Einleitend sei betont, dass im Zuge unserer derzeit bestehenden Leistungsgesellschaft und dem demografischen Wandel der Erhalt einer sozialen Gerechtigkeit für ein funktionierendes soziales Leben in der Gesellschaft auf Widerstand trifft. Dies hat zur Folge, dass sozial benachteiligte Menschen den Anschluss verlieren und den Ansprüchen, der an sie geforderten Flexibilität und leistungsbezogener Mobilität, wie in Schulen, der Arbeitswelt oder Gesellschaft, nicht standhalten können.
Gleichsam ist es mein Anliegen, die Thematik der sozialen Gerechtigkeit im Hinblick auf straffällig gewordene Menschen näher zu beleuchten und auf mögliche straffreie Lösungswege aufmerksam zu machen. Hierbei konzentriere ich mich ausschließlich auf das Arbeitsfeld der Bewährungshilfe.
Die Bewährungshilfe ist in der Sozialen Arbeit in der Strafrechtspflege ein nicht mehr wegzudenkendes wichtiges Handlungsfeld. Hierbei handelt es sich, um eine wichtige Alternative gegenüber Vollstreckungen von Jugend- und Freiheitsstrafen.
Zunächst möchte ich Strukturbegriffe, wie soziale Gerechtigkeit, soziale Ungleichheit und Bewährungshilfe definieren, um im Anschluss auf den Diskurs zwischen fachlicher Profession und der Wahrung von Rechten zu kommen. Die Wiedereingliederung statt Ausgrenzung werde ich im Folgenden näher erläutern sowie die Dimension von Hilfe aufzeigen. Am Ende meiner Hausarbeit möchte ich unter Einbeziehung der verwandten Quellen ein Resümee ziehen.
Inhalt
1. Einleitung
2. Definition von Strukturbegriffen
2.1 Soziale Gerechtigkeit
2.2 Soziale Ungleichheit
2.3 Bewährungshilfe
3. Diskurs – fachliche Profession und Wahrung von Rechten
4. Wiedereingliederung statt Ausgrenzung – Delinquenz vs. Entsolidarisierung
4.1 Ressourcenorientierter Ansatz
4.2 Arbeit statt Strafe
5. Dimension von Hilfe
6. Fazit
Literaturverzeichnis
1. Einleitung
„Denken wir aber daran, dass auch gegen die Geringsten
Gerechtigkeit zu wahren ist.“ Marcus Tullius Cicero
(Seibel 2008, S. 2)
Einleitend sei betont, dass im Zuge unserer derzeit bestehenden Leistungsgesel-lschaft und dem demografischen Wandel, der Erhalt einer sozialen Gerechtigkeit für ein funktionierendes soziales Leben in der Gesellschaft auf Widerstand trifft. Dies hat zur Folge, dass sozial benachteiligte Menschen den Anschluss verlieren und den Ansprüchen, der an sie geforderten Flexibilität und leistungsbezogener Mobilität, wie in Schulen, der Arbeitswelt oder Gesellschaft, nicht standhalten können.
Gleichsam ist es mein Anliegen, die Thematik der sozialen Gerechtigkeit im Hinblick auf straffällig gewordene Menschen näher zu beleuchten und auf mögliche straffreie Lösungswege aufmerksam zu machen. Hierbei konzentriere ich mich ausschließlich auf das Arbeitsfeld der Bewährungshilfe.
Die Bewährungshilfe ist in der Sozialen Arbeit in der Strafrechtspflege ein nicht mehr wegzudenkendes wichtiges Handlungsfeld. Hierbei handelt es sich, um eine wichtige Alternative gegenüber Vollstreckungen von Jugend- und Freiheitsstrafen.
Zunächst möchte ich Strukturbegriffe, wie soziale Gerechtigkeit, soziale Ungleichheit und Bewährungshilfe definieren, um im Anschluss auf den Diskurs zwischen fachlicher Profession und der Wahrung von Rechten zu kommen. Die Wiedereingliederung statt Ausgrenzung werde ich im Folgenden näher erläutern sowie die Dimension von Hilfe aufzeigen. Am Ende meiner Hausarbeit möchte ich unter Einbeziehung der verwandten Quellen ein Resümee ziehen.
2. Definition von Strukturbegriffen
„Gerechtigkeit (lat., iustitia) ist das abgeleitete Substantiv von gerecht, was etymologisch ´angemessen, richtig´ bedeutet. Gerechtigkeit wird heute als Versuch definiert, alle fair und moralisch angemessen zu behandeln.“
(Seibel 2008, S. 4)
Möchte ich in meiner Hausarbeit die Bedeutung von sozialer Gerechtigkeit in Bezug auf meine Profession als SozialarbeiterIn im Arbeitsfeld der Bewährungshilfe thematisieren, so ist es unumgänglich zunächst die Strukturbegriffe soziale Gerechtigkeit, soziale Ungleichheit und Bewährungshilfe näher zu beleuchten.
2.1 Soziale Gerechtigkeit
Unter sozialer Gerechtigkeit „ist die Beachtung und Einhaltung der Forderung von allen Menschen trotz ihrer Individualität, unter gleichen Bedingungen und die Gleichbehandlung“ (Höblich 2012, S. 6) zu verstehen.
