In dieser Arbeit werden die Möglichkeiten und Grenzen der Übertragbarkeit des Ausschreibungsmodells für PVA nach FFAV auf WEA betrachtet. Dabei soll sich in dieser Abhandlung auf WEA an Land beschränkt werden. Grund dafür ist die hohe Aktualität die Förderung von Strom aus EE auf Ausschreibungen umzustellen, was sich in §2 V 1 EEG 2014 niederschlug, und der enorm hohen Bedeutung von WEA für die Zielerreichung von 80% Strom aus EE in 2050 (§1 II, III, §3 Nr 3 EEG 2014) durch die schon jetzt hohe Bereitstellung von EE-Strom aus Windkraft (12% der Stromerzeugung durch WEA in 2015).
Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
A) Einleitung
B) Ausschreibungsmodell nach FFAV
I) Gesetzlicher Rahmen
II) Ausschreibungsverfahren
1. Verfahren der Ausschreibung
2. Ausstellung der Förderberechtigung
C) Möglichkeiten und Grenzen der Übertragbarkeit
I) Ziele der Ausschreibung
II) Übertragbarkeit
1. Verfahren der Ausschreibung
a) Präqualifikationsanforderungen
b) Sicherheiten
c) Preisregel
2. Ausstellung der Förderberechtigung
a) Realisierungsfrist
b) Standortveränderung
c) Handel von Förderberechtigungen
d) Förderdauer
e) Flächenkulisse
f) Berechnung der Förderhöhe
D) Fazit
Literaturverzeichnis
BDEWBundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V., Erneuerbare Energien
und das EEG: Zahlen, Fakten, Grafiken (2016), https://goo.gl/JXwzki (letzter Abruf
03.06.16)
BMWi Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Ausschreibungen für die Förderung von
Erneuerbare-Energien-Anlagen - Eckpunktepapier (Stand: Juli 2015), http://goo.gl/2ph7X2 (letzter Abruf 03.06.16)
BMWi Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Auswertung der Stellungnahmen zur
Marktanalyse „Windenergie an Land“ sowie aktueller Diskussionsstand zur Entwicklung eines Ausschreibungsdesigns, https://goo.gl/201Hhf (letzter Abruf 03.06.16)
BMWi Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Eckpunkte für die Ausschreibung der Förderung
von Erneuerbare-Energien-Anlagen ab 2017, http://goo.gl/slaA1H (letzter Abruf 03.06.2016) BMWi Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, EEG 2016: Ausschreibungsvolumen für Wind an Land - Eckpunktepapier, http://goo.gl/71lgh4 (letzter Abruf 03.06.16)
BMWi Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, EEG-Novelle 2016: Fortgeschriebenes
Eckpunktepapier zum Vorschlag des BMWi für das neue EEG (Stand: Februar 2016), http://goo.gl/EDyGz9 (letzter Abruf 04.06.16)
BMWi Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Marktanalyse Windenergie an Land, http://goo.gl/hN79QS (letzter Abruf: 03.06.16)
BMWi Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Newsletter Energiewende 12.04.16 - Baake:
„Das Instrument der Ausschreibung funktioniert“, http://goo.gl/Oti2Oe (letzter Abruf 04.06.16)
BMWi Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Windenergie an Land, http://goo.gl/GdbGD2 (letzter Abruf 04.06.16)
Deutsche WindGuard, Status des Windenergieausbaus an Land in Deutschland - Zusätzliche Auswertungen und Zahlen für das Jahr 2015, http://goo.gl/af093L (letzter Abruf 04.06.16) de Vries, Eize, Enercon launches 4MW turbine platform, Windpower Monthly 05.12.14, http://goo.gl/4JCcRq (letzter Abruf 04.06.16)
