"Vertrauen ist gut und Kontrolle ist besser!". Einblicke in die verschiedenen ethischen Probleme der Sozialen Arbeit
Zusammenfassung
Die Berater in der Schwangerschaftskonfliktberatung stehen vor einigen Schwierigkeiten, denn zum einen soll, dem Strafgesetzbuch entsprechend, das eigenständige Lebensrecht des Ungeborenen und der Unrechtscharakter des Abbruchs unterstrichen und die Schwangere zur Fortsetzung der Schwangerschaft ermutig werden, zum anderen dem Schwangerschaftskonfliktgesetz entsprechend, die Frau ergebnisoffen, nicht bevormundend oder belehrend in einer von ihr selbst zu verantwortenden Entscheidung unterstützt werden.
Das letzte Beispiel für ethische Fragestellungen in der Sozialen Arbeit ist die Straffälligenhilfe. Es gibt unzählige Paradoxien in diesem Arbeitsbereich und somit auch vielfältige ethische Dilemmata, wie folgender Textauszug zeigt: „Für die Straffälligenhilfe stellen vor allem folgende widersprüchliche Anforderungen Dauerthemen des beruflichen Alltags dar: Die Anforderung, fachlich begründete Balancen zu finden zwischen Hilfe und Kontrolle, Nähe und Distanz, Zuwarten (zur Förderung der Selbsthilfe) und Intervenieren (wenn Adressaten überfordert sind), Sicherheitsgesichtspunkten und Freiheitserfahrungen.“
Um diese Problematiken besser zu verstehen, soll zu Beginn geklärt werden, was Soziale Arbeit ausmacht. Im vierten Kapitel werden die ethischen Probleme im Berufsalltag der Sozialarbeiter dargestellt und welche Wege es gibt, um mit ihnen umzugehen. Wobei sich hier die Frag stellt: Ob es überhaupt Möglichkeiten gibt, um mit ethischen Problemen besser bzw. professioneller umgehen zu können und wie diese Optionen dann aussehen?
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Grundlagen der Soziale Arbeit
2.1 Begriffsbestimmung
2.2 Vielfalt der Sozialen Arbeit
3. Ausgewählte Bereiche der Sozialen Arbeit
3.1 Der Allgemeine Soziale Dienst
3.2 Die Schwangerschaftskonfliktberatung
3.3 Die Straffälligenhilfe
4. Ethische Fragestellungen und Problematiken
4.1 Allgemein
4.2 Kindeswohl vs. Elternrecht
4.3 Schutz des ungeborenen Lebens vs. Förderung der Selbstbestimmung
4.4 Hilfe vs. Kontrolle
5. Fazit
6. Literaturverzeichnis
1. Einleitung
Die unterschiedlichsten ethische Fragen beschäftigen uns immer wieder im Laufe unseres Lebens. Unsere Eltern lehren uns, welche Handlungen richtig und welche falsch sind. In der Grundschule beschäftigen wir uns meistens das erste Mal intensiver und theoretisch fundierter mit dem Thema Ethik. Und auch währende des Berufslebens sollten ethische Aspekte bei unseren Entscheidungen eine wichtige Rolle spielen. Ein Bereich, wo ethische Fragestellungen besonders häufig an der Tagesordnung stehen, ist die Soziale Arbeit.
In einem Interview ergab sich im Verlauf die Frage: Vor was man den Hut gegenüber einem Sozialarbeiter1 ziehen sollte? Folgendes antwortete der Klient: „Vor der Courage, vor der ganzen Arbeit. Also, ich könnte das höchstwahrscheinlich nicht, Entscheidungen so zu treffen: Jetzt wird ein Kind weggenommen, oder das Kind wird nicht weggenommen, und vor allen Dingen die Sozialarbeiter haben ja nicht nur ein Kind zu beobachten oder zu beaufsichtigen, sondern die haben garantiert noch ein paar mehr, sie haben ja auch mehrere Schicksale. Denn jedes Schicksal ist ja anderes dann. Und dieses eben halt unter einen Hut zu bringen, weiß nicht, […] die haben ja ziemlich viel Verantwortung. […] Aber jeder Sozialarbeiter ist auch nur ein Mensch und keine Maschine. […] In jedem Menschen sind auch Emotionen, und jeder Tag ist ja auch nicht gleich, wenn man einen schlechten Tag hat, hat meinen einen schlechten Tag, und dann die richtige Entscheidung treffen? Keine Ahnung.“ (Biesel 2011, S. 9). Dieses Zitat zeigt eine ethische Fragestellung, mit welcher sich oft Sozialarbeiter im Jugendamt, einem klassischen Arbeitsbereiche der Sozialen Arbeit, beschäftigen müssen.
