Das Interesse an virtuellen Währungen nimmt zu, wenngleich ihr Bekanntheitsgrad noch immer relativ gering ist. In jüngster Vergangenheit waren es vor allem Berichte über Skandale und hohe Vermögensverluste, die ein negatives Bild dieser neuartigen Zahlungsmittel zeichneten und zur Verunsicherung im Umgang mit ihnen beitrugen. Da die Nutzung virtueller Währungen offensichtlich mit erheblichen Risiken verbunden ist, geraten diese zunehmend in den Fokus der Regulatoren.
Diese Arbeit greift diese Problematik auf und befasst sich mit Regulierungsmaßnahmen zur Eindämmung dieser Gefahren. Dazu werden in Kapitel 2 zunächst die Grundlagen virtueller Währungen thematisiert. Nach einer Vorstellung der unterschiedlichen Varianten und einer Abgrenzung zu herkömmlichen bargeldlosen Zahlungsmitteln wird der Markt für virtuelle Währungen beleuchtet.
In Kapitel 3 folgt sodann eine nähere Betrachtung der mit virtuellen Währungen verbundenen Risiken, an die sich in Kapitel 4 die Frage der Regulierung anschließt. Neben einem Vergleich der aufsichtsrechtlichen Einordnung und der bisher verfolgten Regulierungsansätze, erfolgt auf Grundlage der in Kapitel 3 identifizierten Risiken eine Analyse erforderlicher Regulierungsmaßnahmen.
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung.
2. Grundlagen virtueller Währungen.
2.1. Klassifikation.
2.2. Abgrenzung zu E-Geld.
2.3. Marktüberblick.
3. Risiken für Nutzer.
3.1. Allgemeine Risiken.
3.2. Spezielle Risiken dezentral organisierter Währungen.
4. Regulierung.
4.1. Aufsichtliche Einordnung und Status quo.
4.2. Notwendigkeit der Regulierung.
4.3. Bewertung dieser Ansätze.
5. Zusammenfassung und Ausblick.
Literaturverzeichnis.
Abbildungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
Das Interesse an virtuellen Währungen nimmt zu, wenngleich ihr Bekanntheitsgrad noch immer relativ gering ist. In jüngster Vergangenheit waren es vor allem Berichte über Skandale und hohe Vermögensverluste, die ein negatives Bild dieser neuartigen Zahlungsmittel zeichneten und zur Verunsicherung im Umgang mit ihnen beitrugen. Da die Nutzung virtueller Währungen offensichtlich mit erheblichen Risiken verbunden ist, geraten diese zunehmend in den Fokus der Regulatoren.
Die vorliegende Arbeit greift diese Problematik auf und befasst sich mit Regulierungsmaßnahmen zur Eindämmung dieser Gefahren. Dazu werden in Kapitel 2 zunächst die Grundlagen virtueller Währungen thematisiert. Nach einer Vorstellung der unterschiedlichen Varianten und einer Abgrenzung zu herkömmlichen bargeldlosen Zahlungsmitteln wird der Markt für virtuelle Währungen beleuchtet.
In Kapitel 3 folgt sodann eine nähere Betrachtung der mit virtuellen Währungen verbundenen Risiken, an die sich in Kapitel 4 die Frage der Regulierung anschließt. Neben einem Vergleich der aufsichtsrechtlichen Einordnung und der bisher verfolgten Regulierungsansätze, erfolgt auf Grundlage der in Kapitel 3 identifizierten Risiken eine Analyse erforderlicher Regulierungsmaßnahmen.
2. Grundlagen virtueller Währungen
Eine einheitliche Definition virtueller Währungen existiert in der Wirtschaftswissenschaft nicht.[1] Die geläufige Definition der Europäischen Bankenaufsicht (EBA) bezeichnet virtuelle Währungen jedoch allgemein als „eine bestimmte Art von nicht reguliertem digitalem Geld, das nicht von einer Zentralbank herausgegeben oder gesichert wird und als Zahlungsmittel verwendet werden kann.“[2]
2.1. Klassifikation
Unter diese Definition virtueller Währungen wird eine Vielzahl unterschiedlicher Erscheinungsformen subsumiert, die grundsätzlich drei Kategorien zugeordnet werden können.
