Die 68er-Bewegung also solche prägt(e) maßgeblich verschiedenste gesellschafts- und sozialpolitische sowie Rechtsänderungen, nicht umsonst sind im Jahr 2018 Zeitungen, universitäre Veranstaltungskalender und weitere Plattformen des öffentlichen Diskurses voll von Rückblicken, „68 – was bleibt?“-Analysen und Zeitzeugenberichten. Während mit der 68-Bewegung einhergehende Rechtssetzungsakte dabei gerne noch unter die Lupe genommen werden, findet sich wenig in den nicht-fachspezifischen Medien zu der rechtlichen Legitimation der 68er Bewegung als solcher, beziehungsweise deren einzelner Teile. Dieser Frage widmet sich diese Arbeit, indem sie die verfassungsrechtliche Legitimation der „APO“ (außerparlamentarische Opposition) genannten und sich auch teils selbst so bezeichnenden, überwiegend studentischen Bewegung der 68er-Jahre untersucht. Dabei wird zunächst herausgearbeitet, was genau die Strömung „APO“ eigentlich war, wie ihre Programmatik und Handlungen aussahen und welcher Teil von ihr genauer Untersuchungsgegenstand der anknüpfenden Legitimationsprüfung sein soll. Dabei werden bereits konkrete Aktionsformen der „APO“ vorgestellt. Im Anschluss daran wird aufgezeigt, auf welche in der Verfassung verankerten Werte sich eine (nicht nur) außerparlamentarische Opposition grundsätzlich berufen kann. Im Rahmen dieses Abschnitts wird insbesondere analysiert, inwiefern sich ein Recht zur außerparlamentarischen Opposition aus den Grundrechten und der freiheitlich-demokratischen Grundordnung speisen lässt. Nachdem die Legitimation außerparlamentarischer Opposition als solcher veranschaulicht worden ist, werden konkrete Handlungen der „APO“, auch „direkte Aktionen“ genannt, auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung überprüft. Im Anschluss daran werde ich mein Fazit ziehen.
Inhaltsverzeichnis
A. Literaturverzeichnis
B. Einleitung
C. Die „APO“ der 68er Bewegung
C.I. Begriffserläuterung und Entstehungsgeschichte
C.II. Abgrenzung: „APO“ als durch die 68er-Bewegung geprägter Begriff und Formen außerparlamentarischer Opposition
C.III. Untersuchungsgegenstand
C.IV. Programmatik des Sozialistischen Deutschen Studentenbundes (SDS)
C.V. Aktionen des SDS
C.V.1. Das „sit-in“
C.V.2. Das „go-in“
C.V.3. „Spaziergangsprotest“
C.V.4. Springer-Aktionen
D. Verfassungsrechtliche Legitimation einer außerparlamentarischen Opposition
D.I. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Herleitung einer Legitimation von (außerparlamentarischer) Opposition
D.I.1. Demokratieprinzip/freiheitliche demokratische Grundordnung
D.II. Grundrechte als Herleitungsmaterie und Ausübungsrahmen des Oppositionsrechts
D.II.1. Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 I 1, Art. 5 I 2 Hs. 2 GG)
D.II.2. Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG)
D.II.3. Koalitionsfreiheit (Art. 9 I GG)
D. III. verfassungsrechtliche Legitimation konkreter Aktionen der außerparlamentarischen Opposition
D.III.1. das „sit-in“
D.III.2. Das „go-in“
D.III.3. Der Spaziergangsprotest
D.III.4 Die Springer-Aktionen
E. Fazit
A. Literaturverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
B. Einleitung
Die 68er-Bewegung also solche prägt(e) maßgeblich verschiedenste gesellschafts- und sozialpolitische sowie Rechtsänderungen, nicht umsonst sind im Jahr 2018 Zeitungen, universitäre Veranstaltungskalender und weitere Plattformen des öffentlichen Diskurses voll von Rückblicken, „68 – was bleibt?“-Analysen und Zeitzeugenberichten. Während mit der 68-Bewegung einhergehende Rechtssetzungsakte dabei gerne noch unter die Lupe genommen werden, findet sich wenig in den nicht-fachspezifischen Medien zu der rechtlichen Legitimation der 68er Bewegung als solcher, beziehungsweise deren einzelner Teile.
