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Vorurteil oder Realität? Lassen sich die Frauenrechte im Islam mit den Menschenrechten vereinbaren?

von Verena Steigelt (Autor:in)
©2013 Hausarbeit 12 Seiten

Zusammenfassung

Anhand dieser Hausarbeit möchte ich versuchen zu klären, ob es sich bei der von mir aufgestellten These, nämlich dass sich die Rechte muslimischer Frauen nicht mit den Menschenrechten vereinbaren lassen, nur um ein Vorurteil handelt oder ob dies eine begründete Feststellung ist.

Um diese Frage beantworten zu können, werde ich zu Beginn dieser Arbeit eine knappe Einführung in den Islam geben. Es folgt die Darstellung der Stellung der Frau im Islam und die Grundzüge der Menschenrechte, um anschließend die Konflikte zwischen Menschenrechten und den Rechten der Frauen im Islam aufzeigen zu können. Abschließend werde ich mich in meinem Fazit der Beantwortung meiner oben genannten Frage widmen:

Vorurteil oder bittere Realität? - Die Rechte der Frauen im Islam lassen sich nicht mit den Menschenrechten vereinbaren!

Leseprobe

Inhalt

1. Einleitung

2. Der Islam - Eine Einführung

3. Die Stellung der Frau im Islam
3.1 Die Frauen zur Zeit Mohammeds
3.2 Die religiöse Stellung der Frau
3.3 Die Rechtliche Stellung der Frau

4. Grundzüge der Menschenrechte

5. Konflikte zwischen Menschenrechten und dem Islam
5.1 Konflikte zwischen Menschenrechten und den Rechten der Frau im Islam
5.2 Weitere Konflikte zwischen Menschenrechten und Scharia

6. Ausblick der Frauensituation im Islam

7. Fazit

8.Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Zwangshochzeiten, Gewalt in der Familie, Unterdrückung der Frau. All das sind Themen, die die westliche Gesellschaft nicht mehr schockt, weil sie gerade zu regelmäßig mit dem Islam assoziiert werden. Entspricht dies der Realität? Entspricht dies dem gelebten Islam oder sind es nur extreme Beispiele, die in den Medien aufgegriffen werden, weil sie sich gut verkaufen lassen?

In den letzten Jahren ist die muslimische Frau immer mehr ins Zentrum des öffentlichen Interesses und der öffentlichen Diskussion gerückt. Häufig werden uns - der westlichen Welt - vor allem in Verbindung mit Frauen Verstöße gegen die Menschenrechte in den islamischen Ländern präsentiert. Allerdings wird die schwierige Konfliktsituation in den Medien immer wieder vereinfacht und somit können schnell einseitige, teilweise falsche Vorstellungen und Vorurteile entstehen.

Anhand dieser Hausarbeit möchte ich versuchen zu klären, ob es sich bei der von mir aufgestellten These, nämlich dass sich die Rechte muslimischer Frauen nicht mit den Menschenrechten vereinbaren lassen, nur um ein Vorurteil handelt oder ob dies eine begründete Feststellung ist.

Um diese Frage beantworten zu können, werde ich zu Beginn dieser Arbeit eine knappe Einführung in den Islam geben. Es folgt die Darstellung der Stellung der Frau im Islam und die Grundzüge der Menschenrechte, um anschließend die Konflikte zwischen Menschenrechten und den Rechten der Frauen im Islam aufzeigen zu können. Abschließend werde ich mich in meinem Fazit der Beantwortung meiner oben genannten Frage widmen:

Vorurteil oder bittere Realität? - Die Rechte der Frauen im Islam lassen sich nicht mit den Menschenrechten vereinbaren!

2. Der Islam - Eine Einführung

Mit ungefähr 1,2 Milliarden Anhängern ist der Islam (arabisch: „sich dem Willen Gottes unterwerfen“) die zweitgrößte Weltreligion nach dem Christentum[1]. Der Islam gehört zu den monotheistischen Religionen, also zu den Religionen mit den Glauben an den einen einzigen universalen Gott, der im Islam „Allah“ genannt wird.