Bei dieser von der Europäischen Zentralbank (EZB) vorgenommenen Klassifizierung wird als Unterscheidungsmerkmal auf die Interaktion mit realem Geld bzw. der Realwirtschaft zurückgegriffen.[3] Die Unterscheidung erfolgt demnach anhand der Konvertibilität in reale gesetzliche Zahlungsmittel und der Eignung zum Erwerb von Gütern und Dienstleistungen.[4] Wie Abb. 1 veranschaulicht, lassen sich dabei mit inkonvertiblen, unidirektional konvertiblen und bidirektional konvertiblen virtuellen Währungen drei grundlegende Formen unterscheiden.[5]
Inkonvertible virtuelle Währungen (Typ 1) haben keine unmittelbare Verknüpfung zur Realwirtschaft und werden deshalb auch als „in-game-only“-Währungen bezeichnet.[6] Sie können nicht mit realem Geld erworben, sondern nur im Verlauf von Online-Computerspielen erwirtschaftet werden und dienen ausschließlich dem Erwerb virtueller Güter und Dienstleistungen.[7] Ein bekanntes Beispiel für virtuelle Währungen des Typs 1 ist das sog. „WoW-Gold“ in dem Online-Computerspiel World of Warcraft.[8]
Anhand der Richtung ihres Geldflusses (Konvertibilität) werden daneben unidirektionale (Typ 2) und bidirektionale (Typ 3) Währungen unterschieden, die beide einen Bezug zur Realwirtschaft aufweisen. Unidirektional konvertible virtuelle Währungen können zwar mittels realen Geldes erworben werden, eine Rückwechslung in gesetzliche Zahlungsmittel ist jedoch ausgeschlossen.[9] Diese Währungen ermöglichen neben dem Kauf virtueller, vereinzelt auch den Erwerb realer Güter und Dienstleistungen.[10] Zu den bekanntesten Beispielen zählen neben Facebook Credits[11], Nintendo Points und den seit Oktober 2013 in Deutschland verfügbaren Amazon Coins[12] auch Prämiensysteme wie Miles & More von Lufthansa.[13]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten Abb. 1: Klassifikation virtueller Währungen [14]
Die bedeutendste Kategorie bilden jedoch die bidirektional konvertiblen Währungen des Typs 3. Diese eröffnen aufgrund ihrer beliebigen Wechselmöglichkeit in gesetzliche Zahlungsmittel[15] vielfältige Einsatzmöglichkeiten und können in der Regel wie herkömmliche Währungen zum Kauf virtueller und realer Güter und Dienstleistungen verwendet werden.[16] Je nach Funktionsweise werden diese Währungen zudem in zentral und dezentral organisierte Währungen untergliedert. Während zunächst ausschließlich Währungen mit einer zentralen Instanz eingeführt wurden, die neben der Geldschöpfung, Zahlungsabwicklung und Überwachung auch die Festlegung der Nutzungsregeln verantwortet,[17] verbreiten sich seit der Einführung des Bitcoins im Jahr 2009 vor allem dezentral organisierte virtuelle Währungen (sog. Kryptowährungen).
Das Zahlungssystem dieser Kryptowährungen basiert auf einem peer-to-peer-Netzwerk, dem sich jeder Internetnutzer gleichberechtigt anschließen kann.[18] Da bei diesen Währungen keine zentrale Instanz existiert, erfolgt die Abwicklung von Zahlungstransaktionen und Geldschöpfung dezentral durch die Nutzer selbst. Der Schutz der Währungen und Transaktionen wird durch die kryptographische Verschlüsselung und ein öffentliches Transaktionsverzeichnis gewährleistet. Die für Zahlungstransaktionen benötigten „Schlüssel“ können z. B. in digitalen Geldbörsen bei speziellen Anbietern verwahrt werden.[19] Bekannte zentralisierte Währungen sind Linden Dollars im virtuellen Spiel „Second Life“ und das Bonussystem Payback.[20] Die mit Abstand bedeutendste dezentrale Währung sind Bitcoins.
Vor allem die als Online-Zahlungsmittel geeigneten bidirektional konvertiblen virtuellen Währungen könnten in Zukunft mit den etablierten bargeldlosen Zahlungssystemen konkurrieren und so an Bedeutung gewinnen.
2.2. Abgrenzung zu E-Geld
Obwohl also die Einsatzmöglichkeiten von virtuellen Währungen und herkömmlichen bargeldlosen Zahlungsmitteln teilweise vergleichbar sind, bestehen dennoch gewichtige Unterschiede.