Dieser Frage widmet sich diese Arbeit, indem sie die verfassungsrechtliche Legitimation der „APO“ (außerparlamentarische Opposition) genannten und sich auch teils selbst so bezeichnenden, überwiegend studentischen Bewegung der 68er-Jahre untersucht.
Dabei wird zunächst herausgearbeitet, was genau die Strömung „APO“ eigentlich war, wie ihre Programmatik und Handlungen aussahen und welcher Teil von ihr genauer Untersuchungsgegenstand der anknüpfenden Legitimationsprüfung sein soll. Dabei werden bereits konkrete Aktionsformen der „APO“ vorgestellt. Im Anschluss daran wird aufgezeigt, auf welche in der Verfassung verankerten Werte sich eine (nicht nur) außerparlamentarische Opposition grundsätzlich berufen kann.
Im Rahmen dieses Abschnitts wird insbesondere analysiert, inwiefern sich ein Recht zur außerparlamentarischen Opposition aus den Grundrechten und der freiheitlich-demokratischen Grundordnung speisen lässt. Nachdem die Legitimation außerparlamentarischer Opposition als solcher veranschaulicht worden ist, werden konkrete Handlungen der „APO“, auch „direkte Aktionen“ genannt, auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung überprüft. Im Anschluss daran werde ich mein Fazit ziehen.
C. Die „APO“ der 68er Bewegung
C.I. Begriffserläuterung und Entstehungsgeschichte
Gegenstand dieser Arbeit ist, wie unter B. bereits erläutert, das „APO“ genannte und sich selbst teils auch so bezeichnende Phänomen. Zum besseren Begriffsverständnis muss eingangs gesagt werden, dass es keine „die APO“ in dem Sinne gegeben hat, dass eine einheitliche Bewegung mit intern fest abgesteckten Zielen, Programmatiken und vor allem Handlungsformen zur Erreichung eben jener Ziele existierte, sondern dass unter „der APO“ eine Vielzahl von Gruppierungen und Kampagnen; aber auch Gewerkschaften, ehemalige KPD-Mitglieder und weitere Zusammenschlüsse zu verstehen ist, die einheitlich dem linken politischen Spektrum zugeordnet werden konnten und für die „APO“ eher einen Sammelnamen darstellte[1]. Stark präsentiert waren hier insbesondere die deutsche Studierendenschaft, vorwiegend über den Sozialistischen Deutschen Studentenbund (SDS) als sogenannte „Studentenbewegung“, die gegen Atomwaffen protestierende Kampagne für Abrüstung (KfA) und teilweise auch der DGB, daneben bekundeten zahlreiche Intellektuelle, Schriftsteller und Wissenschaftler Sympathie mit den der APO zurechenbaren Zielen[2].
Die maßgeblichsten Akteure bzw. Strömungen innerhalb der „APO“ waren wohl die dem Einsatz für internationale atomare Abrüstung verschriebene Ostermarsch-Bewegung bzw. KfA (später sich weiterwickelnd zur Kampagne für Demokratie und Abrüstung (KfDA)), die schon erwähnte Studentenbewegung und die Opposition gegen die Notstandsgesetzgebung der großen Koalition.