Die wichtigste Grundlage, auf die der Islam begründet ist, ist der „Koran“. Der Koran ist nicht etwa mit der Bibel im Christentum zu vergleichen, sondern bedeutet für Muslime (Anhänger des Islams) so viel wie das unverfälschte Wort Gottes. „ Der Koran ist nämlich das Wort Gottes in seiner ganz unmittelbaren und vollkommenen unverstellten Form.“[2] Eine weitere Rechtsquelle ist die „Sunna“ (arab. "gewohnte Handlung, eingeführter Brauch") .Sie stellt die zweite Quelle religiöser Normen dar. In dieser sind Worte und Handlungen Mohammeds, auf den der Islam zurückgeht, enthalten, die sich gläubige Muslime zum Vorbild nehmen sollen. Beide eben genannten Rechtsquellen bilden zusammen mit der „Idschma“ (einem Konsens juristischer Fragen, die Sunna und Koran nicht eindeutig klären) und der „Qiyas“ (ein Analogieschluss) die „Scharia“ (arab.: „Weg zur Tränke“), das islamische Recht.

Außerdem gibt es im Islam Grundpflichten, „Die fünf Säulen“, die jeder Muslime erfüllen muss. Die erste Säule stellt das islamische Glaubensbekenntnis (Schahada) dar. Das fünfmalige Gebet (Salat) ist die zweite Säule. Die dritte Säule besteht aus der Almosensteuer (Zakat). Die vierte Säule verpflichtet zum Fasten im Ramadan (Saum) und die fünfte zur Pilgerfahrt nach Mekka (Haddsch).

Wie zuvor knapp erwähnt, geht der Islam auf den Propheten Mohammed zurück (570 n. Chr. Geboren). Allerdings steht Mohammed für Muslime in ihrem Glauben nicht so sehr im Mittelpunkt, wie zum Beispiel Jesus Christus im Christentum. Denn für die Anhänger des Islams ist Gottes Wort nicht Mensch sondern Buch geworden. So steht also viel mehr der Koran im Mittelpunkt des Islams.[3]

Im Alter von 40 Jahren habe Mohammed mehrere Offenbarungserlebnisse gehabt und fing darauf hin Jahre später an zu predigen. Im Jahre 622 n. Chr. gründete er in Medina die erste islamische Gemeinschaft und war dort religiöser Führer und Gesetzgeber zugleich. So waren schon zu dieser Zeit Recht und Religion im Islam von Anfang an aufs Engste miteinander verbunden. Auch die Religionsausübung unterliegt dem Gesetz, denn das Gesetz legt fest, wie die Religion ausgeübt werden muss. Religion und Gesetz sind also unmittelbar und untrennbar miteinander verbunden.[4] Nach dem Tod Mohammeds (632 n. Chr.) breitete sich der Islam schnell aus und ist heute weltweit vertreten.

3. Die Stellung der Frau im Islam

Zu Beginn dieses Punktes ist festzuhalten, dass es eine allgemein gültige Antwort auf die Frage nach der Stellung der Frau im Islam gar nicht gibt, da es weltweit so viele verschiedene Formen des Islams existieren.[5] Von Land zu Land, aber auch innerhalb eines einzigen Landes prägen die unterschiedlichen Bildungsstände, aber auch das Stadt- Land- Gefälle, die Rolle der Frau. So nimmt zum Beispiel eine Frau in Saudi- Arabien eine ganz andere Rolle ein, als eine Frau, die in der Türkei aufgewachsen ist und dort lebt. Es bestehen aber auch, wie erwähnt, Unterschiede darin, ob die Frau auf dem Land, fernab von Einflüssen der Stadt lebt und ihr tägliches Leben noch von alten Traditionen geprägt ist, oder, ob sie selbst Teil der zumeist sehr modernen städtischen Gesellschaft ist. Meist ungeachtet von der westlichen Welt ist, dass viele Einstellungen und Rollenzuweisungen der Frau nur bedingt religiösen Ursprunges sind. Denn viel gewichtiger bei der Rollenzuweisung sind kulturelle Faktoren und Überbleibsel eines vorislamischen Gewohnheitsrechts.