Jacobson, Mark Z., Review of soluions to global warming, air pollution, and energy security, Energy and Environmental Science 2/2009, 148-173, http://goo.gl/702zH1 (letzter Abruf 04.06.16) Kohls, Malte/ Wustlich, Guido, Die Pilotausschreibung für Photovoltaikanlagen - Eine Einführung in die Freiflächenausschreibungsverordnung, NVwZ 2015, 313-321 LfULandesamt für Umwelt Bayern, Windenergie in Bayern (Stand September 2013), http://goo.gl/xVWrcC (letzter Abruf 04.06.16)
Löfken, Jan Oliver, Ausgediente Windräder: Sprengen und Verbrennen, Spiegel Online 03.02.15, http:// goo.gl/b9VKmy (letzter Abruf 04.06.16)
Mohr, Jochen, Ausschreibung der finanziellen Förderung von Strom aus Erneuerbaren Energien, EnWZ 3/2015, 99-105
Mohr, Jochen, Die neue Freiflächenausschreibungsverordnung, N&R 2015, 76-82 Rentzing, Sascha, Ausschreibungen: Auf Biegen und Brechen, neue energie 05/2015, 20-31, http://goo.gl/e54RKe (letzter Abruf 04.06.16)
Salameh, Ziyad, Renewable Energy System Design, 1. Aufl., 2014
Schmid, Sabrina Isabell/ Zimmer, René, Akzeptanz von Windkraftanlagen in Baden-Württemberg, UfU-Paper 2/2012, http://goo.gl/kwVWYq (letzter Abruf 04.06.16)
Stelter, Christian, Die Freiflächenausschreibungsverordnung, EnWZ 4/2015, 127-153
Vollprecht, Jens/ Lamy, Christoph, Die Freiflächenausschreibungsverordnung - ein erster Überblick, ZNER 2/2015, 93-105
Watter, Holger, Regenerative Energiesysteme. Grundlagen, Systemtechnik und Anwendungsbeispiele aus der Praxis, 4. Aufl., Wiesbaden 2015
Wegner, Nils, Planungsrechtliche Präqualifikationen auch für die Ausschreibung der Förderung von Windenergie?, EnWZ 7/2015, 301-309
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
A) Einleitung
In dieser Arbeit werden die Möglichkeiten und Grenzen der Übertragbarkeit des Ausschreibungsmodells für PVA nach FFAV auf WEA betrachtet. Dabei soll sich in dieser Abhandlung auf WEA an Land beschränkt werden. Grund dafür ist die hohe Aktualität die Förderung von Strom aus EE auf Ausschreibungen umzustellen, was sich in §2 V 1 EEG 2014 niederschlug,[1] und der enorm hohen Bedeutung von WEA für die Zielerreichung von 80% Strom aus EE in 2050 (§1 II, III, §3 Nr.3 EEG 2014) durch die schon jetzt hohe Bereitstellung von EE-Strom aus Windkraft (12% der Stromerzeugung durch WEA in 2015).[2] [3]
B) Ausschreibungsmodell nach FFAV
I. Gesetzlicher Rahmen
Rechtsgrundlage für Ausschreibungen von PVA ist die FFAV, welche auf §88 EEG 2014 beruht. Der Ausbau der EE soll unter Erhalt der Akteursvielfalt (§2 V 3 EEG 2014) und Einhaltung des geplanten Ausbaukorridors (§1 II EEG 2014) möglichst kosteneffizient in einem Ausschreibungsverfahren (§2 V 1 EEG 2014) realisiert werden. Die bisher umgesetzte Ausschreibung für Strom aus Freiflächenanlagen wird als Pilotausschreibung zur Erfahrungssammlung genutzt, §2 V 2 EEG 2014.[4] Zum Erhalt einer finanziellen Förderung müssen die Voraussetzungen der §55 II Nr. 1-4 EEG 2014 erfüllt sein. U.a. muss der Anlagenbetreiber über eine Förderberechtigung verfügen, welche im Ausschreibungsverfahren gem. §88 EEG 2014 i.V.m. FFAV erteilt und verbindlich zugeordnet wurde, §55 II Nr.1 EEG 2014.