Der Begriff der Gerechtigkeit ist nochmal in zwei Kategorien zu unterteilen: die Gleichheit und die Angemessenheit.
Die Gleichheit legt „einen interpersonalen Maßstab zwischen Menschen an und lässt so jedem das gleiche zukommen“ (Höblich 2012, S. 6). Die Angemessenheit hingegen „betont die unterschiedliche Ausgangslage und individuellen Voraussetzungen als intrapersonalen (…) oder absoluten Maßstab (…)“ (Höblich 2012, S. 6).
Auftrag der SozialarbeiterInnen ist es, „soziale Gerechtigkeit zu fördern in Bezug auf die Gesellschaft im Allgemeinen und in Bezug auf die Person mit der sie arbeiten. ´ (IFSW/IASSW 2004)“ (Höblich 2012, S. 7). Gleichwohl ist das „Verhältnis des Einzelnen zur Gesellschaft und das Arrangement des Miteinanders“ (Höblich 2012, S. 7) in Bezug auf die soziale Gerechtigkeit und der Sozialen Arbeit stets Aufgabe der Sozialen Arbeit.
Die SozialarbeiterInnen treten stets in den Diskurs nach der Antwort auf die Frage der sozialen Gerechtigkeit. Die soziale Gerechtigkeit weist zunächst die Absicht des gesellschaftlichen Verhältnisses des Einzelnen in Bezug auf die Gesellschaft auf, sowohl auch des beobachteten Verhältnisses, wie „die Verteilung der Ressourcen und der Zugangsmöglichkeiten als sozial gerecht“ (Höblich 2012, S. 7) auf (vgl. Höblich 2012, S. 7).
2.2 Soziale Ungleichheit
Krause definiert soziale Ungleichheit wie folgt: „Mit sozialer Ungleichheit werden unterschiedliche Möglichkeiten der Teilhabe an der Gesellschaft oder der Verfügung über gesellschaftlich relevante Ressourcen verstanden. ´ (Krause 2007, S. 686).“ (vgl. Höblich 2012, S. 9).
Im Zeitalter des Mittelalters galt die soziale Ungleichheit, und somit die ungleiche Verteilung von gesellschaftlichen Gütern, als „natürlich und gottgewollt“ (Höblich 2012, S. 8). So war es üblich, dass „eine unterschiedliche Verteilung von Lebenslagen und Ressourcen“ (Höblich 2012, S. 8) stattfand (vgl. Höblich 2012, S. 8).
Gleichsam zielt die soziale Gerechtigkeit darauf ab, soziale Ungleichheit abzuwenden und jedem Menschen die Möglichkeit der Teilhabe an der Gesellschaft und an gesellschaftlich relevante Ressourcen zu ermöglichen. Im Speziellen ist soziale Ungleichheit in sogenannte horizontale Ungleichheit darzustellen. Hierzu zählt die Bildung und Ausbildung, Arbeit, Einkommen und Vermögen, Macht und Prestige sowie politischer Teilhabe. Allesamt sind wiederum abhängig von den unterschiedlichen Schichten in denen die Menschen leben, von Gesundheit und Krankheit, Migration, Gender und sexueller Orientierung und von Generation und Alter (vgl. Höblich 2012, S. 9 Abb. 1.2.1).
Um Marginalisierung zu verhindern bzw. entgegenzuwirken, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass der/die SozialarbeiterIn in der Sozialen Arbeit sozial gerecht agiert und eine Förderung der sozialen Gerechtigkeit in der Zusammenarbeit mit den Menschen stattfindet.
2.3 Bewährungshilfe
„Eine Strafaussetzung zur Bewährung ist gemäß § 56 StGB möglich, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte künftig keine Straftaten mehr begehen wird und gemäß § 56d StGB unterstellt das Gericht die verurteilte Person einer
Bewährungshelferin oder einem Bewährungshelfer, ´wenn dies angezeigt ist, um sie von Straftaten abzuhalten´.“
(Cornel 2016, S. 224)
„Bewährungshilfe ist eine Form der ambulanten Straffälligenhilfe, in der der Staat die Mitverantwortung für die Wiedereingliederung straffällig gewordener Menschen übernimmt.“ (Oberlandesgericht (OLG) Land Brandenburg)
Im Mittelpunkt der Arbeit der Bewährungshilfe steht die Resozialisierung des/der ProbandenIn, sowie die Betreuung und Beratung. Ziel soll es sein, „die Vollstreckung der ausgesprochenen Freiheitsstrafe überflüssig zu machen“ (OLG Land Brandenburg) und den/die delinquente(n) ProbandenIn vor weiteren Straftaten zu bewahren und ihn/sie zu resozialisieren (vgl. OLG Land Brandenburg).
Die Hilfe zur Selbsthilfe steht neben der Überwachung gerichtlich erteilter Auflagen und Weisungen im Fokus des/der BewährungshelfersIn. Die Aufgaben der Bewährungshilfe ergeben sich aus den §§ 56 Abs. 3 StGB und 24 Abs. 3 JGG.
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