die eigene oder eine andere Person, gegen eine Gruppe oder Gemeinschaft [ist], die entweder konkret oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Verletzungen, Tod, psychischen Schäden, Fehlentwicklungen oder Deprivation[1] führt“ (GUGEL, 2009, S. 19). Demnach kann man sagen, dass Gewalthandlungen einerseits erhebliche Schädigungen anrichten können, andererseits aber auch instrumentellen Charakter besitzen sowie berechnend und kaltherzig erfolgen. Wer Gewalt anwendet, verstößt gegen juristisch festgelegte Nomen und Verbote (Vgl. BIERHOFF / WAGNER, 1998, S. 48). Dabei ist es egal, welches Ausmaß die ausgeführte Gewalt annimmt. Johann Galtung, ein Friedensforscher, teilt Gewalt in drei Formen ein. Die personale Gewalt, bei der Opfer und Täter eindeutig identifizierbar sind, die strukturelle Gewalt, bei der Menschen aufgrund von gesellschaftlichen Strukturen Opfer von Gewalt werden und die kulturelle Gewalt, bei der Gewalt durch Ideologien, Überzeugungen und Legitimationssysteme ermöglicht und gerechtfertigt wird (Vgl. GUGEL, 2009, S. 19). Je nachdem welche Gewaltformen vorliegen, treten unterschiedliche Schädigungen und Konsequenzen für die Opfer aber auch für die Täter auf. Richtet sich die Gewalt gegen Kinder, wird dies als (Kindes-)Misshandlung verstanden, welche im folgenden Abschnitt erklärt werden soll.
3.1.4. Misshandlung
„Misshandlungen sind gewaltsame psychische oder physische Beeinträchtigungen von Kindern durch Eltern oder Erziehungsberechtigte“ (EGLE / JORASCHKY / LAMPE / SEIFFGE-KRENKE / CIERPKA, 2016, S. 4), die aufgrund eines Machtgefälles zustande kommen können. Dabei kann die Gewaltanwendung des Erwachsenen häufig als ein Ausdruck der eigenen Hilfslosigkeit und Überforderung verstanden werden. Während der Erwachsene rücksichtslos, bedenkenlos und gewaltsam die psychischen Grenzen des Kindes überschreitet, für das er eigentlich verantwortlich ist, erlebt das Kind absolute Machtlosigkeit und fühlt sich hilflos. Hinzukommt, dass durch die Grenzüberschreitung des Erwachsenen die Entwicklung des Kindes zu einer Persönlichkeit unterbrochen wird und Rückentwicklungen in frühere Lebensphasen die Folge sein können (Vgl. WEGENER, 1997, S. 26). Abgesehen von sichtbaren physischen und psychischen Schädigungen wie beispielsweise sozialen Störungen, Knochenbrüchen oder Untergewicht, erleiden Kinder, die von Misshandlungen betroffen sind, zumeist auch seelische Beeinträchtigungen. Häufig manipuliert der Täter die Wahrnehmung der Betroffenen, sodass diese kaum zwischen normal und unnormal unterscheiden können. Handlungen und Situationen werden vom Erwachsenen uminterpretiert und Geheimhaltungsverpflichtungen ausgesprochen, die unter Umständen auch mit Gewaltandrohungen gegen das Kind oder dessen Bezugspersonen einhergehen. Eingeteilt werden Misshandlungen in Vernachlässigung, Körperliche Misshandlung, Psychische Misshandlung und sexuellen Missbrauch, auf die im anschließenden Abschnitt nun näher eingegangen werden soll.