II. Ausschreibungsverfahren
Das Ausschreibungsverfahren der FFAV lässt sich untergliedern in das Verfahren der Ausschreibung bzw. Zuschlagserteilung (§§3-20 FFAV) und die Ausstellung der Förderberechtigung nach Errichtung der Anlagen (§§21-29 FFAV).[5]
1. Verfahren der Ausschreibung
Im Anschluss an die Bekanntmachung der Ausschreibung gem. §5 FFAV geben die Bieter (§2 Nr.4 FFAV) ihre Gebote ab. Bieter sowie die Gebote müssen zur Teilnahme an der Ausschreibung verschiedene Präqualifikationsanforderungen nach §§6, 7 FFAV erfüllen.[6] Präqualifikationen hinsichtlich des Gebots sind bspw. Einhalten von Mindest- und Höchstgebotswerte (§6 II FFAV) und Enthalten der Angaben nach §6 III FFAV. Der Gebotswert gem. §2 Nr.8 FFAV ist der anzulegende Wert. Aus der Differenz dieses „technologiespezifischen Referenzwerts“ und dem Börsenstrompreis, ergibt sich die sog. gleitende Marktprämie.[7] ’[8] Die Marktprämie stellt die Förderung für den Anlagenbetreiber durch den Staat dar. Weitere Präqualifikationsanforderungen sind die Leistung der Erstsicherheit (§7 FFAV) zur Absicherung von möglichen Forderungen des Übergangsnetzbetreibers nach §30 I 1 Nr.1 FFAV sowie einer Gebotsgebühr (Nr. 1 der Anlage zur FFAGebV). [9] [10] Alle Gebote, welche die Präqualifikationsanforderungen erfüllen und nicht gem. §§10, 11 FFAV ausgeschlossen wurden, haben die Möglichkeit auf Zuschlagserteilung im Zuschlagsverfahren nach §12 FFAV. Der Zuschlagswert wird zu Beginn nach dem Pay-as-bid-Prinzip (§13 I FFAV) berechnet, später zur Erfahrungsgewinnung nach dem Uniform-pricing-Prinzip (§13 II FFAV).[11] Eine Zweitsicherheit, welche die Erstsicherheit ablöst, ist fristgerecht gem. §15 V FFAV nach öffentlicher Bekanntgabe der Zuschlagserteilung (§14 FFAV) zu zahlen oder als Bürgschaft zu leisten, §16 I FFAV. Anderenfalls erlischt der Zuschlag gem. §20 I FFAV.
2. Ausstellung der Förderberechtigung
Ein Anspruch auf Förderzahlung gegen den Netzbetreiber besteht nicht bereits unmittelbar nach dem Zuschlag - sondern erst als Anlagenbetreiber nach Ausstellung der Förderberechtigung.[12] Die Förderberechtigung muss gem. §§21 ff. FFAV ausgestellt und nicht gem. §29 FFAV zurückgenommen oder widerrufen worden sein.[13] Das führt dazu, dass der gem. §§12 ff. FFAV erteilte Zuschlag einem Projekt zugeordnet und eingelöst wird.[14] Dazu muss ein Antrag auf Ausstellung der Förderberechtigung gem. §21 FFAV innerhalb der Frist nach §20 II 1 FFAV gestellt werden. Gem. §21 I 2 FFAV muss sich die beantragte Förderung nicht auf den im Gebot genannten Standort beziehen. Die Förderung kann auch für einen vom Gebot abweichenden Standort beantragt werden, unter Minderung der Förderung gem. §26
III FFAV. Der angegebene Standort wird auf Zulässigkeit unter Beachtung der in §22 I Nr.2 FFAV definierten Flächenkulisse geprüft. Die Höchstgebotsmenge gem. §22 I Nr.4 FFAV darf zudem nicht überschritten werden. Weiterhin muss gem. §22 I Nr.1 FFAV die Anlage in Betrieb und „Personengleichheit“ zwischen Bieter und Anlagenbetreiber bei Antragstellung gegeben sein. Mit der Antragstellung wird die Förderberechtigung der Freiflächenanlage dauerhaft und verbindlich zugeordnet, §22
IV FFAV. Eine nachträgliche Veränderung ist ausgeschlossen. Demnach würde im Falle der Übertragung des Eigentums an der Anlage, die Förderberechtigung der Anlage folgen und mit ihr übergehen.[15] Die Höhe der Förderung wird durch die BNetzA auf Basis des Zuschlagswerts, unter Hinzuziehung der im Antrag auf Förderberechtigung angegebenen Informationen und Beachtung der §§26, 27 FFAV bestimmt.
Sollten die o.g. Voraussetzungen erfüllt sein, ist eine Förderberechtigung durch die BNetzA auszustellen, §21 I 1 FFAV.[16] Liegen die weiteren Voraussetzungen des §28 I FFAV vor, sind die Voraussetzung einer finanziellen Förderung gem. §28 FFAV erfüllt. Es ergeht ein begünstigender Verwaltungsakt, der dem Antragsteller einen Anspruch auf finanzielle Förderung gegen den Netzbetreiber gibt.[17]
C) Möglichkeiten und Grenzen der Übertragbarkeit
I. Ziele der Ausschreibung
Alle Ausschreibungsmodelle müssen sich an drei Ziele für Ausschreibungen der Förderung von EE-Strom orientieren. Diese sind Förderung der Akteursvielfalt, der Kosteneffizienz sowie Einhaltung des geplanten Ausbaukorridors gem. EEG zur Zielerreichung.[18] Das Ausschreibungsmodell für WEA muss so gestaltet werden, dass diese Ziele gefördert werden.