Der heutige Zahlungsverkehr wird bereits überwiegend bargeldlos abgewickelt. Hiervon entfällt der Großteil auf das von Geschäftsbanken geschöpfte Buchgeld, dessen Übertragung vorwiegend durch Überweisungen und Kartenzahlungen erfolgt.[21] Neben dem Buchgeld stellt das elektronische Geld (E-Geld) eine Form des digitalen Geldes dar. Im Rahmen der in Europa durchgeführten Transaktionen kommt dem E-Geld gleichwohl nur eine untergeordnete Bedeutung zu.
E-Geld ist ein kontounabhängiges Zahlungsmittel, bei dem auf einem Medium in Form einer Chipkarte ein im Voraus bezahlter elektronischer Wert gespeichert wird, der zur Zahlung von Kleinbeträgen verwendet werden kann.[22] Auch wenn sich damit die Funktionsweise von virtuellen Währungen und E-Geld ähnlich sind und beide ausschließlich in digitaler Form bestehen, sind sie voneinander abzugrenzen.[23] Wie Abb. 2 zeigt, liegt der wohl bedeutendste Unterschied in einer unterschiedlichen Denomination. Während E-Geld gesetzliche Zahlungsmittel repräsentiert und Guthaben damit beispielsweise in Euro oder USD lauten, werden virtuelle Währungen in einer eigenen Einheit geführt.[24] Gesetzlich reguliertes E-Geld[25] liegt zudem nur vor, sofern es gegen Geld im Sinne gesetzlicher Zahlungsmittel oder E-Geld von einem Kredit- bzw. E-Geld-Institut ausgestellt wird[26] und eine Forderung gegenüber dem Emittenten begründet. Das Bestehen einer Forderung gegenüber dem Emittenten einer virtuellen Währung wird jedoch verneint,[27] weshalb diese unregulierten Privatunternehmen nicht zur Rücknahme der von ihnen ausgegebenen Werteinheiten verpflichtet sind.[28] Die fehlende staatliche Aufsicht bewirkt überdies, dass die mit virtuellen Währungen verbundenen Risiken erheblich höher sind, als die regulierter Zahlungsmittel.[29]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten Abb. 2: Abgrenzung virtueller Währungen von E-Geld[30]
Virtuelle Währungen sind folglich kein E-Geld sondern alternative private Zahlungsmittel. Dennoch erfüllen sie – abhängig von ihrer Ausgestaltung –weitgehend die Funktionen von Geld als Tauschmedium, Rechnungseinheit und Wertaufbewahrungsmittel.[31] Ihre Vorteile gegenüber herkömmlichen Zahlungsmitteln liegen vornehmlich in geringeren Transaktionskosten und einer schnelleren Transaktionsabwicklung im grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr. Die Unabhängigkeit vom traditionellen Finanzsystem birgt zudem vor allem in Entwicklungsländern großes Potential.[32] Händler schätzen des Weiteren die Irreversibilität getätigter Transaktionen, wodurch unberechtigte Zahlungsstornierungen von Kunden nahezu ausgeschlossen sind.[33] Diese Umstände haben zu einem beachtlichen Wachstum des Marktes für virtuelle Währungen beigetragen.