3.1 Die Frauen zur Zeit Mohammeds

Zur Zeit Mohammeds, also im Ur-Islam, war die Rolle der Frau keineswegs unbedeutend. Laut Fatima Mernissi, einer marokkanischen Soziologin gilt die islamische Frühzeit als eine Epoche, in der die Stellung der Frau revolutioniert wurde. Allerdings blieben diese Errungenschaften unveränderlich und endgültig, da sie auf göttliche Autorität beruhten.[6] Wie Heiler in seinem Buch berichtet, wird in den Überlieferungen immer die rücksichtsvolle und gütige Art Mohammeds gegenüber den Frauen beschrieben. Obwohl ihm natürlich die Gehorsamspflicht der Frauen sehr wichtig war, setzte er sich dennoch für eine Verbesserung der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Stellung der Frau ein.[7] Ein Grund für die Zuwendung Mohammeds zu den Frauen könnte sein, dass er seine religiöse Entwicklung einer Frau zu verdanken hat. Hagida, seine erste Gattin war nämlich diejenige, die an einen göttlichen Ursprung Mohammeds erster Offenbarung glaubte.[8]

Die vermutlich wichtigste Frau im Islam war jedoch Aischa. Sie war die Tochter eines befreundeten Anhängers Mohammeds. Obwohl sie erst zehn Jahre alt war, als sie im Hause Mohammeds einzog, sollen sich beide sehr verbunden gefühlt haben. Auf Wunsch Mohammeds war sie diejenige, die ihn in seinen letzten Tagen pflegte und in deren Schoß er starb.[9]

3.2 Die religiöse Stellung der Frau

„Gewiß, muslimische Männer und muslimische Frauen, gläubige Männer und gläubige Frauen, ergebene Männer und ergebene Frauen, wahrhaftige Männer und wahrhaftige Frauen, standhafte Männer und standhafte Frauen, demütige Männer und demütige Frauen, Almosen gebende Männer und Almosen gebende Frauen, fastende Männer und fastende Frauen, Männer, die ihre Scham hüten und Frauen, die (ihre Scham) hüten, und Allahs viel gedenkende Männer und gedenkende Frauen – für (all) sie hat Allah Vergebung und großartigen Lohn bereitet.“ [10]

In diesem Vers wird deutlich, dass für Gott nicht das Geschlecht, sondern der feste Glaube an Gott entscheidend ist.

Denn auch die Grundpflichten des Korans, also die fünf Säulen des Islams müssen von Frauen genauso eingehalten werden, wie von Männern. Allerdings kann die muslimische Frau „die Religion nicht in gleicher Intensität ausüben wie ein Mann“[11]. Denn sie darf „zu Zeiten von Menstruation und Wochenbett weder einen Koran berühren noch – nach überwiegender Auffassung – eine Moschee betreten, weder das rituelle Gebet vollziehen noch fasten.“[12]

3.3 Die Rechtliche Stellung der Frau

Trotz der Tatsache, dass Mann und Frau vor Gott gleich sind, hält sich im Islam die Vorstellung, dass der Mann der Frau überlegen ist. Dies wird zum Teil mit dem Koran (also als gottgegeben) aber auch mit ökonomischer Überlegenheit begründet. Im Islam wird also davon ausgegangen, wie man im folgenden Vers erkennen kann, dass die Ungleichheit, die auf der Erde existiert, von Gott gewollt und somit auch legitimiert ist.