Die Gründe für das Entstehen einer in der jungen BRD vormals nie dagewesenen außerparlamentarischen Protestbewegung werden bis heute nicht einheitlich beurteilt und können mit Sicherheit nicht einzeln dahingestellt werden, sondern müssen als sich gegenseitig beeinflussende Faktoren betrachtet werden[3]. Als maßgeblicher Entstehungsgrund wird die in den 60er Jahren in der Bundestagslegislaturperiode 1965 herrschende parlamentarische Parteien- und damit Oppositionsarmut gesehen: mit dem Verbot der KPD, der 5% - Hürde und der ersten „großen Koalition“ zwischen SPD und CDU 1966 war nur die FDP in der Lage, gegen die Regierung auf legislativer Ebene zu opponieren[4]. Weder konnte sie mit den ihr zustehenden Sitzanteilen jedoch Bahnbrechendes bewältigen, noch fühlten sich die „Nicht-Groko-Wähler“ alle angemessen durch sie repräsentiert[5]. Es entstand also ein Gefühl der Machtkonzentration bei den beiden „Volksparteien“ in Wirtschaft, Gesellschaft und Politik, die von Bevölkerungsteilen als Bedrohung für die Demokratie und den inneren Frieden wahrgenommen wurde.
So war kennzeichnend für die Themen der APO, die hier nicht abschließend genannt werden können, aber die insbesondere beinhalteten: die Atomwaffenabschaffung, der Protest gegen den Vietnamkrieg, die Notstandsgesetzgebung, das fortbestehende Wirken ehemaliger NS-Aktivisten in öffentlichen Ämtern und die „moderne Leistungs- und Konsumgesellschaft“; dass diese entweder durch die Parlamentsparteien gar nicht thematisiert oder von diesen widerstandslos entgegen dem Willen der APO-Befürworter behandelt wurden[6].
C.II. Abgrenzung: „APO “ als durch die 68er-Bewegung geprägter Begriff und Formen außerparlamentarischer Opposition
Bei der „APO“ handelte es sich um eine Form zivilgesellschaftlicher Opposition, in der die einzelnen Bürger in nicht-institutionalisierter, nicht-parteilich organisierter Form in Opposition zur Regierung gingen.
Diese Form ist wohl die gemeinste, die auf den ersten Blick mit außerparlamentarischer Opposition assoziiert wird, was sicherlich auch maßgeblich auf die Bezeichnung der hier zu untersuchenden Bewegung(en) als eine solche zurückzuführen ist. In diesem Fall kennzeichnet sie sich gerade dadurch, dass sie gar nicht erst anstrebt, Teil der parlamentarischen Opposition bzw. gegebenenfalls später sogar der Regierungsmehrheit zu werden[7]. Im Gegenteil, wie später gezeigt wird, versuchte sie teils sogar, jegliche parlamentarische Regierungsform abzuschaffen[8]. Vereinzelt wird gerade dies als konstituierendes Kennzeichen dessen, was sich „außerparlamentarische Opposition nennen darf, gesehen[9].
Nicht aus den Augen verlieren sollte man dabei aber, dass die Akteure der nicht im Bundestag ausgeübten Opposition deutlich vielfältiger und oftmals organisierter sein können: So stellt beispielsweise der Bundesrat formal gesehen ebenso eine gewichtige und möglicherweise sehr viel einflussreichere Oppositionsform dar, das gleiche gilt für nicht im Bundestag vertretene Parteien[10], nach vereinzelter Auffassung wird sogar der Bundespräsident als Opposition begriffen[11]. Diese Formen außerparlamentarischer Opposition sollen jedoch aus zweierlei Gründen nicht Betrachtungsgegenstand dieser Arbeit werden: Erstens würde die Einbeziehung sämtlicher außerparlamentarischer Oppositionsformen ihren Rahmen sprengen, zweitens ist im Kontext der Auseinandersetzung mit der 68er-Bewegung die Analyse der diese so maßgeblich prägenden zivilgesellschaftlichen Opposition deutlich eher thematischer Gesamtschwerpunkt des Seminars als die der anderen außerparlamentarischen Akteure, und somit von weitaus größerem Interesse.