II. Übertragbarkeit
1. Verfahren der Ausschreibung
a) Präqualifikationsanforderungen
In der Ausschreibung nach FFAV sind verschiedene Präqualifikationsanforderungen gem. §§6, 7 FFAV hinsichtlich des Gebots, des Bieters und des Anlagenstandorts zu erfüllen.[19] Dabei ist die Gebotsmenge gem. §6 II 1 FFAV auf 100kW - 10MW beschränkt. Fraglich erscheint, ob sich das Gebot auf die Förderung einer einzelnen WEA beziehen sollte oder auch auf einen Verbund von WEA an einem Standort, also einen Windpark. Nur 15% der installierten Anlagen wurden als Einzelanlagen errichtet, wohingegen ca. 60% der installierten Anlagen Windparks mit bis zu 6 WEA sind.[20] Die Limitierung auf eine einzelne WEA, würde durch einen hohen Aufwand für Bieter und die BNetzA, die Kosten steigen lassen und daher das Ziel der Kosteneffizienz gefährden. Zudem könnte der Mehraufwand und die Realisierungsgefahr auf Genehmigungsebene potentielle Bieter abschrecken und damit die Akteursvielfalt gefährden. Daraus ist zu schlussfolgern, dass ein Gebot sich auch auf einen Windpark beziehen können soll. Ein nutzbarer Skaleneffekt bei Bau und Stromerzeugung würde außerdem die Kosteneffizienz fördern. Wichtig wird jedoch sein, die Effekte so zu gestalten, dass auch kleine Projektierer die Chance haben werden sich gegen größere Projekte durchsetzen zu können. Dies wäre mit einem Höchstgebotswert zu erreichen. 78% des gesamten Anlagenbestands bestehen aus Einzelanlagen und Windparks mit bis zu 10 WEA.[21] Dabei geht der Trend zu weniger Anlagen mit höherer Leistung.[22] Jedoch zeigt sich, dass es bei Windparks mit mehr als 6 WEA vermehrt zu genehmigungsrechtlichen Problemen kommt.[23] Durch die eher unwahrscheinliche Genehmigung größerer Windparks entsteht eine faktische Obergrenze. Da gerade Einfachheit im Ausschreibungsdesign die Akteursvielfalt und Akzeptanz fördern soll,[24] ist eine Obergrenze hinsichtlich der Gebotsmenge abzulehnen, um das Gesetz nicht unnötig „aufzublähen“. Der Festlegung einer Mindestmenge für Gebote, wie es die FFAV enthält, ist zuzustimmen, da durch diese Kleinanlagen keine Marktbeeinflussung stattfindet. WEA von bis zu 1MW Leistung sind deshalb von der Ausschreibung auszuschließen.[25]
Die Ausschreibungsmenge für PVA ist festgeschrieben, §3 I FFAV. Die Ausschreibungsmenge für WEA soll jedoch jährlich berechnet werden.[26] Diese bestimmt sich durch die Subtraktion der Strommenge aus Bestandsanlagen, welche 2025 voraussichtlich noch in Betrieb sein werden, von der Zielmenge für Strom aus erneuerbaren Energien in 2025. Von diesem Betrag wird der Betrag der Strommenge aus Neuanlagen, der anderen erneuerbaren Energien subtrahiert. Dieser Betrag wird dann auf die einzelnen Jahre bis 2025 gleichmäßig verteilt.[27] Das Modell der jährlichen Neuberechnung, in Form des Auffüllens des noch benötigten Strom zur Zielerreichung durch Strom aus WEA, fördert ein präzises Einhalten des Ausbaukorridors und ist daher dem unflexibleren Modell der festgeschriebenen Ausschreibungsmenge zur Bestimmung der Ausschreibungsmenge für WEA vorzugswürdig.
