Zusammenfassung
In den Medien und in der Gesellschaft steht der Maßregelvollzug oft in der Kritik. Die im Maßregelvollzug untergebrachten Menschen haben oftmals sehr schwere und tragende Delikte begangen. Außenstehende empfinden Furcht und Misstrauen gegenüber den Einrichtungen und Patienten und verstehen nicht, wieso diese Menschen nicht in eine Justizvollzugsanstalt eingesperrt werden. Um diesen Vorurteilen zu begegnen, sollen in der vorliegenden Arbeit die Aufgaben und Ziele des Maßregelvollzugs beschrieben werden.
Welche Funktion hat der Maßregelvollzug gemäß § 63 StGB? Wie sieht die rechtliche Grundlage aus? Wer genau wird in den forensischen Kliniken untergebracht? Erfolgen therapeutische Maßnahmen während der Unterbringung? Wann wird die Maßnahme beendet?
Diese und weitere Fragen sollen im Laufe dieser Hausarbeit geklärt werden. Dazu werden im ersten Kapitel zunächst die wichtigsten Eckdaten des Maßregelvollzugs genannt. Dazu zählen unter anderem eine kurze Beschreibung, die Ziele und relevante Straftaten und Störungsbilder. Im zweiten Kapitel sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen dargestellt werden. Der dritte Teil beschäftigt sich mit den Aufgaben und im vierten Kapitel geht es um die Beendigung der Maßnahme. Der Fokus wird in der gesamten Hausarbeit auf den Maßregelvollzug nach § 63 StGB gelegt. Abschließend folgt ein kurzer Schlussteil.
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
1. Kurze Einführung
1.1.Beschreibung
1.2.Ziele des Maßregelvollzugs
1.3.Straftaten und relevante Störungsbilder
2. Rechtliche Rahmenbedingungen
3. Aufgaben
3.1. Sicherung
3.2. Therapieangebote/Besserung
3.3. Vollzugslockerung
4. Beendigung der Maßnahme
5. Schlussbemerkung
6. Literaturverzeichnis
Einleitung
In Deutschland wurden im März 2014 nach Angaben des Statistischen Bundesamtes insgesamt ca. 8000 Personen in psychiatrischen Krankenhäusern gemäß § 63 StGB gezählt (Leygraf 2018) .
In den Medien und in der Gesellschaft steht der Maßregelvollzug oft in der Kritik. Die im Maßregelvollzug untergebrachten Menschen haben oftmals sehr schwere und tragende Delikte begangen. Außenstehende empfinden Furcht und Misstrauen gegenüber den Einrichtungen und Patienten und verstehen nicht, wieso diese Menschen nicht in eine Justizvollzugsanstalt eingesperrt werden. Um diesen Vorurteilen zu begegnen, sollen in der vorliegenden Arbeit die Aufgaben und Ziele des Maßregelvollzugs beschrieben wer- den. Welche Funktion hat der Maßregelvollzug gemäß § 63 StGB? Wie sieht die rechtli- che Grundlage aus? Wer genau wird in den forensischen Kliniken untergebracht? Erfol- gen therapeutische Maßnahmen während der Unterbringung? Wann wird die Maß- nahme beendet? Diese und weitere Fragen sollen im Laufe dieser Hausarbeit geklärt werden. Dazu werden im ersten Kapitel zunächst die wichtigsten Eckdaten des Maßre- gelvollzugs genannt. Dazu zählen unter anderem eine kurze Beschreibung, die Ziele und relevante Straftaten und Störungsbilder. Im zweiten Kapitel sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen dargestellt werden. Der dritte Teil beschäftigt sich mit den Aufga- ben und im vierten Kapitel geht es um die Beendigung der Maßnahme. Der Fokus wird in der gesamten Hausarbeit auf den Maßregelvollzug nach § 63 StGB gelegt. Abschlie- ßend folgt ein kurzer Schlussteil.