Eine weitere schwerwiegende ethische Frage ist: Wann menschliches Leben beginnt? Diese Frage wird vor allem dann relevant, wenn es um einen Schwangerschaftsabbruch geht. Die Berater in der Schwangerschaftskonfliktberatung stehen vor einigen Schwierigkeiten, denn „zum einen soll, dem Strafgesetzbuch entsprechend, das eigenständige Lebensrecht des Ungeborenen und der Unrechtscharakter des Abbruchs unterstrichen und die Schwangere zur Fortsetzung der Schwangerschaft ermutig werden, zum anderen dem Schwangerschaftskonfliktgesetz entsprechend, die Frau ergebnisoffen, nicht bevormundend oder belehrend in einer von ihr selbst zu verantwortenden Entscheidung unterstützt werden“ (Madeker 2011, S. 52).
Das letzte Beispiel für ethische Fragestellungen in der Sozialen Arbeit ist die Straffälligenhilfe. Es gibt unzählige Paradoxien in diesem Arbeitsbereich und somit auch vielfältige ethische Dilemmata, wie folgender Textauszug zeigt: „Für die Straffälligenhilfe stellen vor allem folgende widersprüchliche Anforderungen Dauerthemen des beruflichen Alltags dar: Die Anforderung, fachlich begründete Balancen zu finden zwischen Hilfe und Kontrolle, Nähe und Distanz, Zuwarten (zur Förderung der Selbsthilfe) und Intervenieren (wenn Adressaten überfordert sind), Sicherheitsgesichtspunkten und Freiheitserfahrungen.“ (Schneider in AK HochschullehrerInnen 2014, S. 133).
Die oberen drei Beispiele zeigen auf, wie oft ein Sozialarbeiter vor ethischen Problemen stehen kann. Um diese Problematiken besser zu verstehen, soll zu Beginn geklärt werden, was Soziale Arbeit ausmacht. Danach werden in Bezug auf die oberen drei Zitate, die jeweiligen Arbeitsfelder der Sozialen Arbeit detailierter beschrieben. Im vierten Kapitel werden die ethischen Probleme im Berufsalltag der Sozialarbeiter dargestellt und welche Wege es gibt, um mit ihnen umzugehen. Wobei sich hier die Frag stellt: Ob es überhaupt Möglichkeiten gibt, um mit ethischen Problemen besser bzw. professioneller umgehen zu können und wie diese Optionen dann aussehen?
2. Grundlagen der Soziale Arbeit
2.1 Begriffsbestimmung
Grundlegend gesagt unterstützen Sozialarbeiter Menschen in den verschiedensten schwierigen Lebenslagen. Der Bereich der Sozialen Arbeit ist so bunt und vielfältig, dass es keine einheitliche Definition gibt. Ein sehr umfangreiche und detaillierte Definition stammt vom Deutschen Bundesverband für Soziale Arbeit: „Soziale Arbeit als Beruf fördert den sozialen Wandel und die Lösung von Problemen in zwischenmenschlichen Beziehungen und sie befähigt die Menschen, in freier Entscheidung ihr Leben besser zu gestalten. Gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse über menschliches Verhalten und soziale Systeme greift Soziale Arbeit dort ein, wo Menschen mit ihrer Umwelt in Interaktion treten. Grundlagen der Sozialen Arbeit sind die Prinzipien der Menschenrechte und der sozialen Gerechtigkeit. […] Soziale Arbeit basiert auf humanitären und demokratischen Idealen und diese Werte resultieren aus dem Respekt vor der Gleichheit und Würde aller Menschen. […] Die Arbeitsweise der professionellen Sozialen Arbeit beruht auf einem systemischen Wissen, das sich herleitet aus Forschung und Praxis. Es wird die Kompliziertheit der Beziehungen der Menschen untereinander und ihrer Umwelt erkannt, sowie die Fähigkeit der Menschen, davon berührt zu sein und die Möglichkeit, die vielfältigen Einflüsse auf sie zu verändern. […] Der Schwerpunkt von professioneller Sozialer Arbeit wird von Land zu Land, von Zeit zu Zeit variieren; dies hängt mit den kulturellen, historischen und sozialwirtschaftlichen Bedingungen zusammen. […] Die professionelle Soziale Arbeit des 21. Jahrhunderts wird verstanden als dynamisch und sich weiterentwickelnd; von daher sollte keine Definition als endgültig angesehen werden.“ (DBSH 2009, S. 13 f.). Begriffe wie Menschenrechte, Gerechtigkeit, Gleichheit und Würde sind Signalwörter für ethische Fragestellungen und Problematiken. Das zeigt erneut wie präsent das Thema Ethik in der Sozialen Arbeit ist.