Die Ausschreibung nach FFAV bestimmt einen Gebotshöchstwert, §8 FFAV. Fraglich erscheint, ob ein solcher Höchstwert zweckdienlich für die Ausschreibung bei WEA ist. Ziel des Höchstwerts ist das Sicherstellen eines wettbewerbsorientierten Ausschreibungsverfahren, auch wenn das Angebot größer oder nur minimal geringer ist als die Nachfrage.[28] Der Höchstpreis könnte den Bietern jedoch gleichzeitig ein Preissignal geben, was zu strategischem Bieterverhalten zu Lasten der Kosteneffizienz durch überhöhte Gebote führen könnte.[29] Der Markt im Bereich der WEA zeichnet sich durch eine sehr hohe Akteursvielfalt mit vielen kleinen Projektierern aus.[30] Durch die hohe Akteurszahl ist ein Nachfragemangel eher unwahrscheinlich. Weiterhin ist anzunehmen, dass kleinere Projektierer über weniger Marktkenntnis als große Projektierer verfügen, da sie nicht die entsprechenden Ressourcen zur Marktanalyse besitzen. Unter dem Ziel der Förderung der Akteursvielfalt, sind kleine Projektierer gegenüber großen zu stärken. Der Höchstpreis könnte den kleinen Initiativen als Anhaltspunkt für ihre eigenen Gebotswerte dienen. Deshalb ist bei WEA ein Gebotshöchstwert i.S.d. §8 FFAV im Ausschreibungsverfahren zu verankern.
Die Präqualifikationsbedingungen werden stets durch einen Zielkonflikt bestimmt. Hohe Anforderungen an den Bieter, strenge materielle Teilnahmebedingungen sowie hohe Sicherheiten und Pönalien erhöhen die Realisierungswahrscheinlichkeit, was wiederum die Ausbauzielerreichung fördert. Niedrige Präqualifikationsanforderungen fördern dagegen die Akteursvielfalt und auch die Kosteneffizienz durch den gesteigerten Wettbewerb sowie geringerer administrativer Kosten für das Überprüfen von Anforderungen.[31] Dieser Konflikt soll durch geringe finanzielle, aber hohe materielle Präqualifikationsanforderungen gelöst werden.[32] Zur Erhaltung der Akteursvielfalt ist zudem geplant, erleichterte Teilnahmebedingungen für kleine bzw. Bürgerenergieprojekte in das Ausschreibungsmodell für WEA aufzunehmen.[33] Dabei ist auf eine sinnvolle Abgrenzung zu achten. Auch größere Projektierer spalten ihre Vorhaben in mehrere kleine Projekte mit bis zu 6 WEA oder 6MW Leistung auf und könnten die erleichterten Teilnahmebedingungen nutzen.[34] Sog. „Multiprojektbieter“ sind dringend von den erleichterten Bedingungen auszuschließen.[35] Möglich wäre ein Anknüpfen an die regionale Verankerung der Bieter bei Bürgerprojekten. Es könnten erleichterte Bedingungen für Projektierer gewährt werden, bei denen eine Mindestzahl der Mitglieder der Projektgruppe, ihren Wohnsitz, seit einer Mindestanzahl an Jahren, in der Anlagenstandortregion haben. Im Endeffekt soll die Ausschreibung durch Standard-Präqualifikationsanforderungen mit Ausnahmen für kleine Projektierer, insb. Bürgerenergieprojekte, geprägt sein. Damit würde dem Unterschied zwischen den Märkten und der Akteursstruktur bei PVA und WEA Rechnung getragen werden.