1. Kurze Einführung
1.1. Beschreibung
Forensik und Maßregelvollzug werden häufig synonym verwendet, obwohl das streng genommen nicht ganz richtig ist. Der Begriff „Forensik“ stammt vom lateinischen Wort „Forum“ (= der Platz, das Theater, das Gericht) ab und bezieht sich im weitesten Sinne auf die Anwendung einer Wissenschaft zur Beantwortung von gerichtlichen Fragen. Es bezeichnet generell die Verbrechensaufklärung und ist ein juristischer Begriff (Nedopil 2007).
Der Maßregelvollzug hingegen ist ein Tätigkeitsfeld der forensischen Psychologie. In der Regel findet ein Maßregelvollzug in psychiatrisch-forensischen Fachkrankenhäu- sern oder in Abteilungen an psychiatrischen Kliniken statt. Im Maßregelvollzug (gem. § 63 StGB) werden schuldunfähige oder vermindert schuldfähige Rechtsbrecher*innen untergebracht, die aufgrund einer psychischen Erkrankung eine erhebliche Straftat be- gangen haben und davon ausgegangen wird, dass weitere zu erwarten sind. Das heißt, die Betroffenen können nicht für ihre Taten (vollständig) verantwortlich gemacht werden und werden daher von Gerichten in forensisch-psychiatrische Kliniken eingewiesen. Während der Unterbringung werden jedem/jeder Patient*in Therapiemaßnahmen ange- boten (Trost/Rogge 2016). Dazu werden die Patienten von einem multiprofessionellen Team mit multidisziplinären Strategien psychotherapeutisch, medikamentös, ergo- und sozio-/milieutherapeutisch behandelt (Bliesener et al. 2014). Für eine sachgerechte und qualifizierte Therapie sind die räumlichen und personellen Ausstattungen den Anforde- rungen entsprechend angepasst. Die Behandlung und Betreuung der Patienten wird durch ein speziell ausgebildetes Fachpersonal geleistet. Somit ist eine fachgerechte Behandlung und sichere Unterbringung zur Sicherung und Besserung gewährleistet. Der psychiatrische Maßregelvollzug orientiert sich dabei an den Grundlagen forensi- scher Psychiatrie und Psychotherapie (Müller et al. 2018).
Der Maßregelvollzug wird auch häufig als Schnittstelle zwischen Psychiatrie und Straf- vollzug beschrieben (Hax-Schoppenhorst/Schmidt-Quernheim 2008), im engeren Sinne ist sie jedoch eine ärztlich geleitete, strafrechtliche Zwangsmaßnahme (Stolpmann 2010).
1.2. Ziele
Die Ziele des Maßregelvollzugs sind für das Land Nordrhein-Westfalen in § 1 MRVG NRW geregelt. Dort heißt es, dass durch die Maßregeln der Besserung und Sicherung die untergebrachten Patienten durch Therapie befähigt werden sollen, in die Gesell- schaft wieder zurück zu finden und ein eingegliedertes Leben zu führen. Dabei sollen die Sicherheit und der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren erheblichen rechtswidri- gen Taten gewährleistet werden. Das heißt, die untergebrachten Patienten sollen nach Entlassung außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr bege- hen, bzw. die ‚Gefährlichkeit‘ der Untergebrachten soll so weit reduziert werden, dass keine Gefahr für die Gesellschaft besteht. Den Patienten soll dabei durch Therapie er- möglicht werden, nach der Unterbringung wieder in die Gesellschaft zurück zu finden und ein straffreies Leben zu führen. Dazu wird nach der Unterbringung eine Bewährung vollstreckt. § 1 Abs. 3 MRVG NRW regelt dazu die Fortsetzung der Therapie und Beratung der Patienten nach der Entlassung.