Außerdem spiegeln viele der Punkte, die in der Definition angesprochen wurden sich in der Vielfältigkeit der Sozialen Arbeit wieder. Ein Überblick über die unterschiedlichen Arbeitsfelder der Sozialen Arbeit ist zugleich auch eine Art Definition.
2.2 Vielfalt der Sozialen Arbeit
Die Geschichte und Tradition der Sozialen Arbeit ist lang. Geschichtlich und entwicklungstechnisch betrachtet hat sich das Bild ihrer Identität stetig verändert.
Zunächst noch keine Profession, ist sie eine Institution im Rahmen der Kirche. Sie bietet ihre Hilfe für die Armen, Kranken und Alten. Später gab es Soziale Arbeit in Form von Wohlfahrtspflegerinnen, welche in Frauenschulen ausgebildet wurden. Danach folgten Jugendpflegerinnen, welche eher sozialpädagogisch geschult wurden (vgl. Autrata, Scheu 2008, S. 13).
Jedoch ist der Thematik entsprechend viel interessanter zu betrachten, in welcher Form Soziale Arbeit heute praktiziert wird. Sozialarbeiter arbeiten mit Familien in ihren Kindern (z.B. in Heimen, Jugendämtern, Jugendfreizeitstätten, Kindertagesstätten, Schulen und Wohngruppen), Erwachsenen (z.B. in Frauenhäusern, Gefängnissen, Krankenhäusern, Obdachlosenheimen und Therapieeinrichtungen) und Senioren (z.B. in Altenpflegeheimen, Seniorenbüros und Seniorenwohngruppen). Aber auch in beruflichen Aus- und Weiterbildungsstätten, Werkstätten für Behinderte oder in verschiedenen Beratungsstellen findet man Sozialarbeiter. Es gibt Familien-, Partner-, Schuldner-, Schwangerschaftskonflikt- und Suchtberatung sowie weitere Beratungsangebote (vgl. Deutscher Verein 1993, S. 262 ff.) Für dieses umfangreiche Arbeitsspektrum muss ein Sozialarbeiter vielfältige Kompetenzen mitbringen. „Jeder Berufstätige im Feld Sozialer Arbeit muss nicht nur die Grundnormen seiner Profession kennen und beachten, sondern er muss über eine eigene ethische Reflexions- und Urteilskompetenz verfügen.“ (Lob-Hüdepohl; Lesch 2007, S. 8). Aus diesem Grund erfolgt nun zunächst eine Auseinandersetzung mit grundlegenden Aufgaben und Richtlinien, der jeweiligen ausgewählten Arbeitsfeldern und dann ein Einblick in mögliche Wege, wie Sozialarbeiter eine ethische Reflexions- und Urteilskompetenz erlangen können.
3. Ausgewählte Bereiche der Sozialen Arbeit
3.1 Der Allgemeine Soziale Dienst
Verwaltungsorganisatorisch betrachtet ist der ASD eine Einheit einer kommunalen Behörde (z.B. die Abteilung eines Jugendamts). Inhaltlich und fachlich gesehen ist der ASD ein Arbeitsbereich der Sozialen Arbeit. Außerdem ist er in kommunaler Trägerschaft (vgl. Gissel-Palkovich 2011, S. 13).
Das Aufgabenspektrum des ASD ist vielfältig. Es umfasst zum Beispiel die Beratung der Einwohnerschaft einer Kommune zu Fragen der Bewältigung der Probleme im alltäglichen Leben. Dabei handelt es sich überwiegend um eine Erziehung- und Sozialberatung, bei welcher es um die Vermittlung, Planung und Durchführung von Hilfeleistungen geht.
„Darüber hinaus nimmt er (sozial-) räumliche Gestaltungsaufgaben wahr und ist an der Entwicklung von Angeboten der sozialen und erzieherischen Hilfen innerhalb eines räumlichen Zuständigkeitsgebietes beteiligt.“ (Gissel-Palkovich 2011, S. 13).