Eine dieser in Betracht gezogenen Erleichterungen betrifft die vorliegenden Genehmigungen. §6 III Nr.5, 6 FFAV knüpft bei der Präqualifikation von PVA an die planungsrechtliche Zulässigkeit von Anlagen i.S.v. Bebauungsplänen an.[36] Gem. dieser Vorschriften muss sich die Anlage im Geltungsbereich eines beschlossenen Bebauungsplans befinden, welcher den Zweck der Errichtung einer Freiflächenanlage hat. Das Vorliegen des Bebauungsplans bzw. dessen Aufstellungs/Änderungsbeschluss, soll reale Planungen nachweisen und somit die Realisierungswahrscheinlichkeit des Projekts erhöhen.[37] Bebauungspläne nach §30 BauGB spielen jedoch regelmäßig bei der Genehmigung von WEA wegen der privilegierten Behandlung von WEA gem. §35 I Nr.5 BauGB keine Rolle,[38] und befriedigen damit nicht das Sicherungsbedürfnis. Das Vorliegen eines Bebauungsplans kann deshalb nicht als Präqualifikationsanforderung im Ausschreibungsmodell für WEA dienen. Um dieses Sicherungsbedürfnis zu erfüllen, könnte das Vorliegen einer, für die Errichtung von WEA wichtigen Genehmigung nach dem BImSchG als Anforderung genutzt werden.[39] Dieses Modell der „späten Ausschreibung“, bei dem Projekte bereits über eine BImSchG-Genehmigung verfügen müssen bevor sie an der Ausschreibung teilnehmen können,[40] würde das Sicherungsbedürfnis weitaus besser stillen. Die BImSchG-Genehmigung stellt eine hohe materielle Präqualifikationsanforderung dar. Die Teilnahme an den Ausschreibungen könnte Bürgerprojekten erleichtert werden, indem Sie von diesem Erfordernis ausgenommen werden. Der aufwendige Prozess der Genehmigungsausstellung könnte auf einen späteren Zeitpunkt nach Erteilung des Zuschlags gelegt werden, um das Bieterrisiko auf Seite des Bürgerprojekts zu senken. Um das Sicherungsbedürfnis trotzdem zu befriedigen, könnte den Bürgerprojekten ein aufwandsärmerer, verhältnismäßigerer Nachweis abverlangt werden. Möglich wäre z.B. ein Nachweis über die Geeignetheit des Standorts hinsichtlich Windhöffigkeit und Realisierungswahrscheinlichkeit eines zertifizierten Planungsbüros. Da die BImSchG-Genehmigung zentrale Präqualifikationsanforderung im Ausschreibungsverfahren sein soll, ist die Zahl der Ausnahmen hinsichtlich dieser Anforderung so gering wie möglich zu halten. Sonst würde die, durch die BImSchG-Genehmigung gewährleistete, hohe Realisierungswahrscheinlichkeit untergraben werden.
b) Sicherheiten
Dem Ziel, eine Ausschreibung mit niedrigen finanziellen und hohen materiellen Anforderungen zu entwerfen, muss v.a. im Bereich der Sicherheiten nachgekommen werden. Gem. FFAV beträgt die Erstsicherheit 4€/kW (§7 II) und die Zweitsicherheit 50€/kW (§15 II). Diese Sicherheiten dienen dem Vermeiden missbräuchlicher und strategischer Gebote und damit der Steigerung der
Realisierungswahrscheinlichkeit.[41] ’[42] Anderweitige Befriedigung des Sicherungsbedürfnisses senkt die Höhe der Sicherheiten (§7 III, §15 III FFAV).[43] Durch die hohe materielle Anforderung der BImSchG-Genehmigung wird das Sicherungsbedürfnis gesenkt, da bereits durch sie eine hohe Realisierungswahrscheinlichkeit gewährleistet wird. Daraus folgt, dass im Ausschreibungsmodell für WEA eine geringere finanzielle Sicherheit als bei PVA nötig ist.[44] Geplant ist eine Sicherheit i.H.v. 30€/kW bei WEA, anstelle von zwei Sicherheiten bei PVA.[45] ’[46] Eine Ausnahme in Form einer geminderten finanziellen Sicherheit wäre v.a. für Bürgerenergieprojekte sinnvoll. Möglich wäre die o.g. Abgrenzung regionaler, kleiner Projekte. Das BMWi nennt bisher 15€/kW als finanzielle Sicherheit für Bürgerenergiegesellschaften.[47] Grundsätzlich soll die Sicherheitsleistung bei PVA den geschätzten Planungs- und Genehmigungskosten entsprechen.[48] Diesem Prinzip ist bei WEA wegen des höheren Investitionsbedarfs im Vergleich zu PV nicht zu folgen.[49] Der Ansatz, geringere finanzielle und höhere materielle Anforderungen zu stellen,[50] wird dem Ziel der Akteursvielfaltsförderung unter Erhaltung der Realisierungswahrscheinlichkeit gerecht.