1.3. Straftaten und relevante Störungsbilder
Die Patienten weisen verschiedenste Straftaten, die sie aufgrund ihrer Krankheit begangen haben, auf. Sie reichen von Eigentums- und Straßenverkehrsdelikten, Brandstiftung über Körperverletzungen, Bedrohungen, aber auch bis hin zu Sexualverbrechen und Tötungsdelikten (Bliesener et al. 2014). Meist liegen einzelne oder mehrere schwerwiegende Taten vor. Manchmal kommt es auch vor, dass die Patienten aufgrund mehrfacher geringer Straftaten aufgefallen sind und eine Wiederholungsgefahr besteht (LWL-Maßregelvollzugsabteilung Westfalen 2017).
Die juristischen Eingangsvoraussetzungen (krankhafte seelische Störung, Schwach- sinn, schwere andere seelische Abartigkeit) sind psychiatrische Erkrankungen. Im en- geren Sinne umfassen sie: bipolar affektive Störungen; organische, einschließlich symptomatischer psychischer Störungen (dazu gehören u.a.: Demenz, akute hirnorga- nische Störungsbilder und chronische hirnorganische Störungsbilder); Intelligenzminde- rung; paraphile Störungen; Persönlichkeitsstörungen; Störungen durch psychotrope Substanzen; Störungen der Sexualpräferenz (Bliesener et al. 2014; Müller et al. 2018).
2. Rechtliche Rahmenbedingungen
An sich ist der Maßregelvollzug Ländersache. Dieser wird durch die einzelnen Maßregelvollzugsgesetze der Länder geregelt und schließt die Unterbringung in der forensischen Psychiatrie oder in Entzugskliniken ein. Daher soll in der vorliegenden Hausarbeit der Blick auf die Gegebenheiten in Nordrhein-Westfalen gerichtet werden (MRVG NRW). Die Regelungen in den meisten anderen Ländern sind ähnlich.
Das Strafrecht in Deutschland orientiert sich am Schuldprinzip. Durch dieses Schuld- prinzip wird eine Straftat nicht nur an der Schwere der Tat bemessen, sondern auch an- hand der Schuld und Einsichtsfähigkeit des Straftäters. Die Konsequenz einer Straftat ist in schwerwiegenden Fällen eine Freiheitsstrafe, die in einer Justizvollzugsanstalt vollzogen wird (Bliesener et al. 2014). Doch gibt es auch Menschen, die eine Straftat ohne eine Einsicht bzw. Steuerungsfreiheit begehen. Die Entscheidungsfreiheit kann beispielsweise durch eine psychische Krankheit, Drogenabhängigkeit oder eine geistige Behinderung beeinträchtig sein. Außerdem sind die Betroffenen oftmals intellektuell- kognitiv nicht einsichtsfähig (Zetsche 2015). Dadurch sind die Betroffenen zum Tatzeit- punkt nicht in der Lage, das Unrecht des eigenen Handelns zu erkennen, die Willens- freiheit ist somit nicht gewährleistet. Im Sinne des Schuldprinzips können diese Men- schen daher nicht bestraft werden. In diesen Fällen setzt der § 20 StGB oder bei verminderter Schuldfähigkeit § 21 StGB ein. § 20 und § 21 StGB sind für die Verhän- gung der freiheitsentziehenden Maßregel nach § 63 StGB maßgeblich (BeckOK StGB/Ziegler StGB § 63 Rn. 6-9).
Die vier nach § 20 StGB beschriebenen persönlichen Eingangsmerkmale, die eine Verminderung bzw. Aufhebung der Schuldfähigkeit hervorrufen können, stellen eine Zusammensetzung aus medizinisch-psychiatrischen und juristischen Krankheitsmerkmalen dar (siehe: Kapitel 1.3) (Roxin 2006). Die spezifischen Bezeichnungen gehen dabei auf frühere Krankheitsmodelle zurück, sodass die Begriffe heutzutage eher veraltet wirken. Juristen und Gutachter fordern seit langem eine entsprechende Erneuerung der spezifischen Bezeichnungen (Müller et al. 2018).