2.3. Marktüberblick
Da virtuelle Währungen nicht durchweg reguliert sind und ihre Emittenten keiner staatlichen Aufsicht unterstehen, sind nur wenige Daten zu Marktgröße und Transaktionen verfügbar.[34] Eine geschätzte globale Marktkapitalisierung konvertibler virtueller Währungen[35] in Höhe von 47,5 Mrd. USD im Jahr 2012 ist folglich allenfalls ein Näherungswert.[36] Für den Gesamtmarkt virtueller Währungen prognostiziert das Forschungsinstitut Yankee Group im Zeitraum bis 2017 einen Anstieg auf 55,4 Mrd. USD.[37] Der überwiegende Teil hiervon entfällt auf unidirektional konvertible Währungen des Typs 2, die oft von Großkonzernen aus ökonomischen Motiven betrieben werden.[38] Aufgrund ihrer potentiellen Eignung als alternative Zahlungsmittel für die Realwirtschaft sind jedoch die oben unter Typ 3 aggregierten bidirektional konvertiblen virtuellen Währungen von größter Relevanz. Den zentralisierten Währungen des Typs 3 kommt dabei eine eher untergeordnete Bedeutung zu. So hatte beispielsweise der Linden Dollar Ende 2011 nur eine Marktkapitalisierung von umgerechnet 29 Mio. USD.[39]
Seit der Einführung des Bitcoin im Jahr 2009 gewinnen die dezentralen virtuellen Währungen mit einer derzeitigen Marktkapitalisierung von insgesamt ca. 6,34 Mrd. USD zunehmend an Bedeutung. Ihre Anzahl beläuft sich auf deutlich über 250 Währungen[40], von denen jedoch kaum mehr als 100 tägliche Handelsvolumina von über 1.000 USD erzielen.[41] Abb. 3 zeigt die Zusammensetzung dieses Marktes, wobei die fünf größten dezentralen Währungen dargestellt werden. Evident ist die Dominanz des Bitcoin, dessen Marktkapitalisierung 91 Prozent des Gesamtmarktes ausmacht. Dennoch verdeutlichen durchschnittlich ca. 70.000 globale Handelstransaktionen in Bitcoins täglich[42], gemessen am konventionellen bargeldlosen Zahlungsverkehr mit täglich 295 Mio. Transaktionen allein in der EU[43], dass diesem Markt aus ökonomischer Sicht derzeit noch eine geringe Bedeutung zukommt.[44] Der Handel dieser Währungen findet gegenwärtig überwiegend in den USA, Europa und China statt.[45]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 3: Globale Marktkapitalisierung und tägliche Handelsvolumina dezentraler virtueller Währungen in Mio. USD per 29.09.2014. [46]
Obwohl viele Experten virtuellen Währungen ein erhebliches Zukunftspotential zusprechen, handelt es sich derzeit noch um ein ökonomisches Randphänomen. Gleichwohl verlangen die mit virtuellen Währungen einhergehenden Risiken, insbesondere bei einer weiteren Verbreitung und dem damit verbundenen Zuwachs an ökonomischer Bedeutung, eine besondere Beachtung.
3. Risiken für Nutzer
Die mit virtuellen Währungen verbundenen Risiken übersteigen die herkömmlicher Zahlungsmittel und veranlassten die Aufsichtsbehörden vieler Länder, Warnhinweise für Verbraucher zu veröffentlichen.[47] Auch Kreditinstituten und Finanzdienstleistern wird aufgrund unkalkulierbarer Risiken von Geschäften mit virtuellen Währungen abgeraten.[48] In einem im Juli 2014 veröffentlichten Bericht hat die EBA 70 Risiken virtueller Währungen identifiziert.[49] Nachfolgend werden einige Risiken mit besonderer Bedeutung für die Nutzer näher betrachtet.
Zu unterscheiden sind allgemeine und spezielle Risiken. Wie Abb. 4 zu entnehmen ist, sind die in Kapitel 2 identifizierten Typen virtueller Währungen unterschiedlich stark mit Risiken behaftet. Während die allgemeinen Risiken weitgehend alle Typen virtueller Währungen betreffen, treten die speziellen Risiken vor allem bei den dezentral organisierten virtuellen Währungen des Typs 3 auf.[50]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 4: Risiken für Nutzer virtueller Währungen [51]
3.1. Allgemeine Risiken
Bei den weitgehend alle virtuellen Währungen betreffenden Risiken handelt es sich vornehmlich um Liquiditäts-, rechtliche und operationelle Risiken.