C.III. Untersuchungsgegenstand
Nachdem unter C. umrissen wurde, was genau unter der „APO“ zu verstehen war, wer ihre Hauptakteure- und welche ihre maßgeblichen Strömungen waren, muss sich im Rahmen dieser Arbeit die Untersuchung ihrer Rechtmäßigkeit aus Praktikabilitätsgründen auf eine ihrer Untergruppen beschränken. Ich habe mich entschlossen, zu diesem Grunde die „Studentenbewegung“, und innerhalb dieser die Aktionen und die Programmatik des SDS als deren ganz maßgeblicher Katalysator genauer zu untersuchen. Das hat zum einen den Grund, dass sich in der Studentenbewegung verschiedenste Forderungen des Ostermarsches/der KfA, der Notstandsgegner und anderer Bewegungen bündelten und durch diese (mit)vertreten wurden, zum anderen den, dass es beim SDS einen ganzen Katalog an häufig praktizierten und bis dahin unkonventionellen Aktionsformen gab, dessen verfassungsrechtliche Analyse gut darstellbar ist. Angemerkt werden muss dazu, dass unter einer verfassungsrechtlichen Analyse der Aktionen verstanden werden soll, unter welchen Umständen diese rechtmäßig waren/gewesen wären, einzelne Demonstrationen etc. sollen wegen ihrer mangelnden Aussagekraft für das Vorgehen der APO als Ganze nicht untersucht werden.
C.IV. Programmatik des Sozialistischen Deutschen Studentenbundes (SDS)
Der SDS war der ehemalige Studentenverband der SPD, bis diese sich 1961 von ihm offiziell lossagte. Grund hierfür war, dass der SDS scharfe Kritik am von der SPD 1959 beschlossenen „Godesberger Programm“ und weiteren politischen Haltungen übte, zudem zumindest in den Augen der SPD die Absicht hatte, die SPD zu spalten in einen „demokratischen und sozialistischen“ Teil, und einen Teil in dem die sich dem „neuartigen rationalisierten Faschismus“ Verschriebenen wiederfinden würden[12].
Anders als die sonstigen unter C.I. genannten Bewegungen kennzeichnete sich der SDS dadurch aus, nicht eines, sondern eine Fülle an Zielen und Aktionsformen zu haben[13]. Er widmete sich, seiner Natur als Studentenbund folgend, bis ca. 1964 vorwiegend hochschulpolitischen Themen. So forderte er eine umfassende Hochschulreform die unter anderem mehr studentische sowie assistentische Mitbestimmungsrechte (sog. Drittelparität) und mehr Professorenkontakt ermöglichen sollte[14]. Später protestierte er ebenfalls gegen die Notstandsgesetzgebung der großen Koalition und befürwortete wie die KfA die internationale Abschaffung von Atomwaffen[15]. Starker Kritikpunkt der Studierendenschaft war daneben bereits 1959 die Präsenz ehemaliger NS-Leute in öffentlichen Ämtern, und damit zusammenhängend eine grundsätzlich mangelhafte Auseinandersetzung mit der deutschen Vergangenheit. Sich selbst auch als „Neue Linke“ bezeichnend, war der SDS als marxistisch ausgerichteter Bund mit den „verkrusteten“, „reaktionären“ gesellschaftlichen Sichtweisen auf Kriegsfuß und kritisierte eine in seinen Augen reflexionslos materialistische Wohlstandsgesellschaft[16]. Darüber hinaus begann er vor allem ab 1964, intensiv Protest gegen den Vietnamkrieg zu betreiben und auf dort stattfindende Menschenrechtsverletzungen durch die USA aufmerksam zu machen[17]. Generell wurden global stattfindende Menschenrechtsverletzungen und diktatorische Herrschaftsformen zu einem wichtigen Programmpunkt gemacht. So auch die Demonstration gegen den Schah von Persien bei dessen Staatsbesuch in Deutschland am 02.06.1967, die der Anprangerung von Unterdrückung und Folterung in Persien dienen sollte, und nach starken Ausschreitungen in dem Tod des Studenten Benno Ohnesorgs mündete[18]. Ab 1967 begann der SDS außerdem, die Springer-Medien, die in seinen Augen die öffentliche Meinung zu seinen Ungunsten, und zum Wohle der aktuellen „Herrschaftsformen“ beeinflussten, mit der Kampagne „Enteignet Springer“ zu kritisieren und schädigen[19].