Der Bezug liegt in beiden Paragraphen auf der fehlenden oder eingeschränkten Ein- sichts- bzw. Steuerungsfähigkeit des/der Beschuldigten durch psychische Erkrankun- gen bzw. Störungen. Hierbei sollte erwähnt werden, dass nicht jede psychische Erkran- kung zur Schuldunfähigkeit bzw. verminderten Schuldfähigkeit führt. Es muss nach- weislich zum Tatzeitpunkt eindeutig die (diagnostizierte) Erkrankung zur Aufhebung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Rechtsbrechers geführt haben. Dazu wird von dem Gericht ein psychiatrisches und in manchen Fällen psychologisches Gutach- ten herangezogen. Wenn mindestens eines der vier Eingangsmerkmale des § 20 StGB identifiziert werden kann, muss das Gericht überprüfen, ob aufgrund dieser Störung die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aufgehoben oder stark vermindert war. Hierbei kommt es in der Regel nicht allein auf die Diagnose, sondern auch auf das konkrete (beobachtete) Verhalten an (Bliesener et al. 2014). Schuldunfähige Personen können im Sinne von § 20 StGB nicht bestraft werden, während nach § 21 StGB eine Möglich- keit einer Minderung der Strafe vorgesehen ist (Volckart/Grünebaum 2014).
Wie bereits einleitend erwähnt, möchte ich den Schwerpunkt auf den geschlossenen Maßregelvollzug nach § 63 StGB ‚Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken- haus‘ legen. Die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB ist Teil des Strafrechts. Die gesetzlichen Vorgaben für ihre Anordnung, Dauer und formelle bzw. inhaltliche Ausgestaltung sind im materiellen Strafrecht, Straf- prozessrecht und Strafvollstreckungsrecht sowie in den Straf- und Maßregelvollzugsge- setzen des jeweiligen Bundes und der Länder zu finden. Das Grundgesetz steckt dabei den Gestaltungsrahmen ab. Die Maßregeln bilden dabei die „zweite Spur“ des Straf- rechts. Sie orientieren sich, wie erwähnt, nicht an der Schuld, sondern an der ausge- henden Gefährlichkeit der Täter und sollen die Sicherung der Allgemeinheit bezwecken. Bestenfalls soll die Sicherung durch Besserung erreicht werden (Müller et al. 2018). Ausschlaggeben für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB für schuldunfähige und vermindert schuldfähige Menschen, sind das Vorliegen einer psychischen Störung, sowie ein nachweislicher Zusammenhang zwischen der Störung und der Straftat. Außerdem muss prognostisch eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass aufgrund der psychischen Erkrankung weitere Straftaten (in dem Be- reich der Anlasstat) zu erwarten sind, bzw. eine Gefährdung der Allgemeinheit besteht, dies wird mittels einer Gefährlichkeitsprognose ermittelt (BeckOK StGB/Ziegler StGB § 63 Rn. 11). Dabei muss die Verhältnismäßigkeit der Unterbringung zur Straftat berücksichtigt werden. Die begangene Straftat muss dabei so schwer wiegen, dass eine Unterbringung dazu nicht außer Verhältnis steht (Volckart/Grünebaum 2014).
Die Unterbringung ist zeitlich unbefristet (BeckOK StGB/Ziegler StGB § 63 Rn. 6-9).
Während der Unterbringung müssen den Patienten Therapie und Behandlung angebo- ten werden. Wie bereits erwähnt, ist das Ziel des Maßregelvollzugs, dass die von Unter- gebrachten ausgehende Gefährdung der Gesellschaft auf ein vertretbares Maß redu- ziert ist. Dazu müssen die zuständigen Vollzugsbehörden bei den Entscheidungen zu Lockerungen und zur Fortsetzung der Maßregel entscheiden, ob der Grad der Freiheits- entziehung im Zusammenhang mit der ausgehenden Gefährlichkeit noch gerechtfertigt ist. Dabei bezieht sich ‚Gefährlichkeit‘ nach § 63 StGB stets auf das Anlassdelikt (Volckart/Grünebaum 2014).