Als Liquiditätsrisiko wird das Risiko der Illiquidität des Marktes infolge eines Zusammenbruchs der virtuellen Gemeinschaft oder des Ausfalls einzelner Marktteilnehmer verstanden.[52] Betreiber von Handelsplattformen und digitalen Geldbörsen wurden in der Vergangenheit teilweise infolge von Diebstählen, Cyberattacken oder mangelnder Sorgfalt illiquide und mussten ihre Geschäftstätigkeit aufgeben.[53] Dies war unter anderem ein Resultat der fehlenden Regulierung der Dienstleister, die beispielsweise nicht den für Kreditinstitute und Finanzdienstleister geltenden Mindestkapitalanforderungen unterliegen.[54] Durch eine unzureichende Eigenkapitalausstattung konnten sie – anders als staatlich regulierte und einem Einlagensicherungssystem angeschlossene Banken ‑ die von ihren Servern entwendeten Guthaben nicht ersetzen, weshalb Nutzer hohe Vermögensschäden erlitten. Im Februar 2014 verloren beispielsweise Kunden der größten Bitcoin-Handelsplattform Mt. Gox ‑ nach offiziellen Angaben infolge eines Cyberangriffs ‑ umgerechnet 473 Mio. USD.[55]
Gefahren für Nutzer bergen aber auch die mit virtuellen Währungen verbundenen rechtlichen Risiken.[56] Bei der Bezahlung von Waren und Dienstleistungen mittels virtueller Währungen sind Verbraucher beispielsweise nicht durch EU-Recht, wie etwa einen Anspruch auf Erstattung der Zahlung wie bei Banküberweisungen, geschützt.[57] Unrechtmäßige Belastungen können aufgrund der Irreversibilität der Zahlungstransaktionen daher nicht rückabgewickelt werden.[58] Auch eine dauerhafte Akzeptanz als Zahlungsmittel ist wegen der Freiwilligkeit der Annahme virtueller Währungen nicht gewährleistet und liegt ausschließlich im Ermessen der beteiligten Händler.[59] Neben der lange Zeit unklaren steuerlichen Behandlung von Veräußerungsgewinnen bei virtuellen Währungen,[60] bergen auch potentielle zukünftige Regulierungsmaßnahmen unvorhersehbare Risiken für die Nutzer. Eine Regulierung, insbesondere der bidirektional konvertiblen virtuellen Währungen, könnte nämlich die Schließung von Handelsplattformen oder Dienstleistern bedeuten oder sogar zum vollständigen Verbot einzelner Währungen führen.[61] Weil sich die Nutzer virtueller Währungen derzeit faktisch der Willkür nicht regulierter Privatunternehmen aussetzen, wäre ein Umtausch in gesetzliche Zahlungsmittel dann unter Umständen unmöglich und das gebundene Kapital verloren.
Die bestehenden operationellen Risiken sind wegen der Diversität an Typen virtueller Währungen unterschiedlich zu beurteilen. Bei den Währungen des Typs 2, aber auch denen des Typs 3, bestehen derartige Risiken vor allem in unzureichend gesicherten Servern von Emittenten und der Solvenz eben dieser. Vermögensschäden können jedoch auch durch den Verlust von Passwörtern und Transaktionsschlüsseln sowie dem Hacken von Nutzerkonten entstehen.[62] Da sich bidirektional konvertible virtuelle Währungen des Typs 3 zudem als Zahlungsmittel eignen, ihre Emittenten und Dienstleister im Gegensatz zu denen regulierter Zahlungsmittel jedoch nicht zur Feststellung der Nutzeridentitäten verpflichtet sind, bieten sie den Nutzern eine hohe Anonymität.[63] Da jenen Unternehmen zudem in der Regel auch keine Meldepflichten nach dem Geldwäschegesetz obliegen,[64] besteht eine erhöhte Missbrauchsgefahr. Aufsichtsbehörden weisen deshalb regelmäßig darauf hin, dass diese Währungen Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und die Abwicklung anderer illegaler Geschäfte erleichterten.[65] Da dezentrale Währungen des Typs 3 wegen der direkten Abwicklung von Transaktionen eine noch größere Anonymität bieten, erhöht sich die Gefahr betrügerischer Handlungen bei diesen nochmals.[66] Weil eine Überwachung der Transaktionen kaum realisierbar ist,[67] besteht die Gefahr, dass Behörden etwa Handelsplattformen schließen und den Nutzern damit der Zugang zu ihren Guthaben verschlossen wird.[68] Auch in diesem Fall droht den Nutzern der Verlust des gebundenen Kapitals.
3.2. Spezielle Risiken dezentral organisierter Währungen
Vor allem dezentralisierte virtuelle Währungen des Typs 3 bringen darüber hinaus mit dem Marktpreis- und Kontrahentenrisiko weitere Gefahren für ihre Nutzer mit sich.