Ganz entscheidend war zudem der Reformvorschlag des SDS zur Ausgestaltung des demokratischen Systems in Deutschland: Die parlamentarische Demokratie sollte durch eine Rätedemokratie ersetzt werden, in der die Räte jederzeit und direkt gewählt oder abgewählt werden könnten[20].
Auch an dieser Stelle muss noch einmal gesagt werden, dass die Forderungen des SDS so vielfältig und teils auch uneinheitlich waren, insbesondere darauf zurückführend das er sich mit verschiedenen anderen Protestbewegungen zusammenschloss oder vermischte, dass sie hier nicht abschließend wiedergegeben, sondern nur die wichtigsten von ihnen genannt werden können.
C.V. Aktionen des SDS
Wie einleitend erwähnt, zeichnete der SDS sich durch unkonventionelle Methoden aus, um auf sich aufmerksam zu machen: er setzte auf dezentralisierte (soll heißen nicht von einem Oberorgan von langer Hand geplant, sondern sich am jeweiligen Standort bildend), meist spontane und von ihm selbst als „direkt“ bezeichnete Aktionen, viele davon von der amerikanischen Bürgerrechtsbewegung übernommen und insbesondere in Berlin als „Protesthauptstadt“ stark praktiziert[21]. Die wichtigsten davon neben der „konventionellen“ (angemeldeten) Demonstration und der Spontandemonstration sollen hier erwähnt werden, sie waren:
C.V.1. Das „sit-in“:
ist im Grunde genommen eine Sitzdemonstration, die von den SDS-Aktivisten meist spontan initiiert wurde in der Öffentlichkeit (auf Straßen, vor öffentlichen oder privaten Gebäuden) oder in geschlossenen Räumen (oft wurden die Räumlichkeiten von Behörden und anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen, besonders gerne in der Universität, genutzt)[22]. Zwar waren einige der Sit-ins genehmigt, grundsätzlich zeichneten sie sich aber gerade durch das gewisse „Überraschungsmoment“ durch Unangekündigtheit aus[23]. Sit-ins wurden üblicherweise begleitet von sog. „teach-ins“[24]: Ein teach-in ist eine Art Informationsveranstaltung, bei der entweder belehrt, diskutiert oder agitiert wurde oder alles auf einmal bzw. hintereinander. Hierüber versuchte der SDS, seine Inhalte näherzubringen, vorzustellen und Argumente der „Gegenseite“ zu entkräften.
C.V.2. Das „go-in“:
Bezeichnet das (plötzliche) Eindringen einer größeren Gruppe von Studenten in private oder öffentliche Räumlichkeiten, z.B. Ministerien, Verlagshäuser und sogar Rathäuser, teilweise wurden dabei auch Veranstaltungen anderer unterbrochen und genutzt, um sich ein breites Publikum zu verschaffen[25]. Hier wurde dann fast immer ein teach-in und/oder ein sit-in mit dem go-in kombiniert[26].
C.V.3. „Spaziergangsprotest“:
Auch „Spaziergangsdemonstration“ genannt, handelt es sich hierbei um ein manchmal im Voraus öffentlich angekündigtes, jedenfalls aber geplantes Einfinden vieler kleiner Studentengruppen von 2-3 Leuten auf öffentlichen Plätzen, die angeregt diskutierten, ohne dabei mit den anderen Gruppen in Kontakt zu treten. Wahlweise wurden von den Gruppen dabei noch sog. „happenings“ veranstaltet; Aktionen die den Protest gezielt ins Komische ziehen sollten wie das Werfen von Konfetti, Tanzen auf der Straße usw. Dies hatte vor allem den Zweck der Provokation und des lächerlich Machens der Autoritäten[27].