3.2. Formen von Kindesmisshandlung
3.2.1. Vernachlässigung
Eine eindeutige Abgrenzung des Vernachlässigungsbegriffes ist nur schwer möglich, da dieser häufig im Zusammenhang mit Misshandlungen genannt und erklärt wird. Dennoch kann man sagen, dass Kinder „vernachlässigt [werden], wenn sie von ihren Eltern oder Betreuungspersonen unzureichend ernährt, gepflegt, gefördert, gesundheitlich versorgt, beaufsichtigt und/oder vor Gefahren geschützt werden“ (EGLE / JORASCHKY / LAMPE / SEIFFGE-KRENKE / CIERPKA, 2016, S. 5). Es handelt sich dabei um ein andauerndes oder wiederholtes Unterlassen von Tätigkeiten bzw. ein Nichtverhalten der verantwortlichen Eltern oder eines Elternteils gegenüber dem Kind, welches von diesen als hinderlich oder störend empfunden wird. Die Lebensplanung und die eigenen Bedürfnisse des Erwachsenen stehen vor denen des Kindes und werden unverantwortlich und rücksichtslos durchgesetzt, indem das Kind buchstäblich vergessen wird. Nach dem Motto ‚Aus den Augen, aus dem Sinn‘ wird das Kind unsichtbar und aus den Gedanken der Eltern gestrichen. Versorgt und beachtet wird es nur, wenn es den Eltern in den Sinn kommt. Ansonsten behandeln die Eltern das Kind eher „wie ein lästiges Subjekt […], das nicht von selbst verschwindet und dass vielleicht buchstäblich ausgehungert oder ausgeräuchert“ (WEGENER, 1997, S. 53) werden soll. Neben den Grundbedürfnissen werden auch die Bedürfnisse nach Nähe, Zuneigung und Schutz in den Hintergrund gestellt. Zudem bekommt das Kind in den meisten Fällen keinen ausreichenden oder einen nur unangemessenen Entwicklungsanreiz, sodass sich körperliche, soziale und kognitive Verzögerungen als Folge einstellen. Vernachlässigung ist dabei nicht auf eine gesellschaftliche Schicht begrenzt. Obwohl sie leichter in schlechter situierten Familien registriert wird, weil dort unter Umständen zusätzliche Probleme wie Verschuldung, häusliche Gewalt, etc. vorzufinden sind, die von Institutionen oder Personen zuerst erkannt werden, gibt es Vernachlässigung auch in gutsituierten Familien. Die Art und Weise unterscheidet sich jedoch dadurch, dass wohlhabende Familien die Betreuung der Kinder auf Einrichtungen oder andere Personen wie Tagesmütter, Babysitter, Ganztagesschulen oder Internate übertragen, sodass der Kontakt zwischen Eltern und Kindern bewusst minimiert wird (Vgl. ebd.). Man kann zu Recht sagen, Vernachlässigung ist eine häufig vorkommende Form von Misshandlung. Da sie jedoch in der Regel innerfamiliär auftritt, ist eine eindeutige Erkennung von Anzeichen schwierig, zumal „körperliche Vernachlässigung […] ohne genauere Kenntnis der Situation von den Erscheinungsformen äußerster Armut kaum zu unterscheiden ist“ (ebd., 1997, S. 54). Letztendlich „hängt die Definition der Vernachlässigung von gesellschaftlichen Maßstäben eines angemessenen, geforderten oder gerade noch tolerierten Elternverhaltens ab“ (EGLE / JORASCHKY / LAMPE / SEIFFGE-KRENKE / CIERPKA, 2016, S. 5).
3.2.2. Körperliche Misshandlung
Bei der zweiten Gewaltform gegenüber Kindern handelt es sich um körperliche Misshandlung, welche „alle Handlungen von Eltern oder anderen Bezugspersonen […] [umfasst], die durch Anwendung von körperlichen Zwang bzw. Gewalt […] zu erheblichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen des Kindes und seiner Entwicklung führen oder vorhersehbar ein hohes Risiko solcher Folgen bergen“ (MERTENS / PANKOFER, 2011, S. 31). Dem Kind werden beispielsweise in Form von Schlägen, Tritten, Schütteln, Verbrennungen, Stich- und Schnittverletzungen, Würgen und Ersticken oder Stromschlägen absichtlich körperliche Schäden zugefügt, wobei es scheinbar keine Grenzen der Misshandlungen gibt. Prinzipiell geht es bei der körperlichen Misshandlung nicht um Gebote bzw. Verbote, die dem Kind im Rahmen der Erziehung auferlegt werden, sondern zum einen um entartete (physische) Kontrollmaßnahmen, die von den Eltern oder Bezugspersonen zur Disziplinierung und Bestrafung gezielt eingesetzt werden und zum anderen um Kontrollverluste, die Folge eines impulsiven Gewaltausbruches sind, welcher beispielsweise aufgrund von Suchtmitteln oder überbelasteten Stressreaktionen auftritt. Der Erwachsene setzt dabei mit Hilfe der Strafen seine eigenen Bedürfnisse gewaltsam durch, während das Kind im Zuge der Misshandlung den Eltern völlig aufgeliefert ist und keinerlei Kontrolle über die Situation besitzt. Somit lässt sich sagen, dass körperliche Misshandlungen „in 95% aller Fälle Wiederholungs- bzw. Vielfachtaten [darstellen]. Sie sind also KEINE Affekthandlungen“ (GUGEL, 2009, S. 25) und schädigen die Entwicklung der Opfer. Besonders Säuglinge und Kleinkinder besitzen ein hohes Risiko bei Misshandlungsfällen bleibende Gesundheitsschäden davonzutragen, da sie sich nicht wehren können und rein physisch schneller Verletzungen erleiden. Laut Rössel hängt das Ausmaß der Folgeschäden von drei Bedingungen ab. Nicht nur die Intensität der Misshandlung sowie das Alter und die Empfindlichkeit des Kindes spielen eine entscheidende Rolle, sondern auch die situativen Umstände entscheiden darüber, welche Schädigungen ein Kind bei körperlicher Misshandlung davonträgt (Vgl. MERTENS / PANKOFER, 2011, S. 32).
[...]
[1] Unter Deprivation versteht man einen Zustand des Mangels, Verlust oder der Entbehrung.