Marktpreisrisiken bestehen faktisch nur bei bidirektional konvertiblen Währungen des Typs 3.[69] Denn nur bei diesen bestehen zumeist variable Wechselkurse, weshalb ihr Markt aufgrund der vergleichsweise geringen Handelsvolumina[70] attraktiv für Spekulanten ist. Dies liegt insbesondere an der damit einhergehenden Möglichkeit einzelner Marktakteure, den Marktpreis signifikant zu beeinflussen.[71] Volatile Wechselkurse bergen für Nutzer jedoch erhebliche Verlustrisiken und beeinträchtigen die Eignung virtueller Währungen als Zahlungsmittel.[72] So verzeichneten Bitcoins beispielsweise im November 2013 einen Anstieg von ca. 200 auf über 1.100 USD, brachen jedoch dann im Dezember 2013 auf 700 USD ein.[73] Die Marktpreisschwankungen dieser virtuellen Währungen gleichen damit eher denen von Finanzinstrumenten wie Aktien oder Edelmetallen und weniger denen konventioneller Währungen.[74] Während bei zentralisierten Währungen des Typs 3 zumindest theoretisch die Möglichkeit der Beeinflussung des Marktes durch Interventionen zur Stabilisierung der Wechselkurse besteht, gestaltet sich dies bei dezentral organisierten Währungen weitaus schwieriger.[75] Zudem ist die bei zentralisierten virtuellen Währungen mögliche Änderung der Nutzungsregeln, die eine verpflichtende Abwicklung von Zahlungstransaktionen über zentrale Stellen vorschreiben könnte, bei dezentralen virtuellen Währungen quasi ausgeschlossen, da alle Nutzer gleichberechtigt am Netzwerk partizipieren. Wegen ihrer derzeit großen Beliebtheit und zahlreichen neuen dezentralen Währungen warnen einige Experten bereits vor möglichen Preisübertreibungen. Sie befürchten, dass ein Vertrauensverlust der Nutzer oder die Attraktivität anderer virtueller Währungen massive Kurseinbrüche verursachen könnten.[76]
[...]
[1] Vgl. Trautman (2014), S. 5 f.; Vgl. Laursen/Kyed (2014), S. 86.
[2] EBA (2013), S. 1.
[3] EZB (2012), S. 13.
[4] EZB (2012), S. 13.
[5] Vgl. EZB (2012), S. 13-15; Vgl. EBA (2014), S. 10.
[6] Kurz u.a. (2014), S. 36; Vgl. Laursen/Kyed (2014), S. 86.
[7] EZB (2012), S. 13; Kurz u.a. (2014), S. 36.
[8] Siehe hierzu auch: Fung/Halaburda (2013), insb. S. 17.
[9] EZB (2012), S. 14.
[10] EZB (2012), S. 14.
[11] Facebook Credits wurden bereits im Jahr 2012 wieder abgeschafft.
[12] Detailliert hierzu siehe: Gans/Halaburda (2013), insb. S. 21; Vgl. auch: Fung/Halaburda (2013), S. 12-20.
[13] Kurz u.a. (2014), S. 40 f.
[14] Eigene Darstellung nach EZB (2012), S. 15.
[15] Der Umtausch dieser Währungen erfolgt zu festen oder variablen Wechselkursen beim Emittenten bzw. auf speziellen Handelsplattformen.
[16] EZB (2012), S. 14.
[17] Vgl. FATF (2014), S. 7.
[18] Schweizerische Eidgenossenschaft (2014), S. 8.
[19] Detailliert zur Funktionsweise von Bitcoins siehe: Bollen (2013), S. 3-12.
[20] Vgl. Kurz u.a. (2014), S. 43 f.
[21] Schweizerische Eidgenossenschaft (2014), S. 7; Vgl. auch: EZB (2014), S. 1.
[22] Vgl. Metzger in Gabler Wirtschaftslexikon: http://m.wirtschaftslexikon.gabler.de/ Definition/e-geld.html; Vgl. Schweizerische Eidgenossenschaft (2014), S. 7; Das von der deutschen Kreditwirtschaft betriebene E-Geld-System nennt sich „Geldkarte“.
[23] Leims (2014), S. 26; Vgl. EZB (2012), S. 16 f.
[24] EZB (2012), S. 16.
[25] E-Geld ist im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) definiert und reguliert.
[26] Siehe BaFin (2011), 4b – „Definition E-Geld“.
[27] Vgl. Münzer (2013), „Aufsichtliche Einordnung“; EBA (2014), S. 13.
[28] So für Bitcoins: BaFin (2011), 4b – „Definition E-Geld“; So wohl auch: EZB (2012), S. 16.
[29] Vgl. EZB (2012), S. 17.
[30] Eigene Darstellung nach EZB (2012), S. 16.
[31] Vgl. Plassaras (2013), S. 9-11.
[32] Detailliert hierzu s.: EBA (2014), S. 16-20; Calvery (2013), S. 5 f.
[33] Vgl. EBA (2014), S. 18.