C.V.4. Springer-Aktionen:
Im Rahmen, teils auch schon im Vorfeld der sogenannten „Osterunruhen“ 1968 als Reaktion auf ein Rudi Dutschke geltendes, diesen beinahe tödlich verletzendes Mordattentat, leitete der SDS (und nicht nur er, auch Akteure wie die KfA) verschiedenste Maßnahmen gegen den Springer-Konzern ein: So wurden diverse Formen von Gewalt gegen Sachen ausgeübt, indem Scheiben von Springergebäuden eingeschmissen, teils Autos angezündet, Gebäude gestürmt und dort Akten beschädigt wurden. Zudem wurde an verschiedensten Standorten Deutschlands versucht, gewaltsam den Springer-Konzern an der Zeitungsauslieferung zu hindern. Großteile dieser Aktionen fanden statt unter heftigen Straßenkämpfen zwischen Polizei und Studenten[28].
Daneben fanden aber auch gewaltlose Blockaden statt vor den Auslieferungsstellen der Springer-Medien (BILD), die zur Folge hatten, dass die Zeitungen in Teilen nicht mehr (pünktlich) ausgeliefert werden konnten[29].
D. Verfassungsrechtliche Legitimation einer außerparlamentarischen Opposition
Wer sich nach der verfassungsrechtlichen Legitimation des SDS als außerparlamentarische Opposition fragt, muss sich zunächst nach der generellen grundgesetzlichen Legitimation einer Opposition fragen: Bemerkenswert ist in dieser Hinsicht, dass das Grundgesetz das Wort „Opposition“ nicht einmal enthält, es bedarf also etwas Herleitung um sie zu rechtfertigen. Dies geschieht in der Literatur aus vielerlei Normen und Prinzipien der Verfassung, hier wird sich beschränkt auf die Herleitung eines Rechts auf Opposition aus dem Demokratieprinzip/der freiheitlichen demokratischen Grundordnung als wichtigste Quelle, welche, wie sich zeigen wird, außerparlamentarische Opposition schon beinhaltet. Dabei wird sich insbesondere auf verfassungsgerichtliche Rechtsprechung und die daraus ableitbaren Schlüsse fixiert. Im Anschluss daran kann betrachtet werden, woher speziell die außerparlamentarische Opposition ihren Ausübungsspielraum zieht: aus einem breiten Grundrechtskatalog.
Dabei kann eine Begriffsbestimmung von Opposition nicht erfolgen, sondern es muss an dieser Stelle für unsere Zwecke genügen, sie als Bildung und Ausübung von Kritik, Kontrolle und Alternative einer wie auch immer gearteten Partei zu verstehen, die selbst nicht Herrschafts/Regierungspartei ist und nicht die gleichen Ziele und Handlungen befürwortet wie ebendiese[30].
D.I. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Herleitung einer Legitimation von (außerparlamentarischer) Opposition
D.I.1. Demokratieprinzip/freiheitliche demokratische Grundordnung
Ganz überwiegend wird von Rechtsprechung und Literatur beurteilt, dass Opposition sich (mindestens) aus dem in Art. 20 I, II GG verorteten Demokratieprinzip bzw. der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (erwähnt z.B. in Art 18 GG) legitimiert[31]. So definiert das Bundesverfassungsgericht die freiheitliche demokratische Grundordnung als eine Ordnung, zu deren grundlegenden Prinzipen u.a. gehört „das Mehrparteiensystem und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition“[32] und schreibt weiter: „das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung der Opposition wurzeln im demokratischen Prinzip“[33]. In gewisser Weise findet sich hier schon die erste Anerkennung außerparlamentarischer Opposition: Denn beim Zusprechen eines Oppositionbildungs- und ausübungsrechts für die Parteien differenziert das BVerfG nicht danach, ob diese parlamentarisch vertreten sind oder nicht[34].