Die Sicherheiten können als Geldbetrag oder Bürgschaften geleistet werden, §16 I FFAV. Die höhere Leistungsfähigkeit von WEA im Vergleich zu PVA führt trotz geringerer finanzieller Sicherheit zu einem hohen Gesamtbetrag, welcher nur schwer von kleinen Projektierern gestemmt werden kann.[51] Um die Akteursvielfalt zu erhalten, ist das problemlose Einbeziehen von Investoren von entscheidender Bedeutung. Es ist davon auszugehen, dass mit Vorliegen der BImSchG- Genehmigung, auch kleine Projektierer finanzielle Unterstützung erhalten werden, aufgrund der hohen Realisierungswahrscheinlichkeit.[52] Einige Kreditgeber bemängeln jedoch, die nicht-bankenkonformen Bürgschaftsformulare der BNetzA,[53] was die Bürgschaftsmöglichkeit für finanzschwache Projektierer unnötig erschwert. Dies stellt ein praktisches Problem dar, welches schnellstmöglich gelöst werden muss, um auch Projekten mit geringem Kapital die Teilnahme zu ermöglichen und somit die Akteursvielfalt zu erhalten. Weiterhin muss der Zugang zu finanzieller Unterstützung für Projektierer erleichtert werden, die durch die o.g. Ausnahmeregelung möglicherweise keine BImSchG-Genehmigung bei Gebotsabgabe vorweisen müssen. Diese hätten folglich geringe Chancen auf Förderung durch Investoren.
c) Preisregel
Es muss festgestellt werden, welches Verfahren zur Ermittlung des Zuschlagswerts geeignet wäre. Zur Debatte stehen dabei das Pay-as-bid-Prinzip sowie das Uniform- pricing-Prinzip, §13 FFAV. Das Uniform-Pricing-Prinzip hat den Vorteil der wahren Kostenkalkulation durch ambitioniertes Bieterverhalten.[54] Dadurch, dass der Zuschlagswert für alle bezuschlagten Bieter gleich ist, würden kleinere Bieter mit weniger Marktkenntnis von den Geboten und der Marktkenntnis großer Bieter profitieren. Das gewinnbringende Gebot würde auch ihnen zugerechnet werden, ohne dass ihnen Mehraufwand bei der Marktanalyse entstehen würde. Durch die Entstehung nur einer Kostengruppe würde sich außerdem ein geringerer administrativer Aufwand für den Netzbetreiber ergeben, was sich positiv auf den Endkundenpreis und daher auf die Kosteneffizienz auswirken würde. Allerdings besteht die Gefahr von strategischem Bieterverhalten.[55] Diese Gefahr sowie die der tendenziell höheren Gebote besteht jedoch auch beim Pay-as-bid-Prinzip.[56] Aber es ist leichter nachzuvollziehen und vermindert die kalkulatorischen Unsicherheiten für den Bieter.[57] Da die Ausschreibungen so einfach wie möglich gehalten werden sollen, ist die einfache Nachvollziehbarkeit ein ausschlaggebender Punkt, um die Akteursvielfalt zu fördern. Sie führt außerdem zu erhöhter Akzeptanz unter den Bietern als auch in der Öffentlichkeit.[58] Weiterhin hält es den administrativen Aufwand und somit die Kosten auf Seiten der BNetzA und der Bieter gering.[59]
[...]
[1] Mohr, EnWZ 3/2015, 99 (100, 101)
[2] BDEW, Erneuerbare Energien und das EEG: Zahlen, Fakten, Grafiken (2016), S.12, Abb.2, https://goo.gl/JXwzki (letzter Abruf 03.06.16)
[3] BMWi, Ausschreibungen für die Förderung von Erneuerbare-Energien-Anlagen, S.2, http://goo.gl/2ph7X2 (letzter Abruf 03.06.16)
[4] Kohls/Wustlich, NVwZ 2015, 313 (314)
[5] Mohr, N&R 2015, 76 (78)
[6] Kohls/Wustlich, a.a.O., 313 (316)
[7] Mohr, N&R 2015, 76 (79)
[8] Mohr, ebda.
[9] Mohr, ebda.
[10] Stelter, EnWZ 4/2015, 147 (150)
[11] Stelter, ebda.
[12] Kohls/Wustlich, a.a.O., 313 (318)
[13] Mohr, N&R 2015, 76 (80)
[14] Kohls/Wustlich, a.a.O., 313 (319)
[15] Stelter, a.a.O., 147 (152)
[16] Stelter, a.a.O., 147 (151)
[17] Stelter, ebda.