„Die Männer stehen den Frauen in Verantwortung vor, weil Allah sie (von Natur vor diesen) ausgezeichnet hat und wegen der Ausgaben, die sie von ihrem Vermögen (als Morgengabe für die Frauen) gemacht haben. Und die rechtschaffenen Frauen sind (Allah) demütig ergeben und geben acht mit Allahs Hilfe auf das, was (den Außenstehenden) verborgen ist. Und wenn ihr fürchtet, daß (irgendwelche) Frauen sich auflehnen, dann vermahnt sie, meidet sie im Ehebett und schlagt sie! Wenn sie euch (daraufhin wieder) gehorchen, dann unternehmt (weiter) nichts gegen sie! Allah ist erhaben und groß.“ [13]

Vor allem bei der Beweisaufnahme von Verbrechen, wird die rechtlich herabgesetzte Stellung der muslimischen Frauen deutlich. Denn „die meisten muslimischen Theologen vertreten die Auffassung, dass weibliche Zeugen bei Kapitalverbrechen prinzipiell nicht zugelassen sein sollen [...]“[14] oder nur in doppelter Anzahl für den Ersatz von Männern.[15]

[...]


[1] Vgl. http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/islam-lexikon/21450/islam (07.03.2013)

[2] Wild, Stefan 1982: Der Islam: Mohammed, der Koran und das islamische Recht, in: Roest Crollius, Ary A. (Hrsg.): Islam und Abendland, Patmos Verlag, Düsseldorf, S. 21

[3] Vgl. http://religionv1.orf.at/projekt03/religionen/islam/islam.htm (07.03.2013)

[4] Schirmmacher, Christine/Spuler- Stegemann, Ursula 2006: Frauen und die Scharia- Die Menschenrechte im Islam, Heinrich Hugendubel Verlag, Kreuzlingen/ München, S 31 ff.

[5] Vgl. Heine, Peter (1995): Tradition und neues Selbstbewusstsein. Die Rolle von Frauen in islamischenGesellschaften. In: Herder Korrespondenz, 49, S. 482

[6] Vgl. Heiler, Friedrich (1977): Die Frau in den Religionen der Menschheit. Berlin/ New York: de Gruyter, S.79f

[7] Vgl. Heiler, Friedrich (1977): Die Frau in den Religionen der Menschheit. Berlin/ New York: de Gruyter, S.79f

[8] Vgl. Heiler, Friedrich (1977): Die Frau in den Religionen der Menschheit. Berlin/ New York: de Gruyter, S.78

[9] Vgl. Bauer, Kirsten (1994): Stichwort: Frauen im Islam. München: Wilhelm Heyne Verlag, S. 30

[10] Sure 33, Vers 35:http://islam.de/13827.php?sura=33.de (08.03.2013)

[11] Schirrmacher, Christeine/ Spuler-Stegemann, Ursula 2004: Frauen und die Scharia- Die Menschenrechte im Islam, Heinrich Hugendubel Verlag, Kreuzlingen/ München, S.66

[12] Schirrmacher, Christeine/ Spuler-Stegemann, Ursula 2004: Frauen und die Scharia- Die Menschenrechte im Islam, Heinrich Hugendubel Verlag, Kreuzlingen/ München, S.66

[13] Sure 34,Vers 4: http://www.koransuren.de/koran/surenvergleich/sure4.html (08.03.2013)

[14] Schirrmacher, Christeine/ Spuler-Stegemann, Ursula 2004: Frauen und die Scharia- Die Menschenrechte im Islam, Heinrich Hugendubel Verlag, Kreuzlingen/ München, S.38-40

[15] Vgl. Sure 2, Vers 282, http://www.koransuren.de/koran/sure2.html (11.03.2013)

Details

Seiten
Jahr
2013
ISBN (eBook)
9783668642638
ISBN (Buch)
9783668642645
Dateigröße
492 KB
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2018 (Februar)
Schlagworte
vorurteil realität lassen frauenrechte islam menschenrechten

Autor

  • Verena Steigelt (Autor:in)

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