Diese Bestimmungen helfen aber noch nicht dabei zu verstehen, in welchen inhaltlichen Bestandteilen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sich die Oppositionsgewährleistung verankern lässt und wem genau sie zuteil kommt[35]. Teilweise wird ein Recht zur Opposition versucht aus den allgemeinen demokratieprinzipiellen Vorgaben herzuleiten, die sich aus dem Gesamtnormgefüge des Demokratieprinzips ergeben[36]. Diesem Ansatz folgend muss allerdings der normative Gehalt des Demokratieprinzips überhaupt erst einmal ermittelt werden, eine Aufgabe deren Komplexität den Rahmen dieser Arbeit sprengt. Stattdessen sollen drei der unumstrittenen Prinzipien des Demokratieprinzips als Oppositionsgewährleistung geprüft werden: das Mehrheitsprinzip, das Prinzip der Herrschaft auf Zeit und die offene und pluralistische Ordnung.
[...]
[1] Otto, APO, Quellen, Dokumente S. 13f., 21
[2] So beispielsweise Agnoli, Habermas, Marcuse u.a.
[3] Eingehend zu der Ursachenforschung der APO: Otto, APO, Quellen, Dokumente S. 25-46, Schönbohm, Demokratie, S. 27ff.
[4] Vogt, Opposition S. 84
[5] Zur Veranschaulichung mangelnder Durchsetzungsfähigkeit der FDP: in der BT-Periode 1961 konnte die FDP 67 von 499 Stimmen für sich verbuchen, in der folgenden Periode 49 von 496 – der Rest fiel auf die große Koalition: http://www.wahlen-in-deutschland.de/bBundestagFraktionen.html (Stand: 12.05.2018)
[6] Otto, APO, Quellen, Dokumente S. 13f.; Borowsky, Informationen zur pol. Bildung
[7] Siehe exemplarisch Dutschkes Interview aus Der Spiegel, Hamburg, Nr. 29, 10.07.1967
[8] Diese Art von nicht nur gegen die Regierung des Systems, sondern gegen das System als Solches gerichtete Opposition wird teilweise auch als systemkonträre, gegenteilig zur systemimmanenten, Opposition bezeichnet, vgl. Zirker, Opposition S. 5, im Kontext des SDS teilweise auch als „Antiparlamentarismus“, vgl. Otto, APO, Quellen, Dokumente S. 171, „Systemopposition“, vgl. Neusüß, Außerparlamentarische Opposition S. 315, 323
[9] So beispielsweise Vogt, Opposition S. 78ff., die dann aber wiederum die „APO“ nicht als tatsächliche außerparlamentarische Opposition begreift, weil ihre Ziele zu unkonkret wären, S. 82 – dagegen Zirker, Opposition S. 6: „...außerparlamentarische Opposition können bilden [..] Interessengruppen jeglicher Art, deren Verbandsinteresse sich mit der offiziellen Regierungspolitik nicht deckt oder die sich von ihr übergangen fühlen“; ebenso Freytag, Völkerrechtlicher Schutz der Opposition S. 5
[10] Bundesrat als Opposition: Huber in Isensee/Kirchhof § 47 Rn. 63; Parteien als Opposition können noch weitergehenden Schutz über Art. 21 GG beanspruchen, vgl. dazu z.B. Ingold, Opposition S. 317, Mundil, Opposition S. 87; BonKo GG Art. 20 Rn. 674
[11] Lhotta, Bundespräsident als „Außerparlamentarische Opposition“? S. 119ff.
[12] Schönbohm, Demokratie S. 42f.
[13] Borowsky, Informationen zur politischen Bildung; Gegenteil dazu wären die sog. „single purpose movements“, vgl. Neusüß, Außerparlamentarische Opposition S. 329
[14] Schönbohm, Demokratie S. 34f.