[18] BMWi, Ausschreibungen für die Förderung von Erneuerbare-Energien-Anlagen, S.1
[19] Kohls/Wustlich, a.a.O., 313 (316)
[20] BMWi, Marktanalyse Windenergie an Land, S.4, http://goo.gl/hN79QS (letzter Abruf: 03.06.16)
[21] BMWi, Marktanalyse Windenergie an Land, S.4
[22] BMWi, Marktanalyse Windenergie an Land, S.1
[23] BMWi, Marktanalyse Windenergie an Land, S.4-6
[24] BMWi, Ausschreibungen für die Förderung von Erneuerbare-Energien-Anlagen, S.5
[25] BMWi, Ausschreibungen für die Förderung von Erneuerbare-Energien-Anlagen, S.8
[26] BMWi, EEG 2016: Ausschreibungsvolumen für Wind an Land, S.2, http://goo.gl/71lgh4 (letzter Abruf 03.06.16)
[27] BMWi, EEG 2016: Ausschreibungsvolumen für Wind an Land, S.5
[28] Mohr, N&R 2015, 76 (79)
[29] Mohr, N&R 2015, 76 (80)
[30] BMWi, Marktanalyse Windenergie an Land, S.11f.
[31] Kohls/Wustlich, a.a.O., 313 (316)
[32] BMWi, Ausschreibungen für die Förderung von Erneuerbare-Energien-Anlagen, S.6
[33] BMWi, Auswertung der Stellungnahmen zur Marktanalyse „Windenergie an Land“ sowie aktueller Diskussionsstand zur Entwicklung eines Ausschreibungsdesigns, S.1, https://goo.gl/201Hhf (letzter Abruf 03.06.16)
[34] BMWi, Ausschreibungen für die Förderung von Erneuerbare-Energien-Anlagen, S.6
[35] Kohls/Wustlich, a.a.O., 313 (315)
[36] Wegner, EnWZ 7/2015, 301 (305)
[37] Kohls/Wustlich, a.a.O., 313 (317)
[38] Wegner, a.a.O., 301 (305)
[39] BMWi, Eckpunkte für die Ausschreibungen der Förderung von Erneuerbare-Energien-Anlagen ab 2017, http://goo.gl/slaA1H (letzter Abruf 03.06.2016)
[40] BMWi, EEG-Novelle 2016: Fortgeschriebenes Eckpunktepapier zum Vorschlag des BMWi für das neue EEG, S.5, http://goo.gl/EDyGz9 (letzter Abruf 04.06.16)
[41] Kohls/Wustlich, a.a.O., 313 (317)
[42] Mohr, N&R 2015, 76 (79)
[43] Kohls/Wustlich, a.a.O., 313 (317)
[44] BMWi, EEG-Novelle 2016: Fortgeschriebenes Eckpunktepapier zum Vorschlag des BMWi für das neue EEG, S.6
[45] BMWi, Ausschreibungen für die Förderung von Erneuerbare-Energien-Anlagen, S.9
[46] BMWi, EEG-Novelle 2016: Fortgeschriebenes Eckpunktepapier zum Vorschlag des BMWi für das neue EEG, S.6
[47] BMWi, Eckpunkte für die Ausschreibungen der Förderung von Erneuerbare-Energien-Anlagen ab
[48] Mohr, N&R 2015, 76 (76)
[49] BMWi, Auswertung der Stellungnahmen zur Marktanalyse „Windenergie an Land“ sowie aktueller Diskussionsstand zur Entwicklung eines Ausschreibungsdesigns, S.1
[50] BMWi, Ausschreibungen für die Förderung von Erneuerbare-Energien-Anlagen, S.9
[51] BMWi, Marktanalyse Windenergie an Land, S.1
[52] BMWi, Ausschreibungen für die Förderung von Erneuerbare-Energien-Anlagen, S.6
[53] Rentzing, neue energie 05/2015, http://goo.gl/e54RKe (letzter Abruf 04.06.16)
[54] Mohr, EnWZ 3/2015, 99 (103)
[55] Kohls/Wustlich, a.a.O., 313 (318)
[56] Kohls/Wustlich, a.a.O., 313 (317, 318)
[57] Kohls/Wustlich, a.a.O., 313 (317)
[58] Mohr, EnWZ 3/3015, 99 (102)
[59] Mohr, EnWZ 3/3015, 99 (102)