Desweitern gibt es zwei wichtige Begriffe, die während der Arbeit im Allgemeinen Sozialen Dienst immer wieder auftauchen und welche im direkten Zusammenhang stehen. Der ASD hat ein staatliches Wächteramt inne und beschäftigt sich deshalb mit Kindeswohlgefährdungen. „[Denn] neben der Unterstützung der Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder hat das Jugendamt gemäß § 8a SGB VIII insbesondere auch die Aufgabe, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen (staatliches Wächteramt). Die Angebote und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind grundsätzlich freiwillig. Zur Abklärung bzw. zur Abwendung von Kindeswohlgefährdungen besteht allerdings eine Pflicht der Eltern zur Mitwirkung und zur Inanspruchnahme von für die zur Sicherstellung des Kindeswohls erforderlichen Leistungen. Vorrangiges Ziel ist auch hier, die Eltern bzw. Personensorgeberechtigten, so weit möglich, zur aktiven Mitarbeit an der sofortigen Abwendung einer Kindeswohlgefährdung zu veranlassen. Im Mittelpunkt aller Entscheidungen steht das Wohl des Kindes bzw. Jugendlichen (§ 1 SGB VIII).“ (Gold 2012, S. 57). Genauer Informationen zum Thema Kindeswohlgefährdung folgen im Abschnitt 4.2.
Das letzte Zitat zeigt eine von vielen Richtlinien und Gesetzen auf, welche den Rahmen für die Arbeit des Allgemeinen Sozialen Dienstes bilden. Das Sozialstaatsprinzip, welches im Artikel 20 GG (Grundgesetz) verankert ist besagt, das alles Träger staatlicher Gewalt dazu verpflichtet sind soziale Leistungen für hilfebedürftige Menschen zu schaffen. Demnach muss der ASD seine Angebote stetig weiterentwickeln und den gesellschaftlichen Entwicklungen anpassen (vgl. Gissel-Palkovich 2011, S. 42). Doch das GG enthält noch weitere Normen, welche eine elementare Bedeutung für die Arbeit des ASD haben. „So steht nach Artikel 6 die Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung und ist die Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Familie. Hierüber hat der Staat ein Wächteramt, d.h. er bzw. staatliche Organe, wie Familiengerichte und Jugendämter, sind befugt unter besonderen Bedingungen, wenn der Schutz von Kindern und Jugendlichen nicht gewährleistet ist, dieses Elternrecht einzuschränken.“ (Gissel-Palkovich 2011, S. 43). Es gibt noch weitere zahlreiche Gesetze, welche für die Arbeit des ASD eine Rolle spielen und jedes hat eine unterschiedlich große Relevanz für die Praxis. Eine besondere Bedeutung hat das SGB VIII, da es die alltägliche Arbeitsgrundlage des ASD bildet (vgl. Gissel-Palkovich 2011, S. 49).
Das SGB VIII beinhaltet zum einen Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (wie z.B. Hilfen zur Erziehung) und zum anderen enthält es die Bestimmungen in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (vgl. Gissel-Palkovich 2011, S. 44).
Darüber hinaus noch ein kurzer Exkurs in die methodische Arbeit des ASD. Einige wichtige Arbeitsmittel sind die verschiedenen Beratungsansätze (systemisch, klientenzentriert usw.), das Familienbrett, das Genogramm und die VIP-Karte. Die Arbeit mit „Karten“ bietet die Möglichkeit, sich über etwas einen Überblick zu verschaffen und miteinander ins Gespräch zu kommen. Viele Sachverhalte lassen sich mithilfe einer Karte anders darstellen: Sie geben einen neuen Blick oder einen anderen Eindruck. Eine VIP-Karte besteht aus vier Bereichen (z.B. Familie, Freunde, Profis und Arbeit). In der Mitte der Karte wird der Klient eingezeichnet, um den es geht. Die Vorgehensweise bei der Arbeit mit einer VIP-Karte sieht wie folgt aus: Man lädt den Klienten ein für jeden Bereich die wichtigsten Personen zu benennen und sie in ihre Bedeutung und Wichtigkeit im Abstand zum Mitte einzuzeichnen. Dann kann man den Klienten zu den Menschen Geschichten erzählen lassen, wieso sie wichtig sind und inwiefern sie momentan hilfreich sein könnten (vgl. Herwig-Lempp in Michel- Schwartze 2007, S. 207 f.).