[15] Siehe Hauptresolution d. Schlussplenums d. SDS in Lönnendonker/Fichter, Freie Universität Berlin (in Otto, APO, Quellen, Dokumente S. 143)
[16] Borowsky, Informationen zur politischen Bildung; Lönnendonker/Fichter, Freie Universität Berlin S. 142
[17] Otto, APO, Quellen, Dokumente S. 206ff.
[18] Richter, Außerparlamentarische Opposition in der BRD 1966 bis 1968 S. 35ff.
[19] Otto, APO, Quellen, Dokumente S. 253ff.
[20] So erläuternd Rudi Dutschke, quasi Symbolfigur des SDS und als dessen Wortführer geltend, in einem Interview in Der Spiegel, Hamburg, Nr. 29, 10.07.1967 – er bezeichnet „seine“ Bewegung dort als eine „präparlamentarische Opposition“, siehe auch Brenner in Isensee/Kirchhof § 44 Rn. 18ff. Diese Forderungen waren nicht neu, sie lassen sich schon auf Karl Marx zurückführen, der Ende des 19. Jhdt. Jederzeit abwählbare, direkt an Wählerinstruktionen gebundene Abgeordnete vorschlug, vgl. Brenner in Isensee/Kirchhof, § 44 Rn. 19ff.
[21] Schönbohm, Demokratie S. 42f.; Dutschke zu Taktik und Vorteilhaftigkeit der Dezentralisierung in Bergmann/Dutschke/Lefévre/Rabehl, Rebellion der Studenten oder die Neue Opposition (abgedr. In Otto, APO, Quellen, Dokumente S. 168); Begriff der „direkten Aktion“ in Der Spiegel, Hamburg, Nr. 29, 10.07.1967
[22] Zirker, Opposition S. 144, Bergmann/Dutschke/Lefévre/Rabehl, Rebellion der Studenten oder die Neue Opposition, S. 21 (abgedr. in Otto, APO, Quellen, Dokumente S. 184)
[23] Schönbohm, Demokratie S. 78ff.
[24] So auch beim 1. offiziellen sit-in in der FU Berlin 1966, vgl. Otto, APO, Quellen, Dokumente S. 184
[25] Vogt, Opposition S. 103; Schönbohm, Demokratie S. 81
[26] Vogt, Opposition S. 104
[27] Zum Happening Zirker, Opposition S. 145; zu Spaziergangsprotesten u.a. Vogt, Opposition S. 100f.; Schönbohm, Demokratie S. 82ff.
[28] Müller, Die 68er und die Justiz, S. 284f.
[29] Der Spiegel, Hamburg, Nr. 17, 22.04.1968 S. 25ff.
[30] Die Bestimmung eines Oppositionsbegriffs und die Frage einer eigenen Rechtsstellung sind zwei Wissenschaften für sich, dazu eingehend Ingold, Opposition S. 155ff.
[31] BVerfG, Urteil vom 23. 10. 1952 - 1 BvB 1/51, BVerfG, Urt. v. 3.5.2016 – 2 BvE 4/14 (NVwZ 2016, 922); Haberland, Opposition S. 18; Huster/Rux in BeckOK GG Art. 20 Rn. 55ff., Mundil, Opposition S. 53ff., 77; Hamann, Das Recht auf Opposition und seine Geltung im außerparlamentarischen Bereich S. 287ff., 308; Zirker, Opposition S. 47
[32] BVerfG, Urteil vom 23. 10. 1952 - 1 BvB 1/51 (NJW 1952, S. 1407)
[33] BVerfGE 70, 324
[34] Und auch nicht im Bundestag vertretene Parteien stellen eine Form außerparlamentarischer Opposition dar, siehe dazu schon C.II., siehe auch Zirker, Opposition S. 55, Ingold, Opposition S. 233, 262
[35] Ingold, Opposition S. 226; Haberland, Opposition S. 18
[36] So Ingold, Opposition S. 333ff.