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann ein/e Straftäter*in allerdings schon während des Ermittlungsverfahrens in einer forensischen Klinik untergebracht werden (§126a StGB). Dies geschieht in der Regel nur dann, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass die Straftat unter direktem Einfluss einer psychischen Störung begangen wurde und weiter- hin eine Gefahr besteht. Diese Art der Unterbringung ist vergleichbar mit der Untersu- chungshaft für schuldfähige Straftäter und dient zum Schutz der Allgemeinheit (Oefele 2011).
Eine endgültige Einweisung in eine forensische Klinik erfolgt nur durch das Gericht. Kommt schließlich das Gericht zu dem Entschluss, dass der/die Täter*in:
- …eine rechtswidrige Tat von einer gewissen Erheblichkeit begangen hat (Ver- hältnismäßigkeit)
- …an einer längerandauernden psychischen Störung/Defekt leidet
- …(vermindert) schuldunfähig ist
- …Zwischen der psychischen Störung und dem Tatereignis ein Zusammenhang deutlich erkennbar ist
- …Weitere Straftaten anzunehmen sind
- …Andere Maßnahmen nicht ausreichen
So wird der/die Täter*in zur Therapie und Sicherung eingewiesen (Oefele 2011).
3. Aufgaben
Die Hauptaufgaben des Maßregelvollzugs sind die Sicherung und Besserung. Zur Si- cherung und Besserung gehört auch die Vollzugslockerung, mit dem Ziel, den Pati- ent*innen eine leichtere Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu ermöglichen. Während für die Erstellung von Gutachten zur Schuldfähigkeit bereits Mindestanforderungen vorliegen und publiziert worden sind, liegen bisher keine einheitlichen Standards für die Behandlung im psychiatrischen Maßregelvollzug vor. Die ethischen Prinzipien des Respekts vor der Selbstbestimmung der Patienten, der Fürsorge, Gleichheit und Gerechtigkeit, sowie des Nichtschadens sollten Grundlage für jede Behandlung und therapeutische Beziehung darstellen (Müller et al. 2018).
Die Patienten sollen während der Unterbringung die erforderliche ärztliche, sozial- und psychotherapeutische Behandlung, die zuvor in einem Therapieplan festgelegt wurde erhalten (§§ 16, 17 MRVG NRW).
Die Behandlung im Maßregelvollzug erfolgt immer auf der Grundlage einer umfassen- den, multimodalen und multiprofessionellen Eingangsdiagnostik und damit verbunde- nen Behandlungsplanung. Der Behandlungsrahmen muss therapeutisch klar auf die Ziele einer Verringerung der Rückfallgefahr und der Verringerung der Dauer der Frei- heitsentziehung ausgerichtet sein. Dazu ist ein hohes Maß an kompetenter Betreuung auf der Grundlage einer Behandlungsuntersuchung erforderlich. Auf Grundlage dieser Untersuchung wird ein individuell auf die untergebrachte Person zugeschnittener Be- handlungsplan entwickelt, der halbjährlich aktualisiert werden muss (Bliesener et al. 2014). Er beinhaltet im Einzelnen „mit welchen Maßnahmen Motivation und Mitarbeit des Untergebrachten gezielt gefördert, Risikofaktoren verringert und schützende Faktoren gestärkt werden sollen.“ Dabei dürfen Maßnahmen zur Erprobung in Vollzugslockerungen und zur Entlassungsvorbereitung nicht vernachlässigt werden. Dazu sind auch Hilfen wie forensische Ambulanzen, betreutes Wohnen, aber auch beschütztes Arbeiten vorgesehen (Müller et al. 2018).
[...]