3.2 Die Schwangerschaftskonfliktberatung
Es gibt drei Varianten, welche gesetzlich verankert sind, in denen ein Schwangerschaftsabbruch in Deutschland straffrei möglich ist: nach einem Beratungsgespräch, wegen einer medizinischen Indikation oder wegen kriminologischen Indikation. Jede dieser Varianten ist an bestimmte Bedingungen geknüpft. Der Schwangerschaftsabbruch nach einem gesetzlich vorgeschrieben Beratungsgespräch betrifft ca. 96,4 Prozent der Schwangerschaftsabbrüche in Deutschland. In diesem Fall darf der Abbruch nur bis zur 12 Schwangerschaftswoche durchgeführt werden. Nach der gesetzlichen Beratung erhält man einen Beratungsschein. Zwischen dem Abbruch, welcher nur von einem Arzt durchgeführt werden darf, und dem Beratungsgespräch müssen mindestens 3 Tage liegen. Besteht eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der schwangeren Frau, so spricht man von einer medizinischen Indikation. Und im Falle einer kriminologischen Indikation beruht die Schwangerschaft auf einer Straftat. Die letzten zwei Varianten sollen hier nicht weiter erläutert werden, da sie schwierige Ausnahmefälle darstellen und hier eine Schwangerschaftskonfliktberatung nicht zwingend notwendig ist (vgl. pro familia 2015 S. 5).
Inhalte der Schwangerschaftskonfliktberatung könnten zum Beispiel die Gründe der Frau für den Abbruch sein. Doch im Allgemeinen hat die Schwangere das Recht, in der Beratung über alles zu sprechen, was für sie fundamental ist. Es ist der Frau überlassen, ob sie ihren Partner oder eine andere Person zum Fachgespräch mitbringt. Gesetzlich gesehen, ist der Berater verpflichtet, die Frau zur Weiterführung der Schwangerschaft zu ermutigen. Nun werden aber von der Frau keine Rechtfertigungsgründe verlangt und sie wird auch nicht genötigt ihre Ansichten zu ändern. Alleine die Frau entscheidet über die Beendigung oder Fortsetzung der Schwangerschaft. Die Beratung kann helfen dabei helfen Gedanken zu ordnen oder kann die Schwangere über alle Hilfen und Ansprüche informieren, welche die Entscheidung der Frau gegebenenfalls erleichtern können. Der Berater kann auch beispielsweise bei der Wohnungssuche, bei der Suche nach Betreuungsplätzen für das Kind und bei Ausbildungsmöglichkeiten unterstützen oder an entsprechende Einrichtungen vermitteln. Darüber hinaus kann sie mit dem Berater über persönliche, familiäre und Beziehungsprobleme sprechen, die sich durch die Schwangerschaft ergeben (vgl. pro familia 2015 S. 6 f.).
„Das Beratungsgespräch ist vertraulich und kostenlos! Eine Beratung kann auch mehrere Gesprächstermine umfassen […]. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beratungsstelle stehen unter Schweigepflicht.“ (pro familia 2015 S. 7). Ohne die Zustimmung der Schwangeren dürfen die Berater keiner anderen Person eine Auskunft geben. Die Beratung kann anonym erfolgen. Die Berater sind jedoch verpflichtet ihre Arbeit ohne Nennung des Namens zu dokumentieren. Am Ende der Beratung erhält die Frau einen Beratungsschein. Bei einer anonymen Beratung kann ein anderer Mitarbeiter die Bescheinigung ausstellen, welcher die Frau nicht beraten hat. Auch wenn aus Sicht des Beraters, die Fortsetzung der Beratung notwendig wäre, darf der Frau der Beratungsschein nicht verwehrt werden (vgl. pro familia 2015 S. 6 f.).
3.3 Die Straffälligenhilfe
Die Arbeit mit Straftäter teil sich in zwei Bereiche: innerhalb des Strafvollzugs und außerhalb des Strafvollzugs (Bewährungshilfe und freie Straffälligenhilfe). „Straffälligenhilfe ist ein Sammelbegriff für soziale Hilfen für Straftäter mit Bezug zu ihrer Delinquenz. Nicht jede Hilfe für einen Straftäter wird man zur Straffälligenhilfe zählen – beispielsweise wenn sie inhaltlich keinerlei Bezug zur Straffälligkeit und deren künftiger Vermeidung hat.
Straffälligenhilfe meint institutionelle Hilfe in öffentlicher oder privater Form, wenn letztere von gemeinnützigen und gewerblichen Trägern wahrgenommen werden können.“ (AK HochschullehrerInnen 2014, S. 338).
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1 In dieser Arbeit wird die männliche Schreibweise verwendet, aber es sollen sich alle Menschen angesprochen fühlen.