[34] Segendorf (2014), S. 2.
[35] S. o. 2.1 (Typ 2 und 3).
[36] McKee (2013), S. 3 f.; Wegen ihrer Inkonvertibilität in gesetzliche Zahlungsmittel wurden Währungen des Typ 1 nicht berücksichtigt, da sie keinen offiziellen monetären Gegenwert besitzen.
[37] McKee (2013), S. 3 f.
[38] Vgl. Fung/Halaburda (2014), S. 16; Vandezande (2013), S. 9.
[39] Vgl. Segendorf (2014), S. 2.
[40] Segendorf (2014), S. 2; Siehe auch: http://coinmarketcap.com.
[41] Siehe: http://coinmarketcap.com.
[42] Siehe: https://blockchain.info/charts/n-transactions?timespan=all&showDataPoints= false&daysAverageString=7&show_header=true&scale=0&address=.
[43] Die Zahlungsverkehrsstatistik 2013 beziffert die Anzahl von E-Geld Transaktionen am gesamten bargeldlosen Zahlungsverkehr im Jahr 2013 mit 2,2 Prozent von 100 Mrd. Transaktionen. Vgl. EZB (2014), S. 2.
[44] EBA (2014), S. 10.
[45] Siehe: https://getaddr.bitnodes.io/; Vgl. auch Kurz u.a. (2014), S. 82.
[46] Eigene Darstellung in Anlehnung an Segendorf (2014), S. 2; Rückgriff auf Wechselkurse und Handelsumsätze per 29. September 2014. Quelle: http://coinmarketcap.com. Die zugrundeliegenden Daten können starken täglichen Veränderungen unterliegen.
[47] Siehe: EBA (2013); Eine Übersicht bietet die Arbeit von Hansen u.a. (2014).
[48] Vgl. EBA (2014), S. 5 f.
[49] Siehe hierzu: EBA (2014), insb. S. 22.
[50] Teilweise treffen diese Risiken auch auf zentrale bidirektional konvertible Währungen (Typ 3) mit variablen Wechselkursen zu.
[51] Eigene Darstellung in Anlehnung an: Kurz u.a. (2014), S. 66.
[52] Vgl. Kurz u.a. (2014), S. 66.
[53] Vgl. EBA (2013), S. 2; Vgl. Sorge/Krohn-Grimberghe (2013), S. 721; EBA (2014), S.25.
[54] So wohl EBA (2013), S. 2.
[55] Mock/Theil (2014), S. 2; Schweizerische Eidgenossenschaft (2014), S. 19; Eine Untersuchung der Ursachen zur Insolvenz von Mt. Gox erfolgt in: Decker/Wattenhofer (2014), insb. S. 6-11.
[56] Kurz u.a. (2014), S. 66; Vgl. EBA (2014), S. 26.
[57] EBA (2013), S. 3.
[58] EBA (2013), S. 3.
[59] EBA (2014), S. 27; EBA (2013), S. 3.
[60] Vgl. EBA (2014), S. 23; EBA (2013), S. 3.
[61] Kurz u.a. (2014), S. 66.
[62] So wohl Kurz u.a. (2014), S. 66.
[63] Vgl. EBA (2014), S. 19.
[64] Vgl. EBA (2014), S. 38.
[65] FATF (2014), S. 9; EBA (2014), S. 32 f.
[66] Vgl. FATF (2014), S. 9.
[67] Vgl. FATF (2014), S. 9 f.
[68] EBA (2013), S. 3.
[69] Vgl. Segendorf (2014), S. 4.
[70] S. o. 2.3.
[71] So wohl EZB (2012), S. 38.
[72] Vgl. EBA (2013), S. 3; Vgl. auch Lochmaier (2014), S. 66. Bei volatilen Wechselkursen ist die Wertaufbewahrungsfunktion des Geldes nicht gegeben. S. o. 2.2.
[73] Die Kursentwicklung des Bitcoin ist abrufbar unter: https://blockchain.info/de/charts/ market-price.
[74] Siehe den Vergleich des Value-at-Risk (VaR) für Bitcoins mit USD und Gold, in: Sprengnether/Wächter (2014), S. 60.
[75] So wohl EBA (2014), S. 23; Vgl. auch BaFin (2013), „Verantwortung der Nutzer“.
[76] So wohl Lochmaier (2014), S. 66; EBA (2013), S. 3, Vgl. auch Grinberg (2011